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Urteil

Au 8 K 20.2081

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien macht einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig iSd Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG. Die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift stellt jedoch einen unmittelbaren Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Landwirtschaftsfachliche Feststellungen der Fachbehörde sind von einem besonderen Sachverstand getragen und diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung insofern ein besonderes Gewicht zu, als solche fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei unionsrechtswidrigen Beihilfen besteht ein gesteigertes Rückforderungsinteresse, weil die Mitgliedstaaten die unionsrechtliche Verpflichtung haben, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte (kofinanzierte) Subventionen der EU wieder einzuziehen. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien macht einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig iSd Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG. Die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift stellt jedoch einen unmittelbaren Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Landwirtschaftsfachliche Feststellungen der Fachbehörde sind von einem besonderen Sachverstand getragen und diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung insofern ein besonderes Gewicht zu, als solche fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei unionsrechtswidrigen Beihilfen besteht ein gesteigertes Rückforderungsinteresse, weil die Mitgliedstaaten die unionsrechtliche Verpflichtung haben, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte (kofinanzierte) Subventionen der EU wieder einzuziehen. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 12. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide sowie die Rückforderung der auf den Bewilligungsbescheiden basierenden Auszahlungen in Gestalt des Widerspruchsbescheids stützt sich auf Art. 48 Abs. 1, 49a BayVwVfG i.V.m. Art. 5 VO (EU) Nr. 65/2011 (Jahre 2012 bis 2014) bzw. Art. 7 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 (Jahre 2015 und 2016) i.V.m. den Gemeinsamen Richtlinien der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Umwelt und Gesundheit bzw. für Umwelt und Verbraucherschutz zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen bzw. Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen (AUM) in Bayern in der jeweils geltenden Fassung (AUM-Richtlinien). Vorrangig anzuwendende Regelungen können weder dem Bundesrecht noch den der Förderung für AUM-Maßnahmen zugrundeliegenden unionalen Rechtsakten entnommen werden. Gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen werden. Art. 49a BayVwVfG regelt die Erstattung und Verzinsung von bereits erbrachten Leistungen. a) Zwar macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig i.S.d. Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, gemäß der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (vgl. hierzu etwa BVerwG, U.v. 24.3.1977 – II C 14/75 – BVerwGE 52, 193 – juris; U.v. 23.4.2003 – 3 C 25.02 – NVwZ 2003, 1384; VGH BW, U.v. 19.3.2009 – 10 S 1578/08 – juris). Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (vgl. BayVGH, U.v. 5.11.2013 – 19 B 09.1559 – juris Rn. 26; vgl. analog auch VG Regensburg, Gb.v. 11.4.2018 – RN 5 K 18.525 – juris Rn. 43). b) Bei Anwendung obiger Grundsätze verstoßen die ursprünglichen Bewilligungsbescheide teilweise gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und sind demnach insoweit rechtswidrig i.S.d. Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG, als dem Kläger Förderungen für Flächen bewilligt worden sind, bei denen es sich nicht um landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt. Bei der Ermittlung der förderfähigen Flächen ist das Gericht weitgehend darauf beschränkt zu prüfen, ob diese durch die Behörde nachvollziehbar anhand der einschlägigen Richtlinien bzw. der allgemeinen Verwaltungspraxis erfolgt ist und ob ggf. Vorgaben des höherrangigen Rechts von der Verwaltung eingehalten worden sind. Zahlungen im Rahmen der Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen (AUM), die auch das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm (VNP) beinhalten, erhalten Betriebsinhaber nach