Urteil
Au 7 K 20.2855
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Gemeinde muss eine schuldhafte Pflichtverletzung eines Gemeinderatsmitglieds nicht mit einem Ordnungsgeld ahnden; Art. 20 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 BayGO stellt eine hinreichende Rechtsgrundlage für eine förmliche Ermahnung (Rüge) als „Minus“ zum Ordnungsgeld dar. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Pflicht, die maßgebenden Gründe für eine Verweigerung oder Einschränkung der Entlastung des ersten Bürgermeisters als Leiter der Gemeindeverwaltung anzugeben, trifft gemäß Art. 102 Abs. 3 S. 3 BayGO den Gemeinderat als Ganzes, nicht aber das einzelne Gemeinderatsmitglied. (Rn. 91) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gemeinde muss eine schuldhafte Pflichtverletzung eines Gemeinderatsmitglieds nicht mit einem Ordnungsgeld ahnden; Art. 20 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 BayGO stellt eine hinreichende Rechtsgrundlage für eine förmliche Ermahnung (Rüge) als „Minus“ zum Ordnungsgeld dar. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Pflicht, die maßgebenden Gründe für eine Verweigerung oder Einschränkung der Entlastung des ersten Bürgermeisters als Leiter der Gemeindeverwaltung anzugeben, trifft gemäß Art. 102 Abs. 3 S. 3 BayGO den Gemeinderat als Ganzes, nicht aber das einzelne Gemeinderatsmitglied. (Rn. 91) (redaktioneller Leitsatz) I. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 1. Dezember 2020 und die vom ersten Bürgermeister der Beklagten ausgesprochene Rüge vom 1. Dezember 2020 jeweils in Bezug auf den Kläger rechtswidrig waren. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat Erfolg. 1. Sie ist zulässig. a) Soweit zuletzt beantragt ist, die Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses vom 1. Dezember 2020 festzustellen, ist die Klage als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. aa) Die zunächst gegen diesen Beschluss erhobene Klage war als allgemeine Leistungsklage mit kassatorischer Wirkung zulässig (VG Regensburg, U.v. 13.5.2026 – RN 3 K 14.2156 – juris Rn. 22). Mangels Verwaltungsaktsqualität dieses Beschlusses, der keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen (Art. 35 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG) hat, kam eine Anfechtungsklage hier nicht in Betracht. bb) Nach Aufhebung des Beschlusses in der Gemeinderatssitzung vom 18. Juli 2023 ist der Kläger durch diesen Beschluss nicht mehr beschwert. Nach Erledigung der Leistungsklage ist jedoch die hier erfolgte Umstellung auf eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO – die im Übrigen hier von Anfang an hilfsweise beantragt war – als sachdienliche Klageänderung i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen; auf die Frage, ob bei einer allgemeinen Leistungsklage eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 4 VwGO statthaft ist (offen gelassen BVerwG, U.v. 22.4.1977 – VII C 17.74 – juris Rn. 22) kommt es daher nicht an (zum Ganzen Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 137). cc) Der Kläger ist insoweit klagebefugt, weil analog § 42 Abs. 2 VwGO eine Betroffenheit in eigenen Rechten möglich erscheint. Soweit im ursprünglichen Klageantrag zur Aufhebung des Beschlusses, der der Rüge gegen den Kläger und die weiteren Betroffenen zugrunde lag, ausdrücklich auch die weiteren betroffenen Gemeinderatsmitglieder genannt wurden, käme dem Kläger mangels Betroffenheit in eigenen Rechten keine Klagebefugnis zu. Im Hinblick auf die Klagebegründung, in der ausdrücklich auf eine Rechtsverletzung allein beim Kläger (und nicht bei den anderen Betroffenen) abgestellt wird, legt das Gericht den Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass die Nennung der Namen der anderen von Beschluss und Rüge betroffenen Gemeinderatsmitglieder der Bezeichnung des Beschlusses