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Urteil

Au 9 K 22.31328

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Liegt die Aussichtslosigkeit des Asylbegehrens auf der Hand und begründet der Kläger seine Klage gegen den sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet ablehnenden Bescheid des Bundesamtes nicht und erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung, liegen die Voraussetzungen für eine qualifizierte Klageabweisung als offensichtlich unbegründet vor. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegt die Aussichtslosigkeit des Asylbegehrens auf der Hand und begründet der Kläger seine Klage gegen den sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet ablehnenden Bescheid des Bundesamtes nicht und erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung, liegen die Voraussetzungen für eine qualifizierte Klageabweisung als offensichtlich unbegründet vor. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass der Kläger und die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2023 teilgenommen haben. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger und die Beklagte sind zur mündlichen Verhandlung vom 17. April 2023 form- und fristgerecht geladen worden. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klageantrag des Klägers beschränkt sich auf die Anerkennung als Asylberechtigter i.S.d. Art. 16a Grundgesetz (GG) und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 30. November 2022 (Gz.: ...) ist in den mit der Klage angegriffenen Nrn. 1, 2, 5 und 6 rechtmäßig und nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger besitzt weder einen Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a GG, noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. 1. Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) folgt gem. § 77 Abs. 2 AsylG den zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts. Der Vortrag des Klägers beim Bundesamt knüpft bereits nicht an die asylrechtlich relevanten Merkmale der §§ 3, 3b AsylG an. Eine politische Verfolgung zugunsten des Klägers ist unter keinen Umständen erkennbar. Über die Entscheidung des Bundesamts hinaus, den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes als (einfach) unbegründet abzulehnen, war der Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG abzulehnen, wonach ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG wurde vom Kläger bereits nicht mit der Klage begehrt – offensichtlich nicht vorliegen. Nach dem Sachvortrag des Klägers liegen auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AsylG vor, wonach ein Asylantrag insbesondere dann offensichtlich unbegründet ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. 2. Nach alledem war die Klage des Klägers als offensichtlich unbegründet abzuweisen, § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die gem. § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG unanfechtbare Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 7.11.2008 – 2 BvR 629/06 – juris). Aus den Entscheidungsgründen muss sich klar ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG kommt, warum also die Klage nicht nur schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. Diese Voraussetzungen einer qualifizierten Klageabweisung sind vorliegend gegeben. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich die auf der Hand liegende Aussichtslosigkeit des Asylbegehrens des Klägers bereits aufgrund dessen Erklärungen beim Bundesamt. Zur mündlichen Verhandlung am 17. April 2023 ist der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Eine Klagebegründung wurde für den Kläger im Verfahren ebenfalls nicht vorgelegt. 3. Die Abschiebungsandrohung (Nr. 5 des Bescheids des Bundesamts vom 30. November 2022) und die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von zwei Wochen (§ 38 Abs. 1 AsylG) erweisen sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als einfach unbegründet abgewiesen hat, als rechtmäßig und sind nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in Nr. 6 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die darin getroffenen Ermessenserwägungen, die eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung nach § 114 VwGO unterliegen, berücksichtigen dabei die persönliche Situation des Klägers angemessen und sind nach Aktenlage nicht zu beanstanden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahren zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Dieses Urteil ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG unanfechtbar.