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Urteil

Au 9 K 22.1636

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Mangels ausdrücklicher Regelung im Wasserhaushaltsgesetz und Bayerischen Wassergesetz ergeben sich die Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit einer wasserrechtlichen Ersatzvornahme aus einer analogen Anwendung der Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Anstelle des Unterhaltspflichtigen iSd § 39 WHG soll ein anderer für die Beseitigung eines Abflusshindernisses herangezogen werden, wenn dieser als Verursacher anzusehen ist. Lediglich wenn das Hindernis auf natürlichem Wege entstanden oder der Störer nicht zu ermitteln ist, hat der Unterhaltspflichtige die Kosten der Beseitigung zu tragen. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mangels ausdrücklicher Regelung im Wasserhaushaltsgesetz und Bayerischen Wassergesetz ergeben sich die Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit einer wasserrechtlichen Ersatzvornahme aus einer analogen Anwendung der Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Anstelle des Unterhaltspflichtigen iSd § 39 WHG soll ein anderer für die Beseitigung eines Abflusshindernisses herangezogen werden, wenn dieser als Verursacher anzusehen ist. Lediglich wenn das Hindernis auf natürlichem Wege entstanden oder der Störer nicht zu ermitteln ist, hat der Unterhaltspflichtige die Kosten der Beseitigung zu tragen. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 1. August 2022 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die zulässige Klage ist begründet. Die Auferlegung der Erstattungspflicht für die bei der Entfernung der Stämme entstandenen Auslagen ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO). I. Rechtsgrundlage für eine Inanspruchnahme der Kläger für die Kosten, die bei der Entfernung der Stämme aus der M. entstanden sind, ist Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG). Vorliegend waren die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Bescheids gegeben (siehe Nr. 1). Die materiellen Voraussetzungen für eine Kostentragungspflicht nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BayWG lagen jedoch nicht vor (siehe Nr. 2). 1. Die wasserrechtliche Ersatzvornahme (§ 40 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayWG) durch den Beklagten genügt den formellen Anforderungen; insbesondere war im vorliegenden Fall eine schriftliche Androhung und eine vorläufige Kostenveranschlagung entbehrlich. a) Das Wasserhaushaltsgesetz und das Bayerische Wassergesetz enthalten keine Vorgaben zum Verfahren des Kostenerstattungsanspruchs. Die wasserrechtliche Ersatzvornahmeberechtigung setzt jedoch, wie jede andere in Rechte eingreifende Ausübung von Befugnissen, die Beachtung von Verfahrensgrundsätzen voraus. Es besteht somit die Notwendigkeit, den Betroffenen vor Durchführung der Ersatzvornahme aus rechtsstaatlichen Gründen darüber zu informieren, welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt durchgeführt werden sollen. Dadurch soll ihm zunächst die Durchführung mit eigenen Mitteln ermöglicht werden (vgl. Schwendner/Rossi in Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG 57. EL, Stand: Februar 2022, § 40 Rn. 35). b) Mangels ausdrücklicher Regelung ergeben sich die Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit einer wasserrechtlichen Ersatzvornahme aus einer analogen Anwendung der Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG), die mit dem Zweck der wasserwirtschaftlichen Ersatzvornahme vereinbar sind (vgl. VG München, B.v. 9.8.2022 – M 31 E 22.3815 – BeckRS 2022, 20659, Rn. 31). aa) Aufgrund der fehlenden speziellen gesetzlichen Verfahrensvorschriften ist eine planwidrige Regelungslücke gegeben. Dass der Landesgesetzgeber eine wasserrechtliche Anordnungsbefugnis ohne verfahrensrechtliche Begleitung normieren wollte, ist nicht ersichtlich. Ebenso kann Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BayWG (i.V.m. Art. 27 BayWG) nicht als abschließende Verfahrensregelung verstanden werden (vgl. VG München, B.v. 9.8.2022 – M 31 E 22.3815 – BeckRS 2022, 20659, Rn. 32). bb) Trotz der besonderen gesetzlichen Regelung der wasserrechtlichen Ersatzvornahme ist nicht ausgeschlossen, dass allgemeine Rechtsgedanken des VwZVG auch auf die Ersatzvornahme nach Art. 24 BayWG wegen der dort fehlenden weiteren Ausgestaltung anzuwenden sind (vgl. Schwendner/Rossi in Siedler/Zeitler, BayWG 38. EL April 2022, Art. 24 Rn. 11). Deshalb ist die Regelungslücke durch eine analoge Anwendung des VwZVG zu schließen. Die dort enthaltenen Vorschriften zur