Urteil
Au 8 K 22.1025
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Wiederholung einer weiteren Prüfung über die in § 12 Abs. 2 APO vorgesehene Höchstzahl hinaus ist unzulässig, da die Regelung die zulässige Anzahl an Wiederholungsprüfungen abschließend bestimmt. (Rn. 23 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine darüberhinausgehende Wiederholungsmöglichkeit – auch im Härtefall – setzt eine ausdrückliche Rechtsgrundlage voraus, die weder in der APO noch in der studiengangsspezifischen Prüfungsordnung besteht und aufgrund der bestehenden Wiederholungsmöglichkeiten nicht erforderlich ist. (Rn. 26 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Wiederholung einer weiteren Prüfung über die in § 12 Abs. 2 APO vorgesehene Höchstzahl hinaus ist unzulässig, da die Regelung die zulässige Anzahl an Wiederholungsprüfungen abschließend bestimmt. (Rn. 23 – 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine darüberhinausgehende Wiederholungsmöglichkeit – auch im Härtefall – setzt eine ausdrückliche Rechtsgrundlage voraus, die weder in der APO noch in der studiengangsspezifischen Prüfungsordnung besteht und aufgrund der bestehenden Wiederholungsmöglichkeiten nicht erforderlich ist. (Rn. 26 – 34) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. In der Studien- und Prüfungsordnung des Bachelorstudienganges selbst findet sich zu einer möglichen Anzahl an Wiederholungsprüfungen keine Regelung. Gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung der beklagten Hochschule für angewandte Wissenschaften (APO) besteht für die Studierenden jedoch die Möglichkeit in Bachelorstudiengängen für vier Modul- oder Modulteilprüfungen innerhalb der Fristen jeweils eine zweite Wiederholungsmöglichkeit einer nicht bestandenen Prüfung. Diese doppelte Wiederholungsmöglichkeit von Prüfungen nahm die Klägerin im Modul „Elektrotechnik“ im Wintersemester 2017/18 und im Sommersemester 2018, in „Werkstofftechnik und Fertigungsverfahren“ im Wintersemester 2018/19 und im Sommersemester 2019, in „Verpackungstechnologie 2“ im Wintersemester 2018/19 und im Wintersemester 2019/20 sowie in „Lebensmittel- und Verpackungsrecht“ im Wintersemester 2020/21 und im Sommersemester 2021 wahr. Folglich hat die Klägerin zum Zeitpunkt der Ablehnung ihres Antrags auf Härtefall hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeit von Prüfungen in vier Modulen Prüfungen jeweils drei Mal geschrieben. Indessen besteht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 APO in einer einzigen Modulprüfung des Vertiefungsstudiums die Möglichkeit, eine der Modulprüfungen drei Mal zu wiederholen, mithin insgesamt vier Mal zu schreiben. Selbst wenn man – wie von der Klägerin beantragt – jedoch eine dritte Wiederholungsprüfung im Modul „Lebensmittel- und Verpackungsrecht“ zulassen würde, so hätte die Klägerin dennoch die mögliche Anzahl an Höchstversuchen im Sommersemester 2021 bereits überschritten. Neben den genannten Modulprüfungen wiederholte die Klägerin das Modul „Schokoladen und Zuckerwarentechnologie“ im Sommersemester 2021 zum ersten Mal und bestand diese Prüfung nicht. Um den Studiengang der beklagten Hochschule noch bestehen zu können, bedarf es aus diesem Grund für die Klägerin in insgesamt fünf Modulprüfungen eine zweite Wiederholungsprüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 APO – mithin in einer Modulprüfung mehr als in § 12 APO geregelt ist. Eine Ausnahme von der Höchstzahl an Wiederholungen in den Modulprüfungen, in Form einer Härtefallregelung oder Öffnungsklausel, sieht § 12 APO nicht vor. Mangels Rechtsgrundlage lehnte die Beklagte daher den Antrag auf Härtefall sowie den eingelegten Widerspruch gegen dessen Ablehnung zu Recht ab. Ferner ist bereits fraglich, ob die seitens der Klägerin vorgetragenen Gründe einen Härtefallantrag tragen würden. 