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Gerichtsbescheid

Au 9 K 22.1393

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO ist zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Die Anforderungen an die Substantiierung dürfen dabei im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden. (Rn. 22 – 23) (red. LS Mendim Ukaj) 2. Das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG) kann Drittschutz auch im Rahmen einer beschränkten Erlaubnis (§ 10 WHG iVm Art. 15 BayWG) vermitteln, setzt aber voraus, dass der Dritte in individualisierter und qualifizierter Weise in rechtlich geschützten Belangen betroffen ist. (Rn. 24 – 25) (red. LS Mendim Ukaj) 3. Ob eine qualifizierte Beeinträchtigung im Sinne des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots vorliegt, hängt von einer einzelfallbezogenen Bewertung der betroffenen Belange ab. Je größer die Schutzwürdigkeit der Rechtsposition des Dritten und je geringer die Notwendigkeit des Vorhabens, desto höher die Anforderungen an die Rücksichtnahme. (Rn. 25 – 26) (red. LS Mendim Ukaj) 4. Fehlt ein substantiierter Vortrag zur eigenen Rechtsverletzung – insbesondere zur Beeinträchtigung der Planungshoheit oder sonstiger subjektiv-öffentlicher Rechte – ist eine Drittanfechtungsklage gegen eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis unzulässig. Erforderlich ist die konkrete Darlegung, inwieweit rechtlich geschützte Interessen durch die Erlaubnis in qualifizierter Weise berührt werden. (Rn. 27 – 28) (red. LS Mendim Ukaj)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO ist zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Die Anforderungen an die Substantiierung dürfen dabei im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden. (Rn. 22 – 23) (red. LS Mendim Ukaj) 2. Das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG) kann Drittschutz auch im Rahmen einer beschränkten Erlaubnis (§ 10 WHG iVm Art. 15 BayWG) vermitteln, setzt aber voraus, dass der Dritte in individualisierter und qualifizierter Weise in rechtlich geschützten Belangen betroffen ist. (Rn. 24 – 25) (red. LS Mendim Ukaj) 3. Ob eine qualifizierte Beeinträchtigung im Sinne des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots vorliegt, hängt von einer einzelfallbezogenen Bewertung der betroffenen Belange ab. Je größer die Schutzwürdigkeit der Rechtsposition des Dritten und je geringer die Notwendigkeit des Vorhabens, desto höher die Anforderungen an die Rücksichtnahme. (Rn. 25 – 26) (red. LS Mendim Ukaj) 4. Fehlt ein substantiierter Vortrag zur eigenen Rechtsverletzung – insbesondere zur Beeinträchtigung der Planungshoheit oder sonstiger subjektiv-öffentlicher Rechte – ist eine Drittanfechtungsklage gegen eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis unzulässig. Erforderlich ist die konkrete Darlegung, inwieweit rechtlich geschützte Interessen durch die Erlaubnis in qualifizierter Weise berührt werden. (Rn. 27 – 28) (red. LS Mendim Ukaj) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 2. Die Klage ist als Drittanfechtungsklage im Sinn des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da sich der Kläger gegen die einem Dritten erteilte wasserrechtliche Erlaubnis wendet und die Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes vom 25. Mai 2022 erreichen will. Dem Kläger fehlt es jedoch an der erforderlichen Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, sodass die Klage bereits unzulässig ist. a) Eine Anfechtungsklage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO zulässig, wenn die Klagepartei geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Die insoweit an den klägerischen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen dürfen – mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG – dabei nicht überspannt werden (stRspr, z.B. BVerwG, U.v. 28.6.2000 – 11 C 13.99 – BVerwGE 111, 276 = juris Rn. 41). Eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist jedoch nicht gegeben, wenn es offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise möglich erscheint, dass der streitgegenständliche Bescheid die Klagepartei in einem subjektiven Recht verletzt (BVerwG, U.v. 27.10.1998 – 11 A 10.98 – juris Rn. 14). Da der Kläger im Hinblick auf die angegriffene wasserrechtliche Erlaubnis nicht Adressat des Bescheides ist, muss er geltend machen können, durch den an den Beigeladenen gerichteten Verwaltungsakt möglicherweise in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein oder darlegen, dass der Bescheid gegen Normen verstößt, die auch dem Schutz seiner Rechte zu dienen bestimmt sind. Denn öffentlich-rechtlicher Drittschutz lässt sich für den Bereich des Wasserrechts – nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts – grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 – 4 C 56.83 – juris Rn. 9). Der Kläger hat aber vorliegend nicht substantiiert geltend gemacht, durch die angegriffene wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten möglicherweise verletzt zu sein. Der Kläger hat weder im