Urteil
Au 8 K 22.1246
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Da gerade der Eigentümer oder ein dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigter zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung verpflichtet ist, ist es sachgerecht, sie allein oder nebeneinander der Gebührenpflicht zu unterwerfen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Zwangsversteigerung wird der Ersteigerer durch Zuschlag Eigentümer des Grundstücks mit allen Rechten und Pflichten und ist ab diesem Zeitpunkt Gebührenschuldner von Wasser- und Abwassergebühren. (Rn. 20 und 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da gerade der Eigentümer oder ein dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigter zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung verpflichtet ist, ist es sachgerecht, sie allein oder nebeneinander der Gebührenpflicht zu unterwerfen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Zwangsversteigerung wird der Ersteigerer durch Zuschlag Eigentümer des Grundstücks mit allen Rechten und Pflichten und ist ab diesem Zeitpunkt Gebührenschuldner von Wasser- und Abwassergebühren. (Rn. 20 und 21) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Verfahren Au 8 K 22.1246 und Au 8 K 22.1247 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Klagen werden abgewiesen. III. Die Kosten der Verfahren hat der Kläger zu tragen. IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die den inhaltlich gleichen Streitgegenstand betreffenden beiden Verfahren konnten gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden. Über die Klagen konnte ohne Durchführung mündlicher Verhandlungen entschieden werden, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässig erhobenen beiden Klagen bleiben erfolglos. Die beiden Gebührenbescheide jeweils vom 20. Dezember 2021 für das Jahr 2019 (Au 8 K 22.2146) und für das Jahr 2020 (Au 8 K 22.1247) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage der Bescheide ist Art. 8 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. § 12 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten (BGS/EWS) und § 12 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung der Beklagten (BGS/WAS). Nach § 12 Abs. 1 BGS/EWS bzw. dem gleichlautenden § 12 Abs. 1 BGS/WAS ist Gebührenschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. a) Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch materiell-rechtlich halten die hier maßgeblichen Satzungsregelungen einer gerichtlichen Nachprüfung stand. Dies gilt insbesondere für die streitgegenständliche Regelung des Gebührenschuldners. Diese Satzungsregelung ist nicht nichtig. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.7.1985 – 23 C 84 A.543 – juris) ist geklärt, dass eine derartige Satzungsregelung nicht zu beanstanden ist. Denn gerade der Eigentümer oder ein dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigter ist zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung verpflichtet. Deshalb ist es sachgerecht, sie allein oder nebeneinander der Gebührenpflicht zu unterwerfen. Ob statt dieses Personenkreises oder daneben auch tatsächliche Benutzer der Einrichtung, wie Mieter oder Pächter, als Gebührenschuldner herangezogen werden könnten, ist unerheblich; denn jedenfalls entspricht die Bestimmung, wonach der Grundstückseigentümer und der sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte als Gebührenschuldner bezeichnet werden, geltendem Recht und genügt damit den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 und des Art. 2 Abs. 1 KAG (VG Ansbach, U.v. 3.1.2006 – AN 1 K 05.02471 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 7.12.2006 – M 10 K 06.2017 – juris Rn. 30). In einem vergleichbaren Fall hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Bereich der Abfallgebührensatzung festgestellt, dass es einhellige Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist, dass die Gebührensatzungsgeber Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigte (u.a. aus Gründen der Praktikabilität) zu Gebührenschuldner bestimmen können (BayVGH, B.v. 16.4.1998 – 4 N 95.2760 – juris Rn. 12). b) Die Beklagte hat die Reglung auch dem Grunde nach rechtmäßig angewandt und die Gebühren zu Recht gegenüber dem Kläger als Gebührenschuldner festgesetzt. Der Kläger wurde gem. § 90 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) am 5. November 2019 durch Zuschlag Eigentümer des Grundstücks mit allen Rechten und Pflichten (§ 56 Satz 2 ZVG). Der originäre Eigentumserwerb erfolgt dabei unmittelbar durch den Zuschlag. Nach § 89 ZVG wird der Zuschlag mit der Verkündung wirksam. Damit hat der Gesetzgeber bewusst nicht auf die Rechtskraft des Beschlusses abgestellt, zumal dieser Beschluss zunächst ungewiss ist. An der Wirksamkeit des Zuschlags ändert sich auch nichts, wenn hiergegen Beschwerde eingelegt wird. Erst die rechtskräftige Aufhebung im Beschwerdewege führt zum Wegfall der Wirkungen und zwar so, als wären sie nie eingetreten (ex tunc). Durch die sofortige Wirkung des Eigentumsübergangs und der erst später eintretenden Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses besteht insoweit zunächst ein Schwebezustand (Stumpe/Simon