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Urteil

Au 8 K 22.99

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Regelung zur Minderung der pauschalen Studienkosten bei Verzicht auf Unterkunft ist weder dem Wortlaut nach noch durch Auslegung zu entnehmen, dass der Verzicht einzelfallbezogen vorgenommen werden muss. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Verzicht auf Unterkunft kann die Studienkosten nur mindern, wenn er für einen Teilabschnitt des Studiums, nicht nur für Zeiträume innerhalb eines Teilabschnitts, vorgenommen wird. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Verzicht durch Stillschweigen kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil vor Beginn eines Studienabschnitts nicht bekannt war, ob pandemiebedingt Präsenzstudium stattfindet (ebenso VG Regensburg BeckRS 2021, 39265). (Rn. 28 und 32) (redaktioneller Leitsatz) 4. Da die Erstattungsregelung nicht von einem strikten Gegenseitigkeitsprizip ausgeht, ist eine Verzichtserklärung auch für Zeiträume nicht entbehrlich, in denen eine Unterkunft pandemiebedingt tatsächlich nicht angeboten wird (ebenso VG Regensburg BeckRS 2021, 39265). (Rn. 34 und 39) (redaktioneller Leitsatz) 5. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Leistungsstörungen finden auf den Erstattungsanspruch keine Anwendung, auch nicht im Wege der Analogie. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Regelung zur Minderung der pauschalen Studienkosten bei Verzicht auf Unterkunft ist weder dem Wortlaut nach noch durch Auslegung zu entnehmen, dass der Verzicht einzelfallbezogen vorgenommen werden muss. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Verzicht auf Unterkunft kann die Studienkosten nur mindern, wenn er für einen Teilabschnitt des Studiums, nicht nur für Zeiträume innerhalb eines Teilabschnitts, vorgenommen wird. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Verzicht durch Stillschweigen kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil vor Beginn eines Studienabschnitts nicht bekannt war, ob pandemiebedingt Präsenzstudium stattfindet (ebenso VG Regensburg BeckRS 2021, 39265). (Rn. 28 und 32) (redaktioneller Leitsatz) 4. Da die Erstattungsregelung nicht von einem strikten Gegenseitigkeitsprizip ausgeht, ist eine Verzichtserklärung auch für Zeiträume nicht entbehrlich, in denen eine Unterkunft pandemiebedingt tatsächlich nicht angeboten wird (ebenso VG Regensburg BeckRS 2021, 39265). (Rn. 34 und 39) (redaktioneller Leitsatz) 5. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Leistungsstörungen finden auf den Erstattungsanspruch keine Anwendung, auch nicht im Wege der Analogie. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, vom 10. Dezember 2021 wird insoweit aufgehoben, als er den Betrag i.H.v. 439.978,00 EUR übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin drei Viertel und der Beklagte ein Viertel. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid vom 10. Dezember 2021 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Abzug eines Anteils in Höhe von 308,00 EUR je Studierenden und Monat von den von ihr zu erstattenden Ausbildungskosten für den Studienjahrgang 2019/22 im Studienabschnitt II2 für den Zeitraum vom 5. April 2021 bis zum 16. Juli 2021. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Reduzierung des Erstattungsanspruchs. 1. Nach Art. 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d) des Gesetztes über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföDG) obliegt der HföD nach Maßgabe der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften auf der Bildungsebene der Fachhochschulen die Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen im fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung. Soweit nichtstaatliche öffentliche Dienstherren ihren Nachwuchs für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene an der HföD ausbilden, tragen sie gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 HföDG die Kosten mit Ausnahme der Kosten für Grunderwerb, für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für die Erstausstattung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege anteilig nach der Zahl der Studierenden. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 4 HöfDG werden die Kosten pauschal abgerechnet. Die Einzelheiten der Abrechnung sind in der Verordnung über die Erstattung der Kosten für die Ausbildung und Fortbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (Erstattungsverordnung - ErstVBayFHVR) geregelt (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 HföDG). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ErstVBayFHVR betragen die Gesamtkosten des Studiums im Studiengang gehobener nichttechnischer Dienst in der Sozialverwaltung bei normalem Studienverlauf pro Studierenden inklusive Unterkunft 25.916,00 EUR. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift werden für die Belegung eines Studienplatzes je Monat des Fachstudiums 1.364,00 EUR festgesetzt. Die weiteren Einzelheiten der Abrechnung ergeben sich aus § 3 Abs. 2 ErstVBayFHVR. Danach wird etwa die Dauer der Teilabschnitte des Fachstudiums auf volle oder halbe Monate festgesetzt. Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 3 ErstVBayFHVR setzt die HföD die Erstattungsbeträge durch Bescheid fest. a) Der von der HföD festgesetzte Erstattungsbetrag für das Haushaltsjahr 2021 in Höhe von 458.304,00 EUR ergibt sich unter Zugrundelegung der in der Verordnung beschriebenen Abrechnungsmodalitäten ohne Abzug wegen Nichtinanspruchnahme der Unterkünfte. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. b) Es besteht jedoch teilweise ein Anspruch auf Minderung des Erstattungsbetrags nach § 2 Abs. 2 Satz 3 ErstVBayFHVR. Danach wird je Monat des Fachstudiums ein Abschlag von 308,00 EUR vorgenommen, soweit einen Monat vor Beginn eines Teilabschnitts des Fachstudiums in Abstimmung mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege auf die Unterkunft verzichtet wird. aa) Ein ausdrücklicher, fristgerechter Verzicht auf Nutzung der Unterkünfte erfolgte (nur) für den Studienjahrgang 2019/22 im Studienabschnitt II2 für den Zeitraum vom 5. April 2021 bis zum 16. Juli 2021 mit Schreiben der Klägerin vom 2. März 2021 (Bl. 45 der Gerichtsakte). Das Schreiben ging mit Email am 3. März 2021 (Bl. 44 der Gerichtsakte) beim Fachbereichsleiter der HföD und somit einen Monat vor Beginn des Teilabschnitts am 5. April 2021 fristgerecht ein. Formerfordernisse sind nicht vorgeschrieben. Die Klägerin erklärte für den gesamten Prüfungsjahrgang 2022 für den vollständigen Zeitraum des Teilabschnitts, der vom 5. April 2021 bis zum 16. Juli 2021 dauerte, mit Einverständnis der Studierenden den Verzicht auf die Unterkunft ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Satz 3 ErstVBayFHVR. Es ist auch davon auszugehen, dass dies in Abstimmung mit der HföD erfolgte, da der Verwaltungsleiter u.a. mit Email vom 25. November 2021 sogar ausdrücklich darauf hinwies, dass für bestimmte Zeiträume noch keine Verzichtserklärungen vorliegen und diese ggf. nachgereicht werden sollen. Des Weiteren erklärte er mit Email vom selben Tag, dass er davon ausgehe, dass die Verzichtserklärungen (für den Prüfungsjahrgang 2023) anerkannt werden könnten, wenn die bisherigen Verzichtserklärungen anerkannt würden. Aus diesem von der Klägerin vorgelegten Email-Verkehr ergibt sich, dass sich die Klägerin mit der HföD abgestimmt hat, auch vor dem Hintergrund, dass für das Haushaltsjahr 2020 bereits zu diesem Zeitpunkt ein Klageverfahren anhängig war und insoweit gerade strittig war, ob die Klägerin für Teilabschnitte im Jahr 2020 ausdrücklich auf die Unterkünfte verzichtet hat. Die Klägerin hat für 2021 darauf entsprechend reagiert und ausdrückliche Verzichtserklärungen abgegeben. Der Beklagte hat demgegenüber nicht dargelegt, dass er die