bzw. der Rüge dienten, eine Klageerhebung insoweit jedoch nicht beabsichtigt war und nicht vorlag. dd) Auch das – nach Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses – gemäß § 43 Abs. 2 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Die Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses setzt bei vergangenen Rechtsverhältnissen – und zwar sowohl im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als auch im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO – die Gefahr einer Wiederholung oder die Berechtigung einer Rehabilitierung voraus (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 34). Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt hier zunächst im Hinblick auf eine bestehende Wiederholungsgefahr vor. Die Gefahr der Wiederholung setzt eine konkrete Gefahr voraus, dass künftig vergleichbares Verwaltungshandeln zu erwarten ist; darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – BVerwGE 146, 303-324 – juris Rn. 21). Der Kläger ist auch in der derzeitigen Wahlperiode Mitglied im Gemeinderat und Rechnungsprüfungsausschuss der Beklagten. Bei der örtlichen Rechnungsprüfung im Sinne von Art. 103 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO), ebenso wie bei der Prüfung der Jahresrechnung und Entlastung des ersten Bürgermeisters (Art. 102 Abs. 3 GO), handelt es sich um einen regelmäßig wiederkehrenden Vorgang; Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine Änderung in Bezug auf die hier in Streit stehende Vorgehensweise vornehmen wird, sind nicht ersichtlich (vgl. VG München, U.v. 12.12.2018 – M 7 K 18.452 – juris Rn. 19), vielmehr ist aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 18. Juli 2023 insbesondere zu entnehmen, dass die Beklagte an ihrer rechtlichen Beurteilung der der Beschlussfassung und Rüge zugrundeliegenden Sachlage festhält. Ebenso ist ein Rehabilitierungsinteresse des Klägers gegeben. Für ein ausreichendes Feststellungsinteresse genügt mit Blick auf eine angestrebte Rehabilitierung kein bloßes ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte. Es muss vielmehr im Einzelfall ein berechtigtes Schutzbedürfnis gegenüber solchen fortbestehenden Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts oder sonstigen Verwaltungshandelns vorhanden sein (BVerwG, B.v. 2.7.1998 – 2 B 130.97 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Der Gemeinderatsbeschluss vom 1. Dezember 2020 enthält nicht nur den Vorwurf einer sanktionswürdigen Pflichtverletzung, eines Fehlverhaltens, an den Kläger. Er wurde in öffentlicher Sitzung gefasst und hat Resonanz in der Presse gefunden. Er war somit objektiv geeignet, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. VGH BW, U.v. 11.10.1995 – 1 S 1823/94 – juris Rn. 29 zur Verletzung der Teilnahmepflicht an Sitzungen). Durch die in der Öffentlichkeit hingegen wohl nicht in gleicher Weise bekannt gewordene Aufhebung des Beschlusses allein war der Kläger damit nicht rehabilitiert. b) Auch soweit beantragt ist, die Rechtwidrigkeit der aufgrund des Beschlusses vom 1. Dezember 2020 ausgesprochenen Rüge festzustellen, ist die Klage zulässig. Sie ist insoweit als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. aa) Die Rüge stellt vorliegend einen feststellenden Verwaltungsakt dar, der die Missbilligung des Verhaltens des Gemeinderatsmitglieds zum Ausdruck bringt und damit in dessen Rechtsphäre als Person eingreift (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.9.2014 – RO 3 K 14.383 – juris Rn. 27; VG Würzburg, U.v. 28.4.2004 – W 2 K 03.1519 – juris Rn. 23; a.A. VGH BW, U.v. 2.8.2017 – 1 S 542/17 – juris Rn. 25, wegen fehlender Regelungswirkung, allerdings wohl zum Fall eines hier nicht vorliegenden bloßen rechtlichen Hinweises auf die gesetzlichen Konsequenzen einer Pflichtverletzung; streitgegenständlich wurden die gesetzlichen