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Urteil

Au 8 K 20.2342

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Darlegung der ethischen Gründe iSv § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG genügt es nicht, lediglich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur ethischen Jagdgegnerschaft Bezug zu nehmen. Auch die bloße Behauptung ethischer Gründe reicht nicht aus. Es obliegt dem Grundeigentümer, seine Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung darzulegen und entsprechende Beweismittel beizubringen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist der Nachweis objektiver Umstände, die das Vorliegen ethischer Gründe nachvollziehbar und im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich machen (hier: verneint). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Darlegung der ethischen Gründe iSv § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG genügt es nicht, lediglich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur ethischen Jagdgegnerschaft Bezug zu nehmen. Auch die bloße Behauptung ethischer Gründe reicht nicht aus. Es obliegt dem Grundeigentümer, seine Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung darzulegen und entsprechende Beweismittel beizubringen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist der Nachweis objektiver Umstände, die das Vorliegen ethischer Gründe nachvollziehbar und im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich machen (hier: verneint). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte das streitgegenständliche Grundstück (mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtjahres) zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk erklärt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger vermag - im maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 11.11.2021 - 3 C 16.20 - juris Rn. 39) - nicht glaubhaft zu machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt (§ 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG). 1. Anspruchsgrundlage eines Anspruchs auf jagdrechtliche Befriedung ist § 6a Abs. 1 BJagdG. Hiernach sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt (Satz 1). Eine Befriedung ist nach Satz 2 der Vorschrift zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (Nr. 1), des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (Nr. 2), des Naturschutzes und Landschaftspflege (Nr. 3), des Schutzes vor Tierseuchen (Nr. 4) oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nr. 5) gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen gemäß Satz 3 der Vorschrift insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet (Nr. 1) oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat (Nr. 2). 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a BJagdG sind vorliegend nicht gegeben. Der Kläger hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die ausreichende und nachvollziehbare Begründung im angefochtenen Bescheid Bezug und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Lediglich ergänzend wird ausgeführt: a) Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 11. November 2021 (BVerwG, U.v. 11.11.2021 - 3 C 16.20 - juris) mit der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „ethischen Gründe“ bzw. deren „Glaubhaftmachung“ im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beschäftigt und hierbei der bisher (weiten) Auslegung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1715 - juris; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1713 - juris; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1710 - juris; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1708 - juris) gewisse Grenzen eingezogen. Ethische Gründe i.S.v. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG liegen demnach vor, wenn der Grundeigentümer die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, also wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu erlegen oder zu fangen, und diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Grundsätzliche Erwägungen in diesem Sinne können insbesondere an die ethische Fundierung des Tierschutzes anknüpfen, die auch dem Tierschutzgesetz zugrunde liegt (BVerwG, U.v. 11.11.2021 - 3 C 16.20 - juris Rn. 31). Lediglich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur ethischen Jagdgegnerschaft Bezug zu nehmen, genügt insoweit nicht. Erforderlich ist vielmehr eine Darlegung der persönlichen Gründe durch den Grundeigentümer (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 15). Auch die bloße Behauptung ethischer Gründe reicht nicht aus (vgl. BT-Drs. 17/12046, S. 8). Ethische Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung i.S.v. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG müssen gleichwohl nicht den Anforderungen an eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung entsprechen; einer Gewissensprüfung darf der Grundeigentümer nicht unterzogen werden (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 17). Aus der gebotenen Glaubhaftmachung ergeben sich Anforderungen an die Beweisführung. Es obliegt dem Grundeigentümer, seine Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung darzulegen und entsprechende Beweismittel beizubringen. Die Glaubhaftmachung soll Behörden und Gerichte in die Lage versetzen, die vorgebrachten Gründe nachzuvollziehen und ihr tatsächliches Vorliegen zu überprüfen. Es genügt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Motive spricht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist der Nachweis objektiver Umstände, die das Vorliegen ethischer Gründe nachvollziehbar und im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich machen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 35). b) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger das Vorliegen ethischer Gründe nicht glaubhaft gemacht. Auch in einer Zusammenschau von Befriedungsantrag und Klagebegründung unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt und für ihn die Ablehnung der Jagdausübung ein gewisses Maß an Entschiedenheit, Kohärenz und Wichtigkeit aufweist. Gegen das Vorliegen ethischer Gründe für den Befriedungsantrag des Klägers spricht zuvörderst, dass der Verdacht überwiegend wahrscheinlich ist, die Befriedung diene einem ganz anderen Zweck. Der Kläger hat (noch) in dem vor dem Verwaltungsgericht Augsburg geführten Klageverfahren Au 8 K 18.665 im Jahre 2018 eine Nutzung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks als „Hausgarten“ (vgl. VG Augsburg, U.v. 17.7.2018 - Au 8 K 18.665 - juris Rn. 6) vorgebracht. Dieses Anliegen verfolgt der Kläger - der Sache nach - auch weiterhin im vorliegenden Klageverfahren, wie es der Klagebegründung ausdrücklich zu entnehmen ist (vgl. Bl. 2 d.A.: „Wohnhausgarten“). Dieser Verdacht erhärtet sich dadurch, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es „Auseinandersetzungen bzw. Spannungen“ um die Nutzung des Grundstücks als „Hausgarten“ zwischen dem Kläger und dem Revierinhaber bzw. der Beigeladenen gegeben hat (vgl. Bl. 37, 47 f. d. Behördenakte). Den Verdacht, die Befriedung diene (als überwiegend wahrscheinliches Motiv) einem ganz anderen Zweck, hat der Kläger jedenfalls nicht - auch nicht in der mündlichen Verhandlung - ausräumen können (vgl. zu diesem Ansatzpunkt auch VG Minden, U.v. 12.9.2022 - 8 K 698/20 - juris Rn. 26). Die mit der Antragstellung im November 2018 gegebene Begründung des Klägers, dass er es nicht ertrage, wenn bei ihm Tiere getötet würden - also der Sache nach, dass ihm die Tiere leidtäten - bzw., dass er die Jagd aus ethischen Motiven ablehne, ist nicht ausreichend (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 39). Auch die pauschale Behauptung ethischer Gründe genügt nicht. Dies gilt ebenso für den Verweis auf eine aus Sicht des Klägers (vermeintlich) sinkende Akzeptanz der Jagd in der Bevölkerung. Es ist nicht schlüssig und nachvollziehbar dargetan, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen im o.g. Sinne nicht richtig ist, die Jagd auszuüben. Auch nachvollziehbare persönliche Überlegungen hat der Kläger nicht dargelegt. Auch auf Aufforderung durch den Beklagten begrenzte sich der Kläger darauf, seine Jagdgegnerschaft v.a. mit Zitaten aus dem Internet und aus der Presse entnommenen Vorfällen in anderen Revieren zu begründen; grundsätzliche (tier-)ethische Gründe hat er damit nicht dargetan. Nachvollziehbare persönliche Erwägungen fehlen bei solchen bloßen Bezugnahmen. Auch kann das Gericht nicht erkennen, dass die Ablehnung der Jagdausübung eine feste Überzeugung von gewisser Wichtigkeit für ihn wäre. Soweit der Kläger seine Motivation dahingehend schilderte, dass er andere Wesen wie sich selbst betrachte und er die Bereitschaft entwickle, die Welt auch vom Standpunkt ihres Wohls aus zu betrachten, hat er nicht nachvollziehbar dargetan, wie er