Verzichtserklärungen für das Haushaltsjahr 2021 (ausdrücklich) abgelehnt hat. Im Übrigen bedeutet Abstimmung nicht Zustimmung (BayVGH, U.v. 6.4.2017- 2 B 17.142 - juris Rn. 37). Aus dem Wortlaut, der explizit nur die Abstimmung vorsieht, ergibt sich nicht, dass ein Einvernehmen mit der HföD herzustellen ist. Des Weiteren lag inhaltlich gerade ein Einverständnis vor, da die Beteiligten sich einig waren, dass während des Online-Unterrichts eine Nutzung der Unterkünfte nicht möglich war. Dem Schreiben der HföD, Fachbereich Sozialverwaltung, vom 3. April 2021 (Bl. 13 der Gerichtsakte) lässt sich insoweit nämlich entnehmen, dass der gesamte zweite Teil des 2. Studienabschnitts des Prüfungsjahrgangs 2022 vom 5. April bis zum 16. Juli 2021 online stattfand. Eine auch nur teilweise Nutzung mit Lagerung von Hausrat etc. war damit für diesen Jahrgang ebenfalls nicht möglich. bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Verzichtsregelung auch anwendbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung nur anwendbar ist, wenn der Verzicht einzelfallbezogen und nicht „paketweise“ vorgenommen wird, liegen nicht vor. Eine solche Auslegung ergibt sich bereits nicht aus dem reinen Wortlaut der Vorschrift, der insoweit keine Einschränkungen enthält. Auch aus dem Sinn und Zweck der Reglung ergibt sich nichts Anderes. Zwar führt, worauf der Beklagte hinweist, auch das Verwaltungsgericht Regensburg aus, dass es schon mehr als fraglich erscheine, ob ein nichtstaatlicher öffentlicher Dienstherr generell für einen gesamten Studienjahrgang auf die Unterkunft verzichten könne, wenn die Unterkünfte aufgrund von Umständen nicht genutzt werden könnten, die die Hochschule nicht zu vertreten habe. Dies würde im Ergebnis nämlich dazu führen, dass die von der ErstVBayFHVR angestrebte Kostendeckung im Wege der pauschalierten Abrechnung nicht mehr erreicht werden würde. In diesem Fall würden die Vorhaltekosten für die Unterkünfte nicht mehr vollständig abgedeckt (VG Regensburg, U.v. 11.10.2021 - RN 5 K 20.3131 - juris Rn. 56). Zum einen hat das Verwaltungsgericht Regensburg in seiner Entscheidung diese Frage jedoch nicht endgültig („erscheint mehr als fraglich“) entschieden, da es insoweit nicht darauf ankam, nachdem bereits keine ausdrücklichen Verzichtserklärungen im dort maßgeblichen Haushaltsjahr 2020 vorlagen. Zum anderen ist das Argument auch nicht überzeugend, da die HföD die entfallenen Unterkunftskosten im Falle einer Unterdeckung unter den Voraussetzungen des § 8 ErstVBayFHVR in folgenden Abrechnungszeiträumen durch Anpassung der pauschalierten Kostensätze wieder ansetzen kann. Dass sich die Regelung nur auf Studierende beziehen soll, die in der Nähe der Hochschule ihren Wohnsitz haben und deshalb keine Unterkunft benötigen, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Soweit der Beklagte geltend macht, die Regelung diene der Planungssicherheit, wird dem gerade dadurch Rechnung getragen, dass der Verzicht einen Monat vor Beginn des Teilabschnitts erklärt werden muss. cc) Der Erstattungsbetrag war somit um 18.326,00 EUR zu reduzieren (3,5 Monate x 17 Studierende x 308,00 EUR). c) Für die weiteren Teilabschnitte des Haushaltsjahres 2021 kann eine Reduzierung jedoch nicht geltend gemacht werden, da insoweit keine fristgerechten Verzichtserklärungen vorliegen und auch eine anderweitige Reduzierung nicht in Betracht kommt. aa) Für die anderen Teilabschnitte liegen zwar ausdrückliche Verzichtserklärungen vor, jedoch erfolgten diese nicht fristgerecht bzw. nicht für den gesamten Teilabschnitt. Für den Prüfungsjahrgang 2021 erfolgte für den Teilabschnitt III für die Studienzeit vom 2. Januar bis 2. Juli 2021 erst mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 (Bl. 41 der Gerichtsake) eine Verzichtserklärung und somit nicht mindestens einen Monat vor Beginn des Teilabschnitts. Für den Prüfungsjahrgang 2023 erfolgte für den Teilabschnitt I2 für die