Art. 39 VO (EG) Nr. 1698/2005 (Jahre 2012 bis 2014) respektive Art. 28 VO (EU) Nr. 1305/2013 (Jahre 2015 und 2016) i.V.m. den AUM-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung für landwirtschaftlich genutzte Flächen. Als landwirtschaftlich genutzte Fläche ist gemäß den AUM-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. Art. 2 lit. h) VO (EG) Nr. 73/2009 (2012 bis 2014) respektive Art. 2 Abs. 1 lit. f) VO (EU) Nr. 1305/2013 (2015 und 2016) jede Fläche zu verstehen, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen (nach der Begriffsbestimmung in Art. 4 VO (EU) Nr. 1307/2013) genutzt wird. Hierbei ist zur Frage der Abgrenzung einer förderfähigen Fläche zu berücksichtigen, dass landwirtschaftsfachliche Feststellungen der Fachbehörde von einem besonderen Sachverstand getragen sind und diesen im Rahmen der Beweiswürdigung insofern ein besonderes Gewicht zukommt, als solche fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Landwirtschaftsfachliche Wertungen dürfen ohne weiteren Sachverständigenbeweis vom Gericht der Überzeugungsbildung zugrunde gelegt werden, sofern sie im Einzelfall (landwirtschafts-)fachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, U. v. 9.11.2012 – 9 A 17/11 – juris Rn. 145; BayVGH, B.v. 22.7.2015 – 15 ZB 14.1285 – juris). Die Notwendigkeit einer Abweichung von fachbehördlichen Wertungen und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass die fachliche Äußerung tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist. Will ein Beteiligter die sachverständigen Aussagen der Fachbehörde ernsthaft erschüttern, bedarf es zumindest eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit den fachbehördlichen Aussagen bzw. Feststellungen auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (vgl. für das Wasserwirtschaftsamt BayVGH, B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096 – juris; vgl. zu naturschutzfachlichen Stellungnahmen BayVGH, B.v. 17.8.2017 – 19 ZB 16.164 – juris). Ausgehend hiervon hat der Beklagte die förderfähige Fläche anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle im September 2017 zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) zutreffend abgegrenzt. Mit dem Beklagten legt das Gericht eine Flächenabweichung auf dem streitgegenständlichen Flurstück Nr. ... im Umfang von 0,15 ha (Jahre 2012 bis 2014) bzw. 0,18 ha (Jahre 2015 und 2016) auf Grundlage der Feststellungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle bzw. der Auswertung von historischen Orthophotos des Flurstücks zugrunde. Auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid einschließlich die dortige tabellarische Darstellung der einzelnen Flächenabzüge für die vom Kläger beantragten Fördermaßnahmen wird verwiesen, die sich das Gericht nach eingehender Sachprüfung zu eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die ausführlichen und plausiblen Feststellungen im Widerspruchsbescheid werden durch das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Dies gilt auch für den Einwand des Klägers einer „faktisch behördeninternen“ Kontrolle. Die Klagepartei übersieht das zugrundeliegende Kontrollsystem der jeweiligen AUM-Richtlinien i.V.m. Art. 11 ff. VO (EU) Nr. 65/2011 (Jahre 2012 bis 2014) bzw. 24 ff. DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 (Jahre 2015 und 2016) i.V.m. § 2 BayGAPV i.V.m. AELFV. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die von der Fachbehörde getroffenen Feststellungen anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2017 in ihren zeitlichen Wirkungen nicht beschränkt sind. Anhand von Indizien, wie z.B. der (im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle) begutachteten Größe von Bäumen und Hecken respektive allgemein von Bewuchs und durch den Ver- bzw. Abgleich mit historischen Orthophotos, kann (wie vorliegend) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auch auf eine fehlende landwirtschaftliche Bewirtschaftung in den Vorjahren geschlossen werden (vgl. hierzu auch Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014, Art. 18 Rn. 25). In der mündlichen Verhandlung hat der Mitarbeiter des Prüfdienstes das Vorgehen beim Ausmessen des Flurstücks mittels GPS-Messgerät nochmals schlüssig vertieft. Zutreffend weist der Beklagte auch bereits im Widerspruchsbescheid darauf hin, dass unter Berücksichtigung der Feststellungen anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2017 (u.a. unterschiedlicher Bewuchs; Alter des Bewuchses) die festgestellten Flächenabweichungen anhand der historischen Orthophotos des Flurstücks bis zurück in das Jahr 2012 erkennbar sind bzw. unterschiedliche Färbungen des Bewuchses die Bewirtschaftungsgrenzen im jeweiligen Umfang erkennen lassen. c) Der in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2023 gestellte unbedingte Beweisantrag, dass in den Jahren 2012 bis 2016 das streitgegenständliche Flurstück mit 0,88 ha bearbeitet worden sei und eine Abweichung von 0,15 ha bzw. 0,18 ha gemäß den angefochtenen Bescheiden nicht vorgelegen habe, war abzulehnen. Wie bereits dargestellt gelten die von Mitarbeitern der Fachbehörde getroffenen tatsächlichen Feststellungen als in besonderer Weise qualifiziert, weshalb eine weitere sachverständige Bewertung dieser Feststellungen nur veranlasst ist, wenn in qualifizierter Weise Zweifel daran vorgetragen sind (vgl. oben Rn. 44). Ein solches qualifiziertes Bestreiten enthielt der Beweisantrag nicht, er diente lediglich einer Beweiserhebung „ins Blaue hinein“ (vgl. Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 57 f. m.w.N.). Ferner ist der Beklagte der ohne jede tatsächliche Grundlage aufgestellten Behauptung sowohl im Widerspruchsbescheid vom 28. September 2020 (vgl. Bl. 266 der Behördenakte) als auch erneut in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2023 (vgl. Bl. 2 des Sitzungsprotokolls) schlüssig entgegengetreten. Die Klagepartei hat jedoch ihre „aus der Luft“ gegriffene Behauptung, ohne jegliche substantiierte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beklagten, schlicht aufrechterhalten sowie keinerlei greifbare Anhaltspunkte für ihre Mutmaßung vorgetragen (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 86 Rn. 94 m.w.N.). Unabhängig hiervon konnte dieser Beweisantrag nach pflichtgemäßen Ermessen abgelehnt werden. Der Kammer ist aus einer Vielzahl von vergleichbaren Sachverhalten landwirtschaftlicher Förderverfahren die vom Beklagten in Bezug auf die Feststellung von Flächenabweichungen zugrunde gelegte Methodik bekannt. Das Gericht vermag aus eigener Sachkunde die fachbehördlichen Feststellungen insbesondere im Hinblick auf die Richtigkeit der gesetzten Messpunkte und die Frage eines Rückschlusses mit (historischen) Orthophotos anhand der unterschiedlichen Farbgebung etc. auf die Bewirtschaftungsgrenzen des streitgegenständlichen Flurstücks und damit das Vorliegen von Flächenabweichungen eigenständig nachvollziehen respektive zu bewerten (vgl. Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 77 ff. m.w.N.). Auch dem in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2023 gestellten unbedingten Beweisantrag durch Einvernahme noch zu benennender Zeugen, dass von 2012 bis 2016 jeweils bis zu den aus dem Boden treibenden Stämmen gemäht worden sei, war nicht nachzugehen. Der Beweisantrag enthielt keinen hinreichend substantiierten Beweisgegenstand, der es dem Gericht ermöglicht hätte, die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen zu ersehen bzw. die Tauglichkeit des Beweismittels in etwa beurteilen zu können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 86 Rn. 18 ff.). Aus der völligen Unbestimmtheit des Beweismittels folgte auch der Ablehnungsgrund der Unerreichbarkeit. Ohne jegliche Individualisierung der benannten Zeugen, wozu jedenfalls Name und Anschrift/ Aufenthaltsort oder kompensierend andere Fakten zur Individualisierung (wie z.B. Arbeitgeber) zu rechnen sind, war es dem Gericht unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht unmöglich, sich um eine Erreichbarkeit der Zeugen in gebotener Weise zu bemühen (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, § 86 Rn. 121 f.). Im Übrigen fehlte es an der konkreten Erkennbarkeit und der rechtzeitigen Geltendmachung, welcher Zeuge für die jeweiligen Zeiträume zur Verfügung stehen kann. d) Die vom Beklagten nach den festgestellten Flächenabweichungen vorgenommenen Kürzungen und Sanktionierungen erfolgten rechtsfehlerfrei. Es wird auf die detaillierte Darstellung im Widerspruchsbescheid vom 28. September 2020 verwiesen. Entsprechend dem Umfang der tatsächlich ermittelten landwirtschaftlichen Fläche war gemäß den AUM-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 VO (EU) Nr. 