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Urteil

Au 9 K 21.2544

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach § 6 S. 3 UmwRG iVm § 87b Abs. 3 S. 3 VwGO tritt eine Präklusion nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Anerkannt ist, dass nach § 100 Abs. 1 S. 2 Alt. 3 WHG – unabhängig von einer tatsächlichen Bedrohung des Wasserhaushalts – bereits der formelle Verstoß gegen eine wasserrechtliche Verpflichtung seitens des Verantwortlichen, wie etwa die Benutzung oder den Ausbau eines Gewässers ohne die dafür erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung, genügt. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann sich im Einzelfall ergeben, dass eine auf die bloße formelle Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Anordnung ausnahmsweise nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts konkret zu erwarten ist und die Behörde zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung der Gewässerbenutzung geprüft und verneint hat (vgl. VGH München BeckRS 2022, 975). (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 4. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 WHG berechtigt das Grundeigentum nicht zum Ausbau eines Gewässers iSd § 67 Abs. 2 WHG. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 5. Das Baugenehmigungsverfahren nach Art. 68 BayBO kennt keine Konzentrationswirkung im Hinblick auf ein erforderliches wasserrechtliches Gestattungsverfahren. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 6. Die Unverhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger, durch den geforderten Rückbau der Teichanlage werde in das mittlerweile aufgrund der Verfahrensdauer entstandene, hochwertige Ökosystem der Teichanlage eingegriffen. Der zwischenzeitlich auf natürliche Weise entstandene Zustand an der betroffenen Teichanlage mag zwar aus naturschutzfachlicher Sicht begrüßenswert und erhaltungswürdig sein, vermag aber die rein auf wasserwirtschaftlichen Erwägungen beruhende Befugnis der zuständigen Wasserrechtsbehörde, nicht zu beseitigen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 6 S. 3 UmwRG iVm § 87b Abs. 3 S. 3 VwGO tritt eine Präklusion nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Anerkannt ist, dass nach § 100 Abs. 1 S. 2 Alt. 3 WHG – unabhängig von einer tatsächlichen Bedrohung des Wasserhaushalts – bereits der formelle Verstoß gegen eine wasserrechtliche Verpflichtung seitens des Verantwortlichen, wie etwa die Benutzung oder den Ausbau eines Gewässers ohne die dafür erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung, genügt. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann sich im Einzelfall ergeben, dass eine auf die bloße formelle Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Anordnung ausnahmsweise nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts konkret zu erwarten ist und die Behörde zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung der Gewässerbenutzung geprüft und verneint hat (vgl. VGH München BeckRS 2022, 975). (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 4. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 WHG berechtigt das Grundeigentum nicht zum Ausbau eines Gewässers iSd § 67 Abs. 2 WHG. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 5. Das Baugenehmigungsverfahren nach Art. 68 BayBO kennt keine Konzentrationswirkung im Hinblick auf ein erforderliches wasserrechtliches Gestattungsverfahren. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 6. Die Unverhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger, durch den geforderten Rückbau der Teichanlage werde in das mittlerweile aufgrund der Verfahrensdauer entstandene, hochwertige Ökosystem der Teichanlage eingegriffen. Der zwischenzeitlich auf natürliche Weise entstandene Zustand an der betroffenen Teichanlage mag zwar aus naturschutzfachlicher Sicht begrüßenswert und erhaltungswürdig sein, vermag aber die rein auf wasserwirtschaftlichen Erwägungen beruhende Befugnis der zuständigen Wasserrechtsbehörde, nicht zu beseitigen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die zuletzt aufgrund der Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2023 vom Beklagten nur mehr geforderte Beseitigung des östlich auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (A.) gelegenen Teiches gemäß den Vorgaben in Nr. 1.1 bis 1.3 im Bescheid vom 23. November 2021 ist rechtmäßig und nicht geeignet, die Kläger in ihren Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 1. Ob die Klage bereits deswegen keinen Erfolg hat, weil die Kläger mit ihrem Klagevortrag nach § 6 UmwRG präkludiert waren oder ob nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO die Präklusionswirkungen nicht eingetreten sind, muss nicht abschließend beurteilt werden, da der angegriffene Bescheid in der zuletzt maßgeblichen Fassung rechtmäßig ist. Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (§ 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Frist kann nach § 6 Satz 4 UmwRG (nur) dann auf Antrag verlängert werden, wenn die Person in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Der Anwendungsbereich des UmwRG ist vorliegend eröffnet, da ein Verwaltungsakt über eine Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahme zur Umsetzung einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG inmitten steht. Selbst wenn man bezüglich der Frist in § 6 UmwRG auf die gewährte bzw. mögliche Akteneinsicht abstellt, liegen die zur Begründung der Klage eingereichten Schriftsätze vom 7. Juli 2022 bzw. 11. April 2022 außerhalb der 10-Wochen-Frist. Allerdings tritt nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO eine Präklusion nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Ob dies im vorliegend zu entscheidenden Fall zutrifft, muss nicht abschließend entschieden werden, da die Klage ohnehin ohne Erfolg bleibt. 2. Rechtsgrundlage für die unter Nr. 1 des Bescheides vom 23. November 2021 getroffene Anordnung ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i.V.m. §§ 67, 68 WHG. a) Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Nach Satz 2 ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Voraussetzung für ein Einschreiten der zuständigen Wasserbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist entweder das Erfordernis der Vermeidung oder Beseitigung einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts (Alt. 1) oder die Erforderlichkeit zur Sicherstellung der Verpflichtungen nach Satz 1 (Alt. 2). Anerkannt ist, dass nach § 100 Abs. 1 Satz 2 Alternative 3 WHG – unabhängig von einer tatsächlichen Bedrohung des Wasserhaushalts – bereits der formelle Verstoß gegen eine wasserrechtliche Verpflichtung seitens des Verantwortlichen, wie etwa die Benutzung oder den Ausbau eines Gewässers ohne die dafür erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung, genügt (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 100 Rn. 40 ff.). Ob und unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde eine wasserrechtliche Ordnungsverfügung auf die bloße formelle Illegalität eines Zustandes stützen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall abhängig (BVerwG, B.v. 21.12.1993 – 7 B 119.93 – juris). Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann sich im Einzelfall ergeben, dass eine auf die bloße formelle Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Anordnung ausnahmsweise nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts konkret zu erwarten ist und die Behörde zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung der Gewässerbenutzung geprüft und verneint hat (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2022 – 8 ZB 21.2187 – juris Rn. 14; B.v. 19.3.2012 – 8 ZB 10.2343 – juris Rn. 14). b) Nach den vorstehenden Maßgaben erweisen sich die auf § 100 Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG i.V.m. §§ 57, 68 WHG gestützten Verpflichtungen der Kläger zum Rückbau der östlichen Teichanlage (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) als rechtmäßig. aa) Sowohl die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes als auch die des Bayerischen Wassergesetzes sind auf die streitgegenständliche Maßnahme anwendbar. Zwar ermöglicht es die Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG, dass die Länder kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes (WHG) ausnehmen können. Dieser Ermächtigung folgend bestimmt Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayWG, dass das Wasserhaushaltsgesetz und das Bayerische Wassergesetz nicht anzuwenden sind auf kleine Teiche und Weiher, wenn sie mit einem anderen Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden sind, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend bezüglich der lediglich noch streitgegenständlichen östlichen Teichanlage nicht gegeben, da es sich nach den Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes bei der Teichanlage um den Aufstau eines natürlich vorhandenen nördlich verlaufenen Quellbachs handelt und auch die Ableitung von Überwasser in einen offenen Graben erfolgt. Damit ist die Teichanlage nicht vom natürlichen Gewässerkreislauf abgesondert und Teil des vorhandenen Gewässersystems im Bereich der vorhandenen Quelle A.. Auch ist die Teichanlage nach den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts im Quellgebiet nicht von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. bb) Die in den Behördenakten durch Bilder und Aktenvermerke über Ortseinsichten dokumentierte Gestaltung des Teichs als Talschlussweiher mit hoch aufgeschütteten Dämmen und dauerhafter Befüllung stellt unzweifelhaft einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau i.S.v. § 67, 68 Abs. 1 WHG dar. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG ist Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Nach den Feststellungen der Unteren Naturschutzbehörde, belegt durch die in den Behördenakten befindlichen Luftbilder beginnend mit dem Jahr 2000 befand sich an der Stelle, an der der Teich errichtet wurde, vormals eine natürliche Geländemulde (ohne Wasser), die nur zeitweise feuchte Stellen aufwies. Ein Ausbauzustand mit Uferbefestigung (Bepflanzung) und dauerhafter Wasserbespannung einschließlich Überlaufsicherung war dort jedenfalls nicht vorzufinden. Erst auf dem Luftbild aus dem Jahr 2020 ist auf der streitgegenständlichen Fläche die von den Klägern hergestellte Teichanlage zu erkennen. Damit haben die Kläger aber ein Gewässer i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG im jetzigen Ausbauzustand neu hergestellt. Selbst wenn man der Argumentation der Kläger folgen wollte, dass sich am östlichen Talabschluss bereits eine Teichanlage befunden habe – was den im Verfahren vorgelegten Luftbildern und den getroffenen fachlichen Aussagen eindeutig widerspricht – läge jedenfalls eine wesentliche Umgestaltung einer bereits vorhandenen Teichanlage vor, die ebenfalls als Ausbau i.S.d. des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG zu qualifizieren wäre. Eine Umgestaltung ist dann wesentlich, wenn sie den Zustand des Gewässers oder seiner Ufer auf Dauer in einer für den Wasserhaushalt bedeutsamen Weise ändert. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2023 selbst eingeräumt, die von ihnen behauptete vorhandene Teichanlage technisch ertüchtigt und vergrößert zu haben. Damit liegt aber ein gestattungspflichtiger Gewässerausbau gemäß den Bestimmungen der §§ 67, 68 WHG vor. cc) Eine Gestattungsfreiheit für den vorgenommenen Gewässerausbau aufgrund des Grundeigentums der Kläger an der streitgegenständlichen Fläche besteht nicht. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 WHG berechtigt das Grundeigentum nämlich nicht zum Ausbau eines Gewässers i.S.d. § 67 Abs. 2 WHG. dd) Nach § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde, wobei für Vorhaben, für die keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, an die Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung treten kann. Die für die Herstellung der Teichanlage bzw. deren wesentliche Umgestaltung erforderliche wasserrechtliche Genehmigung wurde nicht erteilt. Damit ist festzuhalten, dass diese Maßnahme ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung vorgenommen wurde und damit formell illegal ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung zur Beseitigung (Rückbau) der östlichen Teichanlage in Gestalt der Anordnungen in Nr. 1.1 bis 1.3 des streitgegenständlichen Bescheids nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG sind somit erfüllt. 3. Die Anordnung zum Rückbau unterliegt auch keinen Ermessensfehlern i.S.d. § 114 VwGO. Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen unter sachgerechter Abwägung der insoweit zu berücksichtigenden Umstände zweckentsprechend Gebrauch gemacht. Insbesondere ist die angeordnete Rückbaumaßnahme der östlichen Teichanlage geeignet, der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung des Schutzes von Quellbereichen ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG). a) Das Wasserwirtschaftsamt ... (...) hat zu den Auswirkungen der östlichen Teichanlage mit Schreiben vom 27. Juli 2022 ausgeführt, dass sich der Teich im Bereich eines Quellgebiets befindet. Quellbereiche seien von hoher gewässerökologischer Bedeutung. Sie stellten einen vielfältigen Lebensraum für am Gewässer lebende, aquatische Lebewesen dar. Quellnahe Oberläufe stünden für eine Teichnutzung aus heutiger gewässerökologischer Sicht nicht mehr zur Verfügung. Das Ableiten von Wasser in bzw. über die Teichanlagen wirke sich nachhaltig und negativ auf das nachfolgende gewässerökologische System aus, insbesondere durch Erwärmung und Verdunstungsverlust. Zudem werde durch das Zutageleiten von Wasser auch auf das Grundwasser bzw. den Grundwasserstand eingewirkt. Grundsätzlich sei Zielsetzung, eine Verschlechterung der Gewässer (Oberflächen- und Grundwasser) hinsichtlich ihres ökologischen und chemischen Zustandes zu vermeiden. Bereits mit Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts ... (...) vom 23. Februar 2021 wurde die fachliche Aussage getroffen, dass einer nachträglichen wasserrechtlichen Genehmigung der Teichanlage keinesfalls zugestimmt werden könne. Die biologische Wirksamkeit