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Urteil

Au 5 K 22.1850

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Nutzungsuntersagung hat die Funktion, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher in der Regel nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Ausnahmsweise ist die Nutzungsuntersagung allerdings unverhältnismäßig, wenn die ungenehmigte Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Bescheid ist auch hinsichtlich des Inhaltsadressaten auslegungsfähig, er ist nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 3. § 35 Abs. 2 BauGB beschränkt sich für die Beurteilung der negativen Vorbildwirkung einer baulichen Anlage auf den Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 4. Allein durch eine faktische behördliche Duldung, also ein Nichteinschreiten trotz behördlicher Kenntnis der Nutzung, selbst wenn diese über längere Zeit erfolgt ist, kann eine illegale bauliche Anlage nicht legal werden bzw. ein bestehender Widerspruch einer Nutzung zum öffentlichen Recht nicht aufgelöst werden. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nutzungsuntersagung hat die Funktion, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher in der Regel nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Ausnahmsweise ist die Nutzungsuntersagung allerdings unverhältnismäßig, wenn die ungenehmigte Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Bescheid ist auch hinsichtlich des Inhaltsadressaten auslegungsfähig, er ist nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 3. § 35 Abs. 2 BauGB beschränkt sich für die Beurteilung der negativen Vorbildwirkung einer baulichen Anlage auf den Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 4. Allein durch eine faktische behördliche Duldung, also ein Nichteinschreiten trotz behördlicher Kenntnis der Nutzung, selbst wenn diese über längere Zeit erfolgt ist, kann eine illegale bauliche Anlage nicht legal werden bzw. ein bestehender Widerspruch einer Nutzung zum öffentlichen Recht nicht aufgelöst werden. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 1. Die Klage ist zulässig. Gegen den streitgegenständlichen Bescheid ist die Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 VwGO). Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wurde eingehalten. Die Klägerin, die „C. D. GmbH & Co. KG“, ist auch beteiligungsfähig i.S. des § 61 VwGO. Kommanditgesellschaften sind nach § 124, § 161 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) den juristischen Personen gleichgestellt (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 61 Rn. 6), die Beteiligungsfähigkeit ist insoweit spezialgesetzlich geregelt. Auch wenn der Klägerbevollmächtigte die Klage u.a. damit begründet hatte, dass eine Gesellschaft mit dieser Firmierung nicht existiere, geht das Gericht davon aus, dass es sich hierbei um die im Rechtsverkehr zulässigerweise verwendete Kurzform der ins Handelsregister eingetragenen „C. D. *fabrik GmbH & Co. KG“ handelt und deshalb unter dieser Firmierung auch geklagt werden kann (s. hierzu auch die nachstehenden Ausführungen unter Ziff. 2. b) aa)). Der angefochtene Bescheid war ebenfalls an die „C. D. GmbH & Co. KG“ gerichtet. 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. a) Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Klägerin wurde vor Erlass des Bescheids vom 18. August 2022 gemäß Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungs- und Verfahrensgesetz (BayVwVfG) ordnungsgemäß angehört. Sie wurde zunächst mit Schreiben des Landratsamts vom 27. September 2021 zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung angehört. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, die Nutzung bis 31. Januar 2022 freiwillig aufzugeben, ansonsten sei beabsichtigt, einen Bescheid zur Nutzungsuntersagung zu erlassen. Nachdem die nachfolgenden Besprechungen ergebnislos blieben, wurde die Klägerin nochmals mit E-Mail vom 27. Juli 2022 unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 27. September 2021 zur beabsichtigen Nutzungsuntersagung angehört. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung bis 12. August 2022 eingeräumt. Die Klägerin, jeweils vertreten durch Hr. * jun., äußerte sich im Rahmen einer Besprechung mit Vertretern des Landratsamts am 4. August 2022 und mit E-Mail vom 11. August 2022. b) Die in Ziff. I. des Bescheids vom 18. August 2022 angeordnete Nutzungsuntersagung ist materiell rechtmäßig. Die Nutzungsuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 76 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde eine im Widerspruch zu rechtlichen Vorschriften stehende Nutzung untersagen. Dabei genügt grundsätzlich schon die formelle Illegalität, also die Nutzung der Anlage ohne die gesetzlich erforderliche Baugenehmigung. Die Nutzungsuntersagung hat, insoweit einer Baueinstellung entsprechend, die Funktion, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher in der Regel nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Ausnahmsweise ist die Nutzungsuntersagung allerdings unverhältnismäßig, wenn die ungenehmigte Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 – 2 B 11.353 – BayVBl 2012, 86; U.v. 16.2.2015 – 1 B 13.648 – NVwZ-RR 2015, 607; B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2378 – juris Rn. 5 f.; B.v. 8.6.2015 – 2 ZB 15.61 – juris Rn. 3). aa) Der Bescheid vom 18. August 2022 ist hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Der Bevollmächtigte der Klägerin macht geltend, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Adressatin unbestimmt und damit formell rechtswidrig sei. Bekanntgabe- und Inhaltsadressatin solle die „C. D. GmbH & Co. KG“ sein. Eine Gesellschaft mit dieser Firmierung existiere jedoch nicht. Richtigerweise werde der Geschäftsbetrieb der *fabrik auf dem Grundstück Fl.Nr. * von der „C. D. *fabrik GmbH & Co. KG“ geführt. Diese allein könne folglich Adressatin der vorliegend in Rede stehenden Nutzungsuntersagung sein. Die verfehlte Angabe des Bekanntgabeadressaten führe dazu, dass der Inhaltsadressat nicht eindeutig bestimmt werden könne. Die Frage der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsakts betrifft die materielle Rechtmäßigkeit (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 40). Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Verwaltungsakts gehört auch die Benennung des Inhaltsadressaten. Es darf insoweit kein Zweifel bestehen. Liegen Zweifel an der Bestimmtheit eines Verwaltungsakts vor, so ist vorrangig zu versuchen, diese durch eine Auslegung unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids zu beseitigen. Ist dies möglich, liegt keine Unbestimmtheit vor (BayVGH, B.v. 8.12.2016 – 20 CS 16.1609 – juris Rn. 23). Ein Bescheid ist auch hinsichtlich des Inhaltsadressaten auslegungsfähig, er ist nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen (VGH BW, U.v. 28.4.2010 – 2 S. 2312 – juris Rn. 26, 27; VG Köln, U.v. 25.1.2012 – 24 K 2145/06 – juris Rn. 77). Vorliegend lässt sich die Adressatin des Bescheids, die „C. D. *fabrik GmbH & Co. KG“ trotz der im Bescheid verwendeten, verkürzten Form „C. D. GmbH & Co. KG“ durch Auslegung zweifelsfrei ermitteln. Nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers kann nach Auffassung der Kammer kein Zweifel am Inhaltsadressaten bestehen. Der Bescheid ist adressiert an die „C. D. GmbH & Co. KG“, die zwar mit dieser Bezeichnung nicht im Handelsregister eingetragen ist. Eingetragen ist die „C. D. *fabrik GmbH & Co. KG“ (Handelsregister B des Amtsgerichts, Nr. HRB *). Diese tritt im Rechtsverkehr jedoch nahezu ausschließlich als „C. D. GmbH & Co. KG“ auf (und hat als solche auch die vorliegende Klage erhoben). Der Antrag im Baugenehmigungsverfahren für die vorübergehende Aufstellung der Container auf dem Grundstück Fl.Nr. * wurde von der „C. D. GmbH & Co. KG“ gestellt (s. Bauantrag v. 29.4.2013). Auch in dem beim Landratsamt geführten, immissionsschutzrechtlichen Verfahren war Antragstellerin nach Auskunft des Landratsamts die „C. D. GmbH & Co. KG“, der die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch erteilt wurde. Im Verwaltungsverfahren betreffend die Situierung der streitgegenständlichen Systemcontainer findet sich