Urteil
Au 6 K 20.1440
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Während für jeden einzelnen Verkehrsweg im Allgemeinen jeweils ein Baulastträger allein verantwortlich ist, besteht an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen zwischen den beteiligten Baulastträgern ein Gemeinschaftsverhältnis, wobei für eine unterschiedliche Behandlung von Maßnahmen nach § 2 EBKrG – Herstellung einer neuen Kreuzung – und § 3 EBKrG – Änderung einer bestehenden Kreuzung – ein rechtfertigender Grund fehlt. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Liegen die Voraussetzungen des § 3 oder des § 2 EBKrG vor, besteht eine gemeinsame Kreuzungsbaulast, aus der eine gemeinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen (bei § 3 EBKrG) folgt. Darüber hinaus beeinflusst das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis auch das Vertragsverhältnis der Kreuzungsbeteiligten. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
3. Aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis muss eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten abgeleitet werden. Danach besteht die Obliegenheit, im Interesse der anderen Kostenpflichtigen die durch eine Kreuzungsbaumaßnahme entstehenden Kosten möglichst gering zu halten. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Während für jeden einzelnen Verkehrsweg im Allgemeinen jeweils ein Baulastträger allein verantwortlich ist, besteht an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen zwischen den beteiligten Baulastträgern ein Gemeinschaftsverhältnis, wobei für eine unterschiedliche Behandlung von Maßnahmen nach § 2 EBKrG – Herstellung einer neuen Kreuzung – und § 3 EBKrG – Änderung einer bestehenden Kreuzung – ein rechtfertigender Grund fehlt. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Liegen die Voraussetzungen des § 3 oder des § 2 EBKrG vor, besteht eine gemeinsame Kreuzungsbaulast, aus der eine gemeinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen (bei § 3 EBKrG) folgt. Darüber hinaus beeinflusst das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis auch das Vertragsverhältnis der Kreuzungsbeteiligten. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 3. Aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis muss eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten abgeleitet werden. Danach besteht die Obliegenheit, im Interesse der anderen Kostenpflichtigen die durch eine Kreuzungsbaumaßnahme entstehenden Kosten möglichst gering zu halten. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 35.656,89 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit 8. Januar 2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 5/6 und die Klägerin zu 1/6 zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die als allgemeine Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) statthafte und zulässige Klage – über welche wegen des Verzichts der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte – ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Umplanungskosten für die Änderung der Eisenbahnüberführung in Bahnkm ... über die Straße „...“ auf der Bahnstrecke 5362 Buchloe – Lindau. Ein solcher Anspruch folgt aus der zwischen den Beteiligten geschlossenen Eisenbahnkreuzungsvereinbarung (unter I.2), die Umplanungskosten sind Bestandteil der Kostenmasse (unter I.3) und dem Anspruch steht nicht die erhobene Einrede der Verjährung entgegen (unter I.4). Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen ist nur teilweise begründet, insoweit besteht ein Anspruch auf Prozesszinsen, aber nicht auf Verzugszinsen (unter II. und III.). I. Ein Anspruch auf die geltend gemachten Umplanungskosten der Klägerin folgt aus § 6 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung über eine Eisenbahnkreuzungsmaßnahme nach §§ 3, 12.1 EKrG (im Folgenden: Eisenbahnkreuzungsvereinbarung). Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Eisenbahnkreuzungsvereinbarung sind die Kosten der Maßnahme (§ 2 der Eisenbahnkreuzungsvereinbarung) in voller Höhe kreuzungsbedingt und insoweit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 EBKrG vom Straßenbaulastträger zu tragen. 