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Urteil

Au 6 K 22.30383

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Verschlechterung der Bildungsperspektiven in der Türkei im Vergleich zu Deutschland ist nicht asylerheblich, da hierin keine gezielte Gefährdung elementarer Schutzgüter liegt. Internationalen Schutznormen gewährleisten kein Recht auf Bildung im gewünschten Aufenthaltsstaat. (Rn. 23 und 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verschlechterung der Bildungsperspektiven in der Türkei im Vergleich zu Deutschland ist nicht asylerheblich, da hierin keine gezielte Gefährdung elementarer Schutzgüter liegt. Internationalen Schutznormen gewährleisten kein Recht auf Bildung im gewünschten Aufenthaltsstaat. (Rn. 23 und 24) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens Beteiligter verhandelt und entschieden werden konnte, da sie zuvor darauf hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 12. September 2018 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 23. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt: 1. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 2 VwVfG vorliegen. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich - nach Abschluss des früheren Asylverfahrens - zu Gunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. a) Eine nachträgliche - nach Abschluss des früheren Asylverfahrens - zu Gunsten des Betroffenen eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nicht vor. aa) Soweit der Kläger im Asylerstverfahren nicht gehört worden sein will, haben seine Eltern als gesetzliche Vertreter nach § 12 AsylG rechtliches Gehör für ihn wahrgenommen. Er war in jenem Zeitpunkt nicht handlungsfähig nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 AsylG. Versäumnisse seiner Eltern sind dem Kläger zuzurechnen, nicht der Beklagten. Es ist im Übrigen auch nicht dargelegt, was der Kläger über das Vorbringen seiner Eltern hinaus hätte vortragen wollen und können. bb) Soweit der Kläger im Asylfolgeverfahren auf Zwang zur Teilnahme am Koranunterricht in der Türkei verwies, bezieht sich dies zeitlich und sachlich auf den im Asylerstverfahren behandelten Vortrag und stellt keine Änderung der Sach- und Rechtslage dar. Zudem ist beim mittlerweile volljährigen Kläger nicht konkret wahrscheinlich, dass er in der Türkei noch der Schulpflicht unterläge, nochmals eine Schule besuchen müsste und dort auch zum Koranunterricht gezwungen würde. cc) Die wirtschaftliche Situation in der Türkei mag sich gegenüber der Situation im Asylerstverfahren verschlechtert haben. Dennoch bestehen die von der Beklagten genannten sozialen Sicherungen in der Türkei fort und werden auch Hilfen bei einer freiwilligen Rückkehr geleistet. Auf die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 24. Juni 2022 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Schließlich ist der Kläger heute volljährig, so dass ihm die Aufnahme einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist. Dies gilt auch in der Türkei. dd) Eine Verschlechterung seiner Bildungsperspektiven in der Türkei im Vergleich zu Deutschland ist nicht asylerheblich, da keine gezielte Verfolgung oder Gefährdung elementarer Schutzgüter des Klägers ersichtlich ist. Vielmehr ist er mit seinen Eltern seit bestandskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig - nach Eintritt seiner Volljährigkeit auch allein ohne seine Eltern und Geschwister. Dass er überhaupt noch in Deutschland zur Schule gehen kann, verdient daher keinen Vertrauensschutz. Ein Schulabbruch durch eine Abschiebung findet in Deutschland statt und ist inlands- und nicht zielstaatsbezogen; einen Anspruch auf Fortführung einer hier begonnenen Ausbildung kann er gegenüber der Beklagten nicht geltend machen. Die Bildungsverhältnisse in der Türkei mögen anders sein als in Deutschland; die internationalen Schutznormen gewährleisten aber kein Recht auf Bildung im gewünschten Aufenthaltsstaat. Der Kläger ist wie seine Landsleute auf die Bildungsmöglichkeiten in seiner Heimat zu verweisen. Ausweislich der durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2022 - 10 C 21.2544, 10 CE 21.2735 und 10 C 21.2736) gewonnenen und den Verfahrensbeteiligten bekannten Erkenntnisse hat der Kläger überdies laut seines Zeugnisses vom 28. Juli 2021 die Mittelschule mit dem Absolvieren der Jahrgangsstufe 9 erfolgreich im Sinne von § 19 MSO abgeschlossen. Er hat lediglich die zusätzliche Prüfung für die besondere Leistungsfeststellung in der Jahrgangsstufe 9 für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule nach § 23 MSO nicht bestanden und einen Antrag auf „Schulverlängerung“ gestellt, der noch am selben Tag, einen Tag vor dem letzten Unterrichtstag vor den Sommerferien, genehmigt worden sei. Dem Vorbringen der Klägerseite ist auch sonst nicht zu entnehmen, dass der Kläger noch eine Abschlussklasse besucht. Vielmehr besucht er derzeit bereits die 10. Klasse einer weiterführenden Schule, wie er in der mündlichen Verhandlung angab, ohne dass aktuell ein Schulabschluss erreichbar wäre. ee) Soweit der Kläger darauf verwies, er sei nun volljährig und in zwei Jahren in der Türkei wehrpflichtig, wo ihm während des Einsatzes etwas zustoßen könnte, ist dies zum jetzt entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als künftiges Ereignis irrelevant. Würde er jetzt in die Türkei abgeschoben, wäre er auch dort noch nicht wehrpflichtig. b) Ein neues Beweismittel, das eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), ist nicht aufgezeigt oder sonst ersichtlich. c) Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind weder geltend gemacht noch sonst gegeben. 2. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind ebenfalls weder gegeben noch sonst ersichtlich. Es wird Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzt: Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 2 VwVfG liegen aus den soeben dargelegten Gründen nicht vor. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessensweg nach § 51 Abs. 5 durch Widerruf des im Asylerstverfahren erlassenen Bescheides bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind ebenso wenig glaubhaft gemacht. Eine Reduzierung des behördlichen Ermessensspielraums der Beklagte auf Null wegen einer dem Ausländer durch die Abschiebung drohenden extremen individuellen Gefahrensituation mit der Folge der Verpflichtung zu einem Wiederaufgreifen (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2021 - 2 BvR 1400/20 - NVwZ-RR 2021, 548 ff. Rn. 35). ist auch mit Blick auf die zu schützenden Grundrechte des Antragstellers nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG weder glaubhaft gemacht, noch sonst ersichtlich. 3. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).