Ersatzvornahme und die Regelung in Art. 24 BayWG sind vergleichbar und können sich deshalb sachgerecht ergänzen (vgl. VG München, B.v. 9.8.2022 – M 31 E 22.3815 – BeckRS 2022, 20659, Rn. 33). Die wasserrechtliche Ersatzvornahme ist keine Ersatzvornahme im Vollzug eines wasserrechtlichen Verwaltungsaktes, sondern erfolgt kraft Gesetzes (vgl. VG Augsburg, B.v. 21.10.2013 – Au 3 S 13.1477 – juris Rn. 38). Dennoch sind Parallelen zum Vollstreckungsrecht zu erkennen, da in beiden Fällen Streit über die Erfüllung einer bereits zuvor begründeten Gewässerunterhaltungspflicht inmitten steht. Vor allem die Kostentragungs- und Vorschusspflicht des Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BayWG bezeugt den Zwangscharakter der wasserrechtlichen Ersatzvornahme, weshalb sich diese insgesamt als Mittel des Verwaltungszwangs darstellt (Vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: Juli 2018, Art. 24 Rn. 5, 16). Die analoge Anwendung bietet dabei den Vorzug größerer Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle Beteiligten. cc) Analoge Anwendung findet somit vor allem auch Art. 36 VwZVG. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG sieht vor, dass Zwangsmittel grundsätzlich schriftlich angedroht werden müssen. Ebenso zu beachten ist Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG, der den Hoheitsträger verpflichtet, den Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Informieren des Pflichtigen über die Ersatzvornahme dient dazu, ihm die Gelegenheit zu geben, die Arbeiten mit eigenen Mitteln vorzunehmen. Dabei soll nicht nur der Erfüllungsdruck verstärkt, sondern auch die Obliegenheit begründet werden, kostensparende Alternativvorschläge zu unterbreiten (vgl. VG München, B.v. 9.8.2022 – M 31 E 22.3815 – BeckRS 2022, 20659, Rn. 36f.). Vorliegend hat der Beklagte die Kläger zwar am 3. August 2020 telefonisch bzw. per E-Mail kontaktiert, zur Beseitigung der in den Fluss gestürzten Stämme aufgefordert und für den Fall der Weigerung eine Ersatzvornahme nach Art. 24 Abs. 2 BayWG mit entsprechender Kostentragungspflicht angedroht. Jedoch fehlte es an einer vorläufigen Kostenveranschlagung. dd) Es lag jedoch ein Ausnahmefall vor, der nach Art. 35 VwZVG eine Abweichung rechtfertigte und somit eine schriftliche Androhung sowie eine vorläufige Veranschlagung der Kosten entbehrlich machte. Nach Art. 35 VwZVG analog kann eine Ersatzvornahme ohne vorausgehende Androhung angewendet werden, wenn es zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. Vom Vorliegen einer solchen drohenden Gefahr zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme kann ausgegangen werden, weshalb eine vorläufige Kostenveranschlagung nicht geboten war. Die in der M. liegenden massiven Stämme stellten ein erhebliches Abflusshindernis dar. Den Behördenakten lässt sich entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Ereignisses mit stärkeren Regenfällen zu rechnen und deshalb eine umgehende Beseitigung des Baumes angezeigt war, um eine direkte Gefahr angrenzender Flächen beispielsweise durch Ausuferungen zu verhindern. Ein Zuwarten des Beklagten bis zur Vorlage eines Kostenvoranschlags einer Firma und wiederum deren Vorlage an die Kläger war dem Beklagten deshalb nicht zuzumuten. 2. Die materiellen Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BayWG lagen jedoch nicht vor. Dies hat zur Folge, dass die Kläger nicht zum Kostenersatz herangezogen werden können. a) Gem. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayWG ist bei Gewässern erster Ordnung, zu denen die M. zählt (vgl. Anlage 1 zum BayWG Lfd.Nr. 28), der Staat zur Ausführung erforderlicher Unterhaltungsmaßnahmen verpflichtet, wenn andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts Träger der Unterhaltungslast sind und ihrer Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommen. Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BayWG haben die grundsätzlich pflichtigen Personen sodann die Kosten zu ersetzen, die bei der wasserrechtlichen Ersatzvornahme entstanden sind. Voraussetzung für die Kostenerstattungspflicht ist somit, dass die Person, an die sich der Kostenbescheid richtet, durch Anordnung rechtmäßig hätte verpflichtet werden können, die in Ersatzvornahme ausgeführte Handlung selbst vorzunehmen. Denn es entspricht einem allgemeinen Grundsatz der Kostenpflicht, dass Kosten nur für rechtmäßige Maßnahmen erhoben werden dürfen (vgl. Art. 16 Abs. 5 Bayerisches Kostengesetz – KG). b) Die Verpflichtung der Kläger zur Beseitigung des Abflusshindernisses könnte sich zwar sowohl aus der mit Bescheid vom 