Urteil
Au 4 K 22.1933
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Gem Art. 38 Abs. 3 Bay VwZVG sind förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels (nur) insoweit zulässig, als geltend gemacht werden kann, dass diese Maßnahmen eine selbständige Rechtsverletzung darstellen. Die Fälligkeitsmitteilung gehört zur Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld, Art. 31 Abs. 3 S. 3, Art. 37 Abs. 1 S. 1 BayVwZVG. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. In dem gegen die Fälligkeitsmitteilung gerichteten Verfahren nach § 43 VwGO kommen als selbständige Rechtsverletzung iSd Art. 38 Abs. 3 BayVwZVG daher nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 S. 3 BayVwZVG in Betracht. Von Bedeutung ist namentlich die Frage, ob der Betroffene die ihm auferlegte Verpflichtung rechtzeitig und vollständig oder genügend erfüllt hat. Einwendungen zur materiellen Rechtslage als Vorfrage der Fälligkeitsmitteilung sind wegen der Unanfechtbarkeit der durchzusetzenden Grundverfügung grundsätzlich ausgeschlossen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Fällig iSv Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG wird ein angedrohtes Zwangsgeld, wenn während der Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 S. 2 BayVwZVG) alle Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind und bei Ablauf der Erfüllungsfrist die durch die Grundverfügung auferlegte Pflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt ist (Art. 31 Abs. 3 S. 3 iVm Abs. 1 BayVwZVG). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gem Art. 38 Abs. 3 Bay VwZVG sind förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels (nur) insoweit zulässig, als geltend gemacht werden kann, dass diese Maßnahmen eine selbständige Rechtsverletzung darstellen. Die Fälligkeitsmitteilung gehört zur Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld, Art. 31 Abs. 3 S. 3, Art. 37 Abs. 1 S. 1 BayVwZVG. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. In dem gegen die Fälligkeitsmitteilung gerichteten Verfahren nach § 43 VwGO kommen als selbständige Rechtsverletzung iSd Art. 38 Abs. 3 BayVwZVG daher nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 S. 3 BayVwZVG in Betracht. Von Bedeutung ist namentlich die Frage, ob der Betroffene die ihm auferlegte Verpflichtung rechtzeitig und vollständig oder genügend erfüllt hat. Einwendungen zur materiellen Rechtslage als Vorfrage der Fälligkeitsmitteilung sind wegen der Unanfechtbarkeit der durchzusetzenden Grundverfügung grundsätzlich ausgeschlossen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 3. Fällig iSv Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG wird ein angedrohtes Zwangsgeld, wenn während der Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 S. 2 BayVwZVG) alle Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind und bei Ablauf der Erfüllungsfrist die durch die Grundverfügung auferlegte Pflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt ist (Art. 31 Abs. 3 S. 3 iVm Abs. 1 BayVwZVG). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Fälligkeitsmitteilung, d.h. die behördliche Information über den nach deren Auffassung erfolgten Bedingungseintritt, stellt keinen Verwaltungsakt dar (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2023 – 12 ZB 22.2541 – juris Rn. 16 m.w.N.) und kann folglich nicht mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO angegriffen werden. Statthaft ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007- Vf. 50-VI-05 – juris Rn. 46). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das mit der Verfügung vom 29. Juli 2021 angedrohte und mit Schreiben vom 6. September 2022 für fällig erklärte Zwangsgeld in Höhe von 15.000,- EUR ist tatsächlich fällig geworden. 1. Gemäß Art. 38 Abs. 3 VwZVG sind förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels (nur) insoweit zulässig, als geltend gemacht werden kann, dass diese Maßnahmen eine selbständige Rechtsverletzung darstellen. Die Fälligkeitsmitteilung des Beklagten vom 6. September 2022 gehört zur Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld, Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2010 – 10 ZB 09.2097 – juris Rn. 7; B.v. 24.1.2011 – 2 ZB 10.2365 – juris Rn. 3). In dem gegen die Fälligkeitsmitteilung gerichteten Verfahren nach § 43 VwGO kommen als selbständige Rechtsverletzung im Sinne des Art. 38 Abs. 3 VwZVG daher nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht. Von Bedeutung ist namentlich die Frage, ob der Betroffene die ihm auferlegte Verpflichtung rechtzeitig und vollständig oder genügend erfüllt hat. Einwendungen zur materiellen Rechtslage als Vorfrage der Fälligkeitsmitteilung sind wegen der Unanfechtbarkeit der durchzusetzenden Grundverfügung grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2010 – 10 ZB 09.2097 – juris Rn. 7; B.v. 24.1.2011 – 2 ZB 10.2365 – juris Rn. 4). Fällig im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG wird ein angedrohtes Zwangsgeld, wenn während der Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) alle Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind (a)) und (b)) bei Ablauf der Erfüllungsfrist die durch die Grundverfügung auferlegte Pflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt ist (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 VwZVG; BayVGH, B.v. 11.7.2001 – 1 ZB 01.1255 – juris Rn. 12 ff.; B.v. 4.11.2016 – 21 CS 16.1907- juris Rn. 8). a) Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen waren während der der Klägerin in der erneuten Zwangsgeldandrohung vom 29. Juli 2021 gesetzten Erfüllungsfrist von zwei Monaten ab Bestandskraft gegeben. Die der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegende Verfügung vom 5. November 2014 ist gegenüber der Klägerin wirksam. Eine Nichtigkeit, die nach Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG zur Unwirksamkeit des der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakts führen würde, ist nicht erkennbar. Insbesondere liegt kein Fall von Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG vor, wonach ein Verwaltungsakt insbesondere dann nichtig ist, wenn er von niemandem ausgeführt werden kann. Die von der Klägerin geforderte Handlungspflicht ist erfüllbar. Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG erfasst nur den Fall der tatsächlichen objektiven Unmöglichkeit, also den Fall, dass niemand den Verwaltungsakt ausführen bzw. verfolgen könnte. Bei der zu erbringenden Beseitigungsverpflichtung handelt es sich um eine sog. vertretbare Handlung, die auch ein Dritter, insbesondere eine damit beauftragte Abbruchfirma, erbringen könnte (vgl. VG München, B.v. 30.7.2012 – M 8 S 12.2610 – juris Rn. 55). Sollte die Klägerin also ihr Grundstück aufgrund der momentanen Situation mit ihrem Exmann nicht selbst betreten wollen oder können, so besteht die (objektive) Möglichkeit, die Verpflichtung durch einen Dritten erfüllen zu lassen. Auf die Frage, ob der Grundverwaltungsakt rechtmäßig ist, kommt es hingegen nicht an. Es ist daher nicht mehr zu prüfen, ob die Klägerin vom Beklagten ermessensfehlerfrei als richtige Störerin herangezogen werden konnte. Denn die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2004 – 1 C 30.03 – juris Rn. 15). Der Grundverwaltungsakt ist auch vollstreckbar. Er ist bestandskräftig und kann nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Die von der Klägerin geforderte Handlungspflicht ist auch rechtlich und tatsächlich erfüllbar. Ein Vollstreckungshindernis i.S.d. Art. 19 Abs. 2 VwZVG kann insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin und ihr vormaliger Ehemann in Gütergemeinschaft verheiratet waren und es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück aufgrund der noch nicht vollzogenen Auseinandersetzung um Gesamtgut handelt. Der rechtskräftige Grundverwaltungsakt richtet sich gegen beide Ehegatten als Gesamtschuldner, sodass auch der geschiedene Ehemann der Klägerin zur Beseitigung verpflichtet ist. Daher sind zwar beide (vormalige) Ehegatten im Hinblick auf eine Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut als Vollstreckungsschuldner anzusehen. Der Beklagte ist allerdings von Rechts wegen nicht gehindert, nur gegen einen der beiden Verpflichteten die Vollstreckung zu betreiben. § 1437 BGB bestimmt als Prinzip die gesamtschuldnerische Haftung (§§ 421 ff. BGB) des Gesamtguts bei Einzelverwaltung durch einen Ehegatten; § 1459 BGB bestimmt für die gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts ebenfalls die gesamtschuldnerische Haftung beider Ehegatten (vgl. VG Regensburg, B.v. 18.1.2022 – RN 2 V 20.367 – juris Rn. 62). Änderungen im Hinblick auf eine gesamtschuldnerische Haftung wurden weder vorgebracht, noch sind sie für das Gericht ersichtlich. Eine rechtliche Unmöglichkeit für die Klägerin besteht daher nicht. Soweit die Klägerin nachträglich eingetretene Umstände (Trennung und Auszug) vorbringt, denen zufolge sie meint, sie brauche die Verpflichtung aus dem Grundverwaltungsakt nicht mehr erfüllen, ist sie auf das Verfahren nach Art. 21 VwZVG zu verweisen. Sie können nicht in einem Rechtsbehelf gegen die Fälligstellung des Zwangsgeldes geltend gemacht werden (BayVGH, B.v. 17.2.2023 – 12 ZB 22.2541 – juris Rn. 17). Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor. Auch die erneute Androhung des Zwangsgeldes wurde der Klägerin wirksam zugestellt. Der Bescheid vom 29. Juli 2021, welcher zuerst fehlerhaft an die alte Adresse der Klägerin versandt wurde, ging der Klägerin spätestens mit E-Mail des Beklagten vom 2. September 2021 zu. Dass die Klägerin diese E-Mail auch tatsächlich erhalten hat, wurde mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten an den Beklagten vom 7. September 2021 bestätigt. Etwaige Zustellungsmängel wurden daher nach Art. 9 VwZVG geheilt. b) Die Klägerin ist ihrer Verpflichtung bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist nicht nachgekommen. Aufgrund der Baukontrolle des Beklagten am 1. September 2022 steht fest, dass die Anbauten auch nach Ablauf der in der erneuten Zwangsgeldandrohung festgelegten Frist unverändert vorhanden waren, sodass das im Bescheid angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 15.000,- EUR fällig geworden ist. 2. Der Fälligkeit des Zwangsgeldes steht der klägerische Einwand nicht entgegen, dass das angedrohte Zwangsgeld noch nicht angemahnt worden sei. Denn einer Mahnung bedarf es für die Fälligstellung gerade nicht. Nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG ist der Leistungspflichtige nach Eintritt der Fälligkeit innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche zu mahnen. Die Mahnung setzt also den Eintritt der Fälligkeit voraus, nicht umgekehrt (vgl. VG München, U.v. 12.7.2000 – M 9 K 99.3567 – juris Rn. 39). 3. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausübung des Anwendungsermessens (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG; vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2012 – 9 ZB 11.2528 – juris Rn. 17; B.v. 20.12.2001 – 1 ZE 01.2820 – juris Rn. 11) bestehen nicht, insbesondere liegt kein unverschuldeter Verstoß gegen die Verpflichtung durch die Klägerin vor. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.