Urteil
Au 2 K 21.643
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Das Verschweigen eines laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens oder gerichtlichen Strafverfahrens, auch wenn es dann eingestellt wird, ist als charakterliche Ungeeignetheit zu werten mit der Folge, dass eine Ernennung ins Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt werden kann. (Rn. 26 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verschweigen eines laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens oder gerichtlichen Strafverfahrens, auch wenn es dann eingestellt wird, ist als charakterliche Ungeeignetheit zu werten mit der Folge, dass eine Ernennung ins Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt werden kann. (Rn. 26 – 29) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Über die Klage konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid der Regierung von B vom 8. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 22. Mai 2019, mit dem der Antrag der Klägerin, sie zur Beamtin auf Probe zur ernennen, abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat (auch) keinen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Einstellungsbegehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der klägerische Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, kann schon nicht zum Erfolg führen, weil es sich bei der Entscheidung des Beklagten um eine Ermessensentscheidung handelt. Eine Ermessensreduzierung auf null ist nicht ersichtlich. Auch mit ihrem Hilfsantrag vermag sie nicht durchzudringen. 1. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass über ihren Antrag, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden, neu entschieden wird, weil sie die Höchstaltersgrenze nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG überschritten hat. Demnach darf nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen kann nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG die oberste Dienstbehörde zulassen (Halbsatz 1). Hierfür ist nach Halbsatz 2 bei Beamten des Staats das Einvernehmen des Staatsministeriums D erforderlich. Das ist zudem auch in Art. 48 der Haushaltsordnung des Freistaats Bayern (BayHO) geregelt, wonach Einstellungen und Versetzungen von Beamten in den Staatsdienst der Einwilligung des für ... zuständigen Staatsministeriums bedürfen, wenn der Bewerber bereits das 45., bei Hochschullehrern das 52. Lebensjahr vollendet hat. Die Ausnahmeentscheidungen, also die der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde und die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens des Bayerischen Staatsministeriums D, haben jeweils nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu ergehen (zur Vereinbarkeit der Regelung mit höherrangigem Recht vgl. VG Augsburg, U.v. 16.12.2021 – Au 2 K 20.1068 – Rn. 24; BayVGH, B.v. 7.3.2022 – 3 ZB 22.358 – juris LS). Ein besonderes dienstliches bzw. dringendes öffentliches Interesse liegt etwa vor, wenn durch die Einstellung hochqualifizierter Bewerber die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ermöglicht wird (BayVGH, B.v. 30.11.2021 – 3 ZB 21.2189 – juris Rn. 22). Da die am ... 1976 geborene Klägerin inzwischen das 46. Lebensjahr vollendet hat, hat sie die Höchstaltersgrenze überschritten. Die Gewährung einer Ausnahme nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG hat das Staatsministerium C mit Schreiben vom 4. Mai 2022 ermessensfehlerfrei abgelehnt. 2. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Entscheidung der Regierung von B, die Klägerin nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden charakterlichen Eignung zu beanstanden ist. a) Rechtsgrundlage für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe sind Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnischer Herkunft, Behinderung, Religion, Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Die von der Klägerin begehrte Einstellung setzt daher unter anderem die Eignung voraus, wozu auch die charakterliche Eignung als Unterfall der persönlichen Eignung gehört (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 2 B 18.16 – juris Rn. 26). Hierfür ist eine prognostische Einschätzung zu treffen, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (vgl. Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Mai 2022, § 9 BeamtStG Rn. 39). Das erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale geben können. Zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die charakterliche Eignung besitzt (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 2 B 18.16 – juris Rn. 25 f.). Der Dienstherr trifft die Entscheidung über die charakterliche Eignung im Rahmen seines ihm zustehenden Beurteilungsspielraums, sodass diese Eignungseinschätzung nur einer beschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterworfen ist. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, U.v. 25.1.2001 – 2 C 43.99 – juris Rn. 23; U.v. 30.1.2003 – 2 A 1.02 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 23.10.2017 – 6 ZB 17.941 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 24.4.2018 – M 5 K 16.5799 – juris Rn. 13). b) Nach diesen Maßgaben ist die Entscheidung des Beklagten, die Einstellung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe abzulehnen, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die von der Beklagtenseite angeführten Umstände tragen die Ablehnungsentscheidung aufgrund charakterlicher Ungeeignetheit. Vorliegend hat die Klägerin Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung begründet, weil sie arglistig über Tatsachen getäuscht hat. Eine arglistige Täuschung i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG, die zu einer Rücknahme der Ernennung führen würde, liegt vor, wenn der zu Ernennende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, dass dieser zu einer günstigen Entscheidung führt (SächsOVG, B.v. 20.7.2011 – 2 B 45/11 – juris Rn. 7). Dieser Maßstab muss auch für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gelten. Mit Formblatt der Regierung von A vom 10. April 2013 bestätigte die Klägerin, dass gegen sie kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Strafverfahren anhängig sei oder gewesen sei, obwohl gegen sie zwei Ermittlungsverfahren geführt worden waren (wegen Geldwäsche und wegen schweren Raubs). Dass beide Verfahren eingestellt wurden, ist unerheblich, weil die Frage im Formblatt ausdrücklich auch auf vergangene Verfahren gerichtet war. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass die Klägerin keine Kenntnis von diesen Verfahren hatte, weil es sich bei der damit einhergehenden Inhaftierung um eine gravierende Erfahrung im Leben handelt. Zudem wurde sie sogar zweimal in Untersuchungshaft genommen. Die Klägerin war auch nicht berechtigt, die gegen sie geführten Ermittlungsverfahren zu verschweigen, weil zulässigerweise danach gefragt wurde. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder die bzw. der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung erheblich sind oder sein können (stRspr, z.B. BVerwG, U.v. 20.1.2004 – 1 D 33.02 – NVwZ 2005, 93; BVerwG, U.v. 24.10.1996 – 2 C 23.96 – juris). Dies setzt sachliche Gründe von erheblichem Gewicht voraus und lässt sich nur im Einzelfall für das jeweils angestrebte Beamtenverhältnis und dessen konkrete Anforderungen festlegen (VGH BW, B.v. 27.11.2008 – 4 S 2332/08 – juris Rn. 7; Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Mai 2022, § 12 BeamtStG Rn. 7a). Unrichtige Tatsachen stellen stets eine Täuschung dar, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde danach gefragt hat oder nicht (SächsOVG, B.v. 20.7.2011 – 2 B 45/11 – juris Rn. 7). Um die charakterliche Eignung beurteilen zu können, muss sich der Dienstherr ein Bild machen, ob gegen den Bewerber ein Ermittlungsverfahren geführt und was diesem zur Last gelegt wurde. Daraufhin kann er im Rahmen seines prognostischen Entscheidungsspielraums abschätzen, ob die im Raum stehenden Ermittlungsverfahren dem Ansehen des (hier) Lehrerberufs und der Vermittlung von Werten widersprechen. Gemessen an diesen Vorgaben handelt