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Urteil

Au 8 K 21.30023

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG liegen nicht allein deshalb vor, weil gegen den betroffenen Ausländer eine (Mindest-)Jugendstrafe von einem Jahr verhängt worden ist. Vielmehr bedarf es der Verurteilung zu einer einjährigen Jugendstrafe, die alleine auf der Begehung einer oder mehrerer Katalogstraftaten beruht. (Rn. 26) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Umfasst eine verhängte Einheitsjugendstrafe auch Straftaten, die im Katalog des § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG nicht enthalten sind, ist der Ausschlusstatbestand nicht verwirklicht. (Rn. 26) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. § 60 Abs. 8 . 3 AufenthG setzt Art. 14 Abs. 4 RL 2011/95/EU in nationales recht um. Die darin vorgegebene hohe Schwelle für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft kann nicht durch eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, die auch von § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG nicht erfasste Straftaten beinhaltet, erfüllt werden (VG Berlin BeckRS 2022, 37393). (Rn. 28) (red. LS Clemens Kurzidem)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG liegen nicht allein deshalb vor, weil gegen den betroffenen Ausländer eine (Mindest-)Jugendstrafe von einem Jahr verhängt worden ist. Vielmehr bedarf es der Verurteilung zu einer einjährigen Jugendstrafe, die alleine auf der Begehung einer oder mehrerer Katalogstraftaten beruht. (Rn. 26) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Umfasst eine verhängte Einheitsjugendstrafe auch Straftaten, die im Katalog des § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG nicht enthalten sind, ist der Ausschlusstatbestand nicht verwirklicht. (Rn. 26) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. § 60 Abs. 8 . 3 AufenthG setzt Art. 14 Abs. 4 RL 2011/95/EU in nationales recht um. Die darin vorgegebene hohe Schwelle für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft kann nicht durch eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, die auch von § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG nicht erfasste Straftaten beinhaltet, erfüllt werden (VG Berlin BeckRS 2022, 37393). (Rn. 28) (red. LS Clemens Kurzidem) I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Dezember 2020 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 17. Dezember 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 73 AsylG Rn. 32). Da für die vorliegende gerichtliche Entscheidung im asylrechtlichen Verfahren nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2023 abzustellen ist, gilt für die rechtliche Beurteilung des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft die Regelung des § 73 AsylG in der Fassung (n.F.), die die Norm durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2817) mit der Wirkung zum 1. Januar 2023 (Art. 4 des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren, a.a.O.) erhalten hat. 2. Der Widerruf der mit dem Bescheid des Bundesamts vom 9. Oktober 2017 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ist rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 AsylG n.F. nicht vorliegen. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kann der Widerruf nicht auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG gestützt werden, weil diese nicht vorliegen. a) Nach § 73 Abs. 5 AsylG n.F. ist die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung dieses Schutzstatus nach der Regelung des § 3 Abs. 2 bis 4 Asyl n.F. ausgeschlossen hätte werden müssen oder ausgeschlossen ist. Vorliegend hat die Beklagte (nach der alten Rechtslage, und insoweit mit der Rechtslage ab dem 1.1.2023 identisch) darauf abgestellt, dass nach § 3 Abs. 4 AsylG n.F. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen – und damit die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen – ist, weil in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erfüllt sind. Nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG kann von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder weiterer Delikte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist. Die Beklagte sieht diese tatbestandlichen Voraussetzungen des „Anwendungsausschlusses nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG“ (Koch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 35. Edition, Stand 1.7.2020, § 60 AufenthG Rn. 56) nach den Gründen des angefochtenen Bescheids vorliegend durch die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Augsburg zur einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (AG Augsburg, U.v. 20.8.2020) erfüllt (Bescheid vom 17.12.2020, S. 4 zu Ziffer 1 der Bescheidsgründe). Die weiteren im Sachverhalt des angefochtenen Bescheids genannten Eintragungen für den Kläger im Bundeszentralregister (Bescheid vom 17.12.2020, S. 3 f. zu Ziffer 5 des Sachverhalts) sind dagegen ausdrücklich von der Beklagten zur Begründung für die Anwendung der Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nicht herangezogen worden. b) Die durch das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 20. August 2020 gegen den Kläger verhängte Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nicht. aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten reicht es für die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nicht aus, dass im Strafurteil eine (Mindest-) Jugendstrafe von einem Jahr ausgeurteilt worden ist. Vielmehr bedarf es einer Verurteilung zu einer einjährigen Jugendstrafe, die (alleine) auf die Begehung einer oder mehrerer Straftaten gegen die in der Norm genannten Katalogstraftaten beruht. Die Bildung einer Einheitsjugendstrafe, die eine Verurteilung auch wegen nicht katalogmäßig erfasster Delikte enthält – hier die im Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 20. August 2020 neben der vom Kläger begangenen vorsätzlichen Körperverletzung abgeurteilten weiteren Straftaten des Klägers wegen des Erwerbs von Betäubungsmittel, dem unerlaubten Besitz