Urteil
Au 4 K 22.1446
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem "faktischen" Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer regelmäßig anzuwendenden typisierenden Betrachtungsweise ist ein Betrieb als unzulässig einzustufen, wenn von Betrieben seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen ausgehen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem "faktischen" Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einer regelmäßig anzuwendenden typisierenden Betrachtungsweise ist ein Betrieb als unzulässig einzustufen, wenn von Betrieben seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen ausgehen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid vom 31. Mai 2022, Gesch.-Nr., wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl der Beigeladene nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beteiligten wurden mit der Ladung darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 – juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20 m.w.N.). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Nach diesen Maßstäben ist die vorliegende Anfechtungsklage erfolgreich. Die Baugenehmigung ist bereits in formeller Hinsicht in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt und daher aufzuheben (siehe 1.). Darüber hinaus können die Kläger eine Aufhebung der Baugenehmigung auch aus dem Gebietserhaltungsanspruch verlangen, da die Schlosserei nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich unzulässig ist (siehe 2.). 1. Eine Rechtsverletzung der Kläger ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Bestimmtheit der Baugenehmigung (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Ein Nachbar kann die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit einer Baugenehmigung geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (vgl. Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand September 2022, Art. 68 Rn. 255). Eine Baugenehmigung ist daher nicht nur rechtswidrig, sondern auch nachbarrechtsverletzend, wenn die Unbestimmtheit des Bescheides ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und wenn infolge der Unbestimmtheit nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht oder nicht (vgl. auch BayVGH, B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 4). Der Inhalt der Genehmigung und der zugrundeliegenden Bauvorlagen ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln. Gemessen hieran verletzt die streitgegenständliche Baugenehmigung die Kläger in ihren Rechten. In den genehmigten Plänen ist lediglich der Standort der Halle dargestellt, jedoch keine Flächen für Zufahrten oder Lagerflächen im Außenbereich. Ausweislich der ebenfalls als genehmigt gestempelten Betriebsbeschreibung soll jedoch im Außenbereich auf gepflasterter Hoffläche Metallschrott zwischengelagert werden (vgl. Bl. 5d der Behördenakte). Wo diese Lagerung stattfinden bzw. die Lagergüter umgeschlagen werden sollen, lässt sich den eingereichten Plänen jedoch nicht entnehmen. Im Hinblick auf die mit der Lagerung, insbesondere dem An- und Abfahren bzw. Ab- und Aufladen verbundenen Immissionen kann eine Betroffenheit des Nachbarn ohne Kenntnis des Lagerorts nicht ausreichend beurteilt werden, so dass die Planunterlagen unbestimmt sind und die Kläger durch die auf ihrer Grundlage erteilte Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt werden. Die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit betrifft wegen des Rücksichtnahmegebots im Zusammenhang mit der Einhaltung der Immissionsrichtwerte ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal. 2. Darüber hinaus ist das Vorhaben auch bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Hierauf können sich die Kläger aufgrund des ihnen zustehenden Gebietserhaltungsanspruchs auch im Rahmen des vorliegenden Nachbarrechtsbehelfs berufen. a) Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer – unabhängig davon, ob er tatsächlich beeinträchtigt ist – das Recht, sich gegen eine „schleichende Umwandlung“ des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BayVGH, B.v. 38 b) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich vorliegend nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Eigenart der näheren Umgebung ist – zwischen den Beteiligten unstreitig – als Dorf- bzw. Mischgebiet zu qualifizieren. In dieses fügt sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung nicht ein. Bei der genehmigten Schlosserei handelt es sich nicht um einen im Dorf- bzw. Mischgebiet zulässigen „sonstigen Gewerbebetrieb“ i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 6 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO. Gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sind in einem Mischgebiet zwar „sonstige Gewerbebetriebe“ grundsätzlich zulässig, allerdings steht dies gemäß der Zweckbestimmung eines Mischgebiets in § 6 Abs. 1 BauNVO unter dem Vorbehalt, dass es sich um Gewerbebetriebe handelt, „die das Wohnen nicht wesentlich stören“. Dasselbe gilt gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 BauNVO für ein (faktisches) Dorfgebiet (BayVGH, U.v. 27.9.2021 – 15 B 20.828 – juris Rn. 33 m.w.N. für Dorf- und Mischgebiete). Bei der Prüfung, ob ein Betrieb zu den nicht wesentlich störenden, insbesondere wohnverträglichen Gewerbebetrieben i.S.v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 BauNVO bzw. § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zählt, ist in der Regel von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen (BVerwG, U.v. 9.11.2021 – 4 C 5.20 – juris Rn. 10 m.w.N; BayVGH, U.v. 27.9.2021 – 15 B 20.828 – juris Rn. 35 m.w.N.). Der Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn von Betrieben seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen ausgehen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an. Eine typisierende Betrachtungsweise verbietet sich jedoch, wenn der zur Beurteilung stehende Betrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen, die von nicht wesentlich störend bis störend oder sogar erheblich belästigend reichen kann. Ist mithin ein Betrieb einer Gruppe von Gewerbebetrieben zuzurechnen, die hinsichtlich ihrer Mischgebietsverträglichkeit zu wesentlichen Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen, wäre eine abstrahierende Bewertung des konkreten Betriebs nicht sachgerecht. Ob solche Betriebe in einem Misch- bzw. Dorfgebiet zugelassen werden können, hängt dann von ihrer jeweiligen Betriebsstruktur ab. Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2021 – 4 C 5.20 – juris Rn. 10 m.w.N.). aa) Nach der Rechtsprechung, die auch die erkennende Kammer teilt, stören Schlossereien und andere metallverarbeitende Betriebe, in denen regelmäßig lärmintensive Arbeiten wie Hämmern, Schleifen, Trennschleifen, Stanzen und Schmieden vorgenommen werden, das Wohnen typischerweise wesentlich. Sie sind deshalb in allen Baugebieten, die auch dem Wohnen dienen, unzulässig (BayVGH, B.v. 13.12.2006 – 1 ZB 04.3549 – juris Rn. 26; B.v. 26.10.2009 – 9 CS 09.2104 – juris Rn. 4 ff.; HessVGH, U.v. 24.11.2020 – 3 C 2071.18.N – juris Rn. 30; VG München, U.v. 5.4.2022 – M 1 K 18.4396 – juris Rn. 28; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2022, § 6 BauNVO Rn. 32). Die Genehmigung eines entsprechenden Betriebs in dem hier vorliegenden faktischen Dorfoder Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 bzw. § 6 BauNVO) verletzt daher den Gebietsbewahrungsanspruch der Antragsteller. bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist kein atypischer Fall dergestalt gegeben, dass der konkret genehmigte Schlossereibetrieb ausnahmsweise gebietsverträglich erscheinen würde. Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist dabei der konkrete Schlossereibetrieb in seiner genehmigten Form. Im vorliegenden Fall sind die Bauantragsunterlagen, insbesondere die formularmäßig vorgelegte Betriebsbeschreibung (Bl. 5b ff. der Behördenakte) und damit auch die Baugenehmigung jedoch derart weit bzw. unbestimmt (s.o.) gefasst, dass eine atypische Betriebsweise nicht zu erkennen ist. Allein die Tatsache, dass es sich nach der Betriebsbeschreibung lediglich um einen Einmannbetrieb handeln soll, ist hierfür nicht ausreichend. Nennenswerte Beschränkungen der genehmigten Schlosserei, die diese von anderen Schlosserei- bzw. Metallverarbeitungsbetrieben maßgeblich unterscheiden würde, sind nicht vorhanden. Nach der Betriebsbeschreibung sollen vielmehr „klassische“ Schlossereimaschinen wie Schweißgerät, Bohrmaschine, Winkel- und Trennschleifer zum Einsatz kommen. Auch die angegebenen Betriebszeiten von 7.00 Uhr bis 18 Uhr sind nicht atypisch im o.g. Sinne. Soweit der Beklagte darauf verwiesen hat, dass „nur“ Treppen gefertigt werden sollen, kann auch dies eine atypische Betriebsform nicht begründen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Herstellung von Treppen weniger störend als andere metallverarbeitende Tätigkeiten wäre. Zum anderen hat dieser Aspekt in der Baugenehmigung und der ihr zugrunde liegenden Bauantragsunterlagen keinen Niederschlag gefunden. Es handelt sich letztlich um eine inhaltlich offene Baugenehmigung, die der Sache nach in einem weiten Sinn jede Tätigkeit gestattet, die in einer Schlosserei anfällt (vgl. zu einer Kfz-Werkstatt: BayVGH, U.v. 27.9.2021 – 15 B 20.828 – juris Rn. 36). Mit den immissionsschutzrechtlichen Auflagen im angefochtenen Bescheid kann der an sich gebietsunverträgliche Schlossereibetrieb ohnehin nicht gebietsverträglich gemacht werden. 3. Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 4. Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der Anwaltskosten des Vorverfahrens besteht nicht, so dass die Hinzuziehung anwaltlicher Vertretung insoweit nicht als notwendig zu erklären war. Ein Vorverfahren hat vorliegend nicht stattgefunden. Anwalts- und sonstige Kosten, die in einem dem Vorverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahren entstehen, zählen nicht zu den nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen Kosten (Kunze in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1. Oktober 2022, § 162 Rn. 54). 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.