Urteil
Au 9 K 22.1919
VG Augsburg, Entscheidung vom
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Wasserbehörde ist bei ihrer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr auch aufgibt, die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gegenüber wasserrechtlichen Gestattungen ergibt sich ein Abwehrrecht aus dem Gebot der Rücksichtnahme, wenn sich die erteilte Gestattung als Ermessensentscheidung im Hinblick auf Belange des Dritten nicht nur als objektiv defizitär, sondern darüber hinaus als rücksichtslos darstellt. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wasserbehörde ist bei ihrer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr auch aufgibt, die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 2. Gegenüber wasserrechtlichen Gestattungen ergibt sich ein Abwehrrecht aus dem Gebot der Rücksichtnahme, wenn sich die erteilte Gestattung als Ermessensentscheidung im Hinblick auf Belange des Dritten nicht nur als objektiv defizitär, sondern darüber hinaus als rücksichtslos darstellt. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass sie durch die der Beigeladenen erteilte Genehmigung in drittschützenden Rechten verletzt sind. I. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Drittanfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da sich die Kläger mit ihrer Klage gegen die einem Dritten erteilte wasserrechtliche Genehmigung wenden und die Aufhebung des Bescheids vom 22. September 2022 erreichen wollen. Die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben, wenn die Kläger geltend machen, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Dabei dürfen die Anforderungen an diese Sachurteilsvoraussetzung nicht überspannt werden. Die Klagebefugnis kann jedoch verneint werden, wenn es offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise möglich erscheint, dass die streitgegenständliche Genehmigung die Kläger in einem subjektiven Recht verletzt (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.1998 – 11 A 10.98 – juris Rn. 14). Da die Kläger im Hinblick auf die angegriffene wasserrechtliche Gestattung nicht Adressaten des Bescheids sind, müssen sie geltend machen können, durch den an die Beigeladene gerichteten Verwaltungsakt möglicherweise in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein oder dass der Bescheid gegen Normen verstößt, die auch dem Schutz ihrer Rechte zu dienen bestimmt sind. Denn öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz lässt sich für den Bereich des Wasserrechts – nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts – grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 – 4 C 56.83 – juris Rn. 9). Die Klagebefugnis der Kläger ist vorliegend gegeben. Die Kläger haben vorgetragen, durch die neue Funktionalität des Entnahmekonzepts an der Anlage der Beigeladenen aufgrund einer möglicherweise hieraus folgenden, zu ihren Lasten verlagerten Rechengutentnahme betroffen zu sein. Eine Verletzung des sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 13 Abs. 1 WHG ergebenden Rücksichtnahmegebots, das Drittschutz vermittelt, ist daher zumindest möglich. Ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Ob die Klage bereits deswegen keinen Erfolg hat, weil die Kläger mit ihrem Klagevortrag nach § 6 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) präkludiert waren oder ob nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO die Präklusionswirkungen im Hinblick auf die Bestellung einer weiteren Bevollmächtigten nicht eingetreten sind, muss nicht abschließend beurteilt werden, da der angegriffene Bescheid auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags die Kläger nicht in drittschützenden Rechten verletzt. Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (§ 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Frist kann nach § 6 Satz 4 UmwRG (nur) dann auf Antrag verlängert werden, wenn die Person in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Dahin gestellt kann bleiben, ob sich die Anwendbarkeit bereits aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.14 Spalte 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ergibt, weil es sich bei der streitgegenständlichen Maßnahme lediglich um eine technische Anpassung des auf einem Altrecht beruhenden Betriebs einer Wasserkraftanlage und nicht um eine Zulassungsentscheidung handelt. Jedenfalls folgt die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG. Stellt