Urteil
Au 9 K 23.131
VG Augsburg, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ist ein Grundverwaltungsakt bestandskräftig und damit unanfechtbar, kann eine darauf erlassene isolierte Maßnahme der Zwangsvollstreckung - hier die Androhung einer Ersatzvornahme - nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die geforderte Maßnahme, einen nach dem Abfallrecht rechtskonformen Zustand herzustellen, kann auch durch einen Dritten tatsächlich und rechtlich zulässig erfüllt werden, so dass es sich nicht um eine höchstpersönliche Pflicht iSd Art. 32 S. 1 VwZVG BY handelt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Hat der verursachende Eigentümer, auf dessen Grundstück Abfälle iSd § 3 Abs. 1 und Abs. 4 KrWG abgelagert sind, trotz bereits vorausgegangener Androhung eines Zwangsgelds diese nicht fristgerecht beseitigt, ist die Ersatzvornahme eine geeignete und verhältnismäßige Maßnahme. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Grundverwaltungsakt bestandskräftig und damit unanfechtbar, kann eine darauf erlassene isolierte Maßnahme der Zwangsvollstreckung - hier die Androhung einer Ersatzvornahme - nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die geforderte Maßnahme, einen nach dem Abfallrecht rechtskonformen Zustand herzustellen, kann auch durch einen Dritten tatsächlich und rechtlich zulässig erfüllt werden, so dass es sich nicht um eine höchstpersönliche Pflicht iSd Art. 32 S. 1 VwZVG BY handelt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 3. Hat der verursachende Eigentümer, auf dessen Grundstück Abfälle iSd § 3 Abs. 1 und Abs. 4 KrWG abgelagert sind, trotz bereits vorausgegangener Androhung eines Zwangsgelds diese nicht fristgerecht beseitigt, ist die Ersatzvornahme eine geeignete und verhältnismäßige Maßnahme. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil der ordnungsgemäß und fristgerecht geladene Kläger hierauf in der Ladung hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 2. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid vom 23. Dezember 2022 ist rechtmäßig und nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die mit Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2022 erlassene isolierte Maßnahme der Zwangsvollstreckung (Androhung der Ersatzvornahme) kann, da der zugrundeliegende Grundverwaltungsakt vom 30. Dezember 2021 bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden ist, nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird, Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2023 – 1 CS 22.2511 – juris Rn. 11; BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 – Vf 50-VI-05 – juris Rn. 46). Die Rechtmäßigkeit der der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden, bestandskräftigen abfallrechtlichen Beseitigungsanordnung vom 30. Dezember 2021 kann daher nicht erneut zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. b) Eine Rechtsverletzung durch die isolierte Zwangsmittelandrohung liegt nicht vor. aa) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 18 ff. VwZVG sind gegeben. Mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 30. Dezember 2021 liegt ein wirksamer und gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG vollstreckbarer Grundverwaltungsakt vor. Nichtigkeitsgründe (Art. 44 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG), die gemäß Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG zur Unwirksamkeit des Grundverwaltungsakts führen würden, sind nicht ersichtlich. bb) Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 29 ff. VwZVG der angedrohten Ersatzvornahme liegen vor. Die zu vollstreckenden Handlungen, die abfallrechtliche Beseitigung und die Vorlage der entsprechenden Entsorgungsnachweise, sind vertretbare Handlungen im Sinn von Art. 32 Satz 1 VwZVG, weil es sich nicht um eine höchstpersönliche Pflicht handelt. Nach dem Zweck der geforderten Maßnahmen, nämlich nach Abfallrecht rechtskonforme Zustände herzustellen, kann auch durch einen Dritten tatsächlich und rechtlich zulässig erfüllt werden. Die neue Androhung eines Zwangsmittels ist ebenfalls zulässig, denn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels Zwangsgeld im unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 30. Dezember 2021 ist erfolglos geblieben. Der Kläger ist der ihm gegenüber erlassenen Beseitigungsanordnung vom 30. Dezember 2021 nicht innerhalb der im Bescheid gesetzten Frist nachgekommen. Die Ersatzvornahme ist auch eine geeignete und verhältnismäßige Maßnahme. Angesichts des Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit und dessen Untätigkeit ließ aus Sicht der Kammer ein weiteres Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten (Art. 32 Satz 2 VwZVG, vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2017 – 9 CS 17.1990 – juris Rn. 13). Nicht erforderlich ist, dass das Zwangsmittel (die Beitreibung der angedrohten Zwangsgelder) erfolglos angewendet worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2006 – 4 CS 05.3041 – juris). Der Beklagte hat ferner die Ersatzvornahme, ein bestimmtes Zwangsmittel, unter Bestimmung einer erneuten Frist schriftlich angedroht und dem Kläger als Pflichtigen die Androhung förmlich zugestellt (Art. 36 Abs. 3, Abs. 1, Abs. 7 VwZVG). Auch gegen die im Bescheid vom 23. Dezember 2022 bestimmte erneute Frist zur abfallrechtlichen Beseitigung und zur Vorlage der entsprechenden Entsorgungsnachweise bis spätestens 31. Januar 2023 bzw. 3. Februar 2023 bestehen keine Bedenken. Es handelt sich hierbei um eine Frist, innerhalb der dem Kläger der Vollzug billigerweise zugemutet werden konnte, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht erhoben, eine Begründung der Klage erfolgte nicht. Schließlich wurde entsprechend Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG der Kostenbetrag der Ersatzvornahme vorläufig veranschlagt und die Fälligkeit des Betrags vor Durchführung der Ersatzvornahme bestimmt (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 VwZVG). Gerichtlich gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. c) Auch im Übrigen begegnet der mit der Klage angegriffene Bescheid keinen rechtlichen Bedenken. 3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).