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Urteil

Au 9 K 22.1614

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die fehlerhafte Bezeichnung der Rechtsgrundlage ist unschädlich, weil die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage, insbesondere in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Sache ist Abfall, wenn sie für ihren angestammten Verwendungszweck aktuell nicht mehr verwendungsfähig ist und ihre ursprüngliche Zweckbestimmung nicht mehr besteht, weil eine Reparatur weder alsbald und konkret ins Auge gefasst noch in absehbarer Zeit realisiert werden kann. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die fehlerhafte Bezeichnung der Rechtsgrundlage ist unschädlich, weil die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage, insbesondere in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Sache ist Abfall, wenn sie für ihren angestammten Verwendungszweck aktuell nicht mehr verwendungsfähig ist und ihre ursprüngliche Zweckbestimmung nicht mehr besteht, weil eine Reparatur weder alsbald und konkret ins Auge gefasst noch in absehbarer Zeit realisiert werden kann. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage bleibt mit dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2023 zuletzt gestellten Antrag ohne Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 12. Juli 2022 ist mit den zuletzt vom Beklagten noch aufrecht erhaltenen Nrn. 1 und 2 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 1. Die Anordnung des Beklagten zur Beseitigung und Entsorgung der auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * abgelagerten Abfälle ist rechtmäßig. a) Zwar hat das nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) zuständige Landratsamt * die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung fehlerhaft ausschließlich auf die Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG gestützt, wonach die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet sind, diese zu beseitigen, soweit in § 17 KrWG nichts anderes bestimmt ist. Zutreffende Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung in Nr. 1 des Bescheids wäre aber Art. 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BayAbfG. Die fehlerhafte Bezeichnung der Rechtsgrundlage ist jedoch unschädlich, da als allgemeiner Grundsatz anerkannt ist, dass die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind. Im geltenden Verwaltungsprozessrecht findet er seinen Niederschlag in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Verwaltungsakt (nur) aufhebt, (wenn und) soweit er rechtswidrig ist (und den Kläger in seinen Rechten verletzt). Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, ist das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet zu prüfen, ob (und ggf. in welchem Umfang) der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19.18 – juris Rn. 24; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 23 f.). Auch Art. 39 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) normiert für Verwaltungsakte lediglich eine formelle Begründungspflicht; aus der Regelung folgt keine Pflicht zur objektiv richtigen Begründung mit der Folge eines Rechtswidrigkeitsverdikts, falls die von der Behörde genannte Rechtsnorm nicht die materiell-rechtlich richtige ist, um ihren Entscheidungsausspruch zu tragen (vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 39 Rn. 30). b) Nach Art. 27 Abs. 2 BayAbfG kann die zuständige Behörde gegenüber demjenigen, der Abfälle in unzulässiger Weise behandelt, lagert oder ablagert, die erforderlichen Anordnungen erlassen. Erfasst werden insoweit alle Ablagerungen außerhalb von zugelassenen Entsorgungsanlagen. Die entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen, die der Beseitigung von Verstößen gegen das Landesabfallrecht und damit primär der Gefahrenabwehr dienen, stehen als verfassungsrechtlich zulässige Befugnisnormen neben den bundesgesetzlichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), insbesondere dessen § 62 (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2012 – 7 B 25.12 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 27.3.2017 – 20 CS 16.2404 – juris Rn. 58). Vorliegend geht es um die Beseitigung des seit längerem andauernden rechtswidrigen Zustandes der Ablagerung von großen Mengen Abfalls mit der damit verbundenen negativen Vorbildwirkung. c) Die auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * gelagerten und im streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Juli 2022 aufgeführten Gegenstände unterfallen nach Auffassung des Gerichts dem Abfallbegriff des KrWG. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 KrWG sind Abfälle alle Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist ein Wille zur Entledigung im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Die Verkehrsanschauung dient dabei als objektives Korrektiv der subjektiven Vorstellungen des Abfallbesitzers. Auch die Absicht, einen Stoff oder Gegenstand zu veräußern, stellt keine zulässige Zweckbestimmung dar, zumal auch Stoffe oder Gegenstände, die einen Handelswert haben, Abfall sein können. Anderenfalls würde der Sinn und Zweck des Abfallrechts, Umwelt und menschliche Gesundheit auch vorbeugend und vorsorglich zu schützen, unterlaufen. Selbst eine nur zeitweilige Ungewissheit über den Verwendungszweck eines Stoffes oder Gegenstandes begründet Missbrauchsgefahren, weil damit eine Grauzone zwischen der Abfall- und Produkteigenschaft erzeugt würde (BVerwG, U.v. 29.5.2018 – 7 C 34.15 – juris Rn. 29 f). Nach der Auswertung der in der Behördenakte enthaltenen Lichtbilder und dem Vortrag des Beklagten, dass sich die benannten Gegenstände teilweise schon seit längerer Zeit unverändert auf dem Grundstück des Klägers befänden, scheidet eine Nutzung der vom Kläger auf dem Grundstück abgelagerten Gegenstände nach deren ursprünglicher Zweckbestimmung offensichtlich aus. Die vom Beklagten im Bescheid aufgeführten Gegenstände sind auf dem gesamten kleinräumigen Grundstück des Klägers wahllos verteilt und wurden dort augenscheinlich auf unbestimmte Zeit schlichtweg liegen gelassen bzw. abgelagert. Es ist nach Auffassung der Kammer auch kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung der Gegenstände getreten. Im Hinblick darauf, dass die Gegenstände bereits zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nach Aussagen der Beklagten über einen längeren Zeitraum hinweg auf den Grundstücken gelagert wurden und teilweise beschädigt sind, ist ein neuer Verwendungszweck ebenfalls nicht erkennbar. Zwar hat der Kläger im Verfahren behauptet, die Gegenstände weiter entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung benutzen zu wollen. Dieser bloßen Absichtserklärung steht aber entgegen, dass sich die Gegenstände (beispielweise Betonmischer) nach Aussagen des Beklagten bereits seit mehreren Jahren unverändert am selben Standort befinden, ohne dass sich eine konkrete Verwendung der Gegenstände feststellen ließe. Damit schließt bereits der Zustand und die Lagerung der im Bescheid aufgelisteten Gegenstände eine weitere Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach der objektiven Verkehrsanschauung aus. Eine nach der Rechtsprechung erforderliche alsbaldige Zuführung der Gegenstände zu ihrem früheren Zweck ist jedenfalls nicht ersichtlich. Ist eine Sache für ihren angestammten Zweck aktuell nicht mehr verwendungsfähig, bleibt ihre ursprüngliche Zweckbestimmung nur dann erhalten, wenn etwa eine Reparatur und Benutzung konkret ins Auge gefasst und in absehbarer Zeit realisiert wird. Vorliegend scheint ausgehend vom bisherigen Verhalten des Klägers überhaupt nicht beabsichtigt zu sein, die aufgezählten Gegenstände zu ihrem ursprünglichen Zweck erneut zu ertüchtigen. Auch ist fraglich, ob der Zustand der Gegenstände überhaupt eine Instandsetzung und erneute Verwendung ermöglicht. Aufgrund der objektiven Umstände ist eine Wiederverwendung in absehbarer Zeit jedenfalls nicht wahrscheinlich. Eine erneute Verwendung der aufgelisteten Gegenstände ist bereits aufgrund der erkennbaren objektiven Umstände hier nicht zu erwarten (vgl. BayVGH, B.v. 13.03.2013 – 20 ZB 13.8 – juris). Die aktuelle Nutzung des Grundstücks zur Lagerung von Abfallgegenständen entspricht auch nicht den vernünftigen, der Verkehrsanschauung respektierten Erwägungen. Gleiches gilt bezüglich des auf dem Grundstück des Klägers abgestellten Kraftfahrzeugs (BMW 520i, Farbe grau). Auch dieses Kraftfahrzeug hat offensichtlich seine ursprüngliche Zweckbestimmung verloren. Dass das Fahrzeug seit längerem nicht mehr dazu genutzt wird, als Fortbewegungsmittel zu dienen, ist durch die sich in der Akte befindlichen Lichtbilder hinreichend dokumentiert. Das streitgegenständliche Fahrzeug eignet sich auch offenkundig nicht zu der mit einer Kraftfahrzeughaltung manchmal erstrebten Repräsentation und das Fahrzeug wird offensichtlich auch nicht zur Werterhaltung vom Kläger auf seinem Grundstück verwahrt (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2013 – 20 ZB 13.8 – juris Rn. 3). Ist eine Sache – so wie hier – für ihren angestammten Verwendungszweck aktuell nicht mehr verwendungsfähig, so bleibt ihre ursprüngliche Zweckbestimmung nur dann erhalten, wenn eine Reparatur alsbald und konkret ins Auge gefasst und in absehbarer Zeit