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Urteil

Au 8 K 21.1168

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Vorschrift des Art. 29 BayStrWG, die bestimmte Duldungs- und Unterlassungspflichten des Eigentümers eines zu einer Straße benachbarten Grundstücks zum Schutz der Straße vor nachteiligen Einwirkungen regelt, lässt sicherheitsrechtliche Befugnisnormen und damit auch die sicherheitsrechtliche Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 LStVG unberührt. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 BayStrWG dürfen u.a. Zäune nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Davon ist grundsätzlich u.a. dann auszugehen, wenn das erforderliche Sichtdreieck nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) nicht eingehalten wird. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Diese Nutzungsbeschränkung und die mit ihr verbundene Möglichkeit einer Beseitigungsanordnung können nicht pauschal und ohne Abstufung auf allen Straßen und Wegen gleichermaßen Anwendung finden. Zu berücksichtigen sind im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls vielmehr die Verkehrsbedeutung und Verkehrsbelastung einer Straße und ihre besondere Beschaffenheit, zB ein unübersichtlicher oder kurvenreicher Straßenverlauf. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung muss ferner hinzukommen, dass die drohenden konkreten Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht hinreichend durch andere, insbesondere einfachere oder einer bestimmten Verkehrssituation angemessene Mittel abgewehrt werden können, wie etwa durch das Aufstellen von Verkehrsspiegeln und den Einsatz geeigneter verkehrslenkender Maßnahmen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des Art. 29 BayStrWG, die bestimmte Duldungs- und Unterlassungspflichten des Eigentümers eines zu einer Straße benachbarten Grundstücks zum Schutz der Straße vor nachteiligen Einwirkungen regelt, lässt sicherheitsrechtliche Befugnisnormen und damit auch die sicherheitsrechtliche Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 LStVG unberührt. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 BayStrWG dürfen u.a. Zäune nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Davon ist grundsätzlich u.a. dann auszugehen, wenn das erforderliche Sichtdreieck nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) nicht eingehalten wird. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Diese Nutzungsbeschränkung und die mit ihr verbundene Möglichkeit einer Beseitigungsanordnung können nicht pauschal und ohne Abstufung auf allen Straßen und Wegen gleichermaßen Anwendung finden. Zu berücksichtigen sind im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls vielmehr die Verkehrsbedeutung und Verkehrsbelastung einer Straße und ihre besondere Beschaffenheit, zB ein unübersichtlicher oder kurvenreicher Straßenverlauf. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung muss ferner hinzukommen, dass die drohenden konkreten Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht hinreichend durch andere, insbesondere einfachere oder einer bestimmten Verkehrssituation angemessene Mittel abgewehrt werden können, wie etwa durch das Aufstellen von Verkehrsspiegeln und den Einsatz geeigneter verkehrslenkender Maßnahmen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid des Beklagten vom 26. April 2021 (Gz. ...) wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Rückbauanordnung in Ziffer 1 des Bescheids erweist sich als rechtswidrig, da diese unbestimmt und jedenfalls unverhältnismäßig ist. a) Als Rechtsgrundlage für die Anordnung kann der Beklagte sich auf Art. 29 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 66 Nr. 4 BayStrWG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 LStVG stützen. Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 LStVG vermittelt den Gemeinden (vgl. Art. 6 LStVG) die Befugnis für die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung verbotswidriger Zustände. Die Anwendbarkeit der sicherheitsrechtlichen Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 LStVG ist im vorliegenden Fall nicht durch das Eingreifen einer speziellen Befugnisnorm ausgeschlossen, insbesondere nicht durch Art. 29 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG). Diese Vorschrift, die bestimmte Duldungs- und Unterlassungspflichten des Eigentümers eines zu einer Straße benachbarten Grundstücks zum Schutz der Straße vor nachteiligen Einwirkungen regelt, lässt sicherheitsrechtliche Befugnisnormen und damit auch Art. 7 Abs. 2 LStVG unberührt (vgl. dazu näher VG München, U.v. 6.12.2016 - M 2 K 16.4386 - juris Rn. 17 f.; U.v. 24.2.2011 - M 22 K 10.5503 - juris Rn. 15; U.v. 16.11.2000 - M 17 K 99.2519, M 