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Urteil

Au 6 K 23.277

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Corona-Überbrückungshilfe III Plus soll die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen sichern, die coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben, aber nicht allgemeine Pandemiefolge auffangen; daher ist ein Kapitalanlageberatungsbüro nicht antragsberechtigt, wenn die Schwankungen im Geschäft zwar wegen eines zurückhaltenden Kundenverhaltens vom Pandemiegeschehen mittelbar beeinflusst waren, dies den Kläger aber nicht besonders im Vergleich zu anderen Branchen (keine Schließungsanordnungen) traf, sondern als Teil der Gesamtwirtschaft. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Corona-Überbrückungshilfe III Plus soll die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen sichern, die coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben, aber nicht allgemeine Pandemiefolge auffangen; daher ist ein Kapitalanlageberatungsbüro nicht antragsberechtigt, wenn die Schwankungen im Geschäft zwar wegen eines zurückhaltenden Kundenverhaltens vom Pandemiegeschehen mittelbar beeinflusst waren, dies den Kläger aber nicht besonders im Vergleich zu anderen Branchen (keine Schließungsanordnungen) traf, sondern als Teil der Gesamtwirtschaft. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage erweist sich als zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klage ist statthaft als kombinierte Verpflichtungs- und Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO auf Neuverbescheidung des Antrags sowie gegen die Teilrücknahme und Teilrückforderung im Bescheid vom 25. Januar 2023. 2. Der Kläger ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, weil ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Verbescheidung als Antragsteller und eine Rechtsverletzung als Adressat der Rückforderung nicht von vornherein auszuschließen sind. 3. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt, denn gegen den Bescheid vom 25. Januar 2023 hat der Kläger am 22. Februar 2023 – und damit vor Ablauf der Klagefrist am 28. Februar 2023 um 24.00 Uhr – Klage erhoben. II. Die Klage ist unbegründet, weil die Versagung der Förderung durch eine Überbrückungshilfe III Plus unter Ersatz des Bescheids vom 15. Juni 2022 und Rücknahme des Bescheids vom 28. März 2022 über die Abschlagszahlung und deren Rückforderung sowie die Festsetzung des zu erstattenden Betrags im Bescheid vom 25. Januar 2023 nicht rechtswidrig sind und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die hier begehrte Ermessensentscheidung ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14). Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich demnach nur auf Ermessensfehler, die dem Bescheid zu entnehmen sein müssen (§ 114 VwGO). Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen sind daher unbeachtlich (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.12.2022 – Au 6 K 22.955 – Rn. 41 mit Verweis auf VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – BeckRS 2021, 42720 Rn. 16 m.w.N.). 1. Die Ablehnung der Überbrückungshilfe III Plus in Nr. 1 des Bescheids vom 25. Januar 2023 ist nicht rechtswidrig, da der Kläger keinen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Überbrückungshilfe richtet sich allein nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Maßgeblich dafür sind insbesondere die Richtlinien für die Gewährung von Hilfen sowie die FAQ (dazu VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.). a) Die Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6). Die Richtlinien begründen vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit Art. 40 BayVwVfG, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über einen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 29). Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den Förderrichtlinien, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Dem Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese konsequent anzuwenden. Die allein relevante Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder ggf. bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6 und 13; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 30 m.w.N.). Zur Feststellung der tatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben (VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 32 m.w.N.). Relevant sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ – Vierte Phase von Juli 2021 bis Dezember 2021 (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IIIP/ueberbrueckungshilfe-iiiplus.html). b) Die Beklagte hat zu Ihrer Förderpraxis entsprechend ihrer internen Vorgaben plausibel ausgeführt, dass Unternehmen nur antragsberechtigt sind, wenn sie von durch den prüfenden Dritten bestätigten coronabedingten