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Urteil

Au 6 K 22.1907

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Solange eine auslandsbezogene Ausweisung noch nicht bestandskräftig geworden ist, kann die Ausländerbehörde eine erneute Abschiebungsandrohung im Wege des Änderungsbescheids erlassen und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot neu anordnen und befristen, mithin eine „Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008/115/EG treffen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Abschiebungsandrohung muss als „Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008/115/EG nach Art. 11 RL 2008/115/EG mit einem Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG einhergehen, das insbesondere für „faktische Inländer“ eine Rückkehrperspektive eröffnet. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Solange eine auslandsbezogene Ausweisung noch nicht bestandskräftig geworden ist, kann die Ausländerbehörde eine erneute Abschiebungsandrohung im Wege des Änderungsbescheids erlassen und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot neu anordnen und befristen, mithin eine „Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008/115/EG treffen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Abschiebungsandrohung muss als „Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008/115/EG nach Art. 11 RL 2008/115/EG mit einem Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG einhergehen, das insbesondere für „faktische Inländer“ eine Rückkehrperspektive eröffnet. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2022 wird in Ziffern 2. bis 5. aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet, da die Ausweisung im angefochtenen Bescheid vom 1. September 2022 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die dazu ergangenen Nebenentscheidungen (Abschiebungsandrohung, Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots) sind aber rechtswidrig und daher aufzuheben. 1. Die Ausweisung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids ist rechtmäßig. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Befristungsentscheidung und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 18). Die Ausweisung ist nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG gerechtfertigt, weil vom Aufenthalt des Klägers eine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung des hier besonders schwerwiegenden öffentlichen Ausweisungsinteresses (§ 54 AufenthG) mit seinem besonders schwerwiegenden privaten Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) ist das Verwaltungsgericht der Überzeugung, dass hier das öffentliche Interesse an einer rechtlichen Aufenthaltsbeendigung des Klägers durch seine Ausweisung und später an seiner tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung durch eine Ausreise oder Abschiebung sein Interesse an einem weiteren rechtlichen und tatsächlichen Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung auch nicht gegen höherrangige Normen verstößt, auch wenn der Kläger nach Art. 8 EMRK in seinem seit Jahren im Bundesgebiet geführten Privatleben geschützt ist. a) Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers beurteilt sich nach §§ 53 ff. AufenthG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen, insbesondere auch dazu, dass die Ausweisung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 3 ENA verstößt. b) Da der Kläger die zutreffenden Ausführungen des Beklagten zum besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einerseits und zum besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG andererseits nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat, wird auch hierauf verwiesen und lediglich aktuell ergänzt: aa) Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, weil er besonders schwerwiegende Straftaten begangen hat und sowohl ein spezialpräventives Interesse an der Ausweisung des untherapierten aber wohl behandlungsbedürftigen Klägers als auch ein generalpräventives Interesse (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 15 ff., 20 m.w.N.; so auch BayVGH, B.v. 20.8.2018 – 10 C 18.1361 – juris Rn. 13) zur Abschreckung anderer Ausländer ebenfalls von Straftaten wie Widerstand gegen Polizeivollzugsbeamte und Körperverletzungen bestehen. Solche – sogar wiederholt begangenen – Taten verletzen ein Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz der körperlichen Integrität ihrer Mitglieder (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277/282 Rn. 15) und hier insbesondere ihrer für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit eingesetzten Amtsträger. (1) Im Kläger liegt auf Grund seines persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses auch unerlässlich macht. Die Ausweisung setzt als gebundene und gerichtlich voll überprüfbare Abwägungsentscheidung nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – Rn. 22) tatbestandlich voraus, dass der Ausländer durch sein persönliches Verhalten oder seinen weiteren Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gegenwärtig schwerwiegend gefährdet, diese Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung zur Wahrung der gefährdeten Interessen in der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Abwägung unerlässlich ist. Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem dieser Schutzgüter eintreten wird (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – Rn. 23). Dies ist hier der Fall. (2) Ein hinreichender Ausweisungsanlass ist die Straffälligkeit des Klägers (vgl. soeben). Für eine ausnahmsweise abweichende Gewichtung bieten Tat, Täter und Nachtatverhalten keine Anhaltspunkte (vgl. zur Berücksichtigung von Sondersituationen BVerfG, B.v. 25.8.2020 – 2 BvR 640/20 – InfAuslR 2020, 424 ff. Rn. 27). Auch nach strafgerichtlicher Bewertung rechtfertigten die Tatumstände und die Täterpersönlichkeit keine abweichende Gewichtung. Insbesondere wurde zwar eine Minderung der Schuldfähigkeit des Klägers nicht ausgeschlossen, aber auch nicht positiv festgestellt; erst recht nicht eine Tatprovokation. Im Gegenteil stellte sich die Tatbegehung für das Strafgericht als vorsätzliches Vorgehen dar; der Kläger sei fähig, das Unrecht seiner Taten einzusehen, aber nicht auch nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. AG, U.v. 5.11.2019 – ...). (3) Eine Wiederholungsgefahr der Begehung vergleichbarer Delikte durch den Kläger liegt vor. Bei der Ausweisungsentscheidung haben die Verwaltungsgerichte auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Tat und der Tatumstände, des Täters und seiner Persönlichkeitsstruktur sowie seines Nachtatverhaltens und ggf. einer therapeutischen Aufarbeitung des Geschehenen eine eigene Beurteilung und Prognoseentscheidung vorzunehmen, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2018 – 10 ZB 17.1739 – Rn. 8; BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277/283 f. Rn. 17). Allein ein positives Verhalten in der Haft oder Unterbringung lässt noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen könnte (BayVGH, B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 10). Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die eine Wiederholungsgefahr entfallen ließe (BayVGH, B.v. 29.5.2018 – 10 ZB 17.1739 – Rn. 9). Wohlverhalten kommt insbesondere dann nur begrenzte Aussagekraft zu, wenn es unter der Kontrolle des Strafvollzugs und unter dem Druck eines Ausweisungsverfahrens gezeigt wird (BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12). Bei bedrohten Rechtsgütern von hervorgehobener Bedeutung sind im Rahmen der tatrichterlichen Prognose der Wiederholungsgefahr umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen, je größer und folgenschwerer der mögliche Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277 Rn. 16; BayVGH, B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 9). Die vom Kläger wiederholt verletzte körperliche Unversehrtheit Dritter ist ein nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG besonders geschütztes Rechtsgut von hervorgehobener Bedeutung, dessen Verletzung zu besonders schweren Schäden führen kann und dessen Schutz zu den Kernaufgaben der innerstaatlichen Friedensordnung gehört. Die körperliche Integrität anderer Menschen und insbesondere jener Polizeivollzugsbeamten, die unmittelbar zur Durchsetzung der innerstaatlichen Friedensordnung berufen sind, zählt mithin zu den wichtigsten Rechtsgütern. Genau dieses Rechtsgut hat der Kläger wiederholt vorsätzlich, also bewusst und gewollt, verletzt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind daher hier geringere Anforderungen zu stellen. Die im Rahmen der eigenständigen ausländerrechtlichen Prognose der Wiederholungsgefahr auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, führt unter Berücksichtigung der Tat und der Tatumstände, des Täters und seiner Persönlichkeitsstruktur sowie seines Nachtatverhaltens und ggf. einer therapeutischen Aufarbeitung des Geschehenen (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277/283 f. Rn. 17; BayVGH, B.v. 4.4.2017 – 10 ZB 15.2062 – Rn. 14) hier zur Annahme einer erheblichen Wiederholungsgefahr: Der Kläger ist erstens Wiederholungstäter, da er gleichartige Delikte wiederholt bei verschiedenen Anlässen polizeilicher Vollzugsmaßnahmen begangen hat. Der Kläger leidet zweitens nach den strafgerichtlichen Feststellungen (AG, U.v. 5.11.2019 – ...) an einer psychischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis, ohne dass Krankheitseinsicht oder eine mehr als nur verbale Therapiebereitschaft bestünden. Einen Nachweis über eine erfolgreich durchlaufene Therapie hat er nicht vorgelegt; nach aktuellem Stand dauert die Strafhaft noch an, ohne