Urteil
Au 6 K 22.30983
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Verfolgung wegen einer Zurechnung zur YPG ist im entschiedenen Einzelfall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
2. Als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung können auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine solche Strafverfolgung folgt aber nicht schon aus der abstrakten Strafandrohung der „Präsidentenbeleidigung“ in der Türkei. Diese ist nicht per se „verwerflich“, sondern dient grundsätzlich dem legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz, insbesondere dem Ansehen von Amtsträgern wie dem Staatsoberhaupt. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verfolgung wegen einer Zurechnung zur YPG ist im entschiedenen Einzelfall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) 2. Als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung können auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine solche Strafverfolgung folgt aber nicht schon aus der abstrakten Strafandrohung der „Präsidentenbeleidigung“ in der Türkei. Diese ist nicht per se „verwerflich“, sondern dient grundsätzlich dem legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz, insbesondere dem Ansehen von Amtsträgern wie dem Staatsoberhaupt. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die zulässige Klage, welche das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung – Divergenz zwischen zwei seiner Kammern – als Ausnahme zu § 76 Abs. 1 AsylG nicht der Einzelrichterin übertrug, ist nicht begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 14. September 2022 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 14. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 16) entspricht. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 16). Soweit keine Beweiserleichterung wie bei Vorverfolgung oder in Widerrufsfällen nach Art. 4 Abs. 4 bzw. Art. 14 Abs. 2 RL 2011/95/EU greift, bleibt es im Umkehrschluss beim allgemeinen Günstigkeitsprinzip, wonach die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, zu seinen Lasten geht, also des Schutzsuchenden (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 26 ff.). Es ist Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. 1. Eine Verfolgung wegen einer Zurechnung zur YPG hat der Kläger auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung einschließlich der dortigen Zeugeneinvernahme seines Cousins und Schwagers nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Dieses führt nicht zu einer dem Kläger günstigeren Einschätzung als der Überzeugung der Einzelrichterin im Asylerstverfahren (Au 6 K 6 K 19.30665 und Au 6 K 19.30666). Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommene Cousin/Schwager des Klägers hat angegeben, dass seine Ehefrau, also die Schwester des Klägers, im Februar 2022 in seiner Anwesenheit und er selbst Ende März 2022 einzeln jeweils von der Abteilung für Terrorbekämpfung des Polizeipräsidiums in I. zum Aufenthalt des Klägers befragt worden seien. Weitere Informationen, warum der Kläger gesucht werde, hätten sie dabei nicht erhalten. Umgekehrt hätten sie nur erfahren, dass dieser verhaftet und vernommen werden solle (Protokoll vom 10.5.2023 S. 5, 8). Es ist damit nicht hinreichend dargelegt, dass bei dieser Befragung ein Zusammenhang mit der im Asylerstverfahren angegebenen Zurechnung des Klägers zur YPG besteht, da die Vernehmung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der beleidigenden Äußerung des Klägers im Internet (Januar 2022) und dem deswegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren steht. Aus den vorgelegten Unterlagen (handschriftliches Protokoll der Polizei vom 19. März 2022 über das Aufsuchen der Wohnung des Klägers zum Zweck seiner Vernehmung; aufgrund seiner Abwesenheit sei sein älterer Bruder ... zum Aufenthaltsort des Klägers befragt worden; Schreiben des Polizeipräsidiums vom 22. März 2022 in der Ermittlungssache ... der Oberstaatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen des Verdachts der Terrororganisationspropaganda und Präsidentenbeleidigung an „die Verurteilungseinheiten“, Antrag auf Vernehmungen