in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, § 89 ZVG Rn. 2 ff.). Gemäß § 56 Satz 2 ZVG gehen die Nutzungen und Lasten des Grundstücks sofort mit Wirksamwerden des Zuschlags auf den Ersteher über. Zu den Lasten, die der Ersteher ab dem Tage des Zuschlags zu tragen hat, gehören im Wesentlichen auch die öffentlichen Lasten des Grundstücks (Stumpe/Simon in Kindl/Meller-Hannich, a.a.O., § 56 Rn. 11). Wenn die Zuschlagsentscheidung aufgehoben wird, bedeutet dies, dass das Eigentum des Vollstreckungsschuldners sowie die erloschenen Rechte „wieder aufleben“ (Stumpe/Simon in Kindl/Meller-Hannich, a.a.O., § 89 ZVG Rn. 3). Sollte der Zuschlagsbeschluss rechtskräftig aufgehoben werden, hat der Ersteher Anspruch auf Erstattung seiner Leistungen, die auch der Schuldner hätten erbringen müssen. Insoweit erfolgt die Abwicklung jedoch außerhalb des Versteigerungsverfahrens (Stumpe/Simon in Kindl/Meller-Hannich, a.a.O., § 89 ZVG Rn. 14). In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der Kläger (Mit-) Eigentümer im Zeitpunkt des Zuschlags geworden ist und insoweit ab diesem Zeitpunkt auch gegenüber der Beklagten als Gebührenschuldner verantwortlich war. Daran ändert auch die sofortige Beschwerde der Voreigentümerin nichts, auch wenn das Landgericht im einstweiligen Verfahren (LG Augsburg, B.v. 24.1.2020 -- 874 T 4539/19) die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss anfangs einstweilig eingestellt hat. Denn mit Beschluss vom 14. August 2020 hat das Landgericht Augsburg (LG Augsburg, B.v. 14.8.2020 – 874 T 4539/19) die einstwillige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgehoben und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Ob der Kläger gegenüber der Voreigentümerin Anspruch auf Erstattung seiner Leistungen hat, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Regelungen und ist für das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten bezüglich der Gebührenschuldnerschaft unerheblich. Genauso sind in vergleichbarer Konstellation etwaige zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Verkäufer und dem neuen Käufer über den Übergang von Nutzen und Lasten für das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis bezüglich der Gebührenschuldnerschaft unerheblich (VG München, U.v. 24.4.2008 – M 10 K 07.5429 – juris Rn. 27). Bei einer Zwangsversteigerung werden im Übrigen die Ersteigerer darauf hingewiesen, dass sie mit dem Zuschlag des Grundstücks ab diesem Zeitpunkt alle Rechte und Pflichten eines Eigentümers übernehmen. Es ist ein Nachteil des Zwangsversteigerungsverfahrens, dass der Ersteigerer nicht immer gleich Zutritt zum Grundstück hat (vgl. VG Regensburg, U.v. 31.10.2007 – RN 3 K 07.00909 – juris Rn. 13). Insoweit ist es auch unerheblich, dass der Kläger gegenüber dem Voreigentümer ein (zeitaufwendiges) Räumungsverfahren betreiben musste. c) Die Beklagte konnte bzw. musste auch nicht die Voreigentümerin anstelle des Klägers als Gebührenschuldnerin in Anspruch nehmen, da diese weder Eigentümerin noch sonstig dinglich Nutzungsberechtigte im strittigen Zeitpunkt war. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (VG München, U.v. 7.12.2006 – M 10 K 06.2017 – juris Rn. 30) zugrunde lag. Dort ging es um die Frage, ob der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte herangezogen werden muss, mit dem Ergebnis, dass der Inhaber der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit Gebührenschuldner ist und der Eigentümer nicht in Anspruch genommen werden kann, da seine Eigentümerstellung sich mit der Übertragung des dinglichen Nutzungsrechtes ihrer daraus resultierenden Verpflichtungen entgleitet sei. Im vorliegenden Fall hat der Kläger der Voreigentümerin gerade kein dingliches Nutzungsrecht eingeräumt. Der Fall ist insoweit mit Fällen vergleichbar, bei denen der Mieter nach Ablauf des Mietvertrags nicht freiwillig auszieht. Auch insoweit ist der Eigentümer auf (zivilrechtliche) Regressansprüche zu verweisen. d) Soweit der Kläger auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, U.v. 10.12.2008 – VIII ZR 293/07 – juris) verweist, ist dieser dort entschiedene Sachverhalt ebenfalls nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbar. Dort erfolgte die Erbringung der Ver- und Entsorgungsleistungen auf vertraglicher Basis mit der Mieterin C. und somit auf privatrechtlicher Grundlage. Der dortige Grundstückseigentümer durfte nicht zur Zahlung verpflichtet werden, weil er mit dem Versorgungsunternehmen nicht in einem Vertragsverhältnis stand. Im Gegensatz dazu hatte die Beklagte im vorliegenden Verfahren keinen Vertrag mit der Voreigentümerin abgeschlossen. Das Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter ist vielmehr öffentlich-rechtlicher Natur und die Leistungen werden auf Grundlage von Gebührensatzungen erbracht und entsprechend Gebühren erhoben. Dort ist in § 12 Abs. 1 BGS/EWS bzw. § 12 Abs. 1 BGS/WAS ausdrücklich geregelt, wer Gebührenschuldner ist. e) Auch der Höhe nach, nach entsprechender Reduzierung im Widerspruchsbescheid, sind die Gebührenfestsetzungen nicht zu beanstanden. Einwände wurden insoweit nicht geltend gemacht. 2. Die Kostenentscheidung für die erfolglosen Klagen beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.