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Urteil

Au 9 K 23.998

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der während einer angeordneten Quarantäne als enge Kontaktperson eines Corona-Infizierten gezahlten Verdienstausfallentschädigung ist ausgeschlossen, wenn aufgrund fehlender Mitwirkung davon ausgegangen werden muss, dass dieser Anspruch ausgeschlossen ist, weil die Absonderung durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung gegen COVID-19 hätte vermieden werden können. (Rn. 30, 32 und 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der während einer angeordneten Quarantäne als enge Kontaktperson eines Corona-Infizierten gezahlten Verdienstausfallentschädigung ist ausgeschlossen, wenn aufgrund fehlender Mitwirkung davon ausgegangen werden muss, dass dieser Anspruch ausgeschlossen ist, weil die Absonderung durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung gegen COVID-19 hätte vermieden werden können. (Rn. 30, 32 und 34) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Einzelrichter (§ 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) konnte über die Klage der Klägerin im Wege des schriftlichen Verfahrens (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr an ihren Arbeitnehmer gezahlten Verdienstausfallentschädigung sowie abgeführter Sozialversicherungsbeiträge (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der diesen Anspruch versagende Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2023 ist rechtmäßig und geeignet, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen. 1. Für die Sach- und Rechtslage des Anspruchs ist auf die Fassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 15. September 2021 abzustellen, die Gültigkeit bis zum 30. September 2021 beanspruchte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem Prozessrecht, so dass die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit einem Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn sie im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. einen Anspruch auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, das heißt, ob ein belastender Verwaltungsakt die Klägerin im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in ihren Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (stRspr., vgl. BVerwG, U.v. 31.3.2004 – 8 C 5.03 – juris Rn. 35). Insbesondere bei zeitgebundenen Ansprüchen, d.h. bei Ansprüchen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen oder die sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, ergibt sich der zeitliche Bezugspunkt nach dem Fachrecht, weil es andernfalls die Behörde oder das Gericht allein durch die Steuerung der Bearbeitungszeit in der Hand hätte, einen zunächst begründeten Antrag unbegründet werden zu lassen oder umgekehrt (vgl. VG Hannover, U.v. 1.10.2008 – 11 A 7719.06 – juris). 2. Gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 56 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG in der zum Zeitpunkt der Quarantäne im September 2021 maßgeblichen Fassung mit Gültigkeit vom 15. September 2021 bis zum 30. September 2021 erhält ein Arbeitgeber, der für die zuständige Behörde die Entschädigung an seinen Arbeitnehmer auszahlt, auf Antrag eine entsprechende Erstattung, wenn sein Arbeitnehmer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtigte abgesondert wurden oder werden. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Abs. 1 IfSG ist ein vorrangiger, dem Arbeitnehmer der Klägerin zustehender Entschädigungsanspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG, der dann aufgrund der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Vorschrift des § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG auf die Klägerin übergegangen ist. a) Zwar behauptet die Klägerin im Schriftsatz vom 25. Juli 2023, dass sich aus der Absonderungsanordnung des Landratsamts ... ergebe, dass bei dem betroffenen Arbeitnehmer S. selbst eine COVID-19-Infektion vorgelegen habe. Entgegen dieser Behauptung lässt sich der Quarantäneanordnung des Landratsamts ... vom 24. September 2021 jedoch unmissverständlich entnehmen, dass der Arbeitnehmer S. vom 15. September 2021 bis zum 25. September 2021 abgesondert wurde, weil er als enge Kontaktperson einer an COVID-19 erkrankten Person als Ansteckungsverdächtiger i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG galt, und nicht, weil er selbst an COVID-19 erkrankt war. Nach § 2 Nr. 7 IfSG ist „Ansteckungsverdächtiger“ eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Erreger aufgenommen hat, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. b) In der Zeit der Absonderung zahlte die Klägerin ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen des Arbeitnehmers S. für den Monat September 2021 auch die diesem zustehende arbeitsvertragliche Vergütung. c) Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 56 Abs. 1, 5 IfSG i.V.m. § 57 IfSG zugunsten der Klägerin nicht erfüllt sind, da zu Lasten der Klägerin aufgrund fehlender Mitwirkung davon ausgegangen werden muss, dass dieser Anspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 IfSG ausgeschlossen ist. aa) Nach dem durch das MasernschutzG vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) als damaliger § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG angefügten und durch das 3. BevSchG vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) um die Reisekonstellation erweiterten jetzigen § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhält derjenige keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG, der (Alt. 1) durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Hintergrund dieser Ausschlussregelung ist ausweislich der Beschlussempfehlung zum MasernschutzG der Grundsatz, dass derjenige, der das schädigende Ereignis (Tätigkeitsverbot/Absonderung) in vorwerfbarer Weise verursacht hat, nicht auf Kosten der Allgemeinheit Entschädigung erhalten soll, wenn er Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird (BT-Drs. 19/15164, 59f.). Grundsätzlich ist es im Schadensersatzrecht anerkannt, dass es jedem obliegt, die Sorgfalt zu beachten, die nach Lage der Sache erforderlich ist, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Auch wenn keine Pflicht zur Einhaltung einer solchen Sorgfalt besteht, so folgt dennoch aus der Verletzung dieser Obliegenheit die Kürzung bzw. der Ausschluss des jeweiligen Ersatzanspruches. Dieser Systematik folgt § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG, der in der Sache den Fall einer Obliegenheitsverletzung betrifft. Obliegenheitsverletzungen, welche im Schadensersatzrecht teilweise als „Verschulden gegen sich selbst“ bezeichnet werden, sind in § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unter dem Begriff des „Mitverschuldens“ geregelt (vgl. zum Ganzen Gerhardt in Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 6. Aufl. 2022, § 56 Rn. 14a; Kümper in Kießling, Infektionsschutzgesetz, IfSG, 3. Aufl. 2022, § 56 Rn. 28, 29). Wurde eine gemäß § 20 Abs. 3 IfSG von den obersten Landesgesundheitsbehörden empfohlene Schutzimpfung gegen COVID-19 nicht in Anspruch genommen, führt dies zum Anspruchsausschluss, wenn die Impfung der konkreten Person möglich sowie auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten zumutbar war und sie im Falle der Impfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht abgesondert worden wäre (vgl. Eckard-Kruse in: Beck-OK Infektionsschutzgesetz, Stand: 1. Juli 2022, § 56 Rn. 39.1). bb) Die Klägerin muss sich vorliegend den Ausschluss eines auf sie übergegangenen Verdienstausfallanspruchs ihres Arbeitnehmers wegen fehlender Mitwirkung entgegenhalten lassen. Es lag für den Arbeitnehmer eine öffentliche Impfempfehlung vor (1), die Schutzimpfung war für den Arbeitnehmer auch möglich (2), die Impfung hätte nach den in Bayern geltenden Regelungen der AV Isolation vom 14. April 2021 eine Absonderungsanordnung verhindert (3) und die Ausschlussregelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG konnte auch vor dem 1. November 2021 angewendet werden (4). (1) Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfahl bereits am 23. Dezember 2020 für Erwachsene die Schutzimpfung gegen COVID-19. (2) Für den betroffenen Arbeitnehmer, der den entsprechenden Verdienstausfall erlitten hat, war im Zeitpunkt der Absonderung (15. September 2021 bis 25. September 2021) in Bayern auch eine Grundimmunisierung gegen das Virus SARS-CoV-2 möglich und erreichbar. Nach dem Beginn der Impfkampagne gegen COVID-19 am 27. Dezember 2020 wurde die Impfung zwar zunächst wegen der nur begrenzten Impfstoffverfügbarkeit lediglich Personen angeboten, die ein besonders hohes Risiko für schwere oder tödliche Verläufe haben oder die beruflich entweder besonders exponiert waren oder engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen hatten (Priorisierung). Am 28. Juni 2021 wurde in