Studienzeit vom 4. Januar bis zum 2. April 2021 der Verzicht ebenfalls mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 (Bl. 41 der Gerichtsake) und damit ebenfalls verfristet. Für den Studienabschnitt II1 für die Studienzeit vom 20. September bis zum 31. Dezember 2021 erfolgte der Verzicht mit Schreiben vom 22. Juli 2021 (Bl. 47 der Gerichtsakte) und wäre somit zwar fristgerecht eingegangen. Der Verzicht wurde aber ausdrücklich nur für einen Teilzeitraum des Abschnitts, nämlich bis zum 8. Oktober 2021, erklärt und erfüllt deshalb nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 ErstVBayFHVR. Aus der Regelung, dass vor Beginn des Teilabschnitts auf die Unterkunft verzichtet werden muss, ergibt sich nämlich, dass sich dies auf den gesamten Teilabschnitt bezieht. Wenn es möglich wäre, nur für einzelne Monate auf eine Unterkunft zu verzichten, wäre dem Sinn und Zweck dieser Regelung, Planungssicherheit zu gewährleisten, nicht mehr Rechnung getragen. Gleiches gilt für die Erklärung der Klägerin in diesem Schreiben, dass bei Verlängerung des Online-Studiums über diesen Zeitraum hinaus (also über den 8.12.2021) für die gesamte Zeit des Online-Studiums auf die Unterkunft verzichtet werde. Für den Prüfungsjahrgang 2024 für den Studienabschnitt I1 im Studienzeitraum 15. September bis zum 31. Dezember 2021 erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 26. November 2021 (Bl. 37 der Gerichtsakte) den Verzicht und damit erst nach Beginn des Teilabschnitts. bb) Für die Zeiträume, für die nicht fristgerecht oder nur für anteilige Zeiträume ein Verzicht erklärt wurde, kann auch kein konkludenter Verzicht auf die Unterkunft angenommen werden. Eine Willenserklärung - wie vorliegend der Verzicht auf die Unterkunft - kann grundsätzlich auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, abgegeben werden. Nach der sogenannten objektiven Theorie ist das der Fall, wenn der rechtsgeschäftliche Wille unmittelbar aus der auf einen rechtlichen Erfolg gerichteten Sprache - die auch individuell oder verkehrsmäßig typisierte Zeichensprache, wie z.B. Handheben in einer Versammlung sein kann -, hervorgeht oder wenn er mittelbar aus anderen Indizien erschlossen werden kann. Maßgeblich ist die Sicht des Erklärungsempfängers. Ein spezieller Fall der konkludenten Willenserklärung ist die stillschweigende, bei der mittelbar aus dem Schweigen in einer bestimmten Situation ein Indizienschluss auf einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen gezogen wird (ausführlich zu konkludenten Willenserklärungen: Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, Vorb. §§ 116 ff Rn. 6; vgl. VG Regensburg, U.v. 11.10.2021 - RN 5 K 20.3131 - juris Rn. 48). Ein fristgerechter, einen Monat vor Beginn eines Teilabschnitts erfolgter Verzicht konnte zwar aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht für alle Teilabschnitte erfolgen. Allein in dem Schweigen der Klägerin und der betroffenen Studierenden ist jedoch kein stillschweigender Verzicht auf die Unterkunft zu sehen. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des VG Regensburg in dem identischen Parallelverfahren (VG Regensburg, U.v. 11.10.2021 - RN 5 K 20.3131 - juris Rn. 50 bis 52) an, das dazu Folgendes ausführt: „Einerseits ist insoweit zu bedenken, dass sich die Klägerin vor Beginn des Studienteilabschnitts nicht anders verhalten hat, als vor der Pandemie. In der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass die von der Klägerin an die Hochschule entsandten Studierenden nur einmal vor Beginn des Studiums von der Klägerin bei der HföD angemeldet werden. Die Hochschule lädt dann die Studierenden über deren jeweilige Dienststellen rechtzeitig vor Beginn eines neuen Studienabschnitts ein und die Studierenden werden dann von ihren Dienststellen der Hochschule zugewiesen. Ein irgendwie geartetes Zutun der Klägerin, um das Fortsetzen des Studiums zu gewährleisten - etwa eine