und ökologische Vielfalt des Gewässers, insbesondere die von Quellgräben, hätten Vorrang vor anderen Nutzen. Aus fachlicher Sicht sei die Teichanlage daher zurückzubauen. In der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2023 hat der fachliche Vertreter des Wasserwirtschaftsamts ... (...) nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der streitgegenständlichen östlichen Teichanlage als Talschlussweiher um einen standortfremden Aufstau eines vorhandenen Quellbachs handle, dem fachlich nicht zugestimmt werden könne. Das Landratsamt konnte sich bei der Anordnung der Rückbaumaßnahme auf diese fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts ... (...) stützen. Bei den Wasserwirtschaftsämtern handelt es sich um von den Landratsämtern unabhängige wasserwirtschaftliche Fachbehörden des Freistaats Bayern (vgl. Art. 63 Abs. 3 BayWG), deren Gutachten und Stellungnahmen das zuständige Landratsamt im Verwaltungsverfahren einholen konnte (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.2020 – 7 BN 3.19 – juris Rn. 5). Den Stellungnahmen der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde kommt aufgrund ihrer langjährigen fachlichen Erfahrungen im einschlägigen Bereich besonderes Gewicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2022 – 8 ZB 21.2187 – juris Rn. 26; B.v. 2.1.2020 – 8 ZB 19.47 – juris Rn. 1). b) Die Rückbauanordnung ist auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil im landschaftspflegerischen Begleitplan vom 2. Juli 2020, als Bestandteil der baurechtlichen Genehmigung des Landratsamts ... vom 27. August 2020 zum Neubau eines Betriebsgebäudes für eine Pumpstation mit Reserve- und Desinfektionsanlage (Gz. ...) am östlichen Talgrund eine vorhandene Wasserfläche („Weiher“) eingetragen ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der landschaftspflegerische Begleitplan zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, zu dem der östliche Teich bereits (illegal) hergestellt worden war. Bereits am 17. März 2020 stellte die Untere Naturschutzbehörde fest, dass die streitgegenständliche Teichanlage neu angelegt wurde. Der letztgültige landschaftspflegerischen Begleitplan wurde jedoch erst am 2. Juli 2020 erstellt, die bauaufsichtliche Genehmigung, in der auf diesen Plan Bezug genommen wurde, wurde erst am 27. August 2020 erteilt. Zudem befand sich ausweislich der Legende des Plans auf dem Bereich der neuen Teichanlage ein periodisch trockenes Stillgewässer, was ebenfalls dafür spricht, dass ursprünglich vor Neuerrichtung der Teichanlage lediglich eine temporär wassergefüllte Geländemulde vorhanden war. Darüber hinaus kann die im landschaftspflegerischen Begleitplan gekennzeichnete Wasserfläche keine Legalisierung der von den Klägern errichteten Teichanlage in ihrer jetzigen Form bewirken. Das Baugenehmigungsverfahren nach Art. 68 Bayerische Bauordnung (BayBO) kennt keine Konzentrationswirkung im Hinblick auf ein erforderliches wasserrechtliches Gestattungsverfahren. Gleiches gilt für einen naturschutzfachlich erforderlichen Ausgleich für die Eingriffsmaßnahme „Errichtung einer Pumpstation“. c) Des Weiteren unterliegt die Rückbauanordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids bezogen auf den östlichen Weiher im Talgrund auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Insbesondere ist die von den Klägern errichtete Teichanlage nicht offensichtlich genehmigungsfähig, sodass auch keine nachträgliche Legalisierung als weniger belastendes Mittel in Betracht kommt. Der von den Klägern vorgenommene Eingriff im Quellbereich ist nach Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde in der ausgeführten Form nicht genehmigungsfähig. Die Unverhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger, durch den geforderten Rückbau der Teichanlage werde in das mittlerweile aufgrund der Verfahrensdauer entstandene, hochwertige Ökosystem der Teichanlage eingegriffen. Der zwischenzeitlich auf natürliche Weise entstandene Zustand an der betroffenen Teichanlage mag zwar aus naturschutzfachlicher Sicht begrüßenswert und erhaltungswürdig sein, vermag aber die rein auf wasserwirtschaftlichen Erwägungen beruhende Befugnis der zuständigen Wasserrechtsbehörde, nicht zu beseitigen. Überdies wurde die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt ... mehrfach in das Verfahren eingebunden und hat in ihren Stellungnahmen stets darauf verwiesen, dass die errichtete Teichanlage einen Eingriff in Natur und Landschaft (§ 14 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) darstelle. Bei der geforderten Beseitigung sei der Artenschutz angemessen zu berücksichtigen. Insoweit genießt hier der Schutz der in § 6 WHG verankerten wasserwirtschaftlichen Belange Vorrang, zumal es sich hier lediglich um die Beseitigung eines aus der illegalen wasserrechtlichen Errichtung entstandenen Zustands handelt. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist darauf zu vertrauen, dass sich nach Durchführung des geforderten Rückbaus der Teichanlage unter Beachtung der Belange des Artenschutzes in der dann dem ursprünglichen Zustand entsprechenden Geländemulde sich erneut ein natürliches Ökosystem dauerhaft entwickelt. Die in der Sache gebotene Rückbauanordnung für die vorhandene östliche Teichanlage vermag der zwischenzeitlich erreichte ökologische Zustand der Teichanlage jedenfalls nicht in Frage zu stellen. Auch die von den Klägern geltend gemachte Beeinträchtigung der östlich der streitgegenständlichen Teichanlage erfolgten Ersatzpflanzungen als Kompensation für die Errichtung der Pumpenstation als Folge des geforderten Rückbaus und den damit verbundenen Kosten, vermag kein anderes rechtliches Ergebnis zu begründen. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann nicht mit Erfolg unter Hinweis auf die Kosten einer Beseitigung gerügt werden, denn die Höhe der Kosten einer Beseitigung spielt für die Verhältnismäßigkeit der Rückbauanordnung keine Rolle. Eine Berücksichtigung der Kosten bei der Beseitigung einer ohne erforderlichen Genehmigung errichtenden Anlage würde Andere dazu ermuntern, unzulässige kostspielige Maßnahmen durchzuführen und hierdurch spätere Rückbauanordnungen zu verhindern. Es ist ein Fehlschluss, anzunehmen, dass die Wertvernichtung sich ab einem bestimmten Grad zu einer rechtlichen Schranke für das behördliche Beseitigungsverlangen verdichtet. Wer ohne die erforderliche wasserrechtliche Gestattung eine Gewässerbenutzung oder einen Gewässerausbau vornimmt, hat das Risiko einer wasserrechtswidrigen Ausführung bei fehlender späterer Legalisierungsmöglichkeit selbst zu tragen. d) Schließlich ist auch die Behauptung der Kläger, der Teich sei für die Löschwasservorhaltung des Weilers A. (5 Anwesen) erforderlich, nicht geeignet, ein abweichendes rechtliches Ergebnis zu begründen. Auch insoweit bedürfte der Teich nämlich einer erforderlichen wasserrechtlichen Gestattung, an der es vorliegend fehlt und die auch nach den fachlichen Aussagen der Wasserwirtschaft nicht erteilt werden kann. Nach allem erweist sich die in Nr. 1 ausgesprochene und aufrechterhaltene Rückbauanordnung für die östliche Teichanlage entsprechend der Vorgaben in den Nrn. 1.1 bis 1.3 des Bescheids als rechtmäßig. 4. Die Androhung von Zwangsgeldern in Nrn. 2 des Bescheids vom 23. November 2021 gegenüber dem Kläger zu 1 ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür sind die Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31, 36 VwZVG. Mit der in Nr. 1 des Bescheids getroffenen Handlungsfrist für die Kläger innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids liegt mit der Nr. 1 ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG vor. Der Beklagte setzte den Klägern auch eine angemessene Frist zum Rückbau der östlichen Teichanlage. Welcher Zeitraum angemessen ist, innerhalb dessen die Erfüllung der Vollstreckung dem Vollstreckungsschuldner zugemutet werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Dringlichkeit und unter Berücksichtigung der den Schuldnern zu Gebote stehenden Möglichkeiten und Mittel zu beurteilen. Hiernach bestehen unter Berücksichtigung der offensichtlich vorhandenen technischen Möglichkeiten der Kläger zur Herstellung der Teichanlage keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Frist von zwei Monaten nach Bestandskraft zur Beseitigung der Teichanlage von vornherein als unangemessen kurz angesehen werden muss. Da eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer selbstständiger Verpflichtungen erkennen lassen muss, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich, hat der Beklagte die Androhung in Nr. 2 auch zurecht „pflichtenscharf“ ausgestaltet (vgl. VG Ansbach, B.v. 20.12.2019 – AN 2 S 19.02425 – juris Rn. 72; BayVGH, B.v. 7.11.2002 – 22 CS 02.2577 – juris; OVG RhPf, B.v. 13.6.2007 – 8 E 10466/07.OVG – juris). Schließlich begegnet weder die Höhe der Zwangsgelder, welche in dem durch Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffnetem Rahmen liegt, noch die Auswahl des Vollstreckungsschuldners rechtlichen Bedenken. Bei der Nichterfüllung der Handlungspflichten aus Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist im Falle der Nichterfüllung das Zwangsgeld nur einmal fällig zu stellen. Hierbei ist zwischen den gemeinsam zur Handlung verpflichteten Klägern eine Auswahlentscheidung zu treffen, die vorliegend nicht zu beanstanden ist. 5. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen haben die Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).