1. Zur Entstehung und Fälligkeit von Zahlungsansprüchen (Kostenerstattungsansprüchen), sei es auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage, ist im Eisenbahnkreuzungsgesetz nichts ausdrücklich geregelt. Es bedarf insoweit der Ergänzung mit Hilfe der speziellen und damit vorrangigen Grundsätze des Eisenbahnkreuzungsrechts, die einem Rückgriff auf die Heranziehung und entsprechende Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Rechts vorgehen. Im Übrigen sind auf die rechtliche Sonderverbindung in Bezug auf Kreuzungsanlagen zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Eisenbahnunternehmen die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts anwendbar (vgl. VG München, U.v. 29.10.2015 – M 24 K 14.5682 – juris Rn. 102 m.w.N.). Prägend für die vorrangigen Grundsätze des Eisenbahnkreuzungsrechts ist die gesetzliche Ausgestaltung des Eisenbahnkreuzungsrechts. Während für jeden einzelnen Verkehrsweg im Allgemeinen jeweils ein Baulastträger allein verantwortlich ist, besteht an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen zwischen den beteiligten Baulastträgern ein Gemeinschaftsverhältnis. Für eine unterschiedliche Behandlung von Maßnahmen nach § 2 EBKrG – Herstellung einer neuen Kreuzung – und § 3 EBKrG – Änderung einer bestehenden Kreuzung – fehlt ein rechtfertigender Grund (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 – 9 C 6/01 – juris Rn. 31). Kreuzungsbeteiligte sind sowohl das Unternehmen, welches die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn trägt, als auch der Träger der Baulast der kreuzenden Straße (§ 1 Abs. 6 EBKrG). Liegen die Voraussetzungen des § 3 oder des § 2 EBKrG vor, besteht eine gemeinsame Kreuzungsbaulast. Aus ihr folgt eine gemeinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen (bei § 3 EBKrG). Darüber hinaus beeinflusst das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis auch das Vertragsverhältnis der Kreuzungsbeteiligten. Als gesetzlicher Hintergrund hat § 11 Abs. 1 EBKrG zur Kostentragungspflicht Relevanz (vgl. VG München, U.v. 29.10.2015 – M 24 K 14.5682 – juris Rn. 103 m.w.N.). Schon in seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis auch eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten abgeleitet werden muss. Danach besteht die Obliegenheit, im Interesse der anderen Kostenpflichtigen die durch eine Kreuzungsbaumaßnahme entstehenden Kosten möglichst gering zu halten (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 – 9 C 6/01 – BVerwGE 116, 312-326, Rn. 35). 2. Gemessen an diesen Maßstäben ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch entstanden: a) Die Kreuzungsvereinbarung ist wirksam. Mit ihr sind die Klägerin und die Beklagte als Kreuzungsbeteiligte im Sinne des § 1 Abs. 6 EBKrG dem Einigungsgebot aus § 5 Abs. 1 EBKrG nachgekommen, anlässlich der Vergrößerung der lichten Weite und Höhe der Eisenbahnüberführung der Eisenbahnstrecke 5362 Buchloe – Lindau in Bahnkm, die durch die Gemeindestraße „...“ gekreuzt wird, eine Vereinbarung über Art, Umfang und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sowie über die Verteilung der Kosten zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.2021 – 3 C 8/19 – juris Rn. 13). Bedenken an der Wirksamkeit der Vereinbarung bestehen nicht und sind auch durch die Beteiligten nicht aufgeworfen. b) Die Umplanung der lichten Weite der Eisenbahnbrücke über die Gemeindestraße „...“ ist eine Maßnahme nach § 3 Nr. 3 EBKrG, die allein die Beklagte verlangt hat, so dass auch nur sie für die Kosten einzustehen hat (vgl. BVerwG, U.v. 11.3.1993 – 7 C 35/92 – juris Rn. 20). § 3 EBKrG sieht vor, dass die Maßnahme nach Maßgabe einer Vereinbarung der Beteiligten oder aufgrund hoheitlicher Anordnung vorgenommen wird. Dabei hat – wie die Soll-Vorschrift des § 5 EBKrG klarstellt – das Bemühen um eine Vereinbarung zwischen den Kreuzungsbeteiligten Vorrang. Dieses an die Beteiligten gerichtete Einigungsgebot war eines der Hauptanliegen der Neuordnung des Kreuzungsrechts im Jahre 1963. Gelingt eine solche Vereinbarung, ist ihr Gegenstand – vorausgesetzt, er hält sich im gesetzlich zulässigen Rahmen – außer Streit, und zwar auch, soweit die vertragliche