65/2011 (Jahr 2012 bis 2014) bzw. Art. 18 Abs. 6 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2011 (Jahre 2015 und 2016) eine Kürzung der zu viel gewährten Fördermittel vorzunehmen. Liegt gemäß Art. 16 Abs. 5 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 65/2011 (Jahre 2012 bis 2014) bzw. Art. 19 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2011 (Jahre 2015 und 2016) die beantragte Fläche über der tatsächlich ermittelten Fläche der betreffenden Kulturgruppe, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, wenn die Differenz – wie hier – über 3% oder 2 ha liegt, jedoch nicht mehr als 20% der ermittelten Fläche ausmacht, sodass zusätzlich – wie vom Beklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise – auch eine Sanktionierung zu verhängen war. Entgegen der Auffassung der Klagepartei finden die Cross-Compliance-Regelungen keine Anwendung. Das Berechnungs-/ Sanktionssystem bei festgestellten Flächenabweichungen richtet sich sowohl nach dem Wortlaut als auch der Systematik nach den vorgenannten Rechtsgrundlagen. Auf die Kriterien Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit zur Kürzung bzw. Sanktionierung eines festgestellten Verstoßes kommt es bei dem hier zugrundeliegenden Förderkriterium der (Flächen-)Größe nicht an. e) Verjährungsvorschriften bzw. andere zeitliche Grenzen stehen der Rückforderung entgegen dem Einwand der Klagepartei nicht entgegen. aa) Eine Vollstreckungsverjährung (verwaltungsrechtlicher Sanktionen) gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 hat mangels rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens noch nicht zu laufen begonnen. bb) Auch eine Verfolgungsverjährung ist noch nicht eingetreten. Ausweislich Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt gemäß Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den vom Kläger über mehrere Jahre hinweg gemachten unzutreffenden Angaben handelt es sich um eine wiederholte Unregelmäßigkeit. Die Verjährungsfrist begann damit am 3. Mai 2017, nachdem der Kläger am 2. Mai 2017 (Eingangsdatum beim Beklagten) zuletzt für das verfahrensgegenständliche Flurstück Fördermittel mit einer unzutreffenden Flächenangabe beantragt hat. Die Verjährungsfrist, berechnet nach der VO (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71, von vier Jahren ist noch nicht abgelaufen, weil jedenfalls in den Anhörungsschreiben zur Vor-Ort-Kontrolle vom 13. September 2017, zu den angegriffenen Ausgangsbescheiden vom 13. Juli 2018 und zum Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2020 den Fristablauf unterbrechende Ermittlungshandlungen des Beklagten gemäß Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 zu sehen sind, sodass die Verjährungsfrist jeweils von neuem zu laufen begann. Die absolute Grenze der Verfolgungsverjährung gemäß Art. 3 Abs. 1 UAbs. 4 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 ist noch nicht erreicht. cc) Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist bereits nicht anwendbar, soweit die Rückforderung einer unionsrechtswidrigen Beihilfe in Rede steht (vgl. analog VG Regensburg, Gb.v. 11.4.2018 – RN 5 K 18.525 – juris Rn. 52 ff.). Im Übrigen war sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücknahme noch nicht abgelaufen. Der Beklagte hatte eine vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme erheblichen Sachverhaltes erst nach Mitteilung durch den Prüfdienst vom 18. August 2018 (vgl. Bl. 262 der Behördenakte) anlässlich einer erneuten Überprüfung der Flächenabweichungen aufgrund der vorherigen Stellungnahme des Klägers. Der Beklagte erließ daraufhin die angegriffenen Ausgangsbescheide innerhalb der Jahresfrist als „Entscheidungsfrist“ am 12. November 2018 (vgl. zum Ganzen BeckOK, VwVfG, 58 Ed., Stand: 1. Oktober 2022, § 48 Rn. 111 ff. m.w.N.). f) Der Kläger kann sich auch im Übrigen nicht auf Vertrauensschutz berufen. Im vorliegenden Fall des indirekten Vollzugs des Unionsrechts werden berechtigtes Vertrauen und Rechtssicherheit ohne Widerspruch zum Unionsrecht dergestalt geschützt, als die Rechtsordnung der Europäischen Union selbst die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit anerkennt. Allerdings muss im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Vertrauen des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme auch dem Interesse der Union in vollem Umfang