Urteil
Au 9 K 22.2053
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Gibt es im Ausgangsbescheid die Anordnung einer sofortigen Vollziehung auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, dann kann diese nicht Gegenstand des Klageverfahrens sein und gerichtlicher Rechtschutz ausschließlich nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gesucht werden. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer auf § 12 TierNebG gestützten Verpflichtung, binnen vier Wochen nach Zustellung eines Bescheids alle in einem Kühlhaus befindlichen Kälber- und Schafkadaver sowie weitere im Kühlhaus befindliche tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sach- und fachgerecht bei einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu entsorgen bzw. entsorgen zu lassen, handelt es sich um eine kostenpflichtige Amtshandlung iSd Art. 1 Abs. 1 S. 1 BayKG. (Rn. 30 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zu den Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären und daher nach Art. 16 Abs. 5 BayKG ausgeschlossen sind, zählen insbes. solche Kosten in Folge rechtswidrigen Verwaltungshandelns. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
4. Allein schon die Tatsache des Vorhandenseins einer Vielzahl von Tierkörpern verendeter Tiere auf einer Hofstelle lässt eine Einzelfallanordnung zur Beseitigung auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 TierNebG zu. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gibt es im Ausgangsbescheid die Anordnung einer sofortigen Vollziehung auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, dann kann diese nicht Gegenstand des Klageverfahrens sein und gerichtlicher Rechtschutz ausschließlich nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gesucht werden. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einer auf § 12 TierNebG gestützten Verpflichtung, binnen vier Wochen nach Zustellung eines Bescheids alle in einem Kühlhaus befindlichen Kälber- und Schafkadaver sowie weitere im Kühlhaus befindliche tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sach- und fachgerecht bei einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu entsorgen bzw. entsorgen zu lassen, handelt es sich um eine kostenpflichtige Amtshandlung iSd Art. 1 Abs. 1 S. 1 BayKG. (Rn. 30 – 34) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zu den Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären und daher nach Art. 16 Abs. 5 BayKG ausgeschlossen sind, zählen insbes. solche Kosten in Folge rechtswidrigen Verwaltungshandelns. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 4. Allein schon die Tatsache des Vorhandenseins einer Vielzahl von Tierkörpern verendeter Tiere auf einer Hofstelle lässt eine Einzelfallanordnung zur Beseitigung auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 TierNebG zu. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die erhobene Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2023 zuletzt gestellten Antrag, festzustellen, dass die Kosten im Ausgangsbescheid des Landratsamts ... vom 20. August 2021 (52,80 EUR) vom Kläger zu Unrecht erhoben worden sind, ist als (isolierte) Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet. Die Kostenentscheidung im Ausgangsbescheid des Landratsamts ... vom 20. August 2021 (Gz.: ...) ist rechtmäßig und nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß Art. 12 Abs. 3 Kostengesetz (KG) kann die Kostenentscheidung zusammen mit dem Verwaltungsakt oder selbständig nach Maßgabe der Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden. Die insoweit vom Kläger zuletzt erhobene Feststellungsklage in Bezug auf die getroffene Kostenentscheidung war daher als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO auszulegen. Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, weist das Gericht darauf hin, dass die im Ausgangsbescheid getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist, da insoweit ausschließlich gerichtlicher Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu suchen ist. Einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat der Kläger gegen die sofortige Vollziehung nicht gestellt. Die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) mit Schreiben des Landratsamts Ostallgäu vom 28. September 2021 unterliegt daher keiner gerichtlichen Überprüfung im streitgegenständlichen Klageverfahren. 1. Die Kostenforderung im Bescheid des Landratsamts ... vom 20. August 2021 ist zurecht erfolgt. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 Kostengesetz (KG). Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG erheben die Behörden des Staates für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kostengesetzes. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Kostenverzeichnis (KVz) (vgl. Art. 5 KG). Rechtsgrundlage der Festsetzung von Auslagen in Höhe von 2,80 EUR ist Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG. Danach werden Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnameverfahren als Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen erhoben. a) Der Gebührentatbestand nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG i.V.m. Nr. 7.IX.14/1.1 KVz ist erfüllt, da es sich bei der auf § 12 TierNebG gestützten Verpflichtung des Klägers, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids alle in seinem Kühlhaus befindlichen Kälber- und Schafkadaver sowie weitere im Kühlhaus befindliche tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sach- und fachgerecht bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt ... GmbH zu entsorgen bzw. entsorgen zu lassen um eine kostenpflichtige Amtshandlung i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG handelt. Der Kläger ist nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG Kostenschuldner, da er die Amtshandlung (Art. 1 Abs. 1 KG) des Beklagten, den Erlass