OffeneUrteileSuche
Urteil

Au 2 K 20.2512 , Au 2 K 20.2513

VG Augsburg, Entscheidung vom

18Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Heranziehung zu Kammerbeiträgen ist rechtmäßig, wenn die Feststellung des Mittelbedarfs der Industrie- und Handelskammer im Wirtschaftsplan den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, der Mittelbedarf in rechtmäßiger Weise durch eine Beitragsordnung auf die Kammerzugehörigen umgelegt wird und diese Beitragsordnung im Einzelfall ohne Rechtsfehler zur Anwendung gebracht wurde. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Wirtschaftsplan ist auf der Grundlage der in dem kommenden Geschäftsjahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der voraussichtlich durch Beiträge zu deckende Bedarf zu prognostizieren. Es gelten dabei die Grundsätze der Vorherigkeit, der Jährlichkeit, der Vollständigkeit und der Haushaltswahrheit. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Kammern sind zu sparsamen Finanzgebarung sowie zur pfleglichen Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen verpflichtet. Vermögen zu bilden, ist den Kammern verboten. Jeder Bedarfsansatz muss daher von einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit getragen werden und auch der Höhe nach von diesem gedeckt sein. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Kammern sind an das Gebot der Haushaltswahrheit gebunden, aus dem in Ansehung von anzustellenden Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Danach müssen Mittelbedarfs- und Einnahmeprognosen aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht sachgerecht ausfallen. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz) 5. Ein Kammerbeitrag ist rechtswidrig, wenn die in den Wirtschaftsplan eingestellte Ausgleichsrücklage den Gestaltungsspielraum der Kammer überschreitet, weil der Mittelansatz zur Absicherung des Risikos von Beitragsausfällen nicht auf einer soliden Prognose beruht, sondern "gegriffen" ist und damit das Gebot der Schätzgenauigkeit verletzt. (Rn. 60 – 63) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Heranziehung zu Kammerbeiträgen ist rechtmäßig, wenn die Feststellung des Mittelbedarfs der Industrie- und Handelskammer im Wirtschaftsplan den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, der Mittelbedarf in rechtmäßiger Weise durch eine Beitragsordnung auf die Kammerzugehörigen umgelegt wird und diese Beitragsordnung im Einzelfall ohne Rechtsfehler zur Anwendung gebracht wurde. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Wirtschaftsplan ist auf der Grundlage der in dem kommenden Geschäftsjahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der voraussichtlich durch Beiträge zu deckende Bedarf zu prognostizieren. Es gelten dabei die Grundsätze der Vorherigkeit, der Jährlichkeit, der Vollständigkeit und der Haushaltswahrheit. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Kammern sind zu sparsamen Finanzgebarung sowie zur pfleglichen Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen verpflichtet. Vermögen zu bilden, ist den Kammern verboten. Jeder Bedarfsansatz muss daher von einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit getragen werden und auch der Höhe nach von diesem gedeckt sein. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Kammern sind an das Gebot der Haushaltswahrheit gebunden, aus dem in Ansehung von anzustellenden Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Danach müssen Mittelbedarfs- und Einnahmeprognosen aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht sachgerecht ausfallen. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz) 5. Ein Kammerbeitrag ist rechtswidrig, wenn die in den Wirtschaftsplan eingestellte Ausgleichsrücklage den Gestaltungsspielraum der Kammer überschreitet, weil der Mittelansatz zur Absicherung des Risikos von Beitragsausfällen nicht auf einer soliden Prognose beruht, sondern "gegriffen" ist und damit das Gebot der Schätzgenauigkeit verletzt. (Rn. 60 – 63) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2020 wird aufgehoben soweit damit gegenüber der Klägerin I.