u.a.; anschließend Festnahmebeschluss vom 6. April 2022 der Strafrichterschaft I. gegen den Kläger zum Zwecke der Vernehmung gem. Art. 98/1 tStPO Nr. 5271 hinsichtlich des Tatvorwurfs der Präsidentenbeleidigung – der Kläger soll vernommen und nach seiner Aussage freigelassen werden) und ihrem zeitlichen Ablauf ergibt sich eine hinreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs auf eine Präsidentenbeleidigung aus Anlass einer ab dem 7. Januar 2022 im Internet begangenen Äußerung, die ihm als Präsidentenbeleidigung zur Last gelegt wird. Auch die Inhalte dieser Dokumente – Verhaftung zwecks Vernehmung mit anschließender Freilassung – sprechen für ein Ergreifungsinteresse des türkischen Staats zwecks strafprozessualer Informationsgewinnung und Beseitigung des Verfahrenshindernisses eines abwesenden und zum Tatvorwurf nicht gehörten Angeklagten unter Einhaltung der wesentlichen strafprozessualen Vorgaben hierfür, aber nicht für ein davon abweichend geführtes Verfahren wegen Terrorpropaganda. 2. Der Kläger hat zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts nicht wegen des in der Türkei gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens mit dem Vorwurf der „Präsidentenbeleidigung“ (Art. 299 Abs. 1 tStGB) eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten. Als Verfolgung können gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG unter anderem unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Hieraus ergeben sich folgende Grundvoraussetzungen für den hier streitigen Anspruch auf Flüchtlingsschutz (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 – 13a ZB 22.30152 – juris Rn. 9): a) Zum einen muss eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen. Dabei setzt die gesetzliche Regelung in § 3 Abs. 1 AsylG voraus, dass die geltend gemachte Verfolgung gerade wegen eines oder mehrerer der fünf in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründe droht. Im Hinblick auf diese Kausalität kann die Flüchtlingseigenschaft somit nur zuerkannt werden, wenn sich die Verfolgungsfurcht auf mindestens eines dieser Kriterien gründet. Schon aus diesem Grund scheidet ein gleichsam automatischer Schluss vom Straftatbestand auf die Flüchtlingseigenschaft aus (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 – 13a ZB 22.30152 – juris Rn. 10). Dies gilt auch für den Vorwurf der Präsidentenbeleidigung. b) Zum anderen kann eine unverhältnismäßige Strafverfolgung zwar gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG als Verfolgung gelten, jedoch bedarf es angesichts des einschränkenden „können“ einer konkreten Betrachtung der weiteren Umstände wie etwa der konkreten Strafverfolgungspraxis. Auch dies schließt einen gleichsam automatischen Schluss vom Straftatbestand auf die Flüchtlingseigenschaft aus (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 – 13a ZB 22.30152 – juris Rn. 11). c) Anhaltspunkte, die auf eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung im konkreten Fall des Klägers schließen lassen, hat dieser weder hinreichend substantiiert vorgetragen, noch sind diese anderweitig ersichtlich. aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG) eine Verfolgung im Sinn von § 3 Abs. 1 AsylG darstellen kann: Nach den in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16a Abs. 1 GG aufgestellten Grundsätzen ist eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Im Hinblick auf Strafverfolgungsmaßnahmen gelte dies dann nicht, wenn die staatliche Maßnahme allein dem – grundsätzlich legitimen – staatlichen Rechtsgüterschutz diene oder sie nicht über das hinausgehe, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt werde. Der Flüchtlingsschutz gewähre keinen Schutz vor drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter hätten. Eine Strafverfolgung könne aber in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen ließen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleide (sogenannter Politmalus). Solange sich ein solcher „Politmalus“ nicht von vornherein ausschließen lasse, bedürfe es einer gerichtlichen Aufklärung des Sachverhalts in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 – 13a ZB 22.30152 – juris Rn. 13 m.w.N.) In einem ersten Schritt bedarf es einer Bewertung, ob schon alleine die Strafnorm eine politische Verfolgung darstellt und deshalb asylbegründend wirken kann. Die Bewertung setzt voraus, dass zunächst Inhalt und Reichweite der fraglichen Rechtsnorm bestimmt wird. Dies müsse anhand ihres Wortlauts erfolgen, ggf. sei zur Bestimmung der Reichweite des Verbots die Ermittlung der ausländischen Rechtsauslegung und -anwendung erforderlich. Neben der Bewertung der Strafnorm sei festzustellen, ob die Strafverfolgungspraxis des Heimatstaats einen Verfolgungscharakter aufweise, und ob die verhängte Strafe eine unverhältnismäßige, (auch) an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Sanktion darstelle. Die Frage, ob ein in der Heimat anhängiges Strafverfahren politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts sei, hänge von der Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften durch die dortigen Strafgerichte ab. Dies sei anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Entscheidend sei, ob der Staat lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten wolle oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolge, den Straftäter wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger asylerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Nur in dem letztgenannten Fall liege eine politische Verfolgung vor (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 – 13a ZB 22.30152 – juris Rn. 14 m.w.N.). bb) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG) zu befürchten: (1) Eine solche folgt nicht bereits aus der abstrakten Strafandrohung der „Präsidentenbeleidigung“ nach Art. 299 tStGB (a.A. noch VG Augsburg, U.v. 15.12.2021 – Au 6 K 21.30988 – Rn. Rn. 67 ff.). Diese ist nicht per se „verwerflich“, sondern dient grundsätzlich dem legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 – 13a ZB 22.30152 – juris Rn. 16), insbesondere dem Ansehen von Amtsträgern wie dem Staatsoberhaupt. (a) Zwar mag der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil vom 19. Oktober 2021 (Verdat Şorli/Türkei, Nr. 42048/19 – https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-212394 [in französischer Sprache] = juris Ls.) zu dem Ergebnis gekommen sein, dass in dem ihm vorliegenden Verfahren das gegen den dortigen Kläger nach Art. 299 tStGB geführte Strafverfahren mit der Gewährleistung der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) unvereinbar sei. Das Interesse eines Staats, den Ruf seines Staatsoberhaupts zu schützen, könne es nicht rechtfertigen, dem Staatsoberhaupt ein Privileg oder einen besonderen Schutz gegenüber dem Recht auf Information und Meinungsäußerung über ihn zu gewähren. Es sei zwar völlig legitim, dass Personen, die die Institutionen des Staates vertreten, von den zuständigen Behörden in ihrer Eigenschaft als Garanten der institutionellen öffentlichen Ordnung geschützt würden, dass aber die beherrschende Stellung, die diese Institutionen einnähmen, den Behörden gebiete, bei der Anwendung des strafrechtlichen Mittels Zurückhaltung zu üben (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 – 13a ZB 22.30152 – juris Rn. 20). Erst ein Angleichen des innerstaatlichen Rechts würde eine angemessene Form der Wiedergutmachung darstellen und den festgestellten Verstoß beenden (vgl. noch VG Augsburg, U.v. 15.12.2021 – Au 6 K 21.30988 – Rn. 70 mit Verweis auf EGMR, U.v. 19.10.2021 – 42048/19 – a.a.O. Rn. 54). Allerdings sei immer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls geboten und hat sich der EGMR bei der Abwägung ausdrücklich immer wieder auf die „Umstände des vorliegenden Falls“ gestützt, wobei er zu dem Schluss gekommen sei, dass „unter den Umständen des vorliegenden Falls eine Verletzung von Art. 10 der Konvention [EMRK] vorliegt“. Der EGMR hat daher gerade nicht pauschal von der Strafvorschrift auf einen Eingriff in die Meinungsfreiheit geschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 – 13a ZB 22.30152 – juris Rn. 20; anders noch VG Augsburg, U.v. 15.12.2021 – Au 6 K 21.30988). (b) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Konventionswidrigkeit von Strafverfahren wegen