Neuanmeldung der Studierenden für jeden Studienteilabschnitt - ist somit nicht erforderlich. Aus Sicht der Hochschule ist aus einem Schweigen der Klägerin somit zu folgern, dass alle einmal angemeldeten Studierenden das Studium fortsetzen wie bisher und dass allen Studierenden, für die bisher eine Unterkunft bereitgestellt worden ist, diese auch künftig benötigen. Ein Tätigwerden der Klägerin ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn ein Studierender das Studium abbricht. In diesem Fall meldet die Klägerin den Studierenden bei der Hochschule ab, was dann dazu führt, dass der Studienplatz nicht mehr belegt ist und für die Klägerin insoweit überhaupt keine Kosten mehr entstehen (vgl. § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 3 Abs. 2 ErstVBayFHVR). Zudem ist es möglich, dass einzelne Studierende, die eine Unterkunft nicht (mehr) benötigen, den Verzicht nach § 2 Abs. 2 Satz 3 ErstVBayFHVR unmittelbar gegenüber der HföD erklären. Für alle anderen Studierenden durfte die HföD demzufolge davon ausgehen, dass diese noch angemeldet sind, ihr Studium fortführen und nicht auf die Unterkunft verzichten, sodass für diese ein Betrag von 1.364,00 EUR je Monat des Fachstudiums nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ErstVBayFHVR seitens der Klägerin zu erstatten ist. Warum das Schweigen der Klägerin in der Pandemie anders zu verstehen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Zwar wurde für die Studierenden des hier zu beurteilenden Studienteilabschnitts tatsächlich keine Unterkunft benötigt, da ausschließlich Digitalunterricht stattfand. Dass für den betreffenden Jahrgang voraussichtlich ausschließlich Digitalunterricht angeboten werden wird, war von den Beteiligten vorhersehbar, was sich aus dem Schreiben der Hochschule vom 5. August 2020 ergibt, welches der Klägerin offensichtlich bekannt war. Allerdings ist der fragliche Abschnitt des Schreibens mit „Planung des Studiums für Herbst 2020 (derzeitiger Stand)“ überschrieben. Hieraus ergibt sich, dass die HföD bemüht war, ein pandemiekonformes Studium anzubieten, was nur durch die Unterrichtung verschiedener Studienjahrgänge im Onlineverfahren möglich war. Aus dem Klammerzusatz „derzeitiger Stand“ ergibt sich jedoch, dass Änderungen der Planungen jederzeit infrage kamen. Hätte sich etwa die Corona-Situation während des fraglichen Studienabschnitts verbessert, so hätte auch der Fall eintreten können, dass wieder Präsenzunterricht stattfinden kann. In diesem Fall hätte dann die Hochschule wieder Unterkünfte zu Verfügung stellen müssen, weshalb die nicht belegten Unterkünfte auch tatsächlich vorgehalten wurden. Ein derartiger Fall ist nach Angabe des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Oktober 2021 auch tatsächlich eingetreten. Ein Studienjahrgang, der bislang digital unterrichtet worden sei, sei am 11. Oktober 2021 kurzfristig wieder einberufen worden, sodass die seitens der HföD vorgehaltenen Unterkünfte auch tatsächlich wieder benötigt worden seien. Würde das bloße Schweigen der Klägerin in einem derartigen Fall als Verzicht auf die Unterkunft anzusehen sein, so hätte dies zur Folge, dass die Studierenden wieder zum Unterricht einberufen werden können, aber vor Ort keine Unterkunft mehr haben, was sicherlich auch von der Klägerin nicht gewollt wäre. Zwar wird man davon ausgehen können, dass die meisten Unterkünfte auch im Fall der Nichtbelegung von der Hochschule vorgehalten werden müssen, da eine anderweitige Vergabe nicht möglich ist, sodass auch im Fall einer kurzfristigen Wiedereinberufung von Studierenden eine Unterkunft hätte zur Verfügung gestellt werden können. Allerdings würde dies zu einer einseitigen Verlagerung des Risikos der Nichtbelegung von Unterkünften auf die HföD führen. Nach alledem musste die Hochschule aufgrund des bloßen Schweigens der Klägerin auch nach Einführung des Digitalunterrichts weiterhin davon ausgehen, dass sie Unterkünfte für die Studierenden vorhalten muss, auch wenn diese voraussichtlich tatsächlich nicht genutzt werden. Aus maßgeblicher Sicht der Hochschule konnte das bloße Schweigen der Klägerin somit nicht als Verzicht auf die Unterkunft verstanden werden.