17 K 99.2632 - juris; U.v. 3.8.2017 - M 2 K 16.3853 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 3.6.2014 - M 2 S 14.1381 - juris Rn. 22; Edhofer, PdK Bay L-12, BayStrWG, Art. 29 1.). Soweit sich die Kläger auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 21) berufen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine Aussage zum Verhältnis von Art. 29 BayStrWG zu Art. 7 Abs. 2 LStVG trifft der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dort nicht, sondern lediglich zum (Spezialitäts-) Verhältnis zwischen Art. 29 Abs. 2 und 3 BayStrWG und Art. 26 BayStrWG (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 21 ff.). b) Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 LStVG können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um durch rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, verursachte Zustände zu beseitigen. Nach Art. 66 Nr. 4 Bay-StrWG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Art. 29 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG dürfen u.a. Zäune nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Davon ist grundsätzlich u.a. dann auszugehen, wenn das erforderliche Sichtdreieck nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) nicht eingehalten wird. Die Anwendung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (mit einfachgesetzlichem Niederschlag in Art. 8 LStVG) hat dabei vor dem Hintergrund der Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 103 Abs. 1 BV zur Folge, dass die Nutzungsbeschränkung des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG und die mit ihr verbundene Möglichkeit, die Beseitigung anzuordnen, nicht pauschal und ohne Abstufung auf allen Straßen und Wegen gleichermaßen Anwendung finden können. Der Schwerpunkt ihres Anwendungsbereichs befindet sich vielmehr dort, wo auf Grund der Verkehrsbelastung einer Straße (z.B. erhebliche durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) oder auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit (z.B. unübersichtlicher oder kurvenreicher Straßenverlauf) konkrete Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs drohen, wenn Sichtdreiecke nicht freigehalten werden oder die Übersichtlichkeit der Straße in sonstiger Weise durch Anlagen im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG beeinträchtigt wird. Das wird vor allem auf freier Strecke, d.h. außerhalb der Ortsdurchfahrten (Art. 4 Abs. 1 BayStrWG), innerorts auf Hauptdurchgangsstraßen und allgemein an Unfallschwerpunkten der Fall sein. Auch eine häufige Benutzung eines Verkehrswegs durch Ortsunkundige kann im Einzelfall eine Bedeutung haben. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hinzukommen muss ferner, dass die konkrete Gefahr nicht hinreichend durch andere, insbesondere einfachere oder einer bestimmten Verkehrssituation angemessene Mittel wie das Aufstellen von Verkehrsspiegeln, den Einsatz geeigneter verkehrslenkender Maßnahmen (insbesondere Verkehrszeichen) und - je nach den örtlichen Gegebenheiten - unter Umständen auch durch den Einsatz von Ampeln oder die Einrichtung von Kreisverkehrsplätzen abgewehrt werden kann. Von Bedeutung sein kann auch, ob das Grundstück mit seiner Einzäunung unmittelbar an die Fahrbahn heranreicht oder ob noch ein Gehsteig zwischengeschaltet ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 27 f.). c) In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Rückbauanordnung bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls jedenfalls als unverhältnismäßig. (1) Die Rückbauanordnung erweist sich bereits als zu unbestimmt. Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (vgl. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der Wille der Behörde für die Beteiligten des Verfahrens, in dem der Verwaltungsakt erlassen wird, unzweideutig erkennbar geworden und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. In Ziffer 1 des Bescheids vom 26. April 2021 ist angeordnet, dass die Kläger verpflichtet werden, den errichteten Gabionenzaun „auf der kompletten Westseite des Grundstücks“ zurückzubauen. Der Gabionenzaun befindet sich an der westlichen und nördlichen Grenze des klägerischen Grundstücks. Dabei ist der Bereich des Übergangs im nordwestlichen Eckbereich nicht im rechten Winkel ausgestaltet, sondern vollzieht sich in Teilschritten, so dass unklar bleibt, ob diese Teilschritte noch zur „Westseite“ oder schon zur „Nordseite“ des Grundstücks gehören. Soweit nur der direkt an der westlichen Grundstücksseite verlaufende Gabionenzaun ohne den Eckbereich gemeint ist, ergäbe sich daraus auch keine Verbesserung der Sichtverhältnisse, wovon sich die Kammer durch die von dem Berichterstatter bei einem Augenscheintermin gefertigten Lichtbilder