zu dieser Sicht gekommen ist bzw. nicht schlüssig dargelegt, wie die (nur) behauptete grundsätzliche tierethische Sichtweise fundiert ist - zum Beispiel aus der Betrachtung jagdbarer Tiere als Mitgeschöpfe von ihm wegen ihrer sozialen Bindungen untereinander sowie ihrer Leidensfähigkeit (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 40). Unabhängig hiervon gilt einzustellen, dass der Kläger selbst ausführte, dass er (erst) die Bereitschaft „entwickele“, die Welt auch vom Standpunkt anderer Wesen aus zu betrachten, sodass eine bei ihm (unterstellte) grundsätzliche tierethische Haltung für ihn (noch) nicht der tragende Grund ist, die Jagdausübung abzulehnen bzw. es (noch) an einer festen Überzeugung fehlt, die für ihn auch eine gewisse Wichtigkeit hat. Daran ändert auch das übrige Vorbringen des Klägers nichts, u.a. dass sein Lehrer Schülern davon abgeraten habe, beim Schlachten zuzusehen, da es zur Verrohung führe bzw. Jugendliche gekommen seien, um einen Blutfleck zu bewundern, als auf seinem Grundstück ein Tier verblutet sei. Ethische Gründe bezogen auf die Ablehnung der Jagdausübung ergeben sich hieraus nicht. Objektive Umstände, welche das Vorliegen (tier-)ethischer Gründe kohärent und schlüssig erscheinen lassen, hat er (auch unter Berücksichtigung des Verdachts, dass sein Befriedungsantrag überwiegend wahrscheinlich anderen Zwecken diene) mithin nicht verständlich dargetan. Aus der Klagebegründung ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Kläger das Vorliegen ethischer Gründe glaubhaft gemacht hat. Im Wesentlichen negiert er bloß die im nach § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG durchgeführten Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwände der Beteiligten. Die pauschale Aussage, dass er sich schon lange gegen die Jagd auf seinem Grundstück wehre, ist nicht ausreichend. Vor dem Hintergrund einer in der Vergangenheit erfolgten Jagdstörung u.a. durch „Flutlichter“ (vgl. Bl. 2-5 d.A. bzw. Bl. 47 f. d. Behördenakte zu den Aussagen des Revierinhabers) bestätigt ferner der prononcierte Verweis auf seine „Eigentümerfreiheit“ den dargestellten Verdacht, dass die Befriedung einem ganz anderen Zweck diene (vgl. oben Rn. 30). Soweit der Kläger u.a. eine „beschränkte Jagdausübung“ (Bl. 2 d.A.) anführte, wird die von ihm vorgebrachte vermeintlich grundsätzliche (tier-)ethische Haltung konterkariert. Im Übrigen sind der Klagebegründung keine neuen antragsrelevanten Gesichtspunkte zu entnehmen, sodass auf die obigen Ausführungen entsprechend Bezug genommen werden kann. Dies gilt ebenso für die ergänzenden Stellungnahmen des Klägers im Gerichtsverfahren (u.a. unter Wiedergabe der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und von Zitaten aus Zeitungsartikeln bzw. Interviews zur Jagd). Schließlich ergibt sich (in einer Zusammenschau mit dem schriftsätzlichen Vorbringen) aus dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nichts Anderes. Der Kläger verweist nur auf seine schriftsätzliche Darlegung, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründe ablehne. Soweit er angab, dass ihm auch Tierkadaver in die Einfahrt seines Grundstücks gelegt worden seien, verbleibt es dabei, dass der Kläger weder schlüssig und nachvollziehbar dargetan hat, wie er seine vermeintlich grundsätzliche (tier-)ethische Haltung gewonnen hat, noch, dass diese für ihn der tragende Grund ist, die Ausübung der Jagd abzulehnen bzw. es sich um eine feste Überzeugung handelt, die für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. 3. Es kommt damit nicht auf die Frage an, ob die Versagungsgründe i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG „anwendbar“ (vgl. dazu BayVGH, U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1715 - juris Rn. 163 ff.; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1713 - juris Rn. 161 ff.; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1710 - juris Rn. 150 ff.; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1708 - juris Rn. 152 ff.; vgl. auch VG München, U.v. 13.12.2021 - M 7 K 16.3353 - juris Rn. 60) bzw. auch vorliegend einschlägig sind. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist bzw. die Beigeladene nicht das Verfahren durch ihren eigenen Tatsachen- oder Rechtsvortrag wesentlich gefördert hat (vgl. hierzu Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 41 m.w.N.). 5. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.