Umsatzeinbußen im relevanten Umfang betroffen waren. Hier lehnte die Beklagte den Antrag mangels Antragsberechtigung ab, da die Antragsberechtigung nur vorliege, wenn der Umsatzeinbruch coronabedingt sei. Dies ist an Hand der Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus nicht zu beanstanden und deckt sich mit der gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten in vergleichbaren Fällen. Sollten einzelne Kollegen des Klägers tatsächlich zu Unrecht gefördert worden sein, wie er nicht näher konkretisierend meint, dürften dies Ausreißer im Massenverfahren der Coronahilfen und einer Korrektur in der Schlussabrechnung zugänglich sein. Auf eine Beweislast der Beklagten für die – insoweit bereits gerichtsbekannte – Verwaltungspraxis kommt es daher nicht an. Nach Ziffer 2.1 Sätze 1 ff. der Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen u.a. antragsberechtigt, deren Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Der Nachweis, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind. Nach Ziffer 1.2 der FAQ muss der coronabedingten Umsatzeinbruch für jeden einzelnen Fördermonat bestehen. Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Die oder der Antragstellende hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind. Die Einschätzung der Beklagten, von dem Kläger sei im Förderverfahren nicht hinreichend dargelegt worden, dass die angegebenen Umsatzeinbußen coronabedingt entstanden seien, ist nicht zu beanstanden. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ist der Kläger weder von staatlichen Schließungsverordnungen noch von sonstigen inländischen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen gewesen. Er hat sein Leistungsangebot damit grundsätzlich in vollem Umfang anbieten können. Soweit sein Umsatzeinbruch in den Monaten Juli, Oktober und November 2021 nach seinem Vortrag auf ein zurückhaltendes Kundenverhalten zurückzuführen sein soll, ist dies für sich genommen nachvollziehbar, aber beruht auf einer autonomen Entscheidung seiner Kunden (z.B. aus Angst vor einer Ansteckung), nicht auf einer staatlichen Maßnahme. Dass seine Kunden seine Leistungen weniger in Anspruch nähmen, sei nach der Bewertung durch die Beklagte damit ein unabhängig von der Pandemie bestehendes Geschäftsrisiko des Klägers. Derartige generelle unternehmerische Risiken würden in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten nicht mit der Überbrückungshilfe III Plus ausgeglichen. Mit einem anderen Nachfrageverhalten seiner Kunden müsse ein Unternehmen immer rechnen. Dieses Kundenverhalten lasse sich auch objektiv nicht mit in diesem Zeitraum noch bestehenden Infektionsschutzmaßnahmen begründen. Diese Bewertung ist nachvollziehbar. Hinzu kommt, wie die Beklagte weiter geltend macht, dass der Kläger in den Monaten August und Dezember 2021 deutliche Umsatzsteigerungen gegenüber dem jeweiligen Vergleichszeitraum im Jahr 2019 hat erzielen können. Das Unternehmen sei danach insgesamt auch in der Pandemie noch erfolgreich gewesen. Die isolierte Betrachtung lediglich der umsatzschwächeren Monate, wie sie der Kläger vornehme, sei mit dem Zweck der Corona-Überbrückungshilfe III Plus, die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen zu sichern, die coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erlitten hätten, nicht zu vereinbaren. Sie lasse auch die tatsächliche Entwicklung eines Unternehmens, die, wie vorliegend, trotz Umsatzschwankungen insgesamt positiv verlaufen könne, außer Acht. Dafür spricht auch die Erläuterung des Klägers, 95% der Dezembereinnahmen stammten aus einem Immobilienverkauf. Dieser Kunde sei Ende Januar 2021 bei der Bank eingereicht worden. Es habe fast ein ganzes Jahr gedauert, bis der Finanzierungsprozess durch gewesen sei und er sein Geld habe verdienen dürfen. Das habe leider nichts mit Berechnung oder kalkuliertem Geschäft bzw. Verdienst zu tun. Der August 2021 sei auch nur etwas besser verlaufen, weil ein „guter“ Kunde den Monat rausgerissen habe. Die Umsatzrückgänge in den anderen Monaten wie Juli, Oktober und November seien gravierend gewesen und hätten nichts mit normalen Schwankungen zu tun. Offenbar unterliegt das Geschäft des Klägers massiven inhärenten Schwankungen des Umsatzes, die für ihn nicht planbar sind, sondern pandemieunabhängig z.B. von der Mitwirkung Dritter (Kreditvergabe durch Banken) abhängen. Unterstrichen wird dies noch durch die Umsatzübersichten, wonach für das Jahr 2019 Umsatzerlöse von 39.278,04 EUR netto, für das Jahr 2020 Umsatzerlöse von 43.792,84 EUR netto und für das Jahr 2021 Umsatzerlöse von 32.772,82 EUR netto ausgewiesen worden seien (Behördenakte Bl. 123 ff.). Der Kläger konnte also noch im Jahr der strengsten Kontaktbeschränkungen für die Allgemeinheit und damit auch seine Kunden (2020) seinen Vorjahresumsatz