-Beiträge für die Veranlagungszeiträume 2018 und 2019 festgesetzt wurden. II. Die Beklagte hat die Kosten der Verfahren zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Über die Klagen konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da sich die Parteien hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klagen sind zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2020, mit dem die Klägerin u.a. zu einer - von dem Prozessbevollmächtigten und den weiteren Vertretern der Beklagten im Erörterungstermin am 30. Juni 2022 mangels Anlasses zur Änderung in der Höhe zu Protokoll als endgültiger Jahresbeitrag erklärten - Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum 2019 und zu einem - auf dem feststehenden Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage ermittelten - Industrie- und Handelskammerbeitrag („Abrechnung“) für den Veranlagungszeitraum 2018 in Höhe von jeweils 140,00 EUR herangezogen wurde, ist - soweit streitgegenständlich - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Den angegriffenen Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2018 und 2019 fehlt die erforderliche tragfähige Rechtsgrundlage. Sie verstoßen gegen § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Industrie- und Handelskammergesetz - I.G) vom 18. Dezember 1956 in der hier maßgeblichen Fassung von Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067). Aus § 3 Abs. 2 Satz 1 I.G ergibt sich, dass die Kosten der Tätigkeit einer Industrie- und Handelskammer (I.), soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist der Wirtschaftsplan jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Die Feststellung des Wirtschaftsplans unterliegt gemäß § 4 Satz 1 Nr. 3 u. Nr. 4 I.G ebenso der alleinigen Beschlussfassung der Vollversammlung der Beklagten wie die Beschlussfassung über die Festsetzung des Maßstabs für die Beiträge. Ferner sind über die Verweisung in § 3 Abs. 7a I.G die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung, das durch Beschluss der Vollversammlung (§ 4 Satz 2 Nr. 8 I.G) erlassene Finanzstatut sowie die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts zu beachten. Mit Blick auf die Beitragserhebung legt das Gesetz in § 3 Abs. 2 I.G eine zweistufige Willensbildung der Industrie- und Handelskammer dergestalt zugrunde, dass zeitlich vorhergehend in einer ersten Stufe der jeweils für ein Jahr geltende Wirtschaftsplan aufgestellt wird. Das durch Beschluss der Vollversammlung am 20. Mai 2014 auf der Grundlage der in § 3 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7a, § 4 Satz 2 Nr. 8 I.G enthaltenen Ermächtigung erlassene, erstmals für das Geschäftsjahr 2015 geltende Finanzstatut der Beklagten regelt hierzu in § 2 Abs. 1 Satz 1, dass die Vollversammlung den Wirtschaftsplan durch die Wirtschaftssatzung feststellt. Nach § 3 Abs. 1 des Finanzstatuts dient der gemäß § 7 Abs. 1 des Finanzstatus vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs aufzustellende Wirtschaftsplan der Planung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der I. im folgenden Geschäftsjahr voraussichtlich notwendig ist und gliedert sich in eine (auszugleichende) Plan-Gewinn- und Verlustrechnung (Plan-GuV) und einen Investitionsplan (§ 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 2 des Finanzstatuts). Nach § 10 Abs. 1 des Finanzstatuts ist der Wirtschaftsplan zu ändern, wenn sich (Plan-)GuV oder Finanzrechnung erkennbar gegenüber der ursprünglichen Wirtschaftsplanung erheblich verändern. Für diesen Fall sieht § 10 Abs. 2 Satz 1 des Finanzstatuts vor, dass die Vollversammlung eine geänderte Wirtschaftssatzung und gegebenenfalls einen Nachtragswirtschaftsplan bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres beschließt. § 13 Abs. 1 des Finanzstatuts sieht vor, dass die I. ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung führt und vorbehaltlich anderer Regelungen im Finanzstatut die Vorschriften des ersten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend gelten. In § 15 Abs. 1 des Finanzstatuts ist bestimmt, dass die I. innerhalb des ersten Halbjahrs des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss, einen Anhang zum Jahresabschluss und einen Lagebericht unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 238 bis 257, 284 bis 286 und 289 HGB sowie Artikel 28, 66 und 67 EGHGB aufstellt, der gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Finanzstatuts aus der Bilanz, der (Plan-)GuV und der Finanzrechnung besteht. § 15a des Finanzstatuts enthält ergänzend Einzelregelungen zur Erstellung des Jahresabschlusses, z.B. in Bezug auf die Bildung der Nettoposition (Abs. 1), der Dotierung der Ausgleichsrücklage (Abs. 2 Satz 1 u. 2) und der Bildung zweckgebundener Rücklagen (Abs. 2 Satz 3 bis 5). Die Rechnungslegung erfolgt im Rahmen eines von der Vollversammlung zu beschließenden Nachtragswirtschaftsplans sowie einer Bilanz nach kaufmännischen Grundsätzen im Sinn von §§ 238 bis 256 HGB (s. hierzu auch Jahn in Junge/Jahn/Wernicke, I.G, 8. Aufl. 2020, § 3 Rn. 21d). Die Heranziehung zu Kammerbeiträgen ist rechtmäßig, wenn die Feststellung des Mittelbedarfs der Industrie- und Handelskammer im Wirtschaftsplan den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt, der Mittelbedarf in rechtmäßiger Weise durch eine Beitragsordnung auf die Kammerzugehörigen umgelegt wird und diese Beitragsordnung im Einzelfall ohne Rechtsfehler zur Anwendung gebracht wurde (BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - Buchholz 430.5 I.G Nr. 2 Rn. 13 ff.; VG Düsseldorf, U.v. 18.5.2022 - 20 K 730/20 - juris Rn. 119; U.v. 3.11.2021 - 20 K 559/19 - juris Rn. 29). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist dabei darauf beschränkt, ob die I. bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans den ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat. Daraus ergibt sich, dass in dem Wirtschaftsplan auf der Grundlage der in dem kommenden Geschäftsjahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der voraussichtliche durch Beiträge zu deckende Bedarf zu prognostizieren ist. Es gelten dabei die Grundsätze der Vorherigkeit, der Jährlichkeit, der Vollständigkeit und der Haushaltswahrheit (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3. Kammerbeiträge Nr. 22; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 = NVwZ 2016, 613; BayVGH, U.v. 15.11.2021 - 22 B 20.1948 - juris Rn. 22 ff.; VG Düsseldorf, U.v. 18.5.2022 - 20 K 730/20 - juris Rn. 122; U.v. 3.11.2021 - 20 K 551/19 - juris Rn. 37; Jahn in Junge/Jahn/Wernicke, I.G, 8. Aufl. 2020, § 3 Rn. 29). Die Beklagte hat diese rechtlichen Vorgaben bezogen auf die vorliegenden Verfahren in Nr. I der „Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer Schwaben für das Geschäftsjahr 2018“ vom 5. Dezember 2017 und in Nr. I der „Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer Schwaben für das Geschäftsjahr 2019“ vom 4. Dezember 2018 umgesetzt. Auf der zweiten Stufe wird der prognostizierte voraussichtliche Mittelbedarf auf der Grundlage einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammermitglieder umgelegt. Die hier maßgebliche Beitragsordnung wurde am 5. Dezember 2017 von der Vollversammlung der Beklagten beschlossen und trat gemäß der in § 22 Satz 1 enthaltenen Regelung hierzu am 1. Januar 2018 in Kraft. Dazu spiegelbildlich obliegt es dem Gericht - im Beitragsrechtsstreit inzident (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 10.19 - juris Rn. 14; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 13) - auf einer ersten Stufe zu prüfen, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insoweit zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt (BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - NVwZ 2016, 613). Dabei ist das erkennende Gericht prozessual gehalten, alle Erwägungen der Beklagten zugrunde zu legen, die sie zu den im Zeitpunkt des Beschlusses ihrer Vollversammlung über den betreffenden