überzeugen konnte. Insofern führt bereits die fehlende Bestimmtheit der Anordnung - auch in Kombination mit dem übersandten Lageplan, der keinerlei Messpunkte oder konkrete auf den Gabionenzaun bezogene Maße enthält - zur Rechtswidrigkeit der Anordnung (vgl. auch BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 37). (2) Die Anordnung des Rückbaus des Gabionenzauns auf eine Höhe von 80 cm erweist sich auch bei einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls als unverhältnismäßig. Zwar ist das notwendige Sichtdreieck mit einer Schenkellänge von 70 Metern bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auch nach den Feststellungen beim Augenscheintermin am 13. September 2022 nicht eingehalten. Dort konnten die Beteiligten und der Berichterstatter ein Sichtfeld mit einer Länge von ca. 32 Metern in Richtung Ortskern messen. Dies deckt sich auch mit einer Stellungnahme der Polizei zur Verkehrsschau am 6. August 2020 (Bl. 27 f. der Behördenakte), der eine geschätzte vorhandene Anfahrsicht von ca. 20 Metern zu entnehmen ist. In Anbetracht der geringen Verkehrsbedeutung des ...wegs (a), der Gegebenheiten in der näheren Umgebung (b) und des bereits vorhandenen Verkehrszeichens 205 („Vorfahrt gewähren“) sowie eines Verkehrsspiegels (c) ist die Anordnung des Rückbaus des Gabionenzauns auch aufgrund weiterer vorhandener milderer Mittel (d) unter Abwägung der widerstreitenden Interessen bei einer Gesamtbetrachtung (e) zwar zur Zielerreichung geeignet, jedoch weder erforderlich noch verhältnismäßig im engeren Sinne. (a) Bei der in die Ortsdurchfahrt straße ... Straße einmündenden Straße „...weg“ handelt es sich nach den Feststellungen beim Augenschein am 13. September 2022 um eine untergeordnete, sehr schmale Ortsrandstraße mit einer Breite von nur ca. vier Metern, an die nur auf deren südlichen Seite Bebauung anschließt. Nördlich befinden sich ausschließlich landwirtschaftliche Flächen bereits außerhalb der geschlossenen Ortschaft. Über den ...weg werden nur das klägerische Anwesen und ein weiteres Wohnhaus unmittelbar erschlossen. Für eine ebenfalls in dieser Straße ansässige Schreinerei besteht mit dem ...weg auch eine zweite Zubringerstraße über die ...Straße. Der ...weg mündet zudem bereits ca. 180 Meter nach dessen Beginn bei der Einmündung in die ... Straße in einen nicht weiter befestigten bzw. nicht asphaltierten Feldweg, dient daher allenfalls vorwiegend landwirtschaftlichem Verkehr. Alle weiteren bebauten Grundstücke, die an den ...weg bzw. den so fortgesetzten Feldweg grenzen, werden über den ...weg bzw. die ...straße eigenständig erschlossen, der Zu- und Abfahrtsverkehr findet südlich über die ...-Straße in die ... Straße statt. Im Bereich der ... Straße besteht auf der Seite der Einmündung des ...weges ein zwischenzeitlich sanierter, fast 2,30 m breiter Gehweg. Hinzu kommt, dass dieser Gehweg an der Einmündung ...weg endet, so dass allenfalls mit einem sehr geringfügigen Fußgängerverkehr zu rechnen ist. Angesichts des Ausbauzustandes als innerörtliche Erschließungsstraße ist der ...weg nicht geeignet, größeren und schnelleren Verkehr aufzunehmen. Bei dem dortigen Verkehr handelt es sich ganz vorwiegend um Ziel- und Quellverkehr der (sehr wenigen) unmittelbaren Anlieger. (b) Auch die örtlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung zeigen eingeschränkte Sichtdreiecke in den Einmündungsbereichen. Im Bereich der Einmündung ... Straße in die ... Straße (die beiden Haupt-Ortsdurchfahrtsstraßen) hat der Beklagte bereits Verkehrszeichen 206 („Stopp-Schild“) aufstellen lassen. Bei der Einmündung ...weg in den ...weg sind durch Heckengrenzbepflanzungen die nötigen Sichtdreiecke nicht eingehalten, dort erfolgt bisher auch keine Verkehrsregelung durch Straßenschilder (etwa VZ 205 „Vorfahrt gewähren“). Zwar ist zuzugeben, dass sowohl ...weg als auch ...weg keine Ortsdurchfahrtstraßen, sondern Straßen für den Anwohnerverkehr in einem Wohngebiet sind. Dennoch stellen sich auch in der näheren Umgebung die Sichtverhältnisse als nicht durchgängig optimal dar. (c) Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die Einmündung des ...wegs in die ... Straße bereits mit dem Verkehrszeichen 205 („Vorfahrt gewähren“) versehen ist, das den heranfahrenden Autofahrer vor bevorrechtigtem Querverkehr warnt. Der Berichterstatter konnte sich bei dem Augenschein am 13. September 2022 davon überzeugen, dass zusätzlich durch den gegenüber der Einmündung angebrachten Verkehrsspiegel ausreichende Sichtverhältnisse bestehen. Dies wird bestätigt durch die polizeiliche Stellungnahme aufgrund einer Verkehrsschau am 6. August 2020 (Bl. 27 f. der Behördenakte). Soweit der Verkehrsspiegel zu einzelnen Zeiten, insbesondere im Winter