der Beleidigung eines Staatsoberhaupts eine Divergenz zwischen den einzelnen Sektionen des EGMR besteht, die eine Bindungswirkung für nationale Gerichte (vgl. dazu BVerfG, B.v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 – NJW 2004, 3407) ausschließt (vgl. dazu umfassend VG Augsburg, U.v. 29.6.2022 – Au 3 K 20.31411 – Rn. 51 m.w.N.). (2) Auch die derzeitige Strafpraxis bezüglich des Tatbestandes der „Präsidentenbeleidigung“ in der Türkei führt im konkreten Fall des Klägers nicht zur Annahme einer unverhältnismäßigen Strafverfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass nach Angaben der Beklagten in der Türkei allein im Jahr 2019 etwa 10.000 Verfahren aufgrund Art. 299 tStGB zu einer Verurteilung geführt hätten, wohingegen es in der siebenjährigen Amtszeit von Erdogans Vorgänger Abdullah Gül insgesamt nur 233 Verurteilungen gegeben habe, weshalb gemessen an den dargestellten Prüfungskriterien viel dafür spreche, dass eine Bewertung der konkreten Umstände des Falles zum Ergebnis führe, dass bei einer Rückkehr eine Verfolgung wegen der politischen Überzeugung drohe (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 – 13a ZB 22.30152 – juris Rn. 19). Nach Medienangaben wurden im Jahr 2019 insgesamt 36.066 Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten gemäß Art. 299 tStGB eingeleitet. Zusammen mit Verfahren nach Art. 300 tStGB (Verunglimpfung staatlicher Hoheitszeichen) und Art. 301 tStGB (Herabsetzung der türkischen Nation, der Republik Türkei, der staatlichen Institutionen und Organe) wurden im Jahr 2019 in 12.474 Fällen Entscheidungen gefällt (davon 4.291 Verurteilungen, 1.970 Freisprüche, 4.394 Aufschiebungen der Urteilsverkündung und 1.819 sonstige Beschlüsse, so BT-Drs.19/23548 S. 8). Die Häufigkeit der Einleitung und Durchführung solcher Strafverfahren mag im Vergleich zur Zahl jener in Deutschland befremden. Sie folgt aber aus der Strafhoheit des türkischen Staats. Ferner hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof explizit auf eine Bewertung der konkreten Umstände im Fall der dortigen Klägerin abgestellt, sodass aufgrund dieser Einzelfallbezogenheit kein verallgemeinerungsfähiger Schluss gezogen werden kann, dass gleichsam jeder Fall eines Ermittlungsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung zur Annahme einer Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung droht. Bezeichnend ist außer der hohen Zahl an Ermittlungsverfahren auch die vergleichsweise niedrige Begehungsschwelle z.B. durch Äußerungen im Internet, so dass die einfache Form der Tatbegehung zusammen mit einer an der Person des Staatsoberhaupts polarisierten Bevölkerung sowie einem gewissen Verfolgungseifer türkischer Staatsorgane auch die hohe Zahl der Ermittlungsverfahren erklären mag. Die Vielgestaltigkeit der Verfahrensergebnisse zeigt jedoch keinen Automatismus von der Einleitung eines Strafverfahrens auch zu einer tatsächlich erfolgten Verurteilung und Strafvollstreckung. Aus der Strafverfolgungspraxis allein kann vorliegend daher nicht der Schluss gezogen werden, dass dem Kläger im konkreten Einzelfall eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. (3) Schließlich hat der Kläger auch keine objektiven Umstände in hinreichend substantiierter Weise dafür vorgetragen, die in seinem Strafverfahren darauf schließen ließen, dass er wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleide („Politmalus“). (a) Ob der Kläger sich durch die in der vorgelegten Anklageschrift dargelegte Bezeichnung von Präsident Erdogan u.a. als „Esel und Dieb“ nach Art. 299 tStGB strafbar gemacht hat oder nicht, obliegt allein der türkischen Strafgerichtsbarkeit und entzieht sich der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Nach derzeitigem Verfahrensstand ist der Kläger nicht verurteilt worden, denn ausweislich der vorgelegten Unterlagen sei lediglich ein Festnahmebefehl zum Zwecke der Vernehmung erlassen worden, wonach der Kläger unmittelbar nach der Vernehmung wieder freizulassen sei. Ob er tatsächlich verurteilt würde, ist derzeit völlig offen. Unabhängig von der Frage des Inhalts und der genauen Bedeutung des von dem Kläger verfassten Posts gegen