“ Gleiches gilt insoweit, als der Verzicht nicht fristgerecht einen Monat vor Beginn des Teilabschnitts erfolgte, weil auch bei dieser Konstellation der Beklagte nach Fristablauf davon ausgehen konnte, dass die Klägerin für ihre Studierenden die Möglichkeit der Nutzung der Unterkunft offenhalten will. cc) Eine (fristgerechte) Verzichtserklärung war auch nicht entbehrlich. Auch insoweit schließt sich die Kammer den Feststellungen des VG Regensburg (VG Regensburg, U.v. 11.10.2021 - RN 5 K 20.3131 - juris Rn. 54 bis 60) an, mit Ausnahme der Ausführungen zu der Frage, ob überhaupt ein gesamter Studienjahrgang auf die Unterkunft verzichten kann (Rn. 56 a.E., vgl. Ausführungen oben unter 1, b, bb): „Soweit die Klägerin der Auffassung ist, eine ausdrückliche Erklärung eines Verzichts auf die Unterkunft sei entbehrlich gewesen, weil es keinen Sinn mache, auf etwas zu verzichten zu müssen, das von vorneherein nicht angeboten worden sei, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Argumentation der Klägerin orientiert sich an einer am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten einschränkenden Auslegung des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 ErstVBayFHVR. Sie meint, die Bereitstellung einer Unterkunft durch die HföD und der von der Klägerin für die Unterkunft zu zahlende Betrag stünden in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Insgesamt dienen die Regelungen in der ErstVBayFHVR einer pauschalierten Umlegung der Ausbildungskosten auf die einzelnen Dienstherren, die Studierende an die Hochschule entsenden. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 4 HföDG bestimmen, dass nichtstaatliche öffentliche Dienstherren die Kosten mit Ausnahme der Kosten für Grunderwerb, für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für die Erstausstattung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege anteilig nach der Zahl der Studierenden tragen, soweit sie ihren Nachwuchs für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene an der HföD ausbilden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 4 HföDG werden die Kosten pauschal abgerechnet. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die nichtstaatlichen öffentlichen Dienstherrn im Ergebnis die anteiligen Gesamtkosten der Ausbildung für ihre Studierenden tragen müssen, und zwar unabhängig davon, ob der einzelne Student bestimmte Angebote der Hochschule im Einzelfall auch wahrnimmt. Im Rahmen der Ausbildung ist dabei grundsätzlich davon auszugehen, dass während der verschiedenen Studienteilabschnitte Präsenzunterricht in Wasserburg stattfindet. Da die Studierenden aus ganz Bayern kommen, müssen diesen grundsätzlich auch Unterkünfte angeboten werden. Dementsprechend zählen auch die Kosten für die Unterkunft zu den Kosten, die die Hochschule auf die nichtstaatlichen öffentlichen Dienstherrn entsprechend der Anzahl der entsandten Studenten umlegen kann. Im Regelbetrieb der Hochschule ist dabei davon auszugehen, dass die eigenen Unterkünfte der Hochschule sowie auch angemietete Unterkünfte auch tatsächlich genutzt werden, wobei sich aus § 2 Abs. 2 Satz 3 ErstVBayFHVR ergibt, dass die pauschalierten Unterkunftskosten für jeden Studierenden 308,00 EUR betragen. Grundsätzlich fallen diese Kosten unabhängig davon an, ob die Unterkünfte im Einzelfall tatsächlich belegt sind oder nicht. Insoweit mag es zwar zu geringeren Ausgaben der Hochschule kommen, weil etwa die Heizkosten niedriger ausfallen. Gleichwohl hat die Hochschule erhebliche Aufwendungen allein für das Vorhalten der Unterkünfte, weshalb diese Kosten grundsätzlich auch von den nichtstaatlichen Dienstherren getragen werden müssen. Es