Regelung als Vorfrage für weitere hoheitlich zu treffende Entscheidungen von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.3.1993 – 7 C 35/92 – juris Rn. 20 m.w.N.). c) Die vereinbarungsgemäß gebotene Vergrößerung der lichten Weite der Eisenbahnüberführung hat die Beklagte im Sinne des § 12 EBKrG „verlangt“. Ausweislich der Kreuzungsvereinbarung verlangte die Beklagte als Straßenbaulastträgerin der Gemeindestraße (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG) die Vergrößerung der lichten Weite und Höhe der Eisenbahnüberführung (§ 1 Abs. 4 der Eisenbahnkreuzungsvereinbarung) mit Beschluss vom 20. Januar 2014. Die Kreuzungsbeteiligten sind sich danach einig, dass es sich dabei um eine Änderung einer Kreuzung im Sinne der §§ 3, 12 Nr. 1 EBKrG (einseitiges Verlangen) handelt (§ 1 Abs. 5 der Eisenbahnkreuzungsvereinbarung). In der getroffenen Vereinbarung der Beteiligten kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass ein solches Verlangen der Beklagten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 EBKrG i.V.m. § 3 EBKrG vorliegt (§§ 133, 157 BGB). Ausweislich der zwischen den Kreuzungsbeteiligten getroffenen Vereinbarung plant und führt die Klägerin die in § 2 Abs. 1a bis Abs. 1d der Eisenbahnkreuzungsvereinbarung aufgeführten Maßnahmen nach Maßgabe der Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 10/2014 vom 18.11.2014) durch (§ 4 Abs. 1 der Eisenbahnkreuzungsvereinbarung). Zu diesen Maßnahmen zählt insbesondere der Abbruch der bestehenden Eisenbahnüberführung mit bestimmten Abmessungen und der Neubau einer Eisenbahnüberführung mit bestimmten Abmessungen (§ 2 Abs. 1 Buchst. a) und b) der Eisenbahnkreuzungsvereinbarung). Daraus lässt sich der eindeutige Wille der Kreuzungsbeteiligten entnehmen, dass die Planungen hinsichtlich der lichten Weite der Eisenbahnüberführung allein durch die Klägerin vorzunehmen sind. d) Entsprechend seiner „Erstattungsnatur“ entsteht der vertragliche Kostenerstattungsanspruch frühestens dann, wenn beim bauausführenden kreuzungsbeteiligten Vertragspartner, also der Klägerin, der entsprechende finanzielle Vermögensabfluss eintritt (vgl. VG München, U.v. 29.10.2015 – M 24 K 14.5682 – juris Rn. 109). Dies ist vorliegend der Fall: Die insoweit allein für die Planung zuständige Klägerin hat die entsprechende Tekturplanung von ursprünglich zwei auf einen Gehweg und die damit verbundene Veränderung der Maße der lichten Weite der Eisenbahnüberführung von Herbst 2015 bis März 2016 selbst durchgeführt, weshalb ein entsprechender Vermögensabfluss an Planungskosten eingetreten ist. 3. Die mit der Rechnung vom 1. September 2016 geltend gemachten Umplanungskosten unterfallen auch dem Umfang der kreuzungsbedingten Kosten (Kostenmasse; § 6 Abs. 1 der Eisenbahnkreuzungsvereinbarung). a) Danach wird die Kostenmasse unter Beachtung des § 12 EBKrG, der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV) sowie der dazu ergangenen und von den Kreuzungsbeteiligten eingeführten/anerkannten Durchführungsbestimmungen des BMVI ermittelt (§ 6 Abs. 1 der Eisenbahnkreuzungsvereinbarung). Die Kostenmasse bei der Herstellung einer neuen Kreuzung (§ 2 EBKrG) oder bei Maßnahmen an bestehenden Kreuzungen (§ 3 EBKrG) umfasst die Aufwendungen für alle Maßnahmen an den sich kreuzenden Verkehrswegen, die unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik notwendig sind, damit die Kreuzung den Anforderungen der Sicherheit und der Abwicklung des Verkehrs genügt (§ 1 Abs. 1 1. EKrV). Die Kostenmasse setzt sich dabei aus den Grunderwerbskosten, den Baukosten sowie den Verwaltungskosten zusammen (§ 2 1. EKrV), wobei zu den Baukosten insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 1, und mithin auch die Kosten der Ausführungsplanung nach Nr. 1 der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 1. EKrV, gehören. § 2 1. EKrV ist enumerativ und damit abschließend (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 – 9 C 6/01 – BVerwGE 116, 312-326, Rn. 49). b) Die angefallenen Umplanungskosten zählen zu den Kosten der Ausführungsplanung und damit zu den Baukosten. aa) Mit Gemeinderatsbeschluss vom 20. Januar 2014 hat die Beklagte sich für Straßenneubau-Variante 4, die auf den planerischen Darstellungen der „... Ingenieure ...