in Tateinheit mit dem vorsätzlichen unerlaubten Führen einer Schusswaffe etc. – verwirklicht den Tatbestand des Anwendungsausschlusses nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nicht. In der Rechtsprechung wird zur Begründung dieser Einschränkung zum einen auf den Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG im Vergleich zur Regelung in § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG abgestellt. Danach bedarf der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG einer Verurteilung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 17/12 – BVerwGE 146, 31 Rn. 12). Die vom Bundesverwaltungsgericht für diese Auslegung der Norm im Einzelnen dargelegten Erwägungen (a.a.O. Rn. 13 ff.) sind nach der Rechtsprechung auch für die Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zu beachten. Denn die mit dem Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 11.3.2016; BGBl 2016 I S. 394) (neu) geschaffene Norm des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG soll nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich an die Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG anschließen (vgl. VG Berlin, U.v. 1.12.2022 – 23 K 80/12 A – juris Rn. 23 m.w.N. zur Gesetzesbegründung; VG Augsburg, B.v. 26.3.2020 – Au 4 S 20.30367 – juris Rn. 17 ff.; Koch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 60 Rn. 56 und Rn. 54). Hinzu kommt, dass mit der Vorschrift des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG – ebenso wie § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG – die Regelung in Art. 14 Abs. 4 der RL 2011/95/EU (EU-Anerkennungs-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt wird. Die darin vorgegebene hohe Schwelle für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft kann nicht durch eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, die neben den tatbestandlichen Katalogstraftaten des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG auch weitere nicht tatbestandlich erfasste Strafdelikte umfasst, erfüllt werden (VG Berlin a.a.O. Rn. 23 f. m. umfangr. N. zur Rspr.; VG Freiburg, B.v. 8.8.2019 – A 14 K 2915/19 – juris Rn. 9 f.; vgl. auch Thym, NVwZ 2016, 412/415 zu VI.1 unter weiteren Verweis auf Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention). bb) Soweit der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2023 zu der in der Rechtsprechung insoweit vertretenen abweichenden Auffassung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier vom 6. Oktober 2020 (1 K 25.20.TR – juris) hingewiesen hat, überzeugt dies nicht. Das Gericht stellt in der genannten Entscheidung zur Auslegung der vorliegend maßgeblichen Norm des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG darauf ab, dass anders als in § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG im Wortlaut dieser Vorschrift keine Einzelstrafe wegen „eines“ Verbrechens oder besonders schweren Vergehens gefordert wird (a.a.O. Rn. 26). Diese alleine am Wortlaut orientierte Auslegung verkennt jedoch die Zielrichtung der Norm und deren systematischen Zusammenhang. Denn mit dieser Auffassung wäre entgegen der Gesetzesbegründung, die ausdrücklich Bezug nimmt auf die Regelungen in Art. 14 Abs. 4 der RL 2011/95/EU und in Art. 33 Abs. 2 der GFK (vgl. BT-Drs. 18/7537, S. 8 f.), in den Fällen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ein Widerruf des zuerkannten internationalen Schutzstatus möglich, ohne dass die hohe Schwelle, die – wie oben dargelegt – der Regelung in § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG zugrunde zu legen ist, erreicht ist. Eine Ausweitung der Widerrufsbefugnis auf Fälle, in denen auch durch eine Gesamtstrafe unter Einbeziehung nicht i.S.d. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG maßgeblicher Katalogstraftaten eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden ist, ist deshalb abzulehnen (im Ergebnis ebenso Koch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Rn. 56; VG München, U.v. 4.3.2022 – M 4 K 20.32787 – juris Rn. 22 ff.). c) Damit liegen aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers durch das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 20. August 2020 die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nicht vor. Ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist somit bereits tatbestandlich ausgeschlossen. Dieses Ergebnis ist auch dann zutreffend, wenn aufgrund der umfassenden Prüfungsbefugnis des Gerichts (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 17/12 – BVerwGE 146, 31 Rn. 9) die vom Bundesamt für die Begründung des angefochtenen Bescheids nicht herangezogenen Verurteilungen des Klägers als Grundlage einer Widerrufsentscheidung nach §§ 73, 3 Abs. 4 AsylG n.F., § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG berücksichtigt werden. Denn auch im insoweit alleine maßgeblichen Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. September 2019 wurde der Kläger zwar zu einer Jugendstrafe von einem Jahr wegen Körperverletzung verurteilt. Für die Höhe dieser Jugendstrafe wurde jedoch eine weitere Verurteilung aus dem Jahr 2017 einbezogen, die Nichtkatalog-Straftaten umfasst (Begründung des Urteils des LG Augsburg vom 11.9.2019, S. 2, zur Einbeziehung des Urteils des AG Augsburg vom 17.5.2017 wegen Hausfriedensbruchs u.a.). In Anwendung der oben im Einzelnen dargelegten Grundsätze (oben zu b) fehlt es somit auch bei dieser Verurteilung an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG, da die Verurteilung zu einer einjährigen Jugendstrafe nicht (nur) wegen der Begehung von Katalogstraftaten erfolgt ist. 3. Mit der Aufhebung des Widerrufs in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids fehlt es auch an einem Anlass nach § 73 b Abs. 2 AsylG n.F., über das Vorliegen für die Voraussetzungen für den subsidiären Schutzstatus oder für ein Abschiebungsverbot zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid war damit insgesamt aufzuheben. 4. Mit dem Erfolg in der Hauptsache war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.