Konsequenzen hingegen gerade ergriffen). In der Rüge ist die Feststellung enthalten, der Kläger habe seine Pflicht zur gewissenhaften Ausübung seines Ehrenamts schuldhaft verletzt. Dadurch wird die persönliche Rechtstellung des Gemeinderatsmitglieds berührt, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.1999 – 4 C 99.1124 – juris Rn. 11). Eine Klage gegen die Rüge wäre daher als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft, nach Erledigung durch den Beschluss vom 18. Juli 2023, die Rüge „zurückzuziehen“ und somit den Verwaltungsakt aufzuheben, ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). bb) Die hierfür analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis liegt vor, soweit die Rüge den Kläger selbst betrifft. Er kann geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein, dies erscheint auch zumindest möglich. Die Rüge beeinträchtigt die persönliche Rechtsstellung des Klägers grundsätzlich unabhängig davon, ob und in welcher Höhe ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde (BayVGH, B.v. 6.5.1999 – 4 C 99.1124 – juris Rn. 11). Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Nummer 1.cc Bezug genommen. cc) Hinsichtlich des zu bejahenden Feststellungsinteresses wird auf die Ausführungen oben unter Nummer 1.dd Bezug genommen, die im Rahmen von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend gelten. 2. Die Klage ist auch begründet. a) Die Passivlegitimation der beklagten Gemeinde liegt hier vor. Die Klage ist richtigerweise gegen die Gemeinde als Gebietskörperschaft erhoben worden, und nicht etwa gegen den Gemeinderat oder den ersten Bürgermeister (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; vgl. VGH BW, U.v. 2.8.2017 – 1 S 542/17 – juris Rn. 24; vgl. auch BayVGH, U.v. 2.7.1976 – 47 V 73 – juris; B.v. 29.1.2004 – 4 ZB 03.174 – juris). b) Der Gemeinderatsbeschluss vom 1. Dezember 2020 und die in dessen Vollzug durch den ersten Bürgermeister ausgesprochene Rüge waren in Bezug auf den Kläger rechtswidrig, wobei offenbleiben kann, ob der Beschluss formell rechtmäßig zustande gekommen ist, da der Gemeinderatsbeschluss jedenfalls materiell rechtswidrig war. aa) Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GO kann eine ehrenamtliche tätige Person, also auch ein ehrenamtlich tätiges Gemeinderatsmitglied, mit einem Ordnungsgeld bis zu 250,- EUR belegt werden, wenn es – soweit hier relevant – seiner Verpflichtung aus Art. 20 Abs. 1 GO, seine Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen, schuldhaft zuwiderhandelt. Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GO stellt nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur eine hinreichende Rechtsgrundlage dar für den Beschluss, den Kläger zu rügen, und die auf dieser Basis ausgesprochene Rüge. Die Befugnis zur Erteilung einer „Rüge“ als eine mit einer Disziplinarmaßnahme vergleichbare Maßnahme (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.1999 – 4 C 99.1124 – juris Rn. 11) ist in dieser Bestimmung zwar nicht ausdrücklich genannt; hierauf hat der Kläger zutreffend hingewiesen. Das dem Gemeinderat nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GO eingeräumte Ermessen lässt es nach herrschender Meinung jedoch auch zu, sich darauf zu beschränken, die Feststellung der Zuwiderhandlung gegen Verpflichtungen der genannten Art, die in der Belegung mit einem Ordnungsgeld inzident enthalten ist, in Form einer Ermahnung oder Rüge unmittelbar auszusprechen. Die Gemeinde muss danach auf eine schuldhafte Pflichtverletzung eines Gemeinderatsmitglieds nicht mit einem Ordnungsgeld reagieren, sondern kann es als „Minus“ zum Ordnungsgeld auch bei einer förmlichen Ermahnung belassen (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.1998 – 4 ZB 98.2589 – juris; B.v. 6.5.1999 – 4 C 99.1124 – juris Rn. 12; B.v. 29.1.2004 – 4 ZB 03.174 – juris