“ beruhen, mit einem Gehweg auf Straßenniveau, die Kostenschätzung liegt bei 620.000 Euro, entschieden. Ferner strebt die Beklagte ausweislich des Gemeinderatsbeschlusses vom 20. Januar 2014 das Verlangen auf Erweiterung der lichten Weite des Bauwerkes auf 11,45 m und Erweiterung der lichten Höhe des Bauwerks auf 4,50 m an. Laut Stellungnahme der Klägerin vom 18. Dezember 2014, der die Beklagte nicht widersprochen hat, erfolgte die Planung für die Änderung der Eisenbahnüberführung auf Grundlage dieses Gemeinderatsbeschlusses; die Vorplanung wurde am 20. Juni 2014 abgeschlossen. bb) Die Beklagte veranlasste auch die vorgenommene Umplanung und folglich die damit einhergehenden Kosten. Bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 bat der 1. Bürgermeister der Beklagten die Klägerin, eine Mindestlösung darzustellen, da einige Varianten analysiert werden müssten, aus denen die Finanzierbarkeit, die Zuwendungen des Freistaats Bayern und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten bewertet werden müssten. Weder ist aus dem Vorbringen der Beklagten noch aus den Akten ersichtlich, dass die Beklagte Einwendungen gegen die darauf am 18. Dezember 2014 erfolgte Stellungnahme der Klägerin erhob. Die Klägerin stellte mit E-Mail vom 23. Februar 2015 an den 1. Bürgermeister der Beklagten die voraussichtlichen Kosten einer Umplanung von bisher zwei an der Straße entlangführenden Gehwegen auf einen dar. Ausweislich des Gemeinderatsbeschlusses vom 10. August 2015 verlangte die Beklagte eine Aktualisierung der derzeitigen Unterlagen zur Eisenbahnüberführung bei der DB und dem Ingenieurbüro ... ohne Berücksichtigung des östlichen Fußwegs. Ferner bat der 1. Bürgermeister der Beklagten mit Schreiben vom 12. August 2015 die Klägerin, die derzeitigen Planunterlagen sowie den Entwurf der Kreuzungsvereinbarung ohne Berücksichtigung des östlichen Gehwegs zu aktualisieren. Aus diesem an die Klägerin gerichteten Schreiben vor dem Hintergrund des am 10. August 2015 gefassten Gemeinderatsbeschlusses der Beklagten musste die Klägerin von einem Änderungsverlangen der Beklagten hinsichtlich der bisher ausgeführten Vorplanung ausgehen. In dem Schreiben des 1. Bürgermeisters der Beklagten vom 12. August 2015 wird unmissverständlich der Wille zum Ausdruck gebracht, von der bisherigen Planung abweichende Vorstellungen hinsichtlich der Anzahl der entlang der unter der Eisenbahnüberführung verlaufenden Gehwege an der Straße – und damit hinsichtlich der lichten Weite der Eisenbahnüberführung – zu realisieren. Dies durfte und musste die Klägerin als eine Veranlassung zur Umplanung von der bisherigen Vorplanung verstehen (§§ 133, 157 BGB). cc) Die Beklagte musste die Veranlassung entsprechender Umplanungsarbeiten durch die Klägerin auch erkennen, worauf bereits die E-Mail der Beklagten vom 10. November 2015 hinweist, in der abweichende Angaben zur Gesamtbreite der geplanten Überführung im Vergleich zu denen der bisherigen Vorplanung (lichte Weite 11,45 m) gemacht wurden. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 bestätigte der 1. Bürgermeister der Beklagten die in der E-Mail enthaltenen Maße und Angaben. Diese Kenntnis des 1. Bürgermeisters der Beklagten von den durch die Klägerin vorgenommenen Umplanungsarbeiten zur Vorplanung vom 20. Juni 2014 muss sich die Beklagte zurechnen lassen (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayGO, § 166 BGB). dd) Diese Umplanungskosten sind auch von der Eisenbahnkreuzungsvereinbarung vom 17. Mai 2016 erfasst. Mit dem Abschluss der Eisenbahnkreuzungsvereinbarung haben die Kreuzungsbeteiligten die Planung und Durchführung der Maßnahme einer vertraglichen und für sie verbindlichen Regelung zugeführt, was dem aus § 5 EBKrG folgenden Einigungsgebot entspricht. Zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses war sowohl die ursprüngliche Vorplanung, die maßgeblich durch den Gemeinderatsbeschluss vom 20. Januar 2014 veranlasst gewesen ist, als auch die Tekturplanung hinsichtlich der Einsparung eines Gehwegs und der damit verbundenen veränderten lichten Weite der Eisenbahnüberführung