behördlichen Verfahren noch im Klageverfahren erkennen lassen, durch welche Regelung in der angegriffenen Erlaubnis er überhaupt in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Eine mögliche Rechtsverletzung ist für das Gericht auch nach Auswertung der Behördenakten nicht erkennbar. b) Der Kläger wendet sich mit seiner Klage als Dritter gegen die dem Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG zur Einleitung gereinigten Abwassers in eine Schuttrinne, aus der der Zulauf zum ...bach entspringt. Die Verletzung eines subjektiven Rechts eines Dritten kann sich bei einer solchen beschränkten Erlaubnis (nur) insoweit ergeben, als aus dem in § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG verankerten wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen, somit auch bei der beschränkten Erlaubnis, im Rahmen der Ermessensbetätigung auch Belange Privater einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden; diesen Privaten steht ein Anspruch auf Beachtung und Würdigung ihrer Belange mit demjenigen Gewicht zu, das ihnen unter den konkreten Umständen objektiv zukommt (BayVGH, B.v. 4.4.2022 – 8 CS 21.2389 – juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 – juris Rn. 10; VG München, U. v. 27.11.2012 – M 2 K 12.3526 – juris Rn. 16). Hingegen findet § 14 Abs. 3 WHG bei der beschränkten Erlaubnis (anders als bei der gehobenen Erlaubnis) keine Anwendung, wie sich im Umkehrschluss aus § 15 Abs. 2 WHG ergibt. Die Beantwortung der Frage, ob eine qualifizierte Beeinträchtigung für den Kläger als Drittbetroffenen vorliegt bzw. bei der hier vorgelagerten Frage der Klagebefugnis überhaupt möglich erscheint, erfordert eine Bewertung der betroffenen Belange. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zu Gute kommen soll, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge jeweils zuzumuten ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2001 – 4 B 80.01 – BauR 2002, 1359 = juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 20.5.2021 – 8 B 19.1587 – KommJur 2021, 272 = juris Rn. 38; B.v. 11.2.2020 – 8 ZB 19.1481 – ZfW 2020, 134 = juris Rn. 12). c) Daran gemessen ist eine Verletzung schützenswerter subjektiv-öffentlicher Rechte durch die dem Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis unter keinen Gesichtspunkten erkennbar. Angesichts des Standorts des ... Hauses auf ... m Höhe in den Allgäuer Alpen ist eine Betroffenheit des Klägers unter Berücksichtigung seiner nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) geschützten Planungshoheit ausgeschlossen. Ebenso wenig erkennbar ist, dass der Kläger durch die streitgegenständliche Erlaubnis unter dem Blickwinkel des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots klagebefugt sein könnte. Das Gericht sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass durch die Einleitung des gereinigten Abwassers des ... Hauses in eine Schuttrinne im Hochgebirge rechtlich geschützte Interessen des Klägers in individualisierter und zugleich qualifizierter Weise betroffen sind. Solche wurden vom Kläger weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren benannt. Ihm wurden im behördlichen Verfahren die Antrags- und Planunterlagen der Beigeladenen zur Stellungnahme zugeleitet. Gegenüber der Genehmigungsbehörde wurde lediglich mitgeteilt, dass der Bauausschuss dem Vorhaben nicht zustimmt. Gründe für die Ablehnung des Vorhabens wurden nicht genannt. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger keinen Grund genannt, warum er durch die streitgegenständliche Erlaubnis in individualisierter und zugleich qualifizierter Weise betroffen sein soll und welche Interessen oder Belange des Klägers in der Entscheidung hätten Berücksichtigung finden müssen. Der pauschale Vortrag, die Erlaubnis und die Bewilligung hätte nach § 12 Abs. 1 WHG versagt werden müssen und das Bewirtschaftungsermessen nach § 12 Abs. 2 WHG sei fehlerhaft ausgeübt worden, ohne im geringsten auf den Inhalt der beschränkten Erlaubnis einzugehen, ist für die Darlegung einer subjektiven Rechtsverletzung nicht ausreichend. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine nach Art. 15 BayWG erteilte beschränkte Erlaubnis privatrechtliche Ansprüche Dritter nicht ausschließt und zivilrechtliche Ansprüche gegen den Inhaber der Erlaubnis auch nach deren Bestandskraft geltend gemacht werden können, wenn sich herausstellt, dass die erlaubte Gewässerbenutzung nachteilige Wirkungen auf rechtlich geschützte Interessen Dritter hat (Knopp/Müller in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand April 2021, Art. 15 Rn. 6). 3. Da eine Rechtsverletzung des Klägers durch die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis unter keinem Gesichtspunkt erkennbar ist, war die Klage als unzulässig abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und sich somit auch nicht dem Prozesskostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, waren seine außergerichtlich entstandenen Aufwendungen nicht für ersatzfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).