durch Beschlagen, Reif oder Vereisung gegebenenfalls nicht voll funktionsfähig sein sollte, so handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um in der Gesamtbetrachtung nur geringfügige Zeiträume, in denen es den (wenigen) Verkehrsteilnehmern auf der Gemeindestraße zumutbar ist, sich vorsichtig in die Einmündung hineinzutasten, soweit nicht ohnehin aufgrund des breiten Gehwegs schon ausreichende Sicht besteht (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 32). (d) In Anbetracht des durch die Rückbauanordnung drohenden massiven Eingriffs in die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG hat der Beklagte auch mögliche (weitere) mildere Mittel zur Verbesserung der Verkehrssituation nicht hinreichend geprüft. So sehen die Verwaltungsvorschriften zur StVO hinsichtlich des Zeichens 206 („Stopp-Schild“) vor, dass ein solches aufgestellt werden kann, wenn es wegen der Örtlichkeit, etwa bei einer Einmündung in einer Innenkurve wie im vorliegenden Fall, schwierig ist, die Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf der anderen Straße zu beurteilen oder es sonst aus Gründen der Sicherheit notwendig erscheint, einen Wartepflichtigen zu besonderer Vorsicht zu mahnen. Vorliegend ist zu beachten, dass die ... Straße im Bereich der Einmündung ...weg einen gekrümmten Verlauf nimmt, so dass die Einmündung in einer Innenkurve belegen ist, bei der bereits der Natur der Sache nach die Sichtverhältnisse eingeschränkter sind als bei einer geraden Straße. Soweit die polizeiliche Stellungnahme aufgrund einer Verkehrsschau am 6. August 2020 (Bl. 27 f. der Behördenakte) darauf hinweist, dass womöglich in einem Verkehrsspiegel die Geschwindigkeit von Fahrzeugen schlechter eingeschätzt werden kann, wäre der Beklagte gehalten gewesen, zunächst mildere Mittel wie die Aufstellung eines „Stopp-Schildes“ zu prüfen. Da beim Augenscheintermin auch Fahrzeuge auf der ... Straße geparkt waren, die je nach Position im Bereich einer Innenkurve womöglich ebenfalls zu einer Einschränkung der Sichtverhältnisse führen können, könnte der Beklagte auch die Ausweisung von Halteverbotszonen als milderes Mittel prüfen. Derartiges ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. (e) Bei dieser dargestellten Sachlage ist die Forderung nach Einhaltung eines Sichtdreiecks schlechterdings nicht erforderlich, weil überzogen. In Abwägung aller widerstreitenden Interessen und nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erweist sich die Rückbauanordnung als unverhältnismäßig im engeren Sinne. Dem massiven Eingriff in das Eigentumsgrundrecht steht eine wenn überhaupt sehr geringe Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegenüber. Der nur auf einer Länge von ca. 180 Metern asphaltierte ...weg erschließt unmittelbar lediglich zwei Wohngebäude, wovon eines das klägerische Anwesen ist. Daraus resultiert weder ein erheblicher Durchgangsverkehr von Ortsunkundigen, noch eine sonstige hohe Verkehrsbelastung. Der Berichterstatter konnte sich im Rahmen des Augenscheins am 13. September 2022 stichprobenartig ein Bild von der sehr geringen Verkehrsbelastung des ...wegs machen. In Anbetracht dieser äußerst geringen Verkehrsbedeutung, der Verhältnisse in der näheren Umgebung und der ausgeschilderten Vorfahrtsregelung bei einem immerhin noch bestehenden Sichtfeld von ca. 32 Metern ist das Gericht davon überzeugt, dass von dem bestehenden Gabionenzaun und den aktuellen Sichtverhältnissen keine über das normale Maß hinausgehenden Verkehrsgefahren ausgehen. Dies wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass selbst nach einer polizeilichen Verkehrsschau samt Stellungnahme keinerlei Unfälle an der Einmündung ...weg - ... Straße aktenkundig sind. Es liegt also auch kein Unfallschwerpunkt vor, obwohl die Sichtverhältnisse ausweislich der polizeilichen Einschätzung im Rahmen der Verkehrsschau bereits seit mehreren Jahren nicht wesentlich von der aktuellen Situation abweichen (Bl. 18 f. und 27 ff. der Behördenakte). Vor Errichtung des streitgegenständlichen Zaunes nach einer Gehwegsanierung war das Grundstück der Kläger nach Aktenlage mit einer hohen Hecke eingefriedet. Zusätzlich verbessert wird die aktuelle Situation durch den vorhandenen Verkehrsspiegel, der die Verkehrsbeobachtung, wie dargelegt, erleichtert und mehr als ausreichende Sichtverhältnisse herstellt. Durch den sehr breiten Gehweg können Fahrzeuge auf der ... Straße den aus dem ...weg einmündenden Verkehr zudem bereits sehr frühzeitig erkennen und sich auf diese Verkehrssituation vorbereiten. 2. Mangels rechtmäßiger Rückbauanordnung waren auch die übrigen, hierauf basierenden Ziffern des Bescheides aufzuheben. 3. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.