handelt sich insoweit um einen Teil der Kosten der Ausbildung im Sinne des § 1 ErstVBayFHVR. Auch wenn § 2 Abs. 2 Satz 3 ErstVBayFHVR bestimmt, dass die pauschalierten monatlichen Kosten für die Belegung eines Studienplatzes um 308,00 EUR reduziert werden, wenn für einen Studierenden auf die Unterkunft verzichtet wird, so bedeutet dies nicht, dass insoweit eine Reduzierung der „Gegenleistung“ vorgenommen wird, weil die entsprechende „Leistung“ - also die Unterkunft - nicht in Anspruch genommen wird. Letztendlich handelt es sich auch insoweit nur um einen pauschalierten Ansatz. Dies folgt letztendlich aus § 8 ErstVBayFHVR, der festlegt, dass die festgesetzten Kosten für die einzelnen Studiengänge regelmäßig alle drei Jahre überprüft und bei einer Abweichung von mehr als 10 v.H. von den tatsächlichen Ausgaben entsprechend angepasst werden. Dies bedeutet im Ergebnis, dass unter den soeben genannten Voraussetzungen beispielsweise dann eine Anpassung erfolgen muss, wenn sich die Unterkunftskosten erhöhen - etwa wegen gestiegener Heizkosten - oder wenn sich diese verringern - etwa weil die von der Hochschule vorgehaltenen Unterkünfte nicht genutzt werden und sich deshalb die Kosten für die Hochschule vermindern (…). Dass die ErstVBayFHVR nicht von einem strikten Gegenseitigkeitsprinzip ausgeht, zeigt sich auch an den Regelungen in § 3 Abs. 2 ErstVBayFHVR. Danach sind für jeden begonnenen Teilabschnitt des Fachstudiums die vollen darauf entfallenden Kosten zu begleichen, unabhängig davon, ob der Abschnitt vom Studierenden abgeschlossen wurde (Satz 1). Sollte das Studium innerhalb der ersten vier Wochen des ersten Teilabschnitts des Fachstudiums abgebrochen werden, fällt lediglich eine Pauschale von 1.000,00 EUR an (Satz 2). Die Dauer der Teilabschnitte des Fachstudiums wird jeweils auf volle oder halbe Monate festgesetzt (Satz 3). Die Hochschule ist berechtigt, bereits abgeschlossene und begonnene Teilabschnitte des Fachstudiums abzurechnen (Satz 4). Aus diesen Regelungen geht besonders deutlich hervor, dass bei der Kostenerstattung ein pauschalierter Ansatz verfolgt wird, um die Abrechnung zu erleichtern. Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 ErstVBayFHVR ist somit nicht die konkrete Vergütung der einem einzelnen Studierenden zur Verfügung gestellten Unterkunft, sondern eine pauschalierte Abrechnung aller durch die Hochschule bereitgestellten Unterkünfte, mit dem Ziel, am Ende eines Abrechnungszeitraums eine Kostendeckung zu erreichen. Sollte durch den pauschalierten Ansatz eine Über- oder Unterdeckung entstehen, so sind die pauschalierten Kostensätze unter den Voraussetzungen des § 8 ErstVBayFHVR anzupassen. Nach alledem ist § 2 Abs. 2 Satz 3 ErstVBayFHVR nicht Ausdruck eines Gegenseitigkeitsprinzips. Vielmehr bezwecken alle Regelungen der ErstVBayFHVR, dass die der Hochschule entstehenden Kosten des Hochschulstudiums für die Studierenden nichtstaatlicher öffentlicher Dienstherren abgedeckt werden. Die von der Hochschule zu erbringende Leistung ist somit die Ausbildung der Bediensteten der Klägerin. Diese Leistung hat sie auch erbracht, auch wenn kein Präsenzunterricht stattgefunden hat. Im Gegenzug hat die Klägerin der HföD alle der Hochschule entstehenden Kosten zu erstatten, die nach dem oben Gesagten pauschaliert abgerechnet werden. Dazu zählen grundsätzlich auch die Kosten der Bereithaltung der Unterkünfte, und zwar unabhängig davon, ob diese tatsächlich genutzt werden oder nicht. Deshalb kann auch dahinstehen, ob es - wie die Klägerin meint - einen allgemeinen Grundsatz gibt, wonach einer Forderung immer eine Gegenleistung gegenüberstehen müsse. Aufgabe der Hochschule ist es nach Art. 1 Abs. 1 HföDG eine Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene bereitzustellen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HföDG vermittelt sie den Studierenden auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse eine auf die Aufgaben der Verwaltung und der rechtspflegebezogene Bildung, die zur Erfüllung der Dienstaufgaben befähigt. Hierin besteht im Ergebnis die „Leistung“ der Hochschule. Diese Leistung hat die Hochschule vollumfänglich - wenn auch zum Teil durch Zurverfügungstellung von Digitalunterricht - erbracht. Die hierfür von ihr aufgewendeten Kosten sind anteilig auf die nichtstaatlichen öffentlichen Dienstherrn umzulegen (Art. 3 Abs. 2 HföDG, § 1 ErstVBayFHVR).