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Regelungen in § 12 Abs. 2 APO der Beklagten als rechtmäßig anzusehen. Diese halten sich an die in der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) enthaltenen Vorgaben. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RaPO besteht für jede Prüfung grundsätzlich die Möglichkeit diese einmal zu wiederholen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 RaPO sind weitere Wiederholungen der Prüfungen nach den jeweiligen Hochschulprüfungsordnungen möglich. Die Beklagte hat die Möglichkeit der RaPO durch die Einführung des § 12 Abs. 2 APO in zulässiger Weise umgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den ihr eingeräumten Ermessensspielraum durch die Einführung des § 12 APO überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Eine Notwendigkeit der Einfügung einer Öffnungs- bzw. Härtefallklausel in die bestehenden Regelungen des § 12 APO sieht die Kammer nicht. Die Einführung einer Härtefallklausel ergibt sich ergibt sich insbesondere auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Durch die Begrenzung von Prüfungswiederholung wird zum einen der Tatsache, dass hierdurch die Eignung des Studierenden festgestellt werden kann, und zum anderen durch eine begrenzte Studienzeit Gemeinwohlinteressen Rechnung getragen (vgl. VG Ansbach, U.v. 23.2.2017 – AN 2 K 16.00438 – juris Rn. 26). Diese Zwecke bedingen die Spannweite zwischen der Chance, eine Prüfung zu wiederholen, und der Begrenzung dahingehend, dass dies nicht unbegrenzt möglich ist. Dies geschieht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weshalb sich eine klare Beschränkung als verhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 14.3.1989 – 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 – juris Rn. 96; BVerwG, B.v. 12.11.1998 – 6 PKH 11/98 – juris Rn. 6). Unter Zugrundlegung dieser Grundsätze kann die für die Klägerin geltende Regelung des § 12 APO der Beklagten als ausreichend angesehen werden. Darüber hinaus hat sich nach Angabe der Beklagten die Höchstzahl der zur Verfügung gestellten Prüfungswiederholungen seit ihrer Einführung vor über zehn Jahren grundsätzlich als ausreichend erwiesen. Gegenteiliges hierzu wurde seitens der Klägerin auch nicht vorgetragen. 3. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist überdies davon auszugehen, dass das Informationsschreiben der Beklagten im Hinblick auf die Überschreitung der Regelstudienzeit und die noch vorzunehmenden Prüfungen für den streitgegenständlichen Bescheid im Hinblick auf eine Versagung weiterer Prüfungswiederholungen unerheblich ist. Hieran ändern insbesondere auch die in der mündlichen Verhandlung seitens der Klägerin an die Kammer übergebenen Mitteilungen der Hochschule vom 30. April 2020, 12. Mai 2020 und 23. Juni 2020 nichts. Diese zeigen, dass sich die Beklagte seit Beginn der Coronakrise mit den Auswirkungen auf die Studierenden beschäftigt hat und Mitteilungen dahingehend tätigte, dass sich durch nicht angetretene Prüfungen keine negativen Auswirkungen im Hinblick auf etwaige Fristen ergeben würden. Entgegen der Ansicht der Klägerin führen diese Mitteilungen nicht dazu, dass die im Wintersemester 2020/2021 mitgeschriebenen Prüfungen nicht in die Anzahl an möglichen Prüfungswiederholungen miteinfließen sollten, da das Informationsschreiben der Beklagten im September 2020 im Hinblick auf die baldige Überschreitung der Regelstudienzeit nicht mit diesen Mitteilungen übereinstimmte. Die Coronakrise kam für alle Beteiligten unerwartet und erforderte ein Umdenken im alltäglichen Hochschulablauf. Dennoch zeigte das Informationsschreiben