Wirtschaftsplan vorliegenden Tatsachen bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung prozessordnungsgemäß vorgebracht hat (BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 11.19 - juris Rn. 24). Die Mittelbedarfsfeststellungen in den für die Überprüfung der angegriffenen Bescheide maßgeblichen Nachtragswirtschaftsplänen für die Jahre 2018 und 2019 überschritten jedoch den der Beklagten bei der Aufstellung von Wirtschaftsplänen nach § 3 Abs. 2 I.G zustehenden Gestaltungsspielraum. Die Vorschrift verpflichtet die Kammern vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahrs einen Wirtschaftsplan aufzustellen und ihre Tätigkeit im betreffenden Wirtschaftsjahr an ihm auszurichten. Bei Aufstellung des Wirtschaftsplans muss die Kammer vor dem Hintergrund der von ihr im kommenden Wirtschaftsjahr beabsichtigten Tätigkeiten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den durch Beiträge zu deckenden Bedarf prognostizieren (BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 12). Die Risikoprognose ist in der Weise hinreichend zu dokumentieren, dass die zuständigen Kammergremien in Bezug auf die zu treffende Beschlussfassung der Vollversammlung, z.B. in den schriftlichen Vorlagen hierzu, die für relevant erachteten Risiken ihrer Art nach konkret benennen und in der Höhe zumindest näherungsweise beziffern (vgl. hierzu VG Düsseldorf, U.v. 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 350 ff.). Dabei hat sie auch zu beachten, dass die Kammern zur sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie zur pfleglichen Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen verpflichtet sind. Vermögen zu bilden ist den Kammern verboten. Jeder Bedarfsansatz muss daher von einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit getragen werden und auch der Höhe nach von diesem gedeckt sein (BVerwG, U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3. Kammerbeiträge Nr. 22; BayVGH, U.v. 15.11.2021 - 22 B 20.1948 - juris Rn. 22). Darüber hinaus sind die Kammern an die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts und diese ergänzende Satzungsbestimmungen gebunden. Zu den haushaltsrechtlichen Grundsätzen zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von anzustellenden Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Danach müssen Mittelbedarfs- und Einnahmeprognosen aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht sachgerecht und vertretbar ausfallen (BVerwG, U.v. 26.6.1990 a.a.O.; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 16). Diese rechtlichen Vorgaben beanspruchen auch nach der Einführung der doppischen Rechnungslegung gemäß § 3 Abs. 7a I.G unverändert Geltung. In den vorliegenden Fällen erweisen sich die für die Beitragserhebung in den Jahren 2018 und 2019 maßgeblichen Wirtschaftspläne der Beklagten, die Bestandteil der am 5. Dezember 2017 bzw. 4. Dezember 2018 beschlossenen Wirtschaftssatzungen i.d.F. der Nachtragswirtschaftssatzungen vom 4. Dezember 2018 bzw. 3. Dezember 2019 für die genannten Jahre sind, jedenfalls in Bezug auf die Feststellung des Mittelbedarfs für die Ausgleichszulage in Höhe von 7,423.693,76 EUR (2018) bzw. 7.004.893,76 EUR (2019) als rechtsfehlerhaft. Für das Wirtschaftsjahr 2018 war vor der mit Beschluss der Vollversammlung vom 3. Dezember 2020 erfolgten rückwirkenden Änderung der Jahresabschlüsse bzw. Bilanzen („Umstrukturierung des Eigenkapitals 2007 bis 2019“) eine Ausgleichsrücklage in Höhe von 7.423.693,76 EUR geplant. Mit der rückwirkenden Änderung der Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2018 wurden die Ausgleichsrücklage auf 1.062.501,76 EUR reduziert und gleichzeitig eine „Finanzierungsrücklage (Immobilien)“ in Höhe von 5 Mio. EUR neu gebildet. Die ursprünglich mit 3.638.808,00 EUR dotierte Pensionszinsausgleichsrücklage wurde auf 5 Mio. EUR erhöht. Die Beklagte hatte in Bezug auf das Wirtschaftsjahr 2019 ursprünglich eine Ausgleichsrücklage vorgesehen und diese in Höhe von 7.004.893,76 EUR dotiert. Daneben waren