den Impfzentren Bayerns jedoch die Priorisierung einzelner Personengruppen aufgehoben, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt jedem Bewohner Bayerns die Möglichkeit einer Impfung offenstand (https://www.br.de/nachrichten/bayern/priorisierung-in-impfzentren-wird-aufgehoben,SbcgY0C). (3) Nach der in Bayern geltenden Rechtslage zum Zeitpunkt der Quarantäne im September 2021 hätte der Arbeitnehmer der Klägerin bei entsprechendem Nachweis einer vorgenommenen Schutzimpfung nicht abgesondert werden müssen. In Bayern bestand seit dem 14. April 2021 und damit auch im maßgeblichen Quarantänezeitpunkt die Allgemeinverfügung zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) (Az. G51s-G8000-2021/505-38; BayMBl. 2021 Nr. 276) nach dessen Nr. 2.1.1.2 die Quarantänepflicht nicht für enge Kontaktpersonen gilt, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind (ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung) (Buchst. a). Damit hätte eine vom betroffenen Arbeitnehmer durchgeführte Schutzimpfung die gegen ihn ab dem 15. September 2021 angeordnete Absonderung verhindern und ein der Regelung in § 56 Abs. 1 IfSG zugrundeliegender Verdienstausfall als Auslöser für die Billigkeitsentschädigung vermieden werden können. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 26. September 2023 spielt die Wirksamkeit einer entsprechenden vollständigen Schutzimpfung für den in § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG normierten Ausschluss einer Verdienstausfallentschädigung keine Rolle. Es kommt lediglich darauf an, ob das Vorliegen einer Schutzimpfung die tatsächlich angeordnete Absonderung des Arbeitnehmers hätte vermeiden können. Das war aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt seit April 2021 geltenden Regelungen in der AV Isolation zweifellos der Fall. Abzustellen ist in § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG auf die Vermeidbarkeit der Absonderung durch entsprechende Schutzimpfung, nicht aber die Vermeidbarkeit einer möglichen Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 Virus. Dies verkennt die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. September 2023. Bei der in § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG getroffenen Regelung ist nicht entscheidend, ob die vorgesehene Schutzimpfung eine Infektion verhindern kann, sondern ausschließlich, ob eine derartige Schutzimpfung die Absonderung des betroffenen Arbeitnehmers verhindert hätte. (4) Dem Ausschluss des Erstattungsanspruchs steht auch der Beschluss der 94. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 22. September 2021 nicht entgegen, in dem die Gesundheitsminister der Bundesländer vereinbarten, dass die Länder spätestens ab dem 1. November 2021 denjenigen Personen keine Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Abs. 1 IfSG mehr gewähren, die als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einem wegen COVID-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder behördlich angeordneter Absonderung keinen vollständigen Impfschutz mit einem auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts (www.pei.de/impfstoffe/covid-19) gelisteten Impfstoff gegen COVID-19 vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Abs. 3 IfSG vorliegt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Ausschlussregelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG um eine geltende gesetzliche Regelung handelt, die von den Vollzugsbehörden zu beachten und anzuwenden ist. Die Behörden des Freistaats Bayern, denen nach dem föderalen Prinzip der Bundesrepublik Deutschland der Vollzug der Bundesgesetze obliegt, haben geltendes Recht und im konkreten Fall den Ausschlusstatbestand des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG grundsätzlich anzuwenden. Die Übereinkunft der Gesundheitsministerkonferenz vom 22. September 2021, dass (erst) spätestens ab dem 1. November 2021 den betroffenen Personen der Ausschlussgrund des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG entgegengehalten wird, findet im Gesetzeswortlaut keine Grundlage. Die Vereinbarung beruhte auf der Tatsache, dass zum damaligen Zeitpunkt in den einzelnen Bundesländern große Unterschiede bezüglich des Impffortschritts vorlagen und für breite Bevölkerungsschichten Schwierigkeiten bestanden, eine Corona-Schutzimpfung zu erlangen. Aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips war es daher geboten, den unterschiedlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme einer Impfung gegen das Corona-Virus beim Vollzug des Gesetzes Rechnung zu tragen. Dem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz ist auch lediglich zu entnehmen, dass die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG spätestens ab November 2021 bundeseinheitlich zum Ausschluss von Verdienstausfallansprüchen führen sollte. Dies zugrunde gelegt war es dem Freistaat Bayern unbenommen, wie in den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege mit Stand April 2022 geschehen, einen Anspruchsausschluss bereits für Absonderungen im Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 vorzusehen (Nr. 7 der Vollzugshinweise) und diese im Zeitraum zwischen Juli 2021 und Ende Oktober 2021 an eine Selbstauskunft des betroffenen Arbeitnehmers zu dessen Impf- und Genesenenstatus zu knüpfen. Der jeweilige Arbeitnehmer bzw. dessen Arbeitgeber hatte mit dieser Erklärung die Möglichkeit, im Verfahren geltend zu machen, ob für ihn im Zeitpunkt des die Absonderung auslösenden Ereignisses die Möglichkeit einer vollständigen Impfung bestanden hat. Dieses Verlangen nach einer Selbstauskunft ist auch durch Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) gedeckt, wonach die Behörde schriftliche Äußerungen von Beteiligten einholen kann. cc) Die Klägerin konnte trotz wiederholter Aufforderung des Beklagten nicht darlegen, ob der Arbeitnehmer S. eine gem. § 20 Abs. 3 IfSG von den obersten Landesgesundheitsbehörden empfohlenen Schutzimpfung gegen COVID-19 in Anspruch genommen hatte, oder nicht. Werden entsprechende Nachweise – ggf. auf entsprechenden behördlichen oder gerichtlichen Hinweis – nicht vorgelegt, so trägt im Falle einer Nichterweislichkeit der diesen Anspruch geltend machende Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 16.11.2022 – 2 K 3290/21 – BeckRS 2022, 43834 Rn. 45). Die Klägerin hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung weder die erforderliche Arbeitgeberklärung beigebracht, noch auf sonstige Weise Auskunft über den Impfstatus des Arbeitnehmers S. erteilt, obwohl es sich hierbei um einen Umstand in ihrer Sphäre handelt. Sie ist ihrer Darlegungs- und Beweislast insoweit nicht genügend nachgekommen. Aufgrund der Mitwirkungspflicht der Klägerin für in ihrer Sphäre gelegene Umstände, waren auch keine weitergehenden Ermittlungen des Beklagten zum Impfstatus des betroffenen Arbeitnehmers im Massenverfahren der Entschädigungen nach § 56 IfSG veranlasst. Auch wäre es der Klägerin durchaus möglich gewesen den Antrag bereits zu einem Zeitpunkt zu stellen, in dem der betroffene Arbeitnehmer S. noch bei ihr beschäftigt war. Dem Beklagten war es aufgrund dieses Verhaltens der Klägerin nicht möglich, abschließend zu prüfen, ob einem etwaigen Entschädigungsanspruch der Klägerin der Ausschlusstatbestand des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG entgegensteht. Dieser Umstand der fehlenden abschließenden Prüffähigkeit geht aus den dargestellten Gründen zu Lasten der Klägerin. dd) Da es folglich bereits an einem Anspruch des Arbeitnehmers aus § 56 Abs. 1 IfSG fehlt, kann ein solcher begrifflich auch nicht gem. § 56 Abs. 5 IfSG auf die Klägerin als Arbeitgeberin übergehen. 3. In der Konsequenz besteht somit auch kein Anspruch auf Erstattung der für den Arbeitnehmer S. im September 2021 abgeführten Sozialversicherungsbeiträge gem. § 57 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 IfSG, da hierfür ein Anspruch gem. § 56 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 IfSG zwingende Voraussetzung wäre (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.864 – juris Rn. 32). Wie bereits ausgeführt, hat der betroffene Arbeitnehmer der Klägerin gerade keinen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG, sodass in der Folge auch kein Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 57 Abs. 1 IfSG besteht. 4. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht Betracht, da ein Rückgriff auf allgemeine Entschädigungs- bzw. Erstattungsregelungen aufgrund der abschließenden Regelungen im Infektionsschutzgesetz ausscheidet. 5. Mangels Bestehen einer Hauptforderung, besteht für die Klägerin auch kein Anspruch auf Zuspruch von Zinsen gem. § 173 VwGO i.V.m. § 262 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. §§ 288, 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 6. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.