den türkischen Staatspräsidenten hatte dieser abstrakt scharfe Kritik an diesem zum Gegenstand und stellt vor diesem Hintergrund für die türkischen Ermittlungsbehörden einen Anlass zu Ermittlungen und zur Anklageerhebung dar (vgl. VG Augsburg, U.v. 10.11.2021 – Au 3 K 20.30960 – Rn. 35). Es ist daher jedenfalls nicht ersichtlich, dass der erhobene Vorwurf der „Präsidentenbeleidigung“ im Fall des Klägers erfunden bzw. „aus der Luft gegriffen“ wäre und er willkürlich mit einem Strafverfahren überzogen würde. Ob bei gleicher Sachlage in Deutschland eine Strafverfolgung eingeleitet würde, kann dahinstehen. Denn eine vom Grundgesetz geprägte deutsche Strafrechtsordnung kann jedenfalls nicht als Maßstab für die Strafrechtsordnungen anderer Länder herangezogen werden (vgl. VG Augsburg, U.v. 15.12.2021 – Au 6 K 21.30988 – Rn. 75 ff.). (b) Dass das Strafverfahren gegen den Kläger in der Türkei gegen grundlegende prozessuale Werte und das Gebot der Verfahrensfairness verstieße, ist nach derzeitigem Verfahrensstand nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht substantiiert geltend gemacht worden. Ausweislich der durch den Kläger vorgelegten Unterlagen über das Strafverfahren wegen einer Präsidentenbeleidigung erging zunächst am 31. März 2022 ein Antrag auf Erlass eines Festnahmebefehls wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung, sowie am 6. April 2022 ein Festnahmebeschluss und ein Festnahmebefehl zum Zweck der Vernehmung des Klägers mit dem Hinweis, dass dieser nach der Vernehmung wieder freizulassen sei. Aus diesem Verfahrensablauf ist nicht erkennbar, dass dem Kläger eine härtere als sonst übliche Behandlung widerfahren ist bzw. das Vorgehen des türkischen Staates über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit dieser sein legitimes Recht auf staatlichen Rechtsgüterschutz ausüben kann (vgl. VG Augsburg, U.v. 10.11.2021 – Au 3 K 20.30960 – Rn. 35 m.w.N. auf VG München, U.v. 9.10.2019 – M 1 K 17.39717 – juris Rn. 44 m.w.N.). Eine willkürliche Vorenthaltung einer angemessenen Äußerungsmöglichkeit oder Verfahrensvertretung ist nicht glaubhaft gemacht. Weiter hat der Kläger Zugang zu allen vorgelegten Dokumenten erlangt. Eine willkürliche Vorenthaltung einer Akteneinsicht, insbesondere durch einen den Aktenzugang sperrenden Geheimhaltungsvermerk, ist nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. (c) Nichts Anderes ergibt sich aus dem vorgelegten Festnahmebeschluss und dem Festnahmebefehl: Die am 6. April 2022 erlassene Ausschreibung zur Festnahme nennt als Festnahmegrund „Vernehmung in der Ermittlungsphase oder der Inhaftierung“ (Art: 98 tStPO). Ausweislich der Gründe erfolgt die Festnahme zur Vernehmung und ist der Kläger nach der Vernehmung zu entlassen. Ein Haftbefehl für bzw. die Anordnung von Untersuchungshaft geht daraus nicht hervor, sondern die Absicht, den Kläger zur Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren vorzuführen. Ein extralegales Vorgehen türkischer Ermittlungsbehörden ist insoweit nicht glaubhaft gemacht. Schließlich dient der am 6. April 2022 durch die Strafrichterschaft I. erlassene Festnahmebefehl (zur Vernehmung des Klägers zum Tatvorwurf) der Erfüllung eines zwingenden Elements des türkischen Strafprozesses: Eine Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten ist unzulässig, es sei denn er wurde zumindest einmal vom Gericht angehört, ansonsten kommen die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 13). Nach Art. 199 tStPO kann die Vorführung eines Angeklagten jederzeit durch das Gericht – wie vorliegend – angeordnet werden: Für Haftbefehle gibt es mehrere Rechtsgrundlagen und Erlassmöglichkeiten (zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28.9.2020 an das VG Augsburg, zu Frage 4): Erstens stellt der Haftrichter (...) nach Art. 98 Abs. 1 tStPO auf Antrag des Staatsanwalts einen Haftbefehl aus, wenn ein geladener Verdächtiger nicht erscheint oder nicht zur Vorführung geladen werden konnte. Zweitens stellen der Staatsanwalt oder die Polizei nach Art. 98 Abs. 2 tStPO auf Antrag des Staatsanwalts einen Haftbefehl aus, wenn ein bereits festgenommener Verdächtiger oder Angeklagter