man auf die Erhebung der Klage am 30. September 2022 ab, so ist die Begründung der Klage mit Schriftsatz vom 4. Mai 2023 eindeutig nach Ablauf der 10-wöchigen Frist erfolgt. Würde man auf den Zeitpunkt der Akteneinsicht der weiteren Klägerbevollmächtigten am 30. März 2023 abstellen, so wäre die Frist eingehalten. Ob letzteres möglich ist, erscheint jedoch fraglich, da mit Bestellung eines neuen oder weiteren Bevollmächtigten die Frist des § 6 Satz 1 UmwRG grundsätzlich unterlaufen werden könnte. Dies muss jedoch nicht abschließend entschieden werden, da die Klage ohnehin ohne Erfolg bleibt. Gleiches gilt im Hinblick auf § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO, dem zu Folge eine Präklusion nicht eintritt, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. 2. Die Klage bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil bei bescheidsmäßiger Ausführung des Vorhabens eine Verletzung der Kläger in drittschützenden Rechten nicht ersichtlich ist. Der Beklagte hat die Belange der Kläger in seiner Ermessenentscheidung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ausreichend berücksichtigt. Notwendige Voraussetzung für den Erfolg einer Drittanfechtungsklage ist, dass die Kläger durch die mit Bescheid vom 22. September 2022 genehmigten Änderungen der Anlage der Beigeladenen in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sind. Solche Rechte können sich für Drittbetroffene aus einfach gesetzlichen Vorschriften herleiten lassen, wenn diese dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Das bedeutet, dass sich die Prüfungskompetenz des Gerichts allein auf die Verletzung subjektivöffentlicher Rechte beschränken muss. a) Der Einbau des neuen stationären Vertikalrechens samt automatisierter Rechenreinigungsmaschine stellt eine genehmigungspflichtige Änderung der Triebwerksanlage der Beigeladenen dar. Nach § 20 Abs. 1 WHG können Benutzungen, die aufgrund eines sogenannten Altrechts genehmigt oder aufrechterhalten wurden, nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes unter den dort genannten Voraussetzungen fortgesetzt werden. Änderungen sind nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie von Inhalt und Umfang des Altrechts nicht mehr umfasst sind. Einer Genehmigung bedarf es somit nicht, wenn die Änderungen technischen Bedürfnissen oder Fortschritten entsprechen und weder das Wohl der Allgemeinheit, noch Rechte Dritter berührt werden. Bestehen jedoch Zweifel daran, ob Auswirkungen für die Allgemeinheit oder Dritte bestehen, muss eine Erlaubnis beantragt werden, damit diese Frage im wasserrechtlichen Verfahren geklärt werden kann (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 10 Rn. 50, 52). Da nicht völlig auszuschließen war, dass die Kläger als Unterlieger durch die neue Funktionsweise der Rechenanlage in schutzwürdigen subjektiven Rechten verletzt sein könnten, war diese Frage in einem Verwaltungsverfahren zu klären und ein Genehmigungsverfahren durchzuführen (vgl. VG Augsburg, U.v. 10.5.2019 – Au 9 K 17.1591 – UA Rn. 21-24). b) Die Verletzung des subjektiven Rechts eines Dritten kann sich bei einer wasserrechtlichen Genehmigung aus dem in § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 13 Abs. 1 WHG verankerten wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergeben. Dieses ist Anknüpfungspunkt für Drittschutz gegen alle Arten wasserrechtlicher Gestattungen. Die Wasserbehörde ist bei ihrer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr – wie insbesondere § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG belegen – auch aufgibt, die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Dies entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene, gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten (HessVGH, U.v. 1.9.2011 – 7 A 1736/10 – juris Rn. 97). Der objektiven Pflicht, im Rahmen der die Zuteilung betreffenden Ermessensentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme allerdings erst bei individualisierter und qualifizierter Betroffenheit des Dritten. Eine solche individualisierte und qualifizierte Betroffenheit des Dritten ist gegeben, wenn der Dritte zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt und seine Belange durch die Gewässerbenutzung, für die die Gestattung begehrt wird, in gravierender Weise betroffen sein wird. Gegenüber wasserrechtlichen Gestattungen ergibt sich sonach ein Abwehrrecht aus dem Gebot der Rücksichtnahme, wenn sich die erteilte Gestattung als Ermessensentscheidung im Hinblick auf Belange des Dritten nicht nur als objektiv defizitär, sondern darüber hinaus als rücksichtslos darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 – 4 C 56.83 – juris und B.v. 28.7.2004 – 7 B 61/04 – juris; BayVGH, U.v. 30.10.2007 – 22 B 06.3236 – juris Rn. 29; Reinhardt, DÖV 2011, 135, 138 f). Der erweiterte Maßstab des § 14 Abs. 3 WHG findet hingegen bei der Drittanfechtung einer Genehmigung, anders als bei einer Bewilligung und einer gehobenen Erlaubnis (vgl. § 15 Abs. 2 WHG) keine Anwendung. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien bleibt die Klage ohne Erfolg, weil durch die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer automatischen Rechenanlage keine rechtlich geschützten Interessen der Kläger in individualisierter und zugleich qualifizierter Weise erheblich betroffen sind, bzw. jedenfalls einem etwaigen Anspruch der Kläger auf Beachtung und Würdigung ihrer Belange mit demjenigen Gewicht, das ihnen unter den konkreten Umständen objektiv zukommt, genüge getan ist. aa) Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurde der Beigeladenen der Einbau einer Spülrinne samt stationären Vertikalrechen mit automatisierter Rechenreinigungsmaschine genehmigt. Bei deren Betrieb soll Rechengut und Zivilisationsmüll, welches das Siebmaß von 100 mm übersteigt, abgefangen, auf ein Podest gehoben und bei der Beigeladenen entsorgt werden. Kleineres Schwemmgut wird hingegen mit der fließenden Welle über die Spülrinne in den Fluss weitergegeben. Eine individualisierte und qualifizierte Betroffenheit wäre somit allenfalls durch eine erhebliche Erhöhung des Treibgutanfalls bei den Klägern in Betracht gekommen, wenn sich diese als unzumutbare Beeinträchtigung darstellen würde. Es ist jedoch bereits fraglich, ob die Kläger als Unterlieger einen Anspruch darauf haben, dass lediglich eine bestimmte Menge und Art von Treibgut bei ihnen angelangt. Nach § 10 Abs. 2 WHG geben Erlaubnis und Bewilligung i.S.d. § 8 WHG keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit. Die Vorschrift schließt demnach aus, dass der Inhaber einer Bewilligung nachteilige Veränderungen des Wasserzuflusses und der Beschaffenheit in einem späteren Bewilligungsverfahren als Rechtsbeeinträchtigung abwehren kann (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, § 10 WHG Rn. 37). Alle Wasserbenutzer stehen durch ihre Beziehung zum Wasser in einer Art Gemeinschaft. In dieser haben sie darauf Rücksicht zu nehmen, dass das Wasser vielseitig und zum allgemeinen Vorteil benutzt werden kann, was grundsätzlich zur Duldungspflicht gegenüber Nachteilen, die durch die Wasserbenutzung eines anderen entstehen, führt. Eine Versagung der Bewilligung kommt lediglich bei einer schweren und unerträglichen Betroffenheit des Unterliegers in Betracht (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, § 10 WHG Rn. 40). bb) Eine schwere und unerträgliche Betroffenheit der Kläger durch eine vermeintliche Erhöhung des Treibgutanfalls ist nicht gegeben. Durch das Siebmaß von 100 mm wird bei Betrieb des Rechens ausreichend sichergestellt, dass ein erheblicher Teil des angeschwemmten Schwemmguts und Zivilisationsmülls zurückgehalten und bei der Beigeladenen entsorgt wird. Außerdem werden in den Nebenbestimmungen unter Ziffer II. des Bescheids ausreichende Anordnungen getroffen, um eine möglicherweise nachteilige Verlagerung des Treibgutanfalls zu verhindern. Für Perioden erhöhten Treibgutanfalls wird ausdrücklich ein verkürztes Zeitintervall der Rechenreinigungsvorgänge geregelt, damit die Unterlieger zu keiner Zeit mit einer zu großen Menge Treibgut konfrontiert werden (Ziffer II.1.11). Eine drastische Erhöhung des bei den Klägern ankommenden Treibguts, welches zu einer unzumutbaren nachteiligen Belastung der Kläger führt, ist somit nicht zu erwarten. Die Kläger können sich dabei auch – wie im vorliegenden Verfahren geschehen – nicht auf die momentan bei ihrer Anlage angelangende Menge an Treibgut berufen, da aktuell noch kein automatisierter Betrieb entsprechend der Genehmigung erfolgt. Rückschlüsse aus der derzeitigen Treibgutmenge können somit für die Situation der Kläger bei einem bescheidskonformen Betrieb der automatisierten Spülrinne nicht gezogen werden. Ebenso muss Beachtung finden, dass auch im Bereich der Strecke zwischen der Anlage der Beigeladenen und der Anlage der Kläger neues Material in den Fluss gelangen kann. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass ein Teil des bei den Klägern angespülten Treibguts nicht über die Anlage der Beigeladenen weitergeleitet wird. Dieses Treibgut kann der Beigeladenen somit nicht zugerechnet werden. Nicht durchdringen können die Kläger mit ihrem Einwand, durch den genehmigten Betrieb der streitgegenständlichen Rechenreinigungsanlage zur Räumung einer etwa 5 km – langen Gewässerstrecke verpflichtet zu sein. Der Umfang des angeschwemmten Treibguts ist abhängig von der Lage am Gewässer und Ausdruck der wasserrechtlichen Situationsgebundenheit. Bei Nichtvorhandensein der Anlage der Beigeladenen wären die Kläger in gleicher Weise verpflichtet, das bei ihnen anlandende Treibgut zu entfernen bzw. technische Vorkehrungen zur Beseitigung zu treffen. Durch die nunmehr genehmigte Anlage der Beigeladenen kommt es nicht zu einer Erhöhung des im Gewässer vorhandenen Treibguts an sich. Die Anlage verändert die Situation für die Kläger als Unterlieger nicht. Ob sich eine individualisierte und qualifizierte Betroffenheit der Kläger aus der von ihnen behaupteten nicht eingehaltenen Stauhöhe bei der Anlage der Beigeladenen ergibt, kann dahingestellt bleiben. Nach den glaubhaften Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes hat eine Nachmessung des Messpfahls stattgefunden, die den Verdacht von Manipulationen widerlegen konnte. cc) Der Beklagte hat unabhängig davon die Belange der Kläger ausreichend in seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt. Der Beklagte hat die ursprüngliche Planung ohne Müllfalle nicht genehmigt und sich auch nach Vorlage der überarbeiteten Pläne der Beigeladenen kritisch mit diesen auseinandergesetzt. Erst das nun hier streitgegenständliche Konzept samt Müllfalle wurde seitens der Beklagten genehmigt und in diesem Zuge zahlreiche Nebenbestimmungen zum Betrieb der geänderten Anlage erlassen. Zum einen wurden Regelungen getroffen, die zunächst einen erhöhten Treibgutanfall bei den Klägern verhindern soll (Ziffern II.1.9.-1.11.). Zum anderen hat der Beklagte Anordnungen für den Fall getroffen, dass die Entnahme des anthropogenen Materials nicht gewährleistet werden kann (Ziffern II.1.12.-1.14.). Der Beklagte hat sich somit erkennbar mit den Belangen der Kläger auseinandergesetzt, hat diese gewürdigt und ihnen entsprechend ihrem Gewicht durch die Fassung der Nebenbestimmungen Genüge getan. Die Genehmigung stellt sich somit nicht als rücksichtslos dar. c) Nicht durchzudringen vermag der Vortrag der Bevollmächtigten der Kläger, der Bescheid sei zu unbestimmt gefasst und deshalb aufzuheben. Ob eine wasserrechtliche Genehmigung Rechte des Dritten verletzten kann, wenn sie hinsichtlich Fragen, die für die Rechte Dritter relevant sind, unbestimmt ist und daher eine Verletzung von drittschützenden Rechten nicht auszuschließen ist (so der Fall bei Baugenehmigungen vgl. VG Würzburg, U.v. 3.12.2020 – W 5 K 19.1469 – BeckRS 2020, 39882 Rn. 21 f.), kann dahingestellt bleiben, da die Änderungsbewilligung des Landratsamts ... jedenfalls i.S.d. Art. 37 BayVwVfG bestimmt genug gefasst ist. Ein Verwaltungsakt ist bestimmt, wenn der Inhalt der von der Behörde getroffenen Regelung unzweideutig erkennbar ist. Hierbei ist nicht nur der Tenor, sondern auch die Begründung des Bescheids heranzuziehen. Die Beigeladene hat umfassende Unterlagen zum Betrieb der geänderten Anlage eingereicht und mehrmals an die gestellten Anforderungen des Landratsamts angepasst. Hinzu kommt, dass in Ziffer II. des Bescheids zahlreiche Nebenbestimmungen enthalten sind, die Maßgaben zur Art und Weise des Betriebs der geänderten Anlage und zum Schutz der Kläger als Unterlieger regeln. In Zusammenschau mit den Antragsunterlagen lässt sich der Genehmigung klar entnehmen, welches Material bei der Beigeladenen abgefangen und entsorgt wird. Zur Kontrolle ist die Entfernung und Trennung des angespülten Mülls in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren. Für die Kläger lässt sich somit in erkennbarer Weise abschätzen, ob bzw. in welchem Maße sie aufgrund der vorgesehenen Änderung in eigenen Rechten betroffen werden können. Somit ist im Ergebnis auch hier eine Verletzung drittschützender Rechte nicht festzustellen. III. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit kostenrechtlich in die gleiche Situation begeben hat wie die Hauptpartei, entspricht es der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).