der Beklagten keine Auswirkungen, da der Klägerin auf ihren eigenen Antrag hin noch im Wintersemester 2020/2021 eine Fristverlängerung zum Schreiben der Prüfungen bis Ende des Sommersemester 2021 gewährt worden war. In diesem Sommersemester 2021 hat die Klägerin zwei der vier Wiederholungsmodulprüfungen geschrieben und nicht bestanden. Die Klägerin erreichte im Wintersemester 2019/2020 das siebte Semester und damit nach § 3 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung des Studienganges die Regelstudienzeit. Coronabedingt galt im Anschluss das Sommersemester 2020 nicht als Fachsemester. Innerhalb der Fristen schrieb die Klägerin damit im Sommersemester 2021 die noch zu schreibenden Prüfungen – wie im Fristverlängerungsantrag auch gewährt. Im Übrigen wurde in den seitens der Klägerin vorgelegten Mitteilungen der Beklagten darauf hingewiesen, dass es nicht möglich sei, Prüfungen zu absolvieren und diese im Anschluss annullieren lassen zu wollen. 4. Im Hinblick auf zwei Modulprüfungen, „Lebensmittel- und Verpackungsrecht“ sowie „Schokoladen und Zuckerwarentechnologie“, macht die Klägerin Schwierigkeiten im Rahmen der Prüfungseinsicht geltend. Grundsätzlich besteht nach § 19 Abs. 6 RaPO die Möglichkeit, Studierenden Prüfungseinsicht zu gewähren. Aus der Regelung kann eine dahingehende Verpflichtung der Prüferinnen und Prüfer, jeden einzelnen Studierenden dahingehend zu betreuen, dass dieser Prüfungseinsicht auch tatsächlich erhält, jedoch nicht entnommen werden. Vielmehr ist es dem einzelnen Studierenden zumutbar, sich ausreichend und nachdrücklich um die jeweilige Prüfungseinsicht zu bemühen. Aus dem vorgelegten Schriftverkehr der Kläger sind zwar Probleme aufgrund Erkrankung einer Prüferin o.a. erkennbar. Jedoch wurde seitens der Klägerin weder eine fehlende Prüfungseinsicht bei dem für sie zuständigen Prüfungsamt gerügt, noch zeigt sich hierdurch ein kontinuierliches Probieren der Klägerin. Eine Rüge über das Mitschreiben der streitgegenständlichen Prüfungen ist erst nach Kenntnis vom Nichtbestehen der Prüfungen erfolgt, sodass es bereits fraglich erscheint, ob sich die Klägerin hierauf nachträglich stützen kann. Auch wurde ein Zusammenhang zwischen den Schwierigkeiten im Rahmen der Prüfungseinsicht und der aus diesem Grund nicht bestandenen Wiederholungsprüfungen nicht hinreichend dargelegt. Um Chancengleichheit unter den Studierenden zu ermöglichen, besteht aufgrund eines Verfahrensfehlers lediglich dann die Möglichkeit der Prüfungswiederholung, wenn sich dieser Verfahrensfehler auf die Ermittlung der Kenntnisse des Prüflings ausgewirkt hat (VG Arnsberg, GB v. 7.4.2020 – 9 K 37/19 – juris Rn. 73). Es ist jedoch nicht ersichtlich und weder in den Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass im Rahmen der Bewertungen der Prüfungen Verfahrensfehler die Bewertungen der Prüfungen beeinflusst haben. Ein Anspruch auf Prüfungswiederholungen aufgrund der vorgetragenen Schwierigkeiten der Klägerin im Rahmen der Prüfungseinsichten ergibt sich mithin hieraus nicht. Die beklagte Hochschule hat sich daher im Rahmen der geltenden APO sowie RaPO gehalten. Verfassungsrechtliche Zweifel an einer Beschränkung von Wiederholungsprüfungen sowohl in zeitlicher als auch zahlenmäßiger Hinsicht bestehen nicht (vgl. auch BayVGH, B.v. 6.5.1999 – 7 ZB 99.388 – juris Rn. 15). Eine seitens der Klägerin gewünschte Annullierung der nicht bestandenen Prüfungen seit dem Wintersemester 2020/2021 kann weder aus dem in diesem Semester ergangenen Informationsschreiben der Beklagten noch für die nicht bestandenen Prüfungen im Sommersemester 2021 aufgrund von Problemen im Rahmen der Prüfungseinsicht hergeleitet werden. 5. Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.