um rund 10% steigern, bevor dieser im Jahr 2021 gegenüber dem Vergleichsjahr (2019) um über 16% einbrach. Das Geschäft des Klägers ist also nicht nur von monatlichen, sondern auch von jährlichen Schwankungen des Umsatzes geprägt, so dass die Einschätzung der Beklagten, die monatlichen Schwankungen im Förderzeitraum des zweiten Halbjahres 2021 seien nicht coronabedingt, zutreffen. Mögen diese Schwankungen auch vom Pandemiegeschehen mittelbar beeinflusst gewesen sein (Kundenverhalten), so traf dies doch den Kläger nicht besonders im Vergleich zu anderen Branchen (keine Schließungsanordnungen), sondern als Teil der Gesamtwirtschaft. Solche allgemeinen Pandemiefolgen aber soll die Corona-Überbrückungshilfe III Plus, welche die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen sichern soll, die coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben, nicht auffangen. Entgegen klägerischer Auffassung sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ein unionsrechtlicher Beihilferahmen die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet hätte, aus Gründen der Wettbewerbsneutralität allen von der Pandemie betroffenen Unternehmen in gleicher Weise Hilfen zur Verfügung zu stellen. Sowohl die unterschiedliche Betroffenheit der Unternehmen nach Art, Branche und Größe als auch die unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, überhaupt Finanzmittel für eine Hilfe zur Verfügung zu stellen, ließen eine derartige unionsrechtliche Bestimmung des Kreises zu fördernder Unternehmen nicht zu. Auf die von Bund und Land in Richtlinien und FAQ getroffenen Differenzierungen darf und muss sich die Beklagte als reine Vollzugsbehörde stützen. 2. Die Ersetzung des Bescheids vom 15. Juni 2022 und die Rücknahme des Bescheids vom 28. März 2022 über die Abschlagszahlung sowie deren Rückforderung unter Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind nicht rechtswidrig. a) Rechtsgrundlage für die in Nr. 2 und Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom 25. Januar 2023 enthaltene Rücknahme des Bescheids vom 15. Juni 2022 und vom 28. März 2022 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, weil der Zuwendungsbescheid vom 28. März 2022 im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. Der Kläger durfte nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes, der eine einmalige Geldleistung gewährte, vertrauen (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG). Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich – wie hier – um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis Abs. 4 BayVwVfG zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 3 BayVwVfG vorliegen, insbesondere wenn der begünstigte Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde (Nr. 2) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG). Die Rücknahmevorschrift des Art. 48 BayVwVfG ist die korrekte Rechtsgrundlage, da der aufzuhebende Zuwendungsbescheid mangels Vorliegens der Fördervoraussetzungen für den überzahlten Betrag nach der einschlägigen Verwaltungspraxis – wie ausgeführt – rechtswidrig war. Denn eine Förderentscheidung unter Verstoß gegen die richtliniengeleitete Verwaltungspraxis ist rechtswidrig (VG Gießen, U.v. 3.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 21 ff.). Da der Kläger keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe III Plus hat, waren auch der vorläufig einen Abschlag hierauf gewährende Bescheid sowie der fristwahrende Bescheid rechtswidrig. b) Der rechtswidrige Zuwendungsbescheid konnte auch ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG) zurückgenommen werden. Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die insoweit in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG). Ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG ist, dass die Angaben, mit Hilfe derer der Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren; ob der Begünstigte dies wusste, ist unerheblich. Ebenso kommt es nicht auf ein Verschulden an (vgl. Müller in BeckOK, VwVfG, 57. Edition Stand: 1.10.2022, § 48 Rn. 78 m.w.N.). In Abgrenzung zu Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG ist zudem keine Täuschungsabsicht erforderlich. Im Onlineantrag erläuterte der Kläger über seinen Steuerberater seine Betroffenheit von coronabedingten Umsatzrückgängen, die jedoch – hinsichtlich der Zurechenbarkeit zur Pandemie – so nicht zutrifft. Es ist anzunehmen, dass die Beklagte bei richtiger Angabe den Bescheid über die Abschlagszahlung nicht in der genannten Höhe erlassen hätte. Die Beklagte hat dies im streitgegenständlichen Bescheid nachvollziehbar ausgeführt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Die erforderliche Kausalität der Angaben ist gegeben. Denn ursächlich sind die unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben, wenn