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Urteil

Au 9 K 21.1549

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Gestalt von Grundflächen iSd § 14 Abs. 1 BNatSchG umfasst das äußere Erscheinungsbild der Erdoberfläche, also den Pflanzenbestand und das gesamte geomorphologische Erscheinungsbild (Landschaftsrelief). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Tatbestand des Eingriffs iSd § 14 BNatSchG ist ausschließlich objektiv zu beurteilen. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die zuständige Behörde ist auch im Falle eines nicht zugelassenen und nicht nachträglich legalisierbaren Eingriffs in Natur und Landschaft dazu berechtigt, anstelle von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder der Wiederherstellung des früheren Zustands eine Ersatzzahlung anzuordnen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gestalt von Grundflächen iSd § 14 Abs. 1 BNatSchG umfasst das äußere Erscheinungsbild der Erdoberfläche, also den Pflanzenbestand und das gesamte geomorphologische Erscheinungsbild (Landschaftsrelief). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Tatbestand des Eingriffs iSd § 14 BNatSchG ist ausschließlich objektiv zu beurteilen. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die zuständige Behörde ist auch im Falle eines nicht zugelassenen und nicht nachträglich legalisierbaren Eingriffs in Natur und Landschaft dazu berechtigt, anstelle von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder der Wiederherstellung des früheren Zustands eine Ersatzzahlung anzuordnen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage war daher nach dem Maßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO als unbegründet abzuweisen. Der formell rechtmäßige Bescheid ist inhaltlich nicht zu beanstanden. 1. Die dem Kläger auferlegte Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzzahlung findet ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) i.V.m. § 15 Abs. 6 BNatSchG. Nach § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung eines Eingriffs in Natur und Landschaft vorrangig untersagen. Soweit jedoch nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG bestimmt weitergehend, dass soweit ein Eingriff nach § 15 Abs. 5 BNatSchG zugelassen oder durchgeführt worden ist, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten hat. Die Ersatzzahlung bestimmt sich nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. § 17 Abs. 8 BNatSchG betrifft dabei Eingriffe, die begonnen oder - wie hier - durchgeführt werden, ohne dass eine erforderliche Zulassung oder Anzeige vorliegt. In Betracht kommen entweder die fachgesetzliche Zulassung und Anzeige nach § 17 Abs. 1 BNatSchG oder das subsidiäre Genehmigungserfordernis nach § 17 Abs. 3 BNatSchG. Dass § 17 Abs. 8 BNatSchG als einschlägige Rechtsgrundlage im angegriffenen Bescheid nicht ausdrücklich genannt wird, führt nicht zu dessen Rechtswidrigkeit, da allein ausschlaggebend ist, dass sich die im Bescheid angeordnete Rechtsfolge auf eine tragfähige Rechtsgrundlage stützen lässt. a) Vorliegend hat der Kläger ohne der zuständigen Naturschutzbehörde vor der Beseitigung der Bäume die Möglichkeit zu eröffnen, diese behördlich zuzulassen (§ 17 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BNatSchG) bzw. eine Unterlassungsverfügung gestützt auf § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BNatSchG zu erlassen, einen unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft i.S.d. § 14 BNatSchG vorgenommen. aa) Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Mit der von ihm vorgenommenen Fällung der sechs Ulmen hat der Kläger sowohl eine erhebliche Veränderung von Grundflächen als auch eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds ohne vorherige behördliche Zulassung vorgenommen. Die Gestalt von Grundflächen i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG umfasst dabei das äußere Erscheinungsbild der Erdoberfläche, also den Pflanzenbestand und das gesamte geomorphologische Erscheinungsbild (Landschaftsrelief) (Lütkes in Lütkes/ Ewer Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2018, § 14 Rn. 6). Falls wie hier der Anknüpfungstatbestand in Form der Veränderung der Gestalt oder Nutzung einer Grundfläche vorliegt, kann auch der Folgetatbestand, eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, ausgelöst werden. Für eine negative Veränderung des Landschaftsbildes kommt es auf sämtliche prägenden Bestandteile der Landschaftsoberfläche, wie den Reliefverlauf und die Vegetationsbestände zum Zeitpunkt des Eingriffs unter Berücksichtigung des Ist-Zustandes an. Abzustellen ist dabei auf einen aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter, der das Landschaftsbild bei großflächiger Betrachtungsweise für das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung als gestört empfinden muss (BVerwG, U.v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - NuR 2004, 366 ff.). Im vorliegenden Fall waren die sechs beseitigten Ulmen mit einer Höhe bis zu 20 m aufgrund der wenig ausgeprägten Topographie der umgebenden Landschaft in jedem Falle landschaftsbildprägend. Dies insbesondere auch aufgrund ihrer alleeartigen Aneinanderreihung entlang des vorhandenen Weges auf dem Flurgrundstück Nr. ... der Gemarkung .... bb) Ebenfalls liegt die für das Vorliegen eines Eingriffs nach § 14 Abs. 1 BNatSchG erforderliche Kausalität zwischen Eingriffshandlung (Ursache) und Eingriffswirkung vor (vgl. Guckelberger in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 14 Rn. 10). Erforderlich ist hierbei eine doppelte Kausalität. Die Maßnahme der handelnden Person muss kausal für den Eingriff sein (eingriffsbegründende Kausalität). Der Eingriff muss weiter kausal für die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft sein (beeinträchtigende Kausalität). Die eingriffsbegründende Kausalität bezieht sich dabei auf die durch die Maßnahme hervorgerufene Veränderung von Natur und Landschaft entsprechend einem Vorher-Nachher-Vergleich (Mühlbauer in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 14 BNatSchG Rn. 18). Vorliegend ist unzweifelhaft, dass das Tun des Klägers ursächlich für die hiermit einhergehende Veränderung der Gestalt von Natur und Landschaft und des von den ehemals vorhandenen Bäumen (Ulmen) geprägten Landschaftsbilds ist. cc) Der vom Kläger vorgenommene Eingriff in Natur und Landschaft ist auch erheblich. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes vorliegt, ist eine im Einzelfall fachlich zu beurteilende Frage. Verlangt ist hierbei eine Abschätzung, ob mit einer erheblichen Beeinträchtigung unter Anlegung fachwissenschaftlicher Maßstäbe gerechnet werden kann. Eine Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn durch ein Vorhaben eine negative Veränderung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einhergehen kann. Ausreichend ist hierfür eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung. Die Erheblichkeitsschwelle ist dabei je eher überschritten, desto empfindlicher das jeweilige Ökosystem und desto schutzwürdiger die betroffenen Bestandteile des Naturhaushalts sind (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.9.2011 - W 4 K 10.561 - juris Rn. 46; Lütkes in Lütkes/Ewer, a.a.O., § 14 Rn. 13). Das Kriterium der Erheblichkeit erfordert insoweit lediglich, dass die Beeinträchtigung nach Art, Dauer und Schwere jedenfalls nicht völlig unbedeutend ist. Ausgehend von Größe und Alter der vom Kläger beseitigten Bäume (Ulmen) und der Tatsache, dass deren Bestand nach dem Flächennutzungsplan der Gemeinde ... vom 18. März 2010 (Behördenakte Bl. 29) zu erhalten war und die Ulmen Bestandteil eines bereits im Jahr 1992 unter Schutz gestellten Biotops waren, ist eine Erheblichkeit des Eingriffs zweifelsfrei gegeben. dd) Ob der Kläger von der Schutzwürdigkeit der von ihm beseitigten Bäume Kenntnis besaß, ist für das Vorliegen eines Eingriffs i.S.d. § 14 BNatSchG unerheblich. Der Tatbestand des Eingriffs ist ausschließlich objektiv zu beurteilen. Dies folgt aus dem Unterschied der Schutzrichtung zu straf- oder bußgeldrechtlichen Normen. Die Schutzrichtung der Eingriffsregelung ist bezogen auf den Schutz von Natur und Landschaft und enthält eine normative Aussage über die Zulässigkeit von Handlungen. Ein Unwerturteil über die handelnde Person wird hingegen nicht gesprochen. Daher kommt es auch auf die Willensrichtung der handelnden Person nicht an. Ausschließlich maßgeblich ist die objektive (tatsächliche) Veränderung von Natur und Landschaft (Mühlbauer in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, a.a.O., § 14 BNatSchG Rn. 13). ee) Der Kläger kann sich auch nicht auf die Privilegierung in Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayNatSchG berufen, wonach die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ordnungsgemäß und nicht als Eingriff anzusehen ist, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden (vgl. insoweit auch § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Eine irgendwie geartete land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung der gefällten Bäume ist vorliegend nicht zu erkennen. Die gefällten Bäume wurden vom Kläger ausschließlich zu privaten Zwecken veräußert. b) Daneben hat der Kläger mit der von ihm vorgenommenen Beseitigung der Bäume auch gegen die gesetzliche Bestimmung in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG verstoßen, wonach es verboten ist, in der freien Natur, Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Auch Art. 16 Abs. 2 BayNatSchG verweist bezüglich der möglichen Folgen eines Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 1 BayNatSchG ins Bundesnaturschutzgesetz, insbesondere auf die Bestimmungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in § 17 Abs. 8 BNatSchG. aa) Die vom Kläger beseitigten Ulmen waren Teil des Biotops (Objekt Nr. ...) mit der Bezeichnung „Gehölze um den ... Bahnhof“ vom 17. Juni 1992. Eine Hecke i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG ist dabei eine zusammenhängende, linienförmige Struktur aus Büschen und Bäumen von regelmäßiger und unregelmäßiger Breite, wobei kleinere Unterbrechungen nicht schaden, wenn der Gesamteindruck gewahrt bleibt. Teil dieser Hecke war bereits bei Unterschutzstellung im Jahr 1992 eine stufige Baumschicht mit Esche, Linde, Ulme, Silberweide, Eiche, Zitterpappel und Ahorn. Hieraus hat sich im Laufe der Jahre eine hohe Baumhecke mit Strauchschicht entwickelt, deren wesentlicher Bestandteil die vom Kläger beseitigten Ulmen waren. bb) Der Kläger kann sich für die von ihm vorgenommene Fällung auch nicht auf die Ausnahmeregelung in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG stützen, da es sich nicht um bestandserhaltende Pflegemaßnahmen (Nr. 1 und 2) gehandelt hat, und auch nicht erkennbar ist, dass es sich um eine Maßnahme zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege gehandelt hat (Nr. 3). Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beseitigung sämtlicher Bäume zur Wahrung der Verkehrssicherheit der in mehr als 30 m nördlicher Entfernung der vormaligen Baumstandorte verlaufenden Bahnlinie erforderlich gewesen wäre. Hierfür fehlen jegliche sachlichen Anhaltspunkte. Überdies hat der Kläger mit der naturschutzrechtlich im Vorfeld nicht abgestimmten Beseitigung der Bäume eine Prüfung von deren Standsicherheit im Hinblick auf eine etwaige Verkehrssicherungspflicht des Klägers als Grundstückseigentümer unmöglich gemacht. Dieser Umstand geht zu Lasten des Klägers. Der Kläger hat somit durch die Fällung der Bäume sowohl den Tatbestand eines Eingriffs in Natur und Landschaft im Sinn von § 14 BNatSchG erfüllt als auch gegen das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG normierte Verbot verstoßen, so dass die Voraussetzungen für Anordnungen nach § 17 Abs. 8 BNatSchG vorliegen. 2. Da der Kläger die Bäume bereits gefällt hat, ist der Erlass einer Untersagungsverfügung im Sinn von § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG bereits begrifflich ausgeschlossen. Der vom Kläger vorgenommene Eingriff in Natur und Landschaft ist daher nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG zu beurteilen. Diese Norm bestimmt, dass, soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, die zuständige Behörde entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen soll. a) Eine nachträgliche Genehmigung der vom Kläger eigenmächtig vorgenommenen Fällung kommt nicht in Betracht. Der Hinweis des Klägers auf eine eventuell fehlende Standfestigkeit der gefällten Bäume vermag keine nachträgliche Legalisierung des Eingriffs zu ermöglichen. Der vom Kläger hierfür angeführte erhebliche Anteil von Totholz ist nach fachlicher Einschätzung des Beklagten kein ausreichendes Indiz für die fehlende Standsicherheit der beseitigten Bäume. Mit seinem behördlich nicht abgestimmten Vorgehen hat der Kläger der zuständigen Naturschutzbehörde im Übrigen eine Prüfung der tatsächlichen Standfestigkeit der Bäume unmöglich gemacht. Die Beseitigung war auch nicht aus Gründen einer etwaigen Verkehrssicherungspflicht des Klägers geboten (s. Ausführungen oben unter Rn. 42). Da somit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann (§ 17 Abs. 8 Satz 2 HS 1 BNatSchG), hatte die Behörde entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder eine Anordnung zur Wiederherstellung des früheren Zustands zu treffen (§ 17 Abs. 8 Satz 2 HS 1 BNatSchG). b) Das Gesetz verlangt bei nachträglich nicht zu gestattenden Eingriffen, dass die Behörde nach § 15 BNatSchG vorgehen soll. Mit der Verwendung des Wortes „soll“ gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass im Regelfall nach § 15 BNatSchG vorgegangen werden muss, nur in Ausnahmefällen wird der Behörde hier ein Ermessensspielraum eröffnet (vgl. VG Ansbach, U.v. 20.3.2013 - AN 11 K 12.00109 - juris Rn. 25). § 15 Abs. 6 BNatSchG regelt, dass wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden, auszugleichen oder zu ersetzen sind, eine Ersatzzahlung zu leisten ist. Die Ersatzzahlung ist in diesen Fällen verpflichtende Folge der Nichtvermeidbarkeit, Nichtausgleichbarkeit oder Nichtersetzbarkeit. aa) Da die Bäume schon gefällt wurden und somit der Eingriff bereits durchgeführt wurde, scheidet eine Vermeidbarkeit i.S.d. § 13 BNatSchG, wonach erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden sind, aus. In diesen Fällen bestimmt § 13 Satz 2 BNatSchG, dass nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren sind. bb) In Übereinstimmung mit der fachlichen Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde ist die Kammer der Auffassung, dass der vom Kläger vorgenommene Eingriff in Natur und Landschaft weder ausgleichbar noch ersetzbar ist, so dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatzzahlung vorliegen. Die Möglichkeit des Ausgleichs bzw. des nachrangigen Ersatzes i.S.d. § 15 Abs. 2 BNatSchG scheidet insbesondere aufgrund des mit der Beseitigung der Bäume verbundenen erheblichen Eingriffs in das Landschaftsbild, welches die vorhandenen Ulmen nachhaltig geprägt haben, aus. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Dem Begriff des „Ausgleichs“ wohnt dabei sowohl ein räumliches als auch ein qualitatives Element bei (vgl. BVerwG, B.v. 7.7.2010 - 7 VR 2.10 - NuR 2010, 646 f.; BVerwG, U.v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 - NVwZ 2001, 673 ff.). Der Verursacher soll die mit seinem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft „wieder gutmachen“, weshalb der Regelung eine Tendenz zum Vollausgleich innewohnt (Guckelberger in Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 15 Rn. 42). Ausgleichsmaßnahmen zeichnen sich demnach dadurch aus, dass sie in dem betroffenen Landschaftsraum einen Zustand herbeiführen, der den früheren Zustand in der gleichen Art und mit der gleichen Wirkung fortführt (vgl. NdsOVG, U.v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 - NuR 2010, 133 ff.). Weiter muss zwischen den Ausgleichsmaßnahmen und dem Eingriffsort ein funktionaler Zusammenhang bestehen (BayVGH, U.v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - NuR 2013, 357 ff). Darüber hinaus geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Ausgleich von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, wie er hier vorliegt, in der Regel nicht möglich ist, da die Landschaft eingriffsbedingt ein anderes Aussehen erlangt hat. Vorliegend ist die Kammer aufgrund der Wirkungen der beseitigten Bäume für das Landschaftsbild der Auffassung, dass der vom Kläger vorgenommene Eingriff nicht ausgleich- bzw. ersetzbar ist. Maßnahmen in Bezug auf ein durch ein Eingriff gestörtes Landschaftsbild stellen nur dann einen Ausgleich im Rechtsinne dar, wenn durch sie in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand geschaffen wird, der in gleicher Art mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren des optischen Beziehungsgefüges den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand in weitest möglicher Annäherung fortführt (VGH BW U.v. 20.4.2000 - 8 S 318/00 - NVwZ 2000, 1063 f.; Guckelberger in Frenz/Müggenborg a.a.O., § 15 Rn. 48). Entscheidend ist hierbei, dass unvermeidbare Eingriffe in das Landschaftsbild in landschaftsgerechter Weise aufgefangen werden. Im streitgegenständlichen Fall hat der Kläger einen vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft vorgenommen. Angesichts der Bedeutung der beseitigten Bäume als prägendes Element des Naturraums und angesichts der Dauer der benötigten Zeit, bis eine Ersatzpflanzung innerhalb der geschützten Heckenstruktur (Ausgleich) bzw. im großräumigeren Naturraum (Ersatz) eine gleichwertige Kompensation für die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts darstellt, erachtet die zuständige Kammer mit dem Beklagten den vorgenommenen Eingriff für weder ausgleich- bzw. ersetzbar i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 2 bzw. Satz 3 BNatSchG. Mit einer Ersatzpflanzung, insbesondere von Jungbäumen, würde in beiden Varianten des § 15 Abs. 2 BNatSchG die erforderliche vollständige Kompensation nicht erreicht werden und daher eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds fortbestehen. Dies schließt aus Sicht des erkennenden Gerichts die Forderung einer vorrangigen Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme nach § 15 Abs. 2 BNatSchG aus und eröffnet die Möglichkeit des Verlangens einer Ersatzzahlung i.S.d. § 15 Abs. 6 BNatSchG. Hinzukommt, dass der zuständigen Behörde bei der Bewertung der Eingriffswirkung eines Vorhabens ebenso wie bei der Bewertung bei einer Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zugestanden wird (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - NuR 2014, 344 ff.) c) Dies zugrunde gelegt kann das Verlangen einer Ersatzzahlung i.S.d. § 15 Abs. 6 BNatSchG vorliegend nicht beanstandet werden. Entgegen einer vereinzelt gebliebenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (OVG RhPf, U.v. 28.8.2019 - 8 A 11472/18 - juris Rn. 42 und Leitzsatz Nr. 2; P. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 3. Aufl. 2021, § 17 Rn. 55) ist die Kammer ausgehend vom Wortlaut des § 15 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG der Auffassung, dass die zuständige Behörde auch im Falle eines nicht zugelassenen und nicht nachträglich legalisierbaren Eingriffs in Natur und Landschaft dazu berechtigt ist, anstelle von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder der Wiederherstellung des früheren Zustands eine Ersatzzahlung anzuordnen. Auch bei einer Ersatzzahlung handelt es sich um eine „Maßnahme“ i.S.v. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG. Zudem stellt eine Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 BNatSchG eine Kompensationsmaßnahme i.S.d. § 15 BNatSchG dar, die insbesondere dann in Betracht zu ziehen ist, wenn ein vorrangiger Ausgleich oder Ersatz i.S.d. § 15 Abs. 2 BNatSchG - wie hier - ausgeschlossen ist. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nimmt darüber hinaus die gesamte Vorschrift des § 15 BNatSchG in Bezug und erfasst damit auch Ersatzzahlungen i.S.d. § 15 Abs. 6 BNatSchG. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift mit seiner vollständigen Bezugnahme auf den Katalog von Kompensationsmaßnahmen nach § 15 BNatSchG stellt hierbei die natürliche Grenze der gebotenen Auslegung dar. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/12274 S. 60) enthält keine Hinweise auf eine gebotene Beschränkung auf Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG (Ausgleich und Ersatz). In der Gesetzesbegründung ist lediglich ausgeführt, dass, soweit eine Legalisierung des Vorhabens nicht auf andere Weise möglich ist, die zuständige Behörde Kompensationsmaßnahmen entsprechend § 15 (§ 17 Abs. 8 Satz 2 Alt. 1) oder wenn sich ein Eingriff nach Abwägung als unzulässig erweist (§ 15 Abs. 5 BNatSchG) die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen soll (§ 17 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2). Eine Beschränkung auf das Kompensationsinstrument aus § 15 Abs. 2 BNatSchG mit der Folge des Ausschlusses einer Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 BNatSchG würde darüber hinaus zu dem befremdlichen Ergebnis führen, dass derjenige, der einen illegalen Eingriff (§ 14 BNatSchG) in Natur und Landschaft vornimmt, welcher weder ausgleich- noch ersetzbar ist, im Ergebnis abgesehen von der Bußgeldvorschrift in § 69 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG sanktionslos gestellt bliebe. Eine mit der Beschränkung auf die Maßnahmen in § 15 Abs. 2 BNatSchG verbundene Privilegierung desjenigen, der einen Eingriff in Natur und Landschaft nicht legalisiert durchführt, erscheint sachlich nicht gerechtfertigt. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass gegen den Kläger, dessen Eingriff in das Landschaftsbild weder ausgleich- noch ersetzbar ist und bei dem auch eine Wiederherstellung des früheren Zustands aufgrund der Schwere des Eingriffs ausscheidet, eine Ersatzzahlung auf der Grundlage des § 17 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 6 BNatSchG angeordnet werden konnte. 3. Auch die Höhe der Ersatzzahlung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist vom Beklagten nachvollziehbar begründet worden. Eine Unverhältnismäßigkeit zu Ungunsten des Klägers ist nicht zu erkennen. Zum einen hat sich der Beklagte bei der Festsetzung der Ersatzzahlung am (fiktiven) Erlös des Klägers für den Verkauf des geschlagenen Holzes orientiert und diesen mit 3.000,00 EUR angesetzt. Ausweislich den Feststellungen des Beklagten dürfte der vom Kläger erzielte Erlös aus dem Holzverkauf deutlich höher gelegen haben. Im Übrigen hat sich der Beklagte bei der Festsetzung der Ersatzzahlung an den in § 19 BayKompV geregelten Bemessungsgrundsätzen orientiert. Nach dessen Abs. 1 bemisst sich die Ersatzzahlung nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme, in die insbesondere folgende Komponenten einzurechnen sind: Herstellungs-, Pflege-, Unterhaltungskosten im Bemessungszeitraum für regelmäßig anfallende Maßnahmen gem. § 10 BayKompV (Nr. 1), Kosten für Planung, die sonstige Verwaltung und das Personal, für die 20 v.H. der Herstellungs-, Pflege- und Unterhaltungskosten anzusetzen sind (Nr. 2), Kosten des Flächenerwerbs entsprechend den Bodenrichtwerten gemäß den Ermittlungen des Gutachterausschusses nach dem Baugesetzbuch zuzüglich Nebenkosten (Nr. 3). Weiter ist nicht erkennbar, dass der Beklagte bei der Festsetzung der hier streitgegenständlichen Ersatzzahlung von seinem in diesen Fällen üblichen Vorgehen zum Nachteil des Klägers abgewichen wäre. Hierzu fehlt überdies jeglicher Sachvortrag des Klägers. Die Verwendung der Ersatzzahlung erfolgt zweckgebunden. Art. 7 BayNatSchG bestimmt in Satz 1, dass Ersatzzahlungen an den Bayerischen Naturschutzfonds zu entrichten und von diesem im Bereich der vom Eingriff betroffenen unteren Naturschutzbehörde nach deren näherer Bestimmung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden ist. Das Weitere hierzu bestimmt insbesondere § 22 Abs. 1 und 4 BayKompV. Der Hinweis des Klägers auf eine zweckfremde Verwendung der Ersatzzahlung geht daher fehl. Überdies handelt es sich um eine bloße Spekulation des Klägers, ohne das hierfür sachliche Anhaltspunkte vorliegen. 4. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).