eines Bescheides zur Durchsetzung der Beseitigungsanordnung der auf der Hofstelle des Klägers verwahrten Tierkörper, veranlasst hat. Die Höhe der festgesetzten Gebühr von 50,00 EUR liegt im untersten Bereich des in Nr. 7.IV.14/1.1 KVz für die Überwachung zugelassener Betriebe nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2017/25 i.V.m. § 12 Abs. 1 TierNebG eröffneten Gebührenrahmens von 50 bis 5.000 EUR. Da die Gebühr auf den untersten zulässigen Wert im Kostenverzeichnis festgesetzt wurde, berücksichtigt sie den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten gem. Art. 6 Abs. 2 KG. Die Höhe der festgesetzten Auslagen von 2,80 EUR für die erforderlich werdende Postzustellungsurkunde folgt aus Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG. Es besteht auch keine Kostenfreiheit bezüglich des Erlasses des Bescheides vom 20. August 2021. Es ist keiner der in Art. 3 Abs. 1 KG aufgeführten Fälle der sachlichen Kostenfreiheit einschlägig. b) Die Kostenerhebung ist auch nicht nach Art. 16 Abs. 5 KG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Solche Kosten sind insbesondere Kosten in Folge rechtswidrigen Verwaltungshandelns. Da die Ziffern I. und II. des Ausgangsbescheids des Landratsamts ... vom 20. August 2021 bis zu ihrer Erledigung durch Vornahme der Ersatzvornahme am 2. August 2022 rechtmäßig waren, ist die Erhebung von Kosten für den Bescheid zulässig. aa) Rechtsgrundlage für Ziffer I. des Bescheids ist § 12 Abs. 2 Satz 1 TierNebG. Diese Vorschrift beinhaltet eine Befugnis zum Erlass von Einzelfallanordnungen zur Einhaltung der Pflichten nach § 1 TierNebG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Einhaltung der Vorschriften der in § 1 TierNebG genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. Für den Kläger bestand aufgrund der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 TierNebG eine Beseitigungspflicht für die auf seiner landwirtschaftlichen Hofstelle angefallenen verendeten Tiere. Nach dieser Regelung sind tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Art. 9 der VO (EG)Nr. 1069/2009, ausgenommenen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Die zuständige Behörde hat hierbei die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. Bei den auf der Hofstelle des Klägers verendeten Tieren handelt es sich um tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Art. 9 Buchst. f lit. i VO (EG) Nr. 1069/2009. Danach sind tierische Nebenprodukte andere Tierkörper und Teile von Tieren als die in Art. 8 oder Art. 10 der VO (EG) Nr. 1069/2009 genannten, die auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr, einschließlich Tieren, die zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet werden. Damit liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Einzelfallanordnung gestützt auf die Vorschrift des § 12 Abs. 2 TierNebG vor. Diese konnte auch auf andere im Kühlhaus befindliche Lebensmittel erstreckt werden, da insoweit Material der Kategorie 3 gem. Art. 9 Buchst. g VO (EG) Nr. 1069/2009 vorliegt. Die Absicht des Klägers, die verendeten Tierkörper zu Beweiszwecken für vermutete Impfschäden auf der Hofstelle weiterhin zu verwahren, steht der vom Beklagten ausgesprochenen Beseitigungsanordnung nicht entgegen. Allein die Tatsache des Vorhandenseins einer Vielzahl von Tierkörpern verendeter Tiere auf der Hofstelle des Klägers lässt eine Einzelfallanordnung zur Beseitigung auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 TierNebG zu. Demgegenüber ist die vom Kläger geäußerte Absicht der weiteren Verwahrung der Tierkörper aus seuchenpolizeilicher Hinsicht nicht schützenswert. bb) Auch die in Ziffer II. des Bescheids ausgesprochene Androhung der Ersatzvornahme für den Fall der Untätigkeit des Klägers begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Art. 32 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen waren bis zur Durchführung der Ersatzvornahme am 2. August 2022 gegeben. Mit Ziffer I. des Ausgangsbescheids vom 20. August 2021 lag ein vollstreckungsfähiger Grundverwaltungsakt vor, der aufgrund der in Ziffer III. erfolgten Erklärung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG wirksam und vollstreckbar war. Auch die Voraussetzungen des Art. 32 VwZVG waren gegeben. Mit dem Beklagten ist das Gericht der Auffassung, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Klägers ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten ließ. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wurden gem. Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG im Bescheid vorläufig veranschlagt. Da sich der Ausgangsbescheid des Landratsamts ... vom 20. August 2021 in dessen Ziffern I. und II. als rechtmäßig erweist, bestehen gegen die Kostenforderung in Ziffer IV. des Bescheids keine Bedenken, zumal diese Kostenfestsetzung den einschlägigen Bestimmungen des KG folgt. c) Soweit sich die Klage erweiternd auch gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 13. September 2022 richten sollte (Gebühr in Höhe von 75,00 EUR) so bliebe die Klage auch insoweit ohne Erfolg, da auch diese Kostenerhebung in rechtmäßiger Weise erfolgt ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Gebühr für das Widerspruchsverfahren entsteht oder Auslagen der Widerspruchsbehörde zu ersetzen sind, regelt nicht Art. 80 Bayerisches Verwaltungsverfahrensrecht (BayVwVfG), sondern das jeweilige Verwaltungskostenrecht (OVG LSA, B.v. 27.9.2021 – 1 O 75/21 – juris Rn. 19). Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KG beträgt die Gebühr im Rechtsbehelfsverfahren das Eineinhalbfache der vollen Amtshandlungsgebühr, so dass auch insoweit die Gebührenhöhe von 75,00 EUR zu Recht vom Kläger erhoben wurde. Sachlich war die Zurückweisung des Widerspruchs aus den genannten Gründen geboten (vgl. Art. 16 Abs. 5 KG). 2. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.