es sich bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren um für den Lehrerberuf erhebliche Tatsachen. Mit einer Lehrtätigkeit im öffentlichen Schuldienst und der damit verbundenen Vorbildfunktion sind strafrechtliche Verfahren von gewissem Gewicht nicht vereinbar. Lehrer stehen im öffentlichen Fokus insbesondere auch der Schülereltern. Die Öffentlichkeit hat erfahrungsgemäß kein Verständnis für die Begehung von Straftaten durch Lehrer, die u.a. mit der Erziehung ihrer Kinder zu gesetzeskonformem Verhalten betraut sind. Auch die mögliche Erpressbarkeit der Lehrkraft muss berücksichtigt werden (vgl. von Roetteken in von Roetteken /Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand Oktober 2021, § 9 Rn. 105). Die Frage nach vergangenen Ermittlungsverfahren ist somit zulässig (so auch VGH BW, B.v. 27.11.2008 – 4 S 2332/08 – juris Rn. 7, OVG MV, B.v. 12.9.2007 – 2 M 159/07 – juris LS). Das Verschweigen auch von eingestellten Ermittlungsverfahren ist für sich genommen geeignet, die charakterliche Integrität des Bewerbers in Frage zu stellen (HessVGH, B.v. 23.8.2021 – 1 B 924/21 – juris Rn. 38; OVG NW, B.v. 19.11.2014 – 6 A 1896/13 – NJOZ 2015, 264). Hinzu kommt, dass die Klägerin bereits in der Bewerbungsphase falsche Angaben machte. Falschangaben noch vor der Einstellung sind im Hinblick auf die bestehende Konkurrenzsituation besonders gravierend. Eingedenk der Selbstbegünstigungstendenz ist daher für den Dienstherrn der Schluss gerechtfertigt, dass der Bewerber die Bedeutung der Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber seinem Dienstherrn gemessen an den eigenen Interessen verkannt hat. Daraus resultiert die Befürchtung, dass auch zukünftig mit einem entsprechenden Fehlverhalten des Bewerbers zu rechnen ist (OVG NW, B.v. 15.1.2020 – 1 A 1937/18 – juris Rn. 10). Die Angaben der Klägerin durften vom Beklagten auch verwendet werden. Aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG ergibt sich nichts Anderes. Das Verwertungsverbot des § 51 BZRG und das Verschweigerecht des § 53 BZRG greifen bei eingestellten Verfahren nicht ein, so dass der Dienstherr einen Einstellungsbewerber zulässigerweise auch nach solchen Verfahren fragen kann (OVG NW, B.v. 31.3.2021 – 1 A 1506/20 – juris Rn. 11; HessVGH, B.v. 23.8.2021 – 1 B 924/21 – juris LS). Beide Regelungen setzen nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine „Verurteilung“ voraus. Es verbietet sich eine erweiternde Auslegung dieser Vorschriften auf Fälle, in denen eine Verurteilung nicht erfolgt ist (VGH BW, B.v. 27.11.2008 – 4 S 2332/08 – juris Rn. 11). Auch eine Analogie der Vorschriften scheidet mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage aus (HessVGH, B.v. 23.8.2021 – 1 B 924/21 – juris Rn. 48; wohl OVG NW, B.v. 31.3.2021 – 1 A 1506/20 – juris Rn. 35; VGH BW, B.v. 27.11.2008 – 4 S 2332/08 – juris Rn. 11). Auch wenn der Klägerin zuzugeben ist, dass Umstände aus dem Jahr 2012 inzwischen länger, nämlich zehn Jahre, zurückliegen, so waren die eingestellten Ermittlungsverfahren im Zeitpunkt, in dem die Klägerin über sie täuschte, gerade einmal ein Jahr zurückliegend; bei der Bewerbung bei der Regierung von B sechs Jahre. Bei der Entscheidung, einen Beamten in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, erfolgt die im Hinblick auf die charakterliche Eignung gebotene Abwägung auf der Grundlage des Gesamtbildes zum Entscheidungszeitpunkt; zurückliegende Umstände haben dabei ein schon durch den Zeitablauf vermindertes Gewicht, wohingegen den jüngeren Umständen ein entsprechend höheres Gewicht zukommt (BVerwG, U.v. 9.6.1983 – 2 C 45.80 – juris Rn. 28, 29). Welches Gewicht die Einstellungsbehörde diesem Vorgang beimisst, fällt jedoch in den weiten Beurteilungsspielraum, der einer gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Die prognostische Bewertung der charakterlichen Eignung der Klägerin durch den Beklagten ist aufgrund ihrer Verhaltensweisen nicht zu beanstanden. 3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124, § 124a VwGO), liegen nicht vor.