18. September 1967, Az. ... geregelten als auch aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach Art. 22 Abs. 3 BayWG ergeben (aa). Jedoch wäre im vorliegenden Fall vorrangig der Eigentümer des Ufergrundstücks, von dem das Abflusshindernis ausging, heranzuziehen gewesen (bb). aa) Um eine Unterhaltungslast nach Art. 22 Abs. 3 BayWG zu begründen, ist ein adäquat-kausaler Zusammenhang nötig. Dieser liegt vor, wenn durch die Anlage Unterhaltungslasten am Gewässer erhöht oder überhaupt erst erforderlich werden (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.21 – 8 CS 21.2334 – juris Rn. 15). In der Begründung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung vom 6. Mai 1960 heißt es (vgl. LT-Drs., 4. Legislaturperiode, Beilage 1394 S. 66): „Die Unterhaltung der Gewässer kann und wird in der Regel durch Anlagen in oder an Gewässern (Wasserbenutzungsanlagen und sonstige Anlagen im Sinne des Abs. 1) nachteilig beeinflusst werden. Soweit Unterhaltungsmaßnahmen durch derartige Anlagen verursacht werden, obliegt ihre Durchführung (Unterhaltungslast) den Anlagenunternehmern.“ Der Umfang der Unterhaltungslast richtet sich dabei grundsätzlich nach § 39 WHG. Diesem zur Folge gehört zur Gewässerunterhaltung die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Gewässerabflusses (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG). Hiervon umfasst ist unter anderem die Reinigung und Räumung des Gewässerbetts, zur der auch die Entfernung von Bäumen, die ein Abflusshindernis darstellen, zählt (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG 12. Aufl. 2019, § 39 Rn. 23, 33). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Kläger im streitgegenständlichen Bereich zum Unterhalt verpflichtet sind. Zum einen lässt sich dies mit der räumlichen Nähe der Einmündung des Unterwasserkanals zum streitgegenständlichen Flussbereich begründen. Zum anderen wurde im Bescheid vom 18. September 1967 die Reichweite der Unterhaltungslast im Unterwasser der Wehranlage geregelt. Diesem zu Folge erstreckt sich die Unterhaltungslast aller Anlagenbetreiber gemeinsam bis 70 Meter unterhalb der Einmündung des Unterwasserkanals der Anlage Sch. im Verhältnis der aufgeteilten Wassermengen. Ob die in der M. liegenden Stämme noch innerhalb dieses Bereichs lagen, kann letztendlich dahingestellt bleiben, da im vorliegenden Fall vorrangig der Grundstückseigentümer als ermittelbarer Zustandsstörer für die Beseitigung verantwortlich gewesen wäre. bb) Anstelle des Unterhaltspflichtigen soll ein anderer für die Beseitigung eines Abflusshindernisses herangezogen werden, wenn dieser als Verursacher anzusehen ist. Lediglich wenn das Hindernis auf natürlichem Wege entstanden oder der Störer nicht zu ermitteln ist, hat der Unterhaltspflichtige die Kosten der Beseitigung zu tragen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG 12. Aufl. 2019, § 39 Rn.38f.). Dieses Vorrangverhältnis erfährt seine Bestätigung auch in der Regelung des § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG. Hiernach soll, wenn ein Hindernis für den Wasserabfluss, welches Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 WHG erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltspflichtigen Person verursacht worden ist, die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Anordnungsbefugnis zum wasserbehördlichen Einschreiten. Die Eingriffsbefugnis ist als Sollvorschrift ausgeführt, so dass die Behörde tätig werden muss, soweit nicht besondere Gründe entgegenstehen. Der Träger der Unterhaltungslast hat somit nur einzustehen, wenn der Störer nicht zu ermitteln ist (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG 12. Aufl. 2019, § 40 Rn. 34). Wer als Störer anzusehen ist, richtet sich nach den allgemeinen Maßstäben der Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder. Dabei kommen insbesondere diejenigen Personen in Betracht, denen durch ihr positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen (Verhaltensstörer) oder aber aufgrund ihrer tatsächlichen Sachherrschaft über den die Gewässerunterhaltung beeinträchtigenden Gegenstand (Zustandsstörer) die Störung polizeirechtlich unmittelbar zuzurechnen ist (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG 12. Aufl. 2019, § 40 Rn. 39). Unter Beachtung dieser Voraussetzungen wäre der Grundstückseigentümer der Fl.Nr. ... als Zustandsstörer (Art. 9 Abs. 2 LStVG) für die Beseitigung vorrangig heranzuziehen gewesen. Zustandsstörer ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über eine Sache, deren Zustand die Maßnahme notwendig macht. Ebenso kann der