eine Bau- und Instandhaltungsrücklage in Höhe von 5.190.000,00 EUR sowie eine Pensionszinsausgleichsrücklage in Höhe von 3.068.188,00 EUR gebildet worden. In der geänderten Bilanz der Beklagten zum 31. Dezember 2019 erfolgte aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung vom 3. Dezember 2020 zur Umstrukturierung des Eigenkapitals 2007 bis 2019 eine Reduzierung der Höhe der Ausgleichsrücklage auf 1.073.081,76 EUR. Die „Finanzierungsrücklage (Immobilien)“ in Höhe von 5 Mio. EUR wurde nachträglich neu gebildet bzw. bezogen auf die geänderte Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2018 in dieser Höhe beibehalten. Die Pensionszinsausgleichsrücklage wurde auf 4 Mio. EUR erhöht. Die für die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheids vom 29. Oktober 2020 und der dort festgesetzten I.-Beiträge betreffend die Veranlagungszeiträume 2018 und 2019 maßgeblichen ursprünglichen Beschlussfassungen über die Wirtschaftspläne für diese Wirtschaftsjahre genügen hier den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen jedenfalls in Bezug auf die Festsetzung der Ausgleichsrücklage nicht. Die Entscheidungen der Beklagten, in den Jahren 2018 und 2019 Ausgleichsrücklagen in Höhe von 7.423.693,76 EUR (2018) bzw. 7.004.893,76 EUR (2019) zum Ausgleich von (konjunkturell bedingten) Schwankungen im Beitragsaufkommen vorzuhalten sind jeweils - unabhängig von der Frage der Rechtfertigung der Zwecksetzung - der Höhe nach zu beanstanden. Die Bildung einer Ausgleichsrücklage zur Vorsorge vor Beitragsschwankungen ist zwar regelmäßig gerechtfertigt, da sie dazu dient, eine zeitgerechte und kostengünstige Verfügbarkeit der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Finanzmittel zu sichern sowie die Inanspruchnahme von teuren Kassenkrediten zur Finanzierung der Aufgaben der Kammer bei einem Ausfall von Beitragseinnahmen zu vermeiden. Mit dieser Zielsetzung liegt der Bildung einer Ausgleichsrücklage im Grundsatz ein sachlicher Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit zugrunde. Bei den Mitteln für angemessene Rücklagen handelt es sich daher grundsätzlich um Kosten im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 1 I.G, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 17; U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 15.11.2021 - 22 B 20.1948 - juris Rn. 20). Allerdings erweisen sich die betreffenden ursprünglichen Ansätze der Beklagten für die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019 als überhöht und haben daher im Ergebnis als unzulässige Vermögensbildung zu gelten. Die Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklagen überschreitet jeweils den Gestaltungsspielraum, den das Haushaltsrecht der Kammer bei der Aufstellung ihres Wirtschaftsplans einräumt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 16). Für die Angemessenheit der Höhe der in den maßgeblichen Wirtschaftsplänen angesetzten Ausgleichsrücklagen spricht jedenfalls nicht die in § 15a Abs. 2 Satz 2 des Finanzstatuts zum Ausdruck kommende Annahme, diese sei in angemessener Höhe dotiert, wenn deren Höhe den Betrag von 50 v.H. der Summe der geplanten Aufwendungen nicht übersteigt und 30 v.H. der Summe der geplanten Aufwendungen nicht unterschreitet, da die oben dargestellten rechtlichen Grenzen der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Industrie- und Handelskammern keinen Raum für eine auf die bloße Einhaltung eines Zielkorridors abstellende Vermutungsregel lassen. Der Grundsatz der Haushaltswahrheit und das daraus folgende Gebot der Schätzgenauigkeit verlangen aus ex-ante-Sicht sachgerechte und vertretbare Prognosen. Dies setzt voraus, dass jeder Ansatz sachbezogen begründbar ist. Dagegen genügt nicht, dass er einen pauschal festgesetzten maximalen Prozentsatz der geplanten Aufwendungen nicht überschreitet oder sich in einem durch solche Prozentanteile begrenzten Korridor bewegt (BVerwG a.a.O.). Aus diesem Umstand lässt sich auch keine Vermutung der Angemessenheit