Rn. 10; VG Ansbach, U.v. 7.5.1998 – AN 4 K 97.00944 – juris; VG Würzburg, U.v. 27.11.2002 – W 2 K 02.870 – juris Rn. 54; VG Würzburg, U.v. 28.4.2004 – W 2 K 03.1519 – juris Rn. 26; VG Bayreuth, U.v. 24.6.2004 – B 2 K 03.1075 – juris Rn. 27; VG Regensburg, U.v. 24.9.2014 – RO 3 K 14.383 – juris Rn. 29; VG München, U.v. 8.3.2017 – M 7 K 16.1635 – juris Rn. 21; a.A. wohl OVG NW, U.v. 15.9.2015 – 15 A 1961/13 – juris Rn 84-88: jedenfalls soweit es das Verhalten eines Gemeinderatsmitglieds außerhalb des Gemeinderats betrifft, ist eine ausdrückliche Rechtsgrundlage erforderlich). Soweit es den unbestimmten Rechtsbegriff der gewissenhaften Wahrnehmung der Obliegenheiten (Art. 20 Abs. 1 GO) betrifft, geht das Gericht davon aus, dass insoweit von den Gemeinderatsmitgliedern jedenfalls rechtmäßiges Handeln verlangt werden kann. In diesem Sinne bestimmen sich Inhalt und Umfang der allgemeinen Sorgfaltspflicht aus Art. 20 Abs. 1 GO im Einzelnen aus den in der Gemeindeordnung auferlegten Sonderpflichten sowie aus den allgemeinen Gesetzen (vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, GO, Art. 20 Rn. 4; vgl. hierzu auch VGH BW, U.v. 11.10.2000 – 1 S 2624/99 – juris Rn. 27 zur im Kern inhaltsgleichen Bestimmung des § 17 Abs. 1 GO BW). bb) Hiervon ausgehend ist jedoch festzustellen, dass eine Pflichtverletzung des Klägers i.S.v. Art. 20 Abs. 4 Satz 1 GO im vorliegenden Fall nicht gegeben war. (1) Fraglich ist dabei zunächst schon, welches Verhalten des Klägers konkret als Verstoß gegen Pflichten nach Art. 20 Abs. 1 GO gerügt werden sollte. Weder der Gemeinderatsbeschluss vom 1. Dezember 2020 noch die sodann ausgesprochene Rüge sind insoweit eindeutig. Nach dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 1. Dezember 2020 formuliert der Beschluss lediglich, der Gemeinderat beschließe, die betroffenen Gemeinderatsmitglieder „zu rügen und auf ihre Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Amtspflichten hinzuweisen“. Ebenfalls protokolliert ist sodann, dass der erste Bürgermeister eine mündliche Rüge erteilt und mit Nachdruck darauf hinweist, dass „Allgemeininteresse vor Einzelinteresse“ stehe. Zuvor hatte eine Mitarbeiterin der Verwaltungsgemeinschaft, Frau, den Gemeinderat über die Bedeutung der Entlastung des ersten Bürgermeisters nach Art. 102 Abs. 3 Satz 3 GO informiert und darüber, dass diese ein Vertrauensvotum darstelle. Verweigere der Gemeinderat die Entlastung, müsse er dies begründen, sonst sei die Entscheidung rechtsfehlerhaft. Dies gelte zwar für den Gemeinderat als Ganzes, könne aber auch als Maßstab für eine Verweigerung der Entlastung durch einzelne Gemeinderatsmitglieder angesehen werden. Soweit der Rechnungsprüfungsausschuss keine Mängel festgestellt habe, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine fachlichen Bedenken vorliegen. Sollten einzelne Gemeinderatsmitglieder Kenntnis über Mängel erhalten, müssten sie diese spätestens bei der Beratung im Gemeinderat vortragen. Ein „Exkurs“ über Offenbarungspflichten und die Meinungsfreiheit schloss sich an. Sodann zeigte die Mitarbeiterin Handlungsmöglichkeiten auf, die bestünden, wenn der Gemeinderat zur Überzeugung gelange, dass ein Gemeinderatsmitglied seinen Verpflichtungen nach Art. 20 Abs. 1 GO zuwidergehandelt habe. Zum Sachverhalt wurde kurz ausgeführt, dass sich laut dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsausschusses zur Jahresrechnung 2019 keine Beanstandungen ergeben hätten. In der Gemeinderatssitzung vom 28. April 2020 sei der Prüfbericht vorgelegt worden, während der Beratung seien keine Bedenken vorgetragen worden. Bei der darauffolgenden Abstimmung hätten fünf Gemeinderatsmitglieder gegen eine Entlastung gestimmt. Eine Begründung sei nicht gegeben worden, insgesamt sei die Entlastung des ersten Bürgermeisters erteilt worden. Ob der Pflichtverstoß hier seitens