abgeschlossen und hätte die Beklagte erkennen können und müssen, dass entsprechende Planungsarbeiten durch die Klägerin vorgenommen worden waren (Abschluss und Vorstellung der Vorplanung am 20. Juni 2014 bzw. 23. Juli 2014, Mitteilung der voraussichtlichen Umplanungskosten sowie geänderte Abstände der lichten Weite am 23. Februar 2015 und 10. November 2015; vgl. oben). In Anbetracht dieser Umstände haben die Kreuzungsbeteiligten die Planung und Durchführung der Eisenbahnkreuzungsmaßnahme durch Abschluss der Eisenbahnkreuzungsvereinbarung am 17. Mai 2016 verbindlich geregelt. ee) Etwas Anderes folgt auch nicht aus den Ausführungen der Beklagten, die Gesamtplanung sei von der Klägerin am 21. Januar 2015 zur Planfeststellung eingereicht worden, ohne dass von der Beklagten eine Zustimmung zur Entwurfsplanung vorgelegen habe. Die Beklagte hat bereits keine Einwendungen gegen die mit Schreiben der Klägerin vom 18. Dezember 2014 angekündigte Fertigstellung der Genehmigungsplanung Ende Januar 2015 bzw. die Beantragung des Planfeststellungsverfahrens im Februar 2015 geltend gemacht. Ferner ist die Einleitung bzw. Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht von einer Zustimmung der Beklagten abhängig; diese ist gemäß Art. 73 Abs. 2, Abs. 3a BayVwVfG als Behörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme berechtigt, aber nicht zustimmungsbefugt. ff) Da sowohl die mit Gemeinderatsbeschluss vom 20. Januar 2014 verlangte ursprüngliche Vorplanung als auch die aufgrund Gemeinderatsbeschlusses vom 10. August 2015 sowie dem Schreiben des 1. Bürgermeisters der Beklagten vom 12. August 2015 erbetene spätere Aktualisierung der Planung von der Beklagten zur Durchführung der Maßnahme veranlasst gewesen sind, unterfällt die Umplanung der Ausführungsplanung und zählt somit zu den Bauleistungen bzw. Baukosten, § 4 Abs. 1 1. EKrV i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 (zu § 4 Abs. 1 1. EKrV), die Bestandteil der Kostenmasse sind. gg) Nichts Anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass in § 6 Abs. 10 der Eisenbahnkreuzungsvereinbarung vereinbart ist, dass sich die endgültigen Kosten aus der Schlussrechnung ergeben, die Kosten der Umplanung allerdings in einer gesonderten Rechnung vom 1. September 2016 ausgewiesen sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die gesonderte Rechnungsstellung zum einen aufgrund einer wohl fehlenden Förderfähigkeit durch Dritte wie den Freistaat Bayern, zum anderen wegen eines insofern nicht in Betracht kommenden Vorteilsausgleichs durch die Klägerin gerechtfertigt sein kann. Die Umplanung ist alleine durch die Beklagte als Straßenbaulastträgerin der Gemeindeverbindungsstraße „...“ veranlasst; ein Vorteil, der der Klägerin durch die Änderung entstanden sein sollte, ist nicht ersichtlich (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 EBKrG). Die Aufnahme der Kosten der Umplanung in die Schlussrechnung hätten diese gegebenenfalls in einen förderfähigen Teil und einen nicht förderfähigen Teil aufgespalten. Eine gesonderte Rechnungstellung erleichtert daher die Förderantragstellung für die Schlussrechnung. Nach den Ausführungen der Klägerin, denen die Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten ist, seien die Umplanungskosten gesondert behandelt worden, da die Beklagte bereits vor der Bauausführung einer Bezahlung widersprochen habe. Da die Klägerin mehrere Rechnungen (18. November 2020, 26. Mai 2021, 31. März 2022) als Schlussrechnung erstellt hat und sich die Beklagte vordergründig gegen die Inanspruchnahme an sich und nicht die formale Geltendmachung der Umplanungskosten in einer eigenen Rechnung und nicht als Bestandteil einer Schlussrechnung wendet, begegnet diese keinen Bedenken, sondern beruht auf sachlich nachvollziehbaren Gründen. 