ableiten. Die Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Wirtschaftsplans. Kann sich das Gericht von ihrer Wahrung nicht überzeugen, ist der Wirtschaftsplan rechtswidrig. Für die Annahme einer Vermutung, die genannten Anforderungen seien eingehalten, lassen die Vorschriften keinen Raum (BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 10.19 - juris Rn. 21). Die Mittelansätze der Beklagten für die Ausgleichsrücklagen in den Jahren 2018 und 2019 verletzen jeweils das Gebot der Schätzgenauigkeit und sind nicht mehr von ihrem gesetzlich zulässigen Zweck gedeckt, Einnahmeausfälle im jeweiligen Haushaltsjahr auszugleichen. Das Gebot der Schätzgenauigkeit verpflichtet dazu, den im Haushalt für einen bestimmten Zweck veranschlagten Mittelbedarf aufgrund der bei der Aufstellung des Haushaltsplans (Wirtschaftsplans) verfügbaren Informationen sachgerecht und vertretbar zu prognostizieren (BVerfG, U.v. 9.7.2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96/129 - juris Rn. 146; BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 10.19 - juris Rn. 19; VGH BW, U.v. 24.10.2022 - 6 S 965/21 - juris Rn. 59). Was dabei als vertretbar zu gelten hat, kann nur aufgrund einer Gesamtbewertung der konkreten Entscheidungssituation unter Berücksichtigung des betroffenen Sach- und Regelungsbereichs, der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung und deren Folgen sowie der verfügbaren Tatsachengrundlagen für die Prognose bestimmt werden. Unvertretbar sind jedenfalls bewusst falsche Haushaltsansätze und gegriffene Zahlen, die trotz naheliegender Möglichkeit besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsgerechte Prognosen hinsichtlich der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben vermissen lassen (BVerfG a.a.O.). Der Mittelansatz zur Absicherung des Risikos von Beitragsausfällen in den genannten Jahren verletzt § 3 Abs. 2 I.G, weil er den realitätsnah zu ermittelnden Bedarf übersteigt. Außerdem ist er rechtswidrig, weil die Prognose ihrerseits das Gebot der Schätzgenauigkeit verletzt. Zwar musste die Beklagte ihre Mittelbedarfsprognose bei Verabschiedung des Nachtragswirtschaftsplans für die Jahre 2018 und 2019 nicht ausdrücklich begründen. Die Regelungen über die Aufstellung von Wirtschaftsplänen sehen keine besonderen Verfahrens-, Anhörungs- oder Begründungspflichten vor. Der Kontrolle der Mittelbedarfsprognosen sind daher alle Erwägungen der Beklagten zugrunde zu legen, die sie zu dem im Zeitpunkt des Beschlusses ihrer Vollversammlung über den betreffenden Wirtschaftsplan vorliegenden Tatsachen bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung prozessordnungsgemäß vorgebracht hat. Es war hier jedoch nicht sachgerecht, für das Wirtschaftsjahr 2018 den Mittelbedarf für die Absicherung des Risikos von Beitragsschwankungen im Nachtragswirtschaftsplan mit 7.423.693,76 EUR zu beziffern. Die damit verbundene Prognose ist hier nicht mehr als vertretbar zu werten, weil sie die naheliegenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung nicht annähernd ausschöpft und den Verlauf des Wirtschaftsjahrs bis zur Beschlussfassung über den Nachtragswirtschaftsplan insoweit ausblendet. Mit der Bildung einer Rücklage für Beitragsschwankungen wollte die Beklagte das Risiko abdecken, dass die Beitragserhebung aufgrund ihrer Beitragsordnung für die Jahre 2018 und 2019 weniger Einnahmen erbringen würde, als sie nach ihrem Nachtragswirtschaftsplan tätigkeitsbedingt für erforderlich erachtete. Da die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019 bei der Beschlussfassung über die Nachtragswirtschaftspläne weitgehend abgelaufen waren, hätte es nahegelegen, zur realitätsgerechten Kalkulation des Risikos von Beitragsausfällen zunächst auf die Daten des laufenden Jahres zurückzugreifen und zu überprüfen, inwieweit die Beitragseinnahmen hinter den Annahmen des Wirtschaftsplans zurückgeblieben waren (VGH BW, a.a.O., Rn. 60 f.). Es sind auch unter Berücksichtigung des der Beklagten zuzugestehenden Gestaltungsspielraums - trotz entsprechender expliziter Aufforderung seitens des Gerichts - weder von der Beklagten nachvollziehbare Gründe genannt worden, noch sind sonstige sachliche Aspekte ersichtlich, aus denen die mit der jeweiligen Ausgleichsrücklage abgesicherten Risiken transparent werden und nachvollziehbar erkennen lassen, dass eine Absicherung in dem mit der Festsetzung einer Ausgleichsrücklage in dieser Höhe zum Ausdruck kommenden Umfang notwendig war. Die prognostizierte Höhe des Beitragsausfalls ist deshalb gegriffen. Die Höhe der Rücklage hätte nur mit der Prognose gerechtfertigt werden können, dass es im jeweiligen Haushaltsjahr realistischer Weise zu Ausfällen von Beitragszahlungen in der angenommenen Gesamthöhe kommen könne (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 20). Den anzunehmenden Beitragsausfall in der konkret vorgenommenen Art und Weise zu beziffern, nimmt Einnahmedefizite bei der Beitragserhebung vorweg, die wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Periodenbezogenheit der Haushalts- und Wirtschaftsplanung nicht zu prognostizieren waren und nach § 3 Abs. 2 I.G nicht auf die Beitragszahler des verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsjahres umgelegt werden durften. Dieser rechtliche Mangel ist auch nicht dadurch beseitigt bzw. geheilt worden, dass die Beklagte durch Beschluss der Vollversammlung vom 3. Dezember 2020 nachträglich u.a. ihre Jahresabschlüsse bzw. Bilanzen für die Jahre 2018 und 2019 geändert und die Ausgleichsrücklage für 2018 dadurch auf 1.062.501,76 EUR und für 2019 auf 1.073.081,76 EUR reduziert hat, da damit die jeweils zeitlich vor dem betreffenden Geschäftsjahr ex-ante zu treffende Mittelbedarfsfeststellung nicht in rechtlich zulässiger Weise - durch die Einstellung des jeweiligen ex-post festgestellten tatsächlichen Finanzbedarfs in die Bilanz - ersetzt werden kann. Dies gilt auch uneingeschränkt vor dem Hintergrund, dass die Beklagte lediglich eine Umschichtung innerhalb des Eigenkapitals vorgenommen hat. Maßgebend sind im Beitragsprozess allein die Wirtschaftspläne, die dem Beitragsbescheid zugrunde liegen, nicht aber Erfolgsrechnungen und Bilanzen (Jahn, BayVBl 2018, 258/264; VG Trier v. 4.5.2015 - 6 K 1553/14.Tr - juris Rn. 22). Die Wirtschaftspläne können nachträglich, d.h. nach dem Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahrs, nicht mehr geändert werden. Gleiches soll für die Festsetzung der Beitragssätze gelten (VG Düsseldorf, U.v. 3.11.2021 - 20 K 559/19 - GewArch 2022, 154). Demgemäß bestimmt § 10 Abs. 2 des Finanzstatus der Beklagten vom 20. Mai 2014, dass die Vollversammlung eine geänderte Wirtschaftssatzung und ggf. einen Nachtragswirtschaftsplan nur bis zum Ende eines Geschäftsjahres beschließen kann. Die Rechtsprechung hat es zwar zugelassen, dass formale Fehler in einer Wirtschaftssatzung nach dem Ende eines Geschäftsjahres durch rückwirkenden Beschluss der Vollversammlung geheilt werden können, wenn dieser Beschluss die Beitragssätze und nicht den Wirtschaftsplan betrifft (VG München, U.v. 6.10.2015 - M 16 K 15.2443 - juris Rn, 26 ff.; ThürOVG, U.v. 18.12.2008 - 2 KO 994/06 - juris Rn. 36 ff.). Selbst wenn man dieser Auffassung folgte und in der rückwirkenden Änderung der Wirtschaftssatzung der Beklagten keinen Verstoß gegen die zeitliche Beschränkung des § 10 Abs. 2 des Finanzstatutes erkennen wollte, bedeuten die Beschlüsse der Vollversammlung vom 3. Dezember 2020 eine Verletzung von § 3 Abs. 2 Satz 1 I.G, weil sie die Beitragserhebung für 2018 und 2019 an den Finanzbedarf der Beklagten für diese Jahre knüpfen, wie er den jeweiligen Jahresabschlüssen entnommen werden kann und nicht an den Finanzbedarf, wie er sich aus dem vor dem Beginn des jeweiligen Beitragsjahrs aufzustellenden Wirtschaftsplan ergibt. Ein solches Vorgehen widerspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist rechtlich nicht in der Lage, eine fehlende bzw. nicht ausreichende Schätzung des Finanzbedarfs zu kompensieren. Damit liegen in Bezug auf die Beitragserhebung für die streitgegenständlichen Veranlagungszeiträume 2018 und 2019 - nicht durch Heilung rückwirkend obsolet gewordene - Rechtsfehler vor, die für sich betrachtet jeweils bereits zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beitragsbescheids führen, soweit darin I.