“ d) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Leistungsstörungen - insbesondere die §§ 275, 326 BGB - finden ebenfalls keine Anwendung, da zwischen den Beteiligten kein öffentlich-rechtlicher Vertrag besteht und auch eine Analogie nicht in Betracht kommt. aa) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.v. Art. 54 BayVwVfG zwischen den Beteiligten liegt unstreitig nicht vor. Nur dann könnten über den Art. 62 Satz 2 BayVwVfG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Leistungsstörungen entsprechend anwendbar sein (VG Regensburg, U.v. 11.10.2021 - RN 5 K 20.3131 - juris Rn. 62, 63). bb) Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch insoweit schließt sich die Kammer nochmals den Ausführungen des VG Regensburg (VG Regensburg, U.v. 11.10.2021 - RN 5 K 20.3131 - juris Rn. 65, 66) an: „§ 326 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BGB enthält letztendlich eine Regelung der Gefahrtragung für die Gegenleistung. Der Grundsatz lautet, dass ein Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung verliert, wenn er selbst seine Leistung, zu deren Erbringung er aufgrund von im Gegenseitigkeitsverhältnis stehender Vereinbarungen verpflichtet ist, nicht mehr erbringen muss, weil nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB für ihn ein Fall subjektiver oder objektiver Unmöglichkeit eingetreten ist. Dem Untergang des Leistungsanspruchs gemäß § 275 BGB folgt somit der Untergang des Gegenleistungsanspruchs gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BGB (vgl. dazu Schwarze in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 326 Rn. B 6). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der genannten Vorschrift ist jedoch, dass die betreffenden Leistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies somit, dass die Nutzungsmöglichkeit im Hinblick auf die von der Hochschule angebotene Unterkunft im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Bezahlung für die Unterkunft stehen müsste. Bereits oben (vgl. 2.; (hier Rn. 36 ff.)) wurde jedoch dargestellt, dass die Klägerin nicht die konkrete Unterkunft für jeden einzelnen Studierenden zu bezahlen hat. Vielmehr handelt es sich bei dem Aufwand für die seitens der Hochschule zur Verfügung gestellten Unterkünfte um einen Teil der Kosten des gesamten Hochschulstudiums, die dann pauschaliert auf die von der Klägerin entsandten Studierenden umzulegen sind. „Hauptleistung“ der HföD ist damit allenfalls die vollumfängliche Durchführung des Hochschulstudiums einschließlich der Durchführung der entsprechenden Prüfungen. Als „Hauptleistung“ der Klägerin könnte man im Gegenzug dazu dann die pauschalierte Erstattung sämtlicher von der HföD aufgewendeten Kosten, die durch das Studium der seitens der Klägerin entsandten Studierenden entstanden sind, ansehen. Insoweit hat die Hochschule aber ihre „Hauptleistung“ erbracht, weshalb auch die Klägerin zu Erbringung der „Gegenleistung“ verpflichtet ist. Nach alledem wird deutlich, dass zwischen der Zurverfügungstellung der Unterkünfte und deren „Bezahlung“ keine synallagmatische Verknüpfung besteht, weshalb eine analoge Anwendung der §§ 275, 326 BGB nicht in Betracht kommt.“ 2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (nur) teilweise abzuweisen. Da der Klage i.H.v. 18.326,00 EUR (statt 73.150,00 EUR) stattgegeben worden ist, war sie insgesamt zu ungefähr einem Viertel erfolgreich. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.