flüchtet oder ein Untersuchungs-/Strafhäftling aus der Haftanstalt flüchtet. Drittens stellt ein Richter nach Art. 98 Abs. 3 tStPO auf Antrag des Staatsanwalts einen Haftbefehl aus, wenn ein Angeklagter flüchtig ist; das Gericht kann jederzeit seine Vorführung nach Art. 199 tStPO anordnen. Viertens kann nach Art. 247 Abs. 1 tStPO ein Haftbefehl gegen einen Flüchtigen erlassen werden, wenn der Staatsanwalt oder das Gericht diese Person nicht erreichen kann, weil sie sich im Inland versteckt oder ins Ausland abgesetzt hat (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28.9.2020 an das VG Augsburg, zu Frage 4). Eine willkürliche Verfahrensgestaltung oder gar eine Verfolgungshandlung kann vor diesem Hintergrund im Strafverfahren gegen den Kläger nicht gesehen werden. Dass gegen den Kläger ein Verfahren wegen der Unterstützung der YPG eingeleitet worden sei, geht aus den vorgelegten Unterlagen hingegen nicht hervor (vgl. oben). Sowohl aus dem jeweils genannten Aktenzeichen, dem genannten Tatvorwurf als auch aus dem Tatdatum ist ersichtlich, dass es sich bei dem Strafverfahren um den Tatvorwurf der Präsidentenbeleidigung und Terrororganisationspropaganda aufgrund der Äußerung des Klägers „Es lebe die PKK“ handelt. Dass daraus aber ein Politmalus folgen sollte, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG ergibt sich daraus also nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm und seiner Familie bei einer Rückkehr in die Türkei ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG droht. Im Übrigen wird ergänzend auf die Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). III. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auf den Bescheid des Bundesamts wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt: 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dies ist auch der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – Asylmagazin 2015, 197) und die aus zu erwartenden schwierigen Lebensbedingungen resultierenden Gefährdungen im Einzelfall eine solche Intensität aufweisen, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist. Hier liegen diese besonders strengen Voraussetzungen nicht vor: a) Der erwachsene, gesunde und erwerbsfähige Kläger würde im Fall seiner Abschiebung in die Türkei keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass seine elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht gesichert wären. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind nach Überzeugung des Gerichts für Rückkehrer in der Türkei jedenfalls im Umfang des absoluten Existenzminimums gesichert (in stRspr. VG Augsburg, U.v. 9.10.2018 – Au 6 K 17.33922 – juris Rn. 89 ff.; vgl. auch aktuell die Bescheidsbegründung hierzu). Der Kläger war vor seiner Ausreise in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern. Es ist nicht erkennbar, dass dies nach einer Rückkehr nicht wieder der Fall sein sollte. b) Der Kläger würde im Fall seiner Abschiebung in die Türkei auch nicht wegen seiner Asylantragstellung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Rückkehrerinnen und Rückkehrer werden nach vorliegenden Erkenntnissen keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen. Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen, zu denen die Deutsche Botschaft engen Kontakt unterhält, ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 26; a.A. allerdings unter Verweis auf Quellen lediglich zum Risiko von Festnahmen und nicht von Folter VG Freiburg, U.v. 13.6.2018 – A 6 K 4635/17 – juris Rn. 28 ff.). Auch aus dem Festnahmebefehl gegen den Kläger ergibt sich nichts Anderes, da er nur vernommen und danach wieder freigelassen werden soll. 2. Ein Abschiebungsverbot i.S.d. des § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG wegen einer zielstaatsbezogenen erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben aus gesundheitlichen Gründen, die eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraussetzt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, liegt im Fall des Klägers nicht vor. Gegenteiliges ist nicht belegt (§ 60 Abs. 7 i.V.m. § 60a Abs. 2c AufenthG). IV. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.