anzunehmen ist, dass die Behörde bei vollständiger bzw. richtiger Angabe den Fehler – hier die Gewährung der Abschlagszahlung unter Annahme einer eigenen Förderfähigkeit des Betriebs des Klägers – nicht gemacht und den Verwaltungsakt nicht mit der erlassenen oder nur mit einer ungünstigeren Regelung erlassen hätte (Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand: 2. EL April 2022, § 48 Rn. 172; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 48 Rn. 154). Angesichts des Massenverfahrens der Corona-Hilfen ist es nachvollziehbar, dass die Beklagte auf die Angaben der Antragsteller insbesondere für die vorläufige Gewährung von Hilfen vertraut hat, die sie in aller Breite und Tiefe nicht hätte prüfen können, ohne die Hilfegewährung erheblich zu verzögern. Es war jedoch der politische Wille, damals betroffenen Branchen schnell und vorläufig Mittel zur Existenzsicherung in der Pandemie zur Verfügung zu stellen, statt nach einer länger dauernden abschließenden Prüfung vielleicht zu spät. Deswegen ist der Kläger darauf zu verweisen, dass der Bescheid vom 28. März 2022 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, mithin die gewährte Förderung nur vorläufig bewilligt war, so dass kein Vertrauen in das endgültige Behaltendürfen entstehen konnte. c) Die Beklagte hat des Weiteren auch ermessensfehlerfrei von ihrer Rücknahmebefugnis Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte konnte die Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Die angeführten Ermessenserwägungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung deckt sich mit ihrer Verwaltungspraxis. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entfällt nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es erfolgt zudem in der Regel eine Reduzierung des Rücknahmeermessens. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 48 Rn. 127b u. 127 c). Gründe, die ein Abweichen von dem gesetzlich normierten Regelfall rechtfertigen würden, sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Überdies erfordert der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1996 – BVerwG 3 C 22.96 – juris Rn. 16; auch HessVGH, U.v. 13.5.2014 – 9 A 2289/12 – juris Rn. 44). Dies gilt auch bei einer Bewilligung einer Coronabeihilfe (vgl. VG Gießen, U.v. 3.12.2020 – 4 K 3429/20.GI – juris Rn. 39 f.). Demnach ist in der Fallkonstellation auch bei einer Coronabeihilfe von einem intendierten Ermessen infolge der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (VG Gießen, U.v. 3.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 32 f. m.w.N.) auszugehen. Infolgedessen ist ein Vertrauensschutz im Regelfall ausgeschlossen, falls keine atypischen Umstände vorliegen, zu denen der Zuwendungsempfänger aber vor Bescheidserlass substantiierte Angaben hätte machen müssen, soweit die Rechtswidrigkeit des Bescheides durch unrichtige Angaben mitverursacht wurde (vgl. SächsOVG, U.v. 14.7.2020 – 6 A 565/18 – juris Rn. 34 ff.). Die Beklagte hat im Bescheid vom 25. Januar 2023 nachvollziehbar ausgeführt, dass Art. 7 BayHO bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel verpflichte und dies den Ermessensspielraum einschränke. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen würden oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich. In der Klageerwiderung hat die Beklagte in zulässiger Weise ihre Ermessensentscheidung ergänzend erläutert: Der Bescheid über die Abschlagszahlung sei zu Recht zurückgenommen und die Abschlagssumme zurückgefordert worden. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Bescheid sei ausdrücklich unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangen. Die klägerische Erwartung, der Verwaltungsakt werde Bestand haben, sei objektiv nicht schutzwürdig, weil aufgrund des Vorbehalts der Nachprüfung schon nicht von Dauerhaftigkeit und Endgültigkeit ausgegangen werden könnte. Auf die vom Kläger gewünschte Auslegung des Abschlagsbescheids vom Empfängerhorizont kommt es demgegenüber nicht an, denn der im Bescheid enthaltene ausdrückliche „Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid“ ist nicht auslegungsbedürftig. Es heißt dort weiter: „Die Abschlagszahlung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung von Antragsberechtigung und Berechnung der Förderhöhe. Soweit sich keine oder eine geringere Überbrückungshilfe IV [richtig: III Plus] ergibt, ist die Abschlagszahlung zurückzuzahlen. Es besteht insofern kein Vertrauensschutz, einen ausgezahlten Abschlag behalten zu dürfen.