4. Dem geltend gemachten Anspruch steht auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Ausweislich des § 7 Abs. 1 der Eisenbahnkreuzungsvereinbarung erfolgt das Verfahren zur Abrechnung der Kreuzungsmaßnahme zwischen den Beteiligten nach Maßgabe der Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (ARS Nr. 10/2014 vom 18.11.2014). Danach beginnt die Verjährungsfrist am Schluss des Jahres, in dem dem Schuldner die prüffähige Schlussrechnung zugeht und hat eine Dauer von 10 Jahren (Ziffer 4.7 der Richtlinien für Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, ARS Nr. 10/2014 vom 18.11.2014). Sofern insoweit auf die Rechnung vom 1. September 2016 abgestellt wird, beginnt die Verjährungsfrist am 1. Januar 2017 und endet am 31. Dezember 2026. Ungeachtet dessen ist die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. § 167 ZPO) und wäre auch die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB gewahrt. Die Klägerin mit Sitz in ... hat beim örtlich ausschließlich zuständigen Amtsgericht ... (§ 689 Abs. 2, Abs. 3 ZPO i.V.m. § 5 HessJustizDelegV, § 48 HessJuZuV; § 12, § 17 Abs. 1 ZPO) am 24. Dezember 2019 einen Mahnantrag gestellt. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 7. Januar 2020 zugestellt. Die Rücknahme eines vor dem Amtsgericht ... gestellten weiteren Mahnbescheidantrags am 4. März 2020 ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich. II. Die Klägerin hat Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 8. Januar 2020, § 291, § 288 Abs. 2 BGB. 1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Verzugszinsen, soweit es – wie vorliegend – vertragliche Ansprüche betrifft, auch im öffentlichen Recht verlangt werden können. Insoweit besteht kein entscheidender Unterschied zu privatrechtlichen Rechtsbeziehungen. Namentlich wird auch im Eisenbahnkreuzungsrecht bei Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zugebilligt (vgl. VG München, U.v. 29.10.2015 – M 24 K 14.5682 – juris Rn. 132 m.w.N.). Nichts Anderes gilt für Prozesszinsen. 2. Nach § 291 Satz 1 Halbs. 1 BGB hat ein Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Nach § 696 Abs. 3 ZPO gilt die Streitsache vorliegend mit Zustellung des Mahnbescheids bei der Beklagten am 7. Januar 2020 als rechtshängig geworden, da sie auch alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wurde: Der am 17. Januar 2020 gegen den Mahnbescheid erhobene Widerspruch der Beklagten wurde am 20. Januar 2020 an die Klägerin abgesandt (vgl. Gerichtsakte Bl. 10 f.). Der Antrag auf Durchführung eines streitigen Verfahrens ging am 4. Januar 2020 ein und das Verfahren wurde am 5. Februar 2020 an das Landgericht ... (...) abgegeben (vgl. Gerichtsakte Bl. 11 f.). Die Zinshöhe ergibt sich aus § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB. III. Ein Anspruch auf Verzugszinsen nach § 286 Abs. 3 Satz 1, § 288 Abs. 2 BGB ab dem 3. Oktober 2016 scheidet hingegen aus. Ein Schuldner einer Entgeltforderung kommt nach § 288 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. 1. Eine Rechnung dient der textlichen Fixierung einer vom Gläubiger geltend gemachten Entgeltforderung und muss erkennen lassen, in welcher Höhe der jeweilige Betrag für welche Leistung verlangt wird, um eine sachgerechte Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH, U.v. 16.7.2009 – III ZR 299/08 – juris Rn. 11). Die Rechnung muss nachvollziehbare Angaben darüber enthalten, wer Gläubiger und Schuldner ist, für welche Leistungen und aus welchem Rechtsgrund die Vergütung gefordert wird und welche Mengen (Aufwand, Verbrauch und sonstige Berechnungsparameter), Preise oder sonstige Zeit- oder Werteinheiten in Ansatz gebracht werden (vgl. Lorenz in BeckOK BGB, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 286 Rn. 43). 2. Gemessen daran stellt die Rechnung vom 1. September 2016 keine solche prüffähige Rechnung dar. In ihr sind lediglich pauschal die Planänderungskosten von November 2015 bis März 2016, die Umsatzsteuer sowie der Zahlbetrag aufgeführt. Eine konkrete Leistungsbeschreibung der erfolgten Umplanungsarbeiten wurde erst mit der Klagebegründung vom 20. Februar 2020 vorgelegt. Die Beklagte hatte daher keine Möglichkeit, die Rechnung vom 1. September 2016 nach Mengen, Preisen oder sonstigen Zeit- oder Werteinheiten zu überprüfen. Mithin wurde kein Verzug nach § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB begründet. Die Kostenentscheidung ergibt sich aufgrund des Unterliegens der Klägerin hinsichtlich des Zinsanspruchs aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.