realisiert werden kann. Auch dies ist hinsichtlich des benannten Kraftfahrzeugs ausgehend von dessen Zustand ausgeschlossen. Insoweit handelt es sich bei den Aussagen des Klägers um eine bloße Absichtserklärung, die keine Ausnahme von der Abfalleigenschaft des Fahrzeugs rechtfertigt. Nachdem es sich bei dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug demnach um Abfall handelt, den der Besitzer nach § 15 Abs. 1 KrWG zu beseitigen hat, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob es sich dabei (auch) um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 4 KrWG handelt, der aufgrund seines konkreten Zustandes geeignet ist, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und dessen Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann. Damit ist es auch unerheblich, ob von eventuell im Fahrzeugwrack verbliebenen Betriebsflüssigkeiten eine konkrete Umweltgefährdung ausgeht. Die Behauptung des Klägers, dass es sich bei den auf seinem Grundstück abgelagerten Gegenständen nicht um Abfall handle, kann insgesamt die Annahme der Abfalleigenschaft angesichts der in der Behördenakte enthaltenen eindeutigen Lichtbilder und den Aussagen des Beklagten, dass sich die Mehrzahl der Gegenstände bereits seit längerer Zeit unverändert auf dem Grundstück befinde, nicht entkräften. Nach allem bestehen für das Gericht an der Abfalleigenschaft der im Bescheid benannten streitgegenständlichen Gegenstände keine Zweifel. d) Da das Grundstück des Klägers keine zugelassene Abfallbeseitigungsanlage im Sinne von § 28 KrWG ist, erfolgte die Ablagerung der Abfälle auch in unzulässiger Weise im Sinne des Art. 27 Abs. 1 BayAbfG. e) Die Auswahl des Klägers als Adressat der Anordnung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger übt als Eigentümer des betroffenen Grundstücks die tatsächliche Sachherrschaft über die auf diesem gelagerten Gegenstände aus und ist daher als Abfallbesitzer im Sinn von § 3 Abs. 9 KrWG tauglicher Adressat der Beseitigungsanordnung nach Art. 27 Abs. 1 und 2 BayAbfG. f) Die Anordnung verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Hieraus folgt für das Abfallrecht, dass die zu beseitigenden Gegenstände zumindest im groben Umriss beschrieben werden müssen. Es ist ein – allerdings nicht in jede Einzelheit gehender – Katalog der zu entsorgenden Stoffe und Gegenstände zu erstellen und im Bescheid aufzuführen. Einer ins Detail gehenden Bezeichnung bedarf es jedoch nicht, wenn Verwechslungen ausscheiden oder die nähere Bezeichnung diversen Unrats schlechthin unmöglich ist. Eventuell noch verwertbare Einzelteile, die ungeordnet zusammen mit dem Abfall gelagert sind, braucht die Behörde nicht ausdrücklich auszunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 12.4.1999 – 20 B 98.3564 – juris Rn. 17). Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Bescheid gerecht, indem der Bescheid bezüglich des sich auf dem Grundstück befindlichen Abfalls nach Einzelgegenständen differenziert und diese ausdrücklich auflistet. Eine weitergehende Konkretisierung war angesichts der Vielzahl der auf dem Grundstück verstreuten Gegenstände weder rechtlich erforderlich noch praktisch umsetzbar. In Bezug auf das sich auf dem Grundstück befindliche Altfahrzeug wurde dieses nach Fahrzeugtyp und Farbe hinreichend bestimmt. Eine Verwechslungsgefahr ist insoweit ausgeschlossen. Ausgehend vom maßgeblichen Empfängerhorizont ist für den Kläger nach der Listung im Bescheid auch hinreichend deutlich, welche Gegenstände er zu beseitigen hat. g) Letztlich erweist sich die Beseitigungsanordnung des Beklagten auch nicht als unverhältnismäßig oder in sonstiger Weise ermessensfehlerhaft. Da die abgelagerten Gegenstände nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden und einem solchen Gebrauch auch nicht (mehr) zugeführt werden können bzw. sollen, überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung. Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung wurde deshalb zu Recht angeordnet. Allerdings ist die dem Kläger zur Beseitigung der Abfälle zu setzende Frist wegen zwischenzeitlichem Ablauf neu zu bestimmen. 2. Der angegriffene Bescheid vom 12. Juli 2022 ist auch insoweit rechtmäßig, als er in Nr. 2 die Vorlage der entsprechenden Entsorgungsnachweise fordert. Der Beklagte konnte den Nachweis auf Grundlage von § 62 KrWG i.V.m. § 47 Abs. 3 KrWG einfordern, um die Erfüllung der Verpflichtung zur Beseitigung der Abfälle sicherzustellen. Für das Gericht nur eingeschränkt nach § 114 VwGO zu überprüfende Ermessensfehler sind insoweit nicht erkennbar. 3. Nach allem war die Klage des Klägers daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).