“ Dies unterscheidet das hier zu Grunde liegende Förderprogramm auch von der „Corona-Soforthilfe“ (vgl. OVG NW, U.v. 17.3.2023 – 4 A 1987/22 – juris Rn. 167 ff. zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen und zur dortigen Rückzahlungspflicht wegen Überkompensation). Dort hatte das Bewilligungsverfahren mit Erlass des vorläufigen und begünstigenden Bewilligungsbescheids bereits sein Ende gefunden (vgl. OVG NW, U.v. 17.3.2023 – 4 A 1987/22 – juris Rn. 194); hier aber gerade nicht. d) Die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung der gewährten Überbrückungshilfe ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rückforderung der Abschlagszahlung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, wonach im Falle der Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG) bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die Erstattung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Wie dargestellt wurde der Bescheid vom 28. März 2022 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, weshalb die Voraussetzungen für die Rückforderung des bereits überzahlten Betrags vorliegen. Die Behörde hat kein Ermessen bezüglich des „Ob“ der Rückforderung (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 49a Rn. 37; Falkenbach in BeckOK, VwVfG, 57. Edition Stand: 1.10.2022, § 49a Rn. 23 m.w.N.). Vielmehr besteht eine Pflicht zur Rückerstattung bei einer Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit (VG Gießen, U.v. 3.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 36). Der Rückerstattungsanspruch kann mit Leistungsbescheid geltend gemacht werden (BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – BeckRS 2021, 36762 Rn. 19, 28; OVG NRW, B.v. 16.4.2021 – 4 A 3435/20 – juris Rn. 24). e) Der Kläger kann sich hinsichtlich der Rückforderung nicht auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung berufen. Für den Umfang der Erstattung gelten mit Ausnahme der Verzinsung nach Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend, weshalb grundsätzlich auch eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB in Frage kommt. Danach ist grundsätzlich nur noch eine im Vermögen vorhandene Bereicherung herauszugeben. Die Feststellung der Entreicherung erfolgt nach wirtschaftlichen Kriterien durch einen Vergleich des Vermögensstands beim Empfang der Leistung mit dem Vermögensstand im Zeitpunkt der Rückforderung der empfangenen Leistung (sog. Saldotheorie). Eine Entreicherung ist danach nicht eingetreten, wenn die rechtsgrundlos erlangte Leistung im Vermögen des Empfängers noch vorhanden ist. Vermögensdispositionen wirken sich nur dann bereicherungsmindernd aus, wenn der Empfänger den Bereicherungsgegenstand zu Ausgaben verwendet hat, die er sonst nicht geleistet hätte (sog. Luxusausgaben); das Empfangene muss für außergewöhnliche Zwecke verwendet worden sein und hierzu trifft den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – BeckRS 2021, 36762 Rn. 30 ff.). Gemessen hieran hat der Kläger nichts vorgebracht, geschweige denn substantiiert, weshalb eine Entreicherung im obigen Sinne vorliegen sollte. Dass sich beim Kläger schützenswertes Vertrauen in die Förderung und den Einsatz der gezahlten Mittel habe entwickeln dürfen ungeachtet der weiteren Rechtmäßigkeit des Bescheids, greift angesichts der ausdrücklichen Prüfungsvorbehalte im Bescheid nicht. Die Mittel konnten eingesetzt werden, mussten aber ggf. auch zurückgezahlt werden mangels abschließender Prüfung und endgültiger Bewilligung. Des Weiteren scheitert eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung bei dem Kläger, für sich selbständig tragend, auch an Art. 49a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte danach nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, insbesondere, wenn er die zurückgeforderte Zuwendung durch in wesentlichen Punkten unzutreffende oder unvollständige Angaben erwirkt hat (vgl. OVG NW, U.v. 17.8.2018 – 1 A 2675/15 – juris Rn. 68). Dies ist hier – wie bereits ausgeführt – wegen der Angabe coronabedingter Umsatzrückgänge der Fall. f) Die Verzinsung des Rückforderungsbetrages (Nr. 5 des Bescheides) als Annexentscheidung zur Rückforderung ist in Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG vorgesehen und ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist nach der gesetzlichen Vorgabe der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an zu verzinsen, wobei für den Fall der – wie hier – rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsakts der Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Zuwendungsbescheids bzw. der Zeitpunkt der Leistung anzusetzen wäre, so dass der Erstattungsbetrag in der Regel rückwirkend zu verzinsen wäre (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 49a Rn. 20 f.). Die Regelung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides, wonach eine Verzinsung erst bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist erfolgt, weicht hiervon zugunsten des Klägers ab und begegnet damit keinen rechtlichen Bedenken. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.