Rechnung getragen werden (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 277). Nach diesen Maßgaben kann sich der Kläger nicht auf den Vertrauensschutztatbestand des Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG berufen. Zuvörderst liegt ein Widerspruch zum Unionsrecht vor, weil die streitgegenständlichen Flächenabweichungen keine landwirtschaftlich genutzte Fläche gemäß der jeweiligen AUM-Richtlinien i.V.m. Art. 2 lit. h) VO (EG) Nr. 73/2009 (Jahre 2012 bis 2014) bzw. i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. f) VO (EU) Nr. 1305/2013 (Jahre 2015 und 2016) darstellen. Des Weiteren regelt Art. 5 VO (EU) Nr. 65/2011 (Jahre 2012 bis 2014) respektive Art. 7 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 (Jahre 2015 und 2016), dass ein Landwirt bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet ist. Um diesem Unionsinteresse vollumfänglich Rechnung tragen zu können, muss (i.R.d. oben genannten Abwägung) das Vertrauen des Klägers hinter dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme zurückstehen. Für einen sich aus Art. 5 Abs. 3 VO (EU) Nr. 65/2011 bzw. Art. 7 Abs. 4 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 ergebenden Vertrauensschutz des Klägers ist nichts ersichtlich. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgte nicht wegen eines Irrtums, der vom Kläger nicht erkannt werden konnte. Die Rückzahlungsverpflichtung beruht ausschließlich auf den unzutreffenden Angaben des Klägers im Flächenmaß. Soweit die Klagepartei der Sache nach vorbringt, dass sie ihren jeweiligen Anträgen ein mit dem Landratsamt ... „vereinbartes“ Flächenmaß von 0,88 ha (insoweit wohl auf das Bewertungsblatt der zuständigen unteren Naturschutzbehörde bzw. den Flächen- und Nutzungsnachweis abstellend) zugrunde gelegt habe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen ergeben sich hieraus nicht die tatsächlichen Bewirtschaftungsgrenzen eines Flurstücks. Es kann insoweit später zu Abweichungen gekommen sein. Zum anderen obliegt es nach den jeweiligen AUM-Richtlinien allein dem Kläger, eine Beantragung der Förderung im Rahmen der jeweiligen tatsächlichen Bewirtschaftungsgrenzen vorzunehmen. Die Unrichtigkeit der gemachten Angaben fällt demnach (förderrechtlich) allein in den Verantwortungsbereich des Klägers. Der Beklagte verweist ferner zutreffend darauf, dass sich in den Antragsunterlagen zur Förderung entsprechende Hinweise finden und es zudem Antragstellern über das sog. iBALIS-System offensteht, das Flächenmaß eines Flurstücks selbst nachzuprüfen und ggf. ihre Angaben zu korrigieren. 2. Die Bescheide erweisen sich ausgehend vom eingeschränkten Prüfungsrahmen gemäß § 114 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 39) nicht als ermessensfehlerhaft. Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ist es unschädlich, wenn weder in den Ausgangsbescheiden noch im Widerspruchsbescheid Ermessenserwägungen angestellt wurden. Nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Bei unionsrechtswidrigen Beihilfen besteht ein gesteigertes Rückforderungsinteresse, weil die Mitgliedstaaten die unionsrechtliche Verpflichtung haben, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte (kofinanzierte) Subventionen der EU wieder einzuziehen. Eine Ermessensausübung hinsichtlich der Frage, ob eine Rückforderung zweckmäßig ist, wäre mit dieser Verpflichtung nicht vereinbar (vgl. EuGH, U.v. 21.9.1983 – C-215/82 – juris; BVerwG, U.v. 10.12.2003 – 3 C 22.02 – juris; vgl. analog VG Regensburg, Gb.v. 11.4.2018 – RN 5 K 18.525 – juris Rn. 62 f.). Nach diesen Grundsätzen kommt nur die vom Beklagten vorgenommene Rückforderung in Betracht, zumal die fehlerhafte Gewährung von Fördermitteln allein auf das Verhalten des Klägers, nämlich dessen fehlerhafte Angaben, zurückzuführen war. Auch für eine die Ausübung von Ermessen gebietende Sondersituation, wie u.U. eine wirtschaftliche Existenzgefährdung, ist weder etwas substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. 3. Die festgesetzte Zinszahlungspflicht findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EU) Nr. 65/2011 bzw. Art. 7 Abs. 2 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Kostenfestsetzung in den angegriffenen Bescheiden des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Gesonderte Bedenken sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.