dass der Kläger an Behandlungsangeboten teilnähme. Eine Bewährung des Klägers nach erfolgreichem Abschluss der Therapie und auf freiem Fuß ist erst recht nicht erfolgt. Wegen des hohen Rangs der von ihm verletzten und bei einem Rückfall erneut bedrohten Rechtsgüter, insbesondere der körperlichen Integrität anderer Personen, ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung davon auszugehen, dass der Kläger nach wie vor nicht erfolgreich therapiert ist, geschweige denn sich ohne den Druck der drohenden Aufenthaltsbeendigung auf freiem Fuß auch nachhaltig bewährt hätte. Sind aber die Ursachen seiner Straftaten nicht beseitigt, ist weiter von einer konkreten Rückfallgefahr wie zuvor auszugehen. Der Kläger ist drittens Bewährungsversager und Rückfalltäter, was seine fehlende Steuerungsfähigkeit in vergleichbaren Situationen unterstreicht. bb) Zudem liegt eine Wiederholungsgefahr der Begehung vergleichbarer Delikte durch andere Ausländer bei polizeilichen Vollzugsmaßnahmen vor. Auch generalpräventive Gründe können wie hier ein Ausweisungsinteresse begründen (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2018 – 10 C 18.1361 – juris Rn. 13). c) Die Ausweisung ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG gerechtfertigt, weil das öffentliche Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG das Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG überwiegt. aa) Das Ausweisungsinteresse wiegt nach § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. b und Buchst. e AufenthG besonders schwer. Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer wegen vorsätzlicher Straftaten gegen die körperliche Integrität oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Beides ist beim Kläger der Fall. Zwar können die in § 54 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG typisierten Interessen im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände auch weniger oder mehr Gewicht entfalten, doch liegen hierfür unter umfassender Würdigung des Einzelfalles keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Insbesondere das Strafgericht hat keine Anhaltspunkte für einen minderschweren Fall oder gar für schuldmindernde oder schuldausschließende Umstände festgestellt. bb) Demgegenüber liegt ein besonders schweres Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 AufenthG vor, denn der volljährige Kläger ist im Besitz eines Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis) und hält sich seit mehr als fünf Jahren erlaubt im Bundesgebiet auf. Zugleich handelt es sich bei dem im Alter von 10 Jahren eingereisten und sowohl von der Kultur seines Herkunftsstaates als auch des heutigen Aufenthaltsstaats geprägten Kläger mit Blick auf seinen vergleichsweise längeren Aufenthalt in Deutschland um einen faktischen Inländer. Er lebte hier rund 18 Jahre erlaubt. Gleichwohl wurde er erstmals im Alter von rund 20 Jahren straffällig und verbrachte sechs, knapp zwölf und zuletzt bereits mehr als sieben Monate und damit insgesamt knapp zwei Jahre in Strafhaft. Diese beseitigen zwar nicht die bis zur ersten Inhaftierung erfolgte schulische, berufliche und wirtschaftliche Integration, wie sie für die Annahme eines faktischen Inländers kennzeichnend ist; eine Lockerung seiner entsprechenden Bindungen ist allerdings zu verzeichnen (Verlust des Arbeitsplatzes, keine vollzeitige Erwerbstätigkeit vor der Inhaftierung, stattdessen Sozialhilfebezug). Wesentliche Bindungen des Klägers in die Bundesrepublik sind daher ersichtlich, gleichwohl nicht so schwer, dass sie das Ausweisungsinteresse von vornherein aufwögen. d) In der nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG gebotenen Gesamtabwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles wie insbesondere der Dauer des Aufenthalts, der persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat sowie der Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich ein Ausländer rechtstreu verhalten hat, überwiegt das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers daher deutlich. e) Die Ausweisung erweist sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig. Die Abwägung aller Umstände des Einzelfalles führt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens durch die Ausweisung gerechtfertigt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und als verhältnismäßig anzusehen ist. Er ist geeignet, die vom Kläger ausgehende – und mangels Krankheitseinsicht und mehr als nur verbaler Therapiebereitschaft auch nicht anderweitig verringerbare – gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu mindern, da er einen weiteren Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland rechtlich beendet und einer weiteren Verfestigung entgegensteht. Er ist auch geeignet, andere Ausländer von der Begehung gleichartiger Taten abzuhalten. Er ist erforderlich, da der genannten