der Beklagten nun in der negativen Abstimmung als solcher gesehen wurde oder darin, dass keine Begründung für diese gegeben worden sei, oder in einer Kombination aus beidem, ist daraus nicht deutlich erkennbar. Im Rahmen der Klageerwiderung hat die Beklagte erklärt (Gerichtsakte S. 116, Rückseite), aus den Ausführungen im Sitzungsprotokoll sei „klar erkennbar“, dass die „Rüge für das Abstimmungsverhalten im Zusammenhang mit der Entlastung ausgesprochen wurde“. Dies lässt eher den Schluss zu, dass nicht auf eine fehlende Begründung für die Gegenstimmen abgestellt wurde (die dem Protokoll zufolge in der Sitzung vom 28.4.2020 selbst jedoch auch nicht verlangt wurde), wohingegen die Mitarbeiterin der Verwaltungsgemeinschaft ... wie dargelegt wohl eher darauf abstellte, dass die – ihrer Meinung nach entsprechend Art. 102 Abs. 3 Satz 3 GO vom einzelnen Gemeinderatsmitglied abzugebende – Begründung fehlte, so dass sich die Rüge hierauf bezogen haben dürfte, wenn ihre Ausführungen zur Begründung der Rüge herangezogen worden wären. Aus dem Beschluss bzw. dem Protokoll lässt sich hierzu jedoch nichts entnehmen. (2) Eine Rüge des Klägers wegen seines Abstimmungsverhaltens im Rahmen der Beschlussfassung über die Entlastung des ersten Bürgermeisters nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO kommt hier jedenfalls nicht in Betracht. (a) Die Gewährleistung des freien Mandats, wie sie in Art. 13 Abs. 2 BV für die Landtagsabgeordneten ausdrücklich verankert ist, gilt in ihrem Kernbestand auch für Gemeinderatsmitglieder. Art. 13 Abs. 2 BV ist Ausdruck der repräsentativen Demokratie. Die Entschließungsfreiheit des gewählten Volksvertreters gegenüber jedermann gehört zum parlamentarischen Repräsentativsystem (vgl. BVerfGE 4, 144 – NJW 1955, 625). Als Vertreter des ganzen Volkes, nicht einer Partei, hat der Abgeordnete frei und nur seinem Gewissen verantwortlich für das allgemeine Wohl zu wirken. Auch die Gemeinderatsmitglieder sind demokratisch legitimierte Vertreter der Gemeindebürger (vgl. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 GO). Das den Gemeinden in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV gewährleistete Recht, ihre Bürgermeister und Vertretungskörper zu wählen, dient der Verwirklichung der gemeindlichen Organisationsautonomie, die zum Kern der gemeindlichen Selbstverwaltung gehört und dem Aufbau der Demokratie in Bayern von unten nach oben (Art. 11 Abs. 4 BV) dient (BayVerfGHE 19, 105/108; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG). Hiernach verkörpert der Gemeinderat auf der kommunalen Ebene in gleicher Weise das System der repräsentativen Demokratie wie der Bayerische Landtag auf Landesebene. Der Grundsatz, dass der Abgeordnete in der repräsentativen Demokratie von Weisungen seiner Wähler oder seiner Partei frei sein muss (Verbot des imperativen Mandats) gilt für das Gemeinderatsmitglied – ungeachtet der sonstigen erheblichen Unterschiede der Aufgaben – ebenso wie für den Landtagsabgeordneten. Somit kann ein Gemeinderatsmitglied kraft der verfassungsrechtlichen Verbürgungen in Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich sein Stimmrecht frei ausüben und ist dabei nur seinem Gewissen unterworfen (siehe zum Ganzen BayVerfGH, B.v. 23.7.1984 – Vf. 15-VII-83 – beck-online; vgl. auch BVerwG, U.v. 27.3.1992 – 7 C 20.91 – BayVBl 1992, 565 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.11.1992 – 3 B 92.727 – juris Rn. 19). Eine absolute Deckungsgleichheit von Inhalt und Umfang des freien Mandats, das Parlamentariern und Gemeinderatsmitgliedern zukommt, besteht allerdings nicht. Der Gemeinderat ist nach seinem Aufgabenkreis kein Parlament (BayVerfGHE 5, 66; BVerfGE 32, 346 – NJW 1972, 860). Er verwaltet die Gemeinde, soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet (Art. 29 GO). Auch wenn der Gemeinderat im Rahmen der Gesetze ortsrechtliche Satzungen erlassen kann, erfüllt er doch hauptsächlich Aufgaben der Exekutive. Anstehende Verwaltungsgeschäfte müssen erledigt, über Anträge muss entschieden werden. Rechte der Abgeordneten, welche die parlamentarisch-politische Auseinandersetzung sichern oder im System der Gewaltenteilung der Gesetzgebung dienen, sind daher verfassungsrechtlich nur mit Einschränkungen für Gemeinderatsmitglieder aus dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie herzuleiten. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Funktionsfähigkeit des Gemeinderats ist es etwa nicht zu beanstanden, dass Gemeinderatsmitglieder gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO – anders als Parlamentarier auf Bundes- und Landesebene – an einer Stimmenthaltung gehindert sind. Die aus dem Grundsatz des freien Mandats folgende Abstimmungsfreiheit gilt somit für Gemeinderatsmitglieder nicht gänzlich uneingeschränkt (siehe zum Ganzen BayVerfGH, B.v. 23.7.1984 – Vf. 15-VII-83 – beck-online; vgl. allg. auch BayVGH, U.v. 3.4.1990 – 4 B 90.182 – juris Rn. 16). Hinsichtlich der Entscheidung des Gemeinderats zur Rechnungsprüfung und Entlastung des ersten Bürgermeisters gemäß Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass die Verweigerung oder Einschränkung der Entlastung nur bei schwerwiegenden, die Vertrauensgrundlage zwischen den kommunalen Hauptorganen erschütternden Verstößen zulässig ist. Die Jahresrechnung ist der Nachweis des Ergebnisses der Haushaltswirtschaft (Art. 102 Abs. 1 Satz 1 GO). Damit ist die Entlastung auf die finanzwirtschaftlichen Wirkungen des Verwaltungshandelns beschränkt; sie stellt kein Instrument einer allgemeinen Rechts- oder Zweckmäßigkeitskontrolle oder der politischen Kontrolle dar. Hinsichtlich der Prüfungsmaßstäbe enthält das Gesetz keine ausdrückliche Aussage. Sie lassen sich aber aus der Bedeutung herleiten, die dem Rechtsinstitut der kommunalrechtlichen Entlastung beizumessen ist. Die Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO stellt die Billigung der Haushalts- und Wirtschaftsführung dar. Das hierin liegende Vertrauensvotum ist für einen wesentlichen Teilbereich der gemeindlichen Aufgabenerfüllung eine Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen erstem Bürgermeister und Gemeinderat, die sich für ihren Zuständigkeitsbereich als gleichgeordnete kommunale Organe gegenüberstehen. Demgemäß liegt in der Verweigerung der Entlastung die Aussage, dass die Haushaltswirtschaft insgesamt kein Vertrauen verdiene, in ihrer Einschränkung die Aussage, dass der erste Bürgermeister hinsichtlich einzelner Fragenkreise des Vertrauens nicht würdig sei, dass also insgesamt oder im Einzelnen die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gestört sei. Die hiermit verbundenen erheblichen Auswirkungen auf das gedeihliche Zusammenwirken der kommunalen Hauptorgane erfordern es, die Versagung der Entlastung, aber auch die Einschränkungen auf wesentliche Verstöße zu beschränken, durch die bei objektiver Betrachtung die Vertrauensgrundlage erschüttert wird. Hierfür lässt sich auch die Überlegung heranziehen, dass die Verweigerung der Entlastung oder ihre Einschränkung dem Ansehen des ersten Bürgermeisters in der Öffentlichkeit und auch als Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten erhebliche Einbußen zufügen kann; damit ist der die gesamte Verwaltung beherrschende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Kleinere Unzulänglichkeiten, die als einzelne Vorgänge keine schwerwiegenden Unkorrektheiten darstellen und im Hinblick auf den Gesamtumfang der Haushaltswirtschaft nicht ins Gewicht fallen, schließen in der Regel die uneingeschränkte Entlastung nicht aus; hier genügt es, wenn auf eine Beseitigung für die Zukunft hingewirkt wird. Wird die Entlastung gemäß Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO zu Unrecht durch den Gemeinderat nicht erteilt, können der betroffene erste Bürgermeister oder auch die Rechtsaufsicht hiergegen vorgehen (grundlegend zum Ganzen BayVGH, U.v. 11.1.1984 – 4 B 81 A.2021 – beck-online). Der Gemeinderat ist bei seiner Entscheidung nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO zwar nicht an das Ergebnis und die Empfehlungen des Rechnungsprüfungsausschusses gebunden. Diese indizieren jedoch, dass die Jahresrechnung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermitteln (vgl. VG Trier, U.v. 6.3.2018 – 7 K 11079/17.TR – juris Rn. 41 f.; Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt durch OVG RhPf, B.v. 25.7.2018 – 10 A 10433/18 – juris). (b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze stellte die negative Stimmabgabe des Klägers im Rahmen der Abstimmung nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO vorliegend keine Verletzung seiner Pflichten aus Art. 20 Abs. 1 GO dar. Im vorliegenden Fall hatte zwar der Rechnungsprüfungsausschuss mehrheitlich keine Beanstandungen festgestellt, was – wie ausgeführt – eine ordnungsgemäße Haushaltsführung indiziert. Diese Vermutungswirkung war zum Zeitpunkt der Sitzung vom 28. April 2020 auch nicht durch die „Prüfungspunkte“, die der Kläger den anderen Rechnungsprüfungsausschussmitgliedern in der Sitzung vom 13. März 2020 übergeben hatte, widerlegt worden. Zum einen waren diese Punkte ausweislich des handschriftlich ergänzten Exemplars, das der Aktennotiz zum Prüfungsbericht beigefügt war, durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüft worden. Zum anderen ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die „Prüfungspunkte“ des Klägers derart gravierend sein könnten, dass sie eine Nichtentlastung des ersten Bürgermeisters hätten rechtfertigen können. Ein Beschluss, mit dem die Entlastung des ersten Bürgermeisters abgelehnt worden wäre, wäre daher vorliegend objektiv rechtswidrig und zu beanstanden gewesen. Dies lässt sich auch daraus ersehen, dass auch der zwischenzeitlich vorliegende Bericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2015 bis 2019 keine gravierenden Mängel ergeben hat. Auch wenn die oben wiedergegebene Rechtsprechung (BayVGH, U.v. 11.1.1984 – 4 B 81 A.2021 – beck-online; VG Trier, U.v. 6.3.2018 – 7 K 11079/17.TR – juris Rn. 41 f.) jeweils zur Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Nichtentlastungsbeschlusses des Gemeinderats ergangen ist, sollte sich nach Auffassung des Gerichts auch die Stimmabgabe des einzelnen Gemeinderatsmitglieds im Rahmen der Entlastungsentscheidung nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO sachgerechterweise an den Grundsätzen der genannten Rechtsprechung orientieren. Denn ein Gemeinderatsmitglied kann selbstredend kein berechtigtes Interesse daran haben, am Zustandekommen eines rechtswidrigen Gemeinderatsbeschlusses über eine Nichtentlastung des ersten Bürgermeisters mitzuwirken. Jedes Gemeinderatsmitglied sollte daher vor einer negativen Stimmabgabe bei der Abstimmung nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO sich selbst nochmals kritisch überprüfen, ob tatsächlich wesentliche Verstöße gegen die Haushaltswirtschaft gegeben sind, die eine Ablehnung eines Entlastungsbeschlusses rechtfertigen. Dies gilt ganz besonders im Fall eines – wie hier – beanstandungsfreien Prüfungsberichts des Rechnungsprüfungsausschusses. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass die Abstimmung nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO über eine Entlastung des ersten Bürgermeisters nicht als Instrument der allgemeinen politischen Kontrolle, sozusagen als allgemeine kommunalpolitische Missfallensäußerung, missbraucht werden darf. Aus Sicht des Gerichts scheidet im vorliegenden Fall gleichwohl eine Verletzung der Amtspflichten aus Art. 20 