ausweislich der vorgelegten Behördenakten in der gesamten Korrespondenz der Klägerin in der Kopfzeile der verwendeten Briefformulare die Bezeichnung „C. D. GmbH & Co. KG“, ebenso auf den E-Mails. Als „Logo“ wird auf den Briefen zusätzlich der Schriftzug „C. D. GmbH & Co. KG, *fabrik“ verwendet, was in der Formulierung eher darauf hindeutet, dass die „C. D. GmbH & Co. KG“ eine *fabrik betreibt. Der Eintragung im Handelsregister (Auszug Nr. *) entspricht dieses Logo jedenfalls nicht. In der Fußzeile der Briefformulare, auf der sich u.a. die Lieferanschrift, Bankverbindung etc. befinden, wird die „C. D. GmbH & Co. KG“ unter Verweis auf den Handelsregisterauszug Nr. * aufgelistet. Als persönlich haftende Gesellschafterin ist die „D. GmbH“ genannt. Damit bestehen keine Zweifel daran, dass die „C. D. *fabrik GmbH & Co. KG“ im Rechtsverkehr unter der verkürzten Firmierung „C. D. GmbH & Co. KG“ auftritt. Eine „C. D. GmbH & Co. KG“ ist nicht im Handelsregister eingetragen, so dass auch keine Verwechslung der in der Kurzform auftretenden Kommanditgesellschaft mit einer daneben tatsächlich unter dieser Firmierung eingetragenen Kommanditgesellschaft möglich ist. Die „C. D. GmbH & Co. KG“ hat vorliegend auch den Antrag für eine vorübergehende Nutzung der Systemcontainer auf dem Grundstück Fl.Nr. * gestellt. Es ist deshalb auch nach dem objektiven Empfängerhorizont unzweifelhaft, dass sich der streitgegenständliche Bescheid an die „C. D. *fabrik GmbH & Co. KG“ richtet, auch wenn die verkürzte Firmenbezeichnung gewählt wurde. Die Verwendung der verkürzten Form führt nicht zur Unbestimmtheit, insbesondere auch, weil sich die Klägerin selbst dieser verkürzten Bezeichnung im Rechtsverkehr, so auch in den baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Antragsverfahren, bedient (so auch z.B. im Vorhabenplan vom 31.1.2012, Anlage K 5). Eine Unbestimmtheit der Bescheidsadressatin ergibt sich auch nicht aus der Benennung der Herren * sen. und * jun. als Vertreter. Die Vertretung einer GmbH & Co. KG ist gesetzlich geregelt, sie wird durch ihre Komplementärin, die GmbH, vertreten, § 170 HGB. Vorliegend ist die „D. GmbH“ persönlich haftende Gesellschafterin (s. Handelsregister B des Amtsgerichts, Nr. HRB *). Diese wird laut Handelsregisterauszug vertreten durch den Geschäftsführer *. Nachdem die Vertretung einer GmbH & Co. KG gesetzlich geregelt ist, war bei der Angabe des Bescheidsadressaten die Benennung eines Vertreters nicht zwingend erforderlich. Deshalb führt die Nennung von Hr. * sen. und * jun. als Vertreter im angefochtenen Bescheid nicht zur Unbestimmtheit. Nach dem Empfängerhorizont ist klar, wer Adressatin des Bescheids ist, auch wenn die genannten Vertreter nicht der tatsächlichen Vertretungssituation entsprechen sollten. Im Übrigen sind die Herren * sen. und jun. stets gemeinsam und/oder einzeln als Vertreter der Klägerin aufgetreten. Hr. * jun. nahm an allen Besprechungen mit dem Landratsamt teil und führte nach eigenen Angaben für die Klägerin die Grundstücksverhandlungen. Die Benennung der Vertreter der Inhaltsadressatin im angefochtenen Bescheid führt demnach nicht zur Unbestimmtheit. bb) Die auf dem Grundstück Fl.Nr., Gemarkung * errichteten, streitgegenständlichen Container als Arbeiterunterkünfte sind als bauliche Anlagen nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegen nicht vor. Eine Baugenehmigung für die Container gibt es unstreitig nicht. Damit ist die gesamte Containeranlage formell rechtswidrig. cc) Eine Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung wegen offensichtlicher materieller Genehmigungsfähigkeit der Containeranlage bzw. der aktuell ausgeübten Nutzung auf dem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen Grundstück Fl.Nr. * liegt ersichtlich nicht vor. Die baulichen Anlagen liegen im planungsrechtlichen Außenbereich, so dass sich ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB beurteilt. Sie sind als sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht offensichtlich genehmigungsfähig, weil sie voraussichtlich öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen. Die