Eigentümer der Sache herangezogen werden. Nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 BayWG verläuft bei Ufergrundstücken die Eigentumsgrenze bis zur Mitte des Gewässers. Der Baum, von dem die Äste stammen, steht auf dem Grundstück der Fl.Nr. .... Der Eigentümer dieses Grundstücks ist somit auch Eigentümer des Baumes und gleichzeitig Inhaber der tatsächlichen Gewalt über diesen. Der Zustand der abgebrochenen Stämme machte die Unterhaltungsmaßnahme notwendig, da die in der M. liegenden Äste ein Abflusshindernis bildeten. Der Eigentümer ist als Zustandsstörer anzusehen und war als solcher auch zu ermitteln, da für den Beklagten zu erkennen war, dass das Abflusshindernis durch einen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... stehenden Baum verursacht wurde. cc) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte ohne Weiteres nur die Kläger als für die Beseitigung Pflichtigen hätte heranziehen dürfen, sind nicht ersichtlich. Das entstandene Abflusshindernis weist weniger einen Zusammenhang mit der durch die Wasserkraftanlage der Kläger entstandenen Unterhaltungspflicht auf, als vielmehr mit dem zum Grundstückseigentümer gehörenden Baum. Die Sozialbindung des Eigentums gebietet es grundsätzlich, wenn auch nicht grenzenlos, den Eigentümer für die von seinem Eigentum ausgehenden Gefahren in Anspruch zu nehmen. Die Verursachung einer Gefahr durch Naturvorgänge lässt dabei die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers bzw. des Inhabers der tatsächlichen Gewalt nicht entfallen (vgl. BayVGH, U.v. 26.3.09 – 4 B 06.828 – juris Rn. 30). Des Weiteren sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Vorschriften über die Gewässerunterhaltung gegenüber der Zustandshaftung des Eigentümers als vorrangige und abschließende Regelungen anzusehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.01 – 22 ZB 00.1448 – juris Rn. 2). Bäume in oder an Gewässern unterfallen nicht dem Verantwortungsbereich des Gewässerunterhaltungspflichtigen, wenn ihr Zustand aus wasserwirtschaftlicher, unterhaltsbezogener Sicht keinen pauschalen Handlungsbedarf auslöst. Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Unterhaltung hebt das Eigentum an den Bäumen und die daraus folgenden Befugnisse sowie Pflichten nicht auf, sondern schränkt es lediglich in bestimmtem Umfang ein (vgl. VG Aachen, U.v. 11.12.19 – 6 K 410/18 – BeckRS 2019, 33084, Rn. 124). Anders wäre dies nur dann zu beurteilen, wenn das Herabstürzen der Bäume seine Ursache in der Vernachlässigung der Unterhaltungspflicht der Kläger gefunden hätte. Anhaltspunkte hierfür sind jedoch nicht gegeben. Nach Aussage des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung ist die Ursache für den Umsturz des Baumes nicht bekannt. Es hätte sich um Windsturz gehandelt haben können oder Schädlinge könnten die Ursache gewesen sein. Damit ist für das Gericht keine Ursache im vernachlässigten Gewässerunterhalt seitens der Kläger ersichtlich, weshalb es bei der vorrangigen Verpflichtung des Grundstückseigentümers verbleibt. Entgegen der Ansicht des Beklagten war dieser auch nicht an der Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers gehindert. Der Beklagte hatte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Untere Wasserbehörde nur gegenüber dem Gewässerunterhaltsverpflichteten handeln könne und eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers nicht möglich sei. Er sei zwar auf den Markt ... als Untere Sicherheitsbehörde zugegangen, dieser habe jedoch jegliche Verantwortlichkeit abgelehnt. Dem kann jedoch ebenfalls der Inhalt des § 40 Abs. 3 WHG entgegengehalten werden. Die dortige Regelung zeigt, dass nicht nur gegenüber Unterhaltspflichtigen, sondern auch Dritten gegenüber wasserrechtliche Anordnungen ergehen können. Insoweit hat das Landratsamt den Umfang seiner Befugnisse verkannt und den Grundstückseigentümer fehlerhaft gar nicht erst in Betracht gezogen. Im Übrigen wäre eine Zuständigkeit des Landratsamts auch als Sicherheitsbehörde (vgl. Art. 6 LStVG) möglich gewesen. c) Da somit eine Anordnung zur Beseitigung des Abflusshindernisses gegenüber den Klägern nicht hätte rechtmäßig ergehen können, sondern vielmehr der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... zu verpflichten gewesen wäre, scheidet eine Kostenpflicht der Kläger auf der Grundlage des Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BayWG aus. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als Unterlegener hat der Beklagte die Kosten zu tragen. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708ff. Zivilprozessordnung (ZPO).