-Beiträge für diese Jahre in Höhe von jeweils 140,00 EUR festgesetzt worden sind. Die Rechtsfehlerhaftigkeit der Mittelbedarfsfeststellung führt zur Rechtswidrigkeit der Vorgaben der Beitragsbemessung in den jeweiligen Wirtschaftssatzungen. Da der Beklagten bei der konkreten Ausgestaltung des Rahmens ihrer Beitragserhebung ein Gestaltungsspielraum zukommt, scheidet eine teilweise Aufhebung des Beitragsbescheids aus Rechtsgründen aus (vgl. VGH BW, U.v. 24.10.2022 - 6 S 965/21 - juris Rn. 83; NdsOVG, U.v. 17.9.2018 - 8 LB 128/17 - juris Rn. 176). Die fehlerhafte Mittelbedarfsfeststellung erweist sich auch nicht als unbeachtlich. Dies käme in Betracht, wenn feststünde, dass der von der Beklagten angenommene Mittelbedarf in derselben Höhe auch ohne Verstoß gegen Haushaltsrecht ermittelt worden wäre. Die Rechtswidrigkeit hätte sich dann nicht auf die Gestaltung der Beitragssätze ausgewirkt (vgl. BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - juris Rn. 31 ff.). Maßgeblich ist hierbei, ob im Ergebnis dieselbe Mittelbedarfsfeststellung auch bei Einhaltung der geltenden Vorschriften hätte erfolgen müssen. Ein Gestaltungsspielraum der Beklagten darf insoweit nicht bestehen. Denn das Gericht würde seine Befugnisse überschreiten, wenn es eine nur mögliche, von der Ausübung des Gestaltungsspielraums seitens der Beklagten abhängige Prognose der erforderlichen Mittel anstellen würde (VGH BW, U.v. 24.10.2022 - 6 S 965/21 - juris Rn. 85; NdsOVG, U.v. 17.9.2018 - 8 LB 128/17 - juris Rn. 107 f.). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt, wie die Beklagte durch die rückwirkende Änderung der Bilanzen und die dabei erfolgten bilanztechnischen Umschichtungen beim Eigenkapital zu erkennen gegeben hat. Damit kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob sich die anderen Änderungen in den Bilanzen der Jahre 2018 und 2019, insbesondere im Hinblick auf die Änderung der Höhe der Pensionszinsausgleichsrücklage und die Neubildung der Finanzierungsrücklage (Immobilien), im Rahmen des insoweit anzunehmenden Gestaltungsspielraums der Beklagten bewegen. Als rechtlich unerheblich sind damit auch die von Klägerseite aufgeworfenen Fragen einzustufen, ob die in den fraglichen Jahren gebildeten zweckgebundenen Fonds bzw. Rücklagen zur zulässigen Kammertätigkeit zu rechnen sind, im Rahmen der gewöhnlichen Kassengeschäfte hätten finanziert werden müssen bzw. in sachgerechter Höhe dotiert sind (s. hierzu VGH BW, a.a.O., Rn. 63 ff.). Im Übrigen bedurfte auch die Frage keiner Entscheidung, ob die (bilanz-)rechtlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung der Jahresabschlüsse vorgelegen haben. Trotz der anderslautenden Stellungnahme der von der Beklagten eingeschalteten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erscheinen hier Zweifel daran nicht unberechtigt, soweit hinterfragt wird, ob allein die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen ausreichenden Grund für eine nachträgliche Bilanzänderung darstellt, wenn die ursprüngliche Bilanzierung nach der damaligen Sach- und Rechtslage den Kenntnisstand widerspiegelt, den ein ordentlicher Kaufmann im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben konnte (vgl. hierzu BFH, U.v. 23.1.2008 - I R 40/07 - juris Rn. 10 ff. m.w.N.). Die Klagen waren daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO), liegen nicht vor. Die von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam eingestufte Frage nach der Zulässigkeit einer rückwirkenden Änderung der Bilanzen einer Industrie- und Handelskammer durch die Umstrukturierung der Eigenkapitalpositionen und den Folgen für die Beitragserhebung stellt sich nach den vorstehenden Ausführungen aber nicht als entscheidungserheblich dar.