Containeranlage lässt die Entstehung einer Splittersiedlung i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bringt die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich, zu verhindern (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1967 – IV C 25.66 – juris). Der Außenbereich soll demnach grundsätzlich von aller nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauung freigehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 20.5.2015 – 10 N 14.16 – juris Rn. 11). „Zu befürchten“ im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung dann, wenn das Vorhaben zu einer „unerwünschten“ Splittersiedlung führt. Unerwünscht in diesem Sinn ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Dies anzunehmen rechtfertigt sich – wie hier – in der Regel bereits durch die mit dem Vorhaben verbundene Vorbildfunktion. Grund für die baurechtliche Missbilligung ist, dass das Vorhaben eine weitreichende oder noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden und hierdurch eine weitgehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirkt würde (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2004 – 4 B 23.04 – BauR 2005, 73 f.). § 35 Abs. 2 BauGB beschränkt sich für die Beurteilung hierbei auf den Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.1994 – 4 B 226.94 – BRS 56 Nr. 79), was vorliegend nicht bezweifelt werden kann. Die streitgegenständliche Containeranlage bildet einen ersten Ansatz für die Entwicklung einer Zersiedelung des Außenbereichs und entfaltet eine unerwünschte Bezugswirkung sowohl hinsichtlich ihrer Bausubstanz als auch der darin ausgeübten Nutzung. Ob darüber hinaus noch weitere öffentliche Belange beeinträchtigt werden, ist für die Frage der „offensichtlichen“ Genehmigungsfähigkeit nicht relevant. Hinzu kommt, dass derzeit auch kein Antrag auf Genehmigung der streitgegenständlichen Containeranlage vorliegt. Der ursprüngliche Bauantrag war auf eine bis 31. Dezember 2015 befristete Genehmigung gerichtet und hat sich durch Zeitablauf überholt. Als Bauherrin war in diesem Verfahren die „C. D. GmbH & Co. KG“ aufgetreten. Ein erneuter Bauantrag für die streitgegenständliche Containeranlage auf dem Grundstück Fl.Nr. * wurde weder durch die „C. D. GmbH & Co. KG“ noch durch die „C. D. *fabrik GmbH & Co. KG“ gestellt. dd) Die Klägerin kann sich nicht auf Bestandsschutz berufen. Es gibt weder eine schriftliche behördliche Zusicherung noch eine Duldungsverfügung seitens des Beklagten. Zwar wurde die streitgegenständliche Containeranlage über die ursprünglich vorgesehene Befristung bis Ende 2015 hinaus mehrere Jahre geduldet. Hintergrund waren die Bemühungen der Klägerin, einen geeigneten Standort unter sich ändernden Ausgangsbedingungen und Anforderungen an die einzuhaltenden Standards zu finden. Allein durch eine faktische behördliche Duldung, also ein Nichteinschreiten trotz behördlicher Kenntnis der Nutzung, selbst wenn diese über längere Zeit erfolgt ist, kann eine illegale bauliche Anlage jedoch nicht legal werden bzw. ein bestehender Widerspruch einer Nutzung zum öffentlichen Recht nicht aufgelöst werden (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 15 CS 16.1774 – juris Rn. 33). Die Befugnis, die Nutzung von im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzten Anlagen zu untersagen, kann auch nicht verwirkt werden. Das folgt schon daraus, dass nur Rechte, nicht aber Pflichten, hier die behördliche Pflicht, für rechtmäßige Zustände zu sorgen, verwirkt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2006 – 15 ZB 06.2065 – juris Rn. 5 m.w.N.). Im Übrigen sind mit Ausnahme der faktischen Duldung keinerlei Umstände benannt, aus denen sich schließen ließe, dass der Beklagte auf die Nutzungsuntersagung verzichten wolle. Im Gegenteil wurde die Klägerin seitens des Landratsamts schon seit dem Jahr 2016 stets darauf hingewiesen, dass die Container nicht dauerhaft an diesem Standort bleiben könnten und schnellstmöglich ein Alternativstandort gefunden werden müsse. ee) Das im Zusammenhang mit der Nutzungsuntersagung vom Beklagten ausgeübte Ermessen ist im Rahmen des nach § 114 Satz 1 VwGO im gerichtlichen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfanges nicht zu beanstanden. Das der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt. Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen, mit der die ihr obliegende Aufgabe, für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen, möglichst effektiv erfüllt wird. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, muss im Regelfall daher nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sog. „intendiertes Ermessen“, BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 37 m.w.N.). Allerdings dürfen mit Blick auf das Übermaßverbot keine Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise ein Absehen von der Untersagung erfordern. Derartige Besonderheiten sind vorliegend nicht ersichtlich. Das Landratsamt hat im angegriffenen Bescheid das in Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumte Ermessen in fehlerfreier Weise ausgeübt. Anhaltspunkte für Ermessensfehler gibt es nicht. Zu Recht ging das Landratsamt davon aus, dass die Nutzungsuntersagung geeignet und erforderlich ist, um rechtmäßige Zustände wiederherzustellen und auch verhältnismäßig ist. Bei dieser Beurteilung hat das Landratsamt alle maßgeblichen Gesichtspunkte in die Abwägung eingestellt und ihrer Bedeutung nach auch zutreffend gewichtet. Die Auffassung des Landratsamts im angefochtenen Bescheid, dass die Nutzungsuntersagung zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände geeignet ist, auch wenn noch keine Beseitigungsanordnung erlassen wurde, ist nicht zu beanstanden und kann insbesondere nicht als besondere Fallkonstellation angesehen werden, die abweichend vom Regelfall die Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig erscheinen ließe. Bereits die derzeit ausgeübte, außenbereichsunverträgliche Nutzung der Container zu Wohnzwecken durch Beschäftigte der Klägerin ist baurechtswidrig. Das Unterbinden dieser Nutzung dient demnach der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände und beendet insoweit auch die Bezugsfallwirkung, die von der rechtswidrigen Nutzung des Außenbereichs ausgeht. Dass nicht zeitgleich mit der Nutzungsuntersagung die Beseitigung der Container angeordnet wurde, ist im Rahmen des vom Beklagten vorgesehenen, gestuften Verfahrens nicht zu beanstanden. Vielmehr handelt es sich dabei um die Wahl des mildesten möglichen Mittels, um die baurechtswidrigen Zustände stufenweise zu beenden. Die Nutzungsuntersagung ist auch im Hinblick auf den langen Zeitraum, in dem die Klägerin die Nutzung auf dem Grundstück unbeanstandet ausüben konnte, verhältnismäßig. Allein der Zeitablauf führt ohne ein hinzutretendes Umstandsmoment nicht zu einem Vertrauensschutz, der den Erlass der Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig erschienen ließe. Selbst wenn man im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, dass eine, wenngleich illegale, aber über einen langen Zeitraum ausgeübte Nutzung untersagt wird, forderte, dass im Rahmen der Nutzungsuntersagung über die geringen Anforderungen an die Ermessensausübung im Rahmen des intendierten Ermessens hinaus in dem Nutzungsuntersagungsbescheid berücksichtigt und nachvollziehbar dargelegt werden müsste, warum jedenfalls nunmehr bauordnungsrechtliche Maßnahmen getroffen werden, hat der Beklagte dem Rechnung getragen und sich in dem Bescheid vom 18. August 2022 nicht auf die Feststellung der formellen Illegalität beschränkt, sondern die Entscheidung im Rahmen des von ihm erkannten Ermessens auch mit der materiellen Rechtslage begründet. Er ist damit über den gewöhnlichen Prüfungsumfang bei einer Nutzungsuntersagung hinausgegangen und hat die Nutzungsuntersagung auch mit der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Nutzung begründet. Wie bereits ausgeführt, kann die Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten bei erkannten baurechtswidrigen Zuständen auch nicht durch Zeitablauf ohne Hinzutreten weiterer Umstände verwirkt werden. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin am 10. August 2022 bei der Beigeladenen eingereichte, geänderte Planung für eine Containeranlage auf dem Firmengrundstück selbst erweist sich die Nutzungsuntersagung nicht als unverhältnismäßig. Wie die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wurde auch diese Planung nochmals verändert, es fand eine erneute Umplanung statt. Die nunmehr aktuell vorliegende Planung solle nach Angaben der Klägerin demnächst in ein Bauantragsverfahren münden. Auch wenn mit der nunmehr vorliegenden Planung möglicherweise die endgültige Standortfrage gelöst werden kann, führt dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung. Weder zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war bzw. ist ersichtlich, dass diese Planung nunmehr alsbald zu einer endgültigen Lösung der Standortfrage für die Container führen wird, die eine gleichwohl ergehende Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig erscheinen ließe. Angesichts des bereits wieder verstrichenen Zeitraums von zehn Monaten seit Abgabe des ersten Planungssatzes und im Hinblick darauf, dass bislang kein konkretes Genehmigungsverfahren oder Vorbescheidsverfahren eingeleitet wurde, musste der Beklagte nicht länger mit dem Erlass der Nutzungsuntersagung zuwarten. Die wirtschaftlichen Nachteile, die der Klägerin möglicherweise durch das Erfordernis einer Zwischenlösung entstehen, hat der Beklagte im Übrigen in seine Abwägungsentscheidung eingestellt, dennoch aber das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung und dem Schutz des Außenbereichs in nicht zu beanstandender Weise höher gewichtet. Die der Klägerin gesetzte Frist für die Untersagung der Nutzung der Containeranlage ist ebenfalls verhältnismäßig. Gerade auch angesichts des langen Vorlaufs bis zum Erlass der Nutzungsuntersagung ist davon auszugehen, dass die Frist von zwei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids mehr als ausreichend ist, um die Nutzung einzustellen und zumindest eine vorübergehende Behelfsunterkunft für die Saisonarbeiter zu finden, soweit zu diesem Zeitpunkt der endgültige Standort noch nicht fertiggestellt sein sollte. ff) Der Beklagte hat auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Klägerin als Adressatin der Nutzungsuntersagung herangezogen. Mangels spezialgesetzlicher Regelungen in der Bayerischen Bauordnung ist für die Störerauswahl auf die allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätze, insbesondere auf Art. 9 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), zurückzugreifen. Art. 9 LStVG unterscheidet zwischen dem Handlungsstörer, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG und dem Zustandsstörer, Art. 9 Abs. 2 LStVG. Handlungsstörer ist derjenige, dessen Verhalten die Gefahr oder die Störung verursacht hat. Zustandsstörer ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer einer Sache oder Immobilie, deren Zustand Grund für die Gefahr oder die Störung ist. Vorliegend ist es sachgerecht, dass der Beklagte die Klägerin als Adressatin der Nutzungsuntersagung herangezogen hat. Als Eigentümerin des Baugrundstücks, Bauherrin und Nutzerin der streitgegenständlichen Containeranlage war sie als Zustands- und Handlungsstörerin heranzuziehen. Vor dem Hintergrund einer effektiven Gefahrenabwehr kommt ihr insofern ein maßgeblicher steuernder Einfluss dahingehend zu, als sie die baurechtswidrige Nutzung beenden kann. c) Die Zwangsgeldandrohung in Ziff. II des Bescheids vom 18. August 2022 ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldandrohung ist Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Das angedrohte Zwangsgeld ist hinreichend bestimmt und auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,00 EUR und höchstens 50.000,00 EUR. Der Beklagte hat ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR angedroht. Danach bleibt die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes am unteren Rand des vorgegebenen Rahmens. Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht am Kostenrisiko beteiligt. Sie trägt ihre außergerichtlichen Kosten deshalb selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).