Gefahrenlage ausländerrechtlich nur durch eine Aufenthaltsbeendigung wirksam begegnet werden kann. Dass eine bloße Verwarnung ausreichen würde, ist in der Gesamtschau des wiederholt rückfälligen und selbst durch Haftvollstreckung nicht nachhaltig beeindruckten Klägers nicht zu erwarten. Der Eingriff ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn, denn dem Kläger ist unter Würdigung seiner schützenswerten Bindungen im Inland und seiner Prägung durch das Herkunftsland letztlich eine Rückkehr nach Ghana zumutbar, wo er mehr als die Hälfte seiner Kindheit verbracht hat, wo sein Vater lebt, wo er die Alltagssprachen spricht und auf Grund seines hohen in Deutschland erworbenen Ausbildungsstandes auch eine wirtschaftliche Existenz zu sichern imstande sein wird. Wie weit dort therapeutische Angebote bestehen, braucht nicht näher aufgeklärt zu werden, da eine Grundversorgung gewährleistet ist, wie der Beklagte herausgearbeitet hat, andererseits aber mangels tatsächlich gezeigter Therapiebereitschaft auch kein konkreter Behandlungsbedarf besteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Abwägung verwiesen. f) Die auslandsbezogene Ausweisung erweist sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch unter Berücksichtigung der fehlenden Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht als unverhältnismäßig oder sonst rechtswidrig. Es handelt sich um eine auslandsbezogene Ausweisung, da der Beklagte nicht nur den rechtlichen, sondern auch den tatsächlichen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet beenden will und hieran auch nicht durch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gehindert ist. Im Gegenteil kann der Beklagte eine erneute Abschiebungsandrohung erlassen und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot neu anordnen und befristen, mithin eine „Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008/115/EG (vgl. EuGH, U.v. 3.6.2021 – C-546/19 – NVwZ 2021, 1207 Rn. 53) erlassen. Solange die Ausweisung nicht bestandskräftig geworden ist, kann der Beklagte diese Rückkehrentscheidung sogar noch durch einen Änderungsbescheid mit ihr verbinden und damit seiner Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG nachkommen (vgl. EuGH, U.v. 3.6.2021 – C-546/19 – NVwZ 2021, 1207 Rn. 55 f.). Es handelt sich also gerade nicht um eine inlandsbezogene Ausweisung. 2. Die in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids enthaltene Befristung der Wirkung der Ausweisung bzw. einer Abschiebung auf die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausreise ist rechtswidrig, weil dem Bescheid keine erforderliche Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu entnehmen ist. Der Beklagte zitiert im Bescheid zwar die Befugnisnorm des § 11 Abs. 1 AufenthG, ohne sie aber zur gesetzlich vorgesehenen Anordnung zu nutzen. Jedenfalls nach der Novelle des § 11 Abs. 1 AufenthG kann auch im Wege der Auslegung in einer bloßen Befristung nicht zugleich ein konstitutiver Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gesehen werden (noch zur Vorgängerfassung des § 11 Abs. 1 AufenthG BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 47.20 – NVwZ 2021, 1842 ff. Rn. 10), da der Wortlaut der Norm die Grenze der Auslegung markiert. Ob die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtsfehlerfrei bestimmt ist, ist daher nicht entscheidungserheblich. Als Annex zur unbedingten Rückkehrentscheidung ist die Befristung rechtstechnisch zwar aufschiebend bedingt bis zur Ausreise und erlangt daher derzeit noch keine Wirkung. Dies ist mit Unionsrecht vereinbar, eine Rückkehrentscheidung kann oder muss nach Art. 11 RL 2008/115/EG mit einem Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG einhergehen (vgl. EuGH, U.v. 3.6.2021 – C-546/19, NVwZ 2021, 1207/1209 f. Rn. 55 f.). Einen fehlenden Erlass aber kann die Befristung nicht ersetzen. 3. Die in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung aus der Haft heraus und die mit einer Ausreiseaufforderung verbundene Abschiebungsandrohung im Falle einer nicht rechtzeitigen freiwilligen Ausreise in Nr. 4 des angefochtenen Bescheids sind daher ebenfalls rechtswidrig. Die Abschiebungsandrohung kann oder muss als „Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008/115/EG (vgl. EuGH, U.v. 3.6.2021 – C-546/19 – NVwZ 2021, 1207 Rn. 53) nach Art. 11 RL 2008/115/EG mit einem Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG einhergehen (vgl. EuGH, U.v. 3.6.2021 – C-546/19, NVwZ 2021, 1207/1209 f. Rn. 55 f.), das insbesondere für „faktische Inländer“ wie den Kläger eine Rückkehrperspektive eröffnet (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 47.20 – NVwZ 2021, 1842 Ff. Rn. 21). Daran fehlt es hier jedoch mangels Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. oben). II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.