Urteil
Au 4 K 22.1057
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs wird bereits dann iSv Art. 14 Abs. 2 BayBO konkret gefährdet, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass durch die Anlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird, insbesondere ein Durchschnittskraftfahrer durch sie abgelenkt wird. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Fachliche Stellungnahmen der Straßenverkehrsbehörde sind zwar weder für die Genehmigungsbehörde noch für das Gericht bindend. Sie haben jedoch namentlich angesichts der Sach- und Problemnähe gerade der örtlichen (polizeilichen) Dienststellen eine nicht unerhebliche Aussagekraft. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs wird bereits dann iSv Art. 14 Abs. 2 BayBO konkret gefährdet, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass durch die Anlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird, insbesondere ein Durchschnittskraftfahrer durch sie abgelenkt wird. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Fachliche Stellungnahmen der Straßenverkehrsbehörde sind zwar weder für die Genehmigungsbehörde noch für das Gericht bindend. Sie haben jedoch namentlich angesichts der Sach- und Problemnähe gerade der örtlichen (polizeilichen) Dienststellen eine nicht unerhebliche Aussagekraft. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Parteien ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn das Vorhaben verstößt gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, auf die sich die Beklagte berufen hat (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. März 2022 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der von der Klägerin beantragten Werbetafel steht Art. 14 Abs. 2 BayBO entgegen, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden darf. Die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs wird nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 27.10.2011 – 15 ZB 10.2409 – juris Rn. 6; B.v. 24.2.2003 – 2 CS 02.2730 – juris Rn. 16; U.v. 30.5.2018 – 2 B 18.681 – juris Rn. 24; B.v. 9.2.2021 – 9 ZB 19.1582 – juris Rn. 19) bereits dann – konkret – gefährdet, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder – anders ausgedrückt – „bloßer“ Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass durch die Anlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird, insbesondere ein Durchschnittskraftfahrer durch sie abgelenkt wird. Der Nachweis, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist oder eine hohe Wahrscheinlichkeit hierfür besteht, ist nicht erforderlich. Zur Annahme einer Gefahrenlage genügt daher die Feststellung, dass die konkrete Situation die Befürchtung nahelegt, dass – möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände – irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt. Geht es dabei – wie hier – um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt die verfahrensgegenständliche Werbeanlage bei der Gesamtwürdigung aller Umstände eine konkrete Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dar. Zu berücksichtigen waren dabei neben dem Vorbringen der Parteien – darunter die fachliche Stellungnahme der Straßenverkehrsbehörde vom 22. März 2022 – insbesondere die Eindrücke der gerichtlichen Inaugenscheinnahme sowie die auf dem gerichtlichen Augenscheinstermin in Anwesenheit der Beteiligten mündlich erläuterte polizeiliche Einschätzung der örtlichen Polizeiinspektion. Derartige Stellungnahmen sind zwar weder für die Genehmigungsbehörde noch für das Gericht bindend; sie haben jedoch namentlich angesichts der Sach- und Problemnähe gerade der örtlichen (polizeilichen) Dienststellen eine nicht unerhebliche Aussagekraft (VG Augsburg, U.v. 31.1.2018 – Au 4 K 17.1683 – juris Rn. 25; U.v. 16.12.2015 – Au 4 K 15.869 – juris Rn. 41). Unter Berücksichtigung dessen liegen nach Überzeugung der Kammer hier mehrere Umstände vor, nach denen jedenfalls in einer Zusammenschau von einer komplexen Verkehrssituation auszugehen ist, aus welcher sich eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs bei Hinzutreten der beantragten Werbeanlage ergibt. Die ... Straße ist als Ortsdurchfahrt durch ... eine stark befahrene Straße in beide Fahrtrichtungen. Die geplante Werbeanlage befindet sich in unmittelbarer Nähe zu der vorhandenen Lichtzeichenanlage im Kreuzungsbereich ... Straße/.... Stadtauswärts stellt sich eine komplexe Verkehrssituation dar, da die zweispurige Fahrbahn unmittelbar vor der Werbeanlage durch Hinzutreten zweier Abbiegespuren vierspurig wird. Auf Höhe der Werbeanlage befindet sich sodann die Einmündung zu einem Getränkemarkt sowie im Bereich der Lichtzeichenanlage eine Einmündung zur dortigen Tankstelle. Erschwerend kommt hinzu, dass im Bereich dieser Einmündungen auch Radverkehr in beide Richtungen stattfindet. Zusätzlich wird die Verkehrssituation noch dadurch verschärft, dass die beiden Fahrspuren, die geradeaus weitergeführt werden, unmittelbar nach dem Kreuzungsbereich auf eine Fahrspur verengt werden. Da diese Verengung beschildert und zudem auch nach Aussage der Straßenverkehrsbehörde und der örtlichen Polizeidienststelle bekannt ist, findet bereits vor dem Knotenpunkt Verflechtungsverkehr statt. Wie die beim Ortstermin anwesende Polizeibeamtin nachvollziehbar ausführte, liegt die Werbeanlage inmitten einer für den Verkehrsteilnehmer durch mehrere gefahrenträchtige Umstände komplexen Verkehrssituation, sodass durch das zusätzliche Ablenkungspotential durch die geplante Werbeanlage Verkehrsteilnehmer gegebenenfalls nicht mehr rechtzeitig auf einen Lichtzeichenwechsel bzw. auf eine Rückstausituation reagieren können. Es sind daher Auffahrunfälle zu befürchten, denn in Abbiegebereichen und Bereichen mit komplexen Verkehrssituationen gelten erhöhte Aufmerksamkeitsanforderungen. Dass es sich bei dem Bereich des Vorhabenstandorts um eine gefahrenträchtige Verkehrssituation handelt, zeigt auch die Unfallstatistik der örtlichen Polizeidienststelle. Der nähere Bereich des Vorhabenstandorts stellt bereits ein Unfallschwerpunkt dar. Im Zeitraum von 2018 bis November 2021 ereigneten sich dreizehn Unfälle im unmittelbaren Bereich des streitgegenständlichen Standorts, allein sieben davon sind nach Aussage der örtlichen Polizeidienststelle auf den Verflechtungsvorgang zurückzuführen. Auch die nicht durch Lichtzeichenanlage geregelte Einmündungssituation stadteinwärts von ... auf die ... Straße erfordert, nicht zuletzt aufgrund der starken Frequentierung der ... Straße, die volle Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer. Zudem liegt die nächste große Kreuzung … Straße nicht weit entfernt vom streitgegenständlichen Standort, sodass sich die Verkehrsteilnehmer bereits auf Höhe des Vorhabenstandorts hinsichtlich der weiteren Fahrtrichtung entscheiden und entsprechend einordnen müssen. Es besteht nach Auffassung des Gerichts demnach eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht wird. Unter Berücksichtigung all dessen fällt bei der gebotenen Gesamtwürdigung hier nicht maßgeblich ins Gewicht, dass Verkehrsteilnehmer grundsätzlich in innerörtlichen, gewerblich geprägten Lagen an das Vorhandensein von Werbeanlagen gewöhnt sind. Die vorliegend in Rechnung zu stellenden Umstände, insbesondere hinsichtlich der Komplexität und Gefahrenträchtigkeit der Verkehrssituation, reichen aus, um unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte eine Gefährdung i.S.d. Art. 14 Abs. 2 BayBO anzunehmen. 2. Insofern kommt es vorliegend auf einen etwaigen Verstoß gegen die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie auf eine Unzulässigkeit des Vorhabens aufgrund einer störenden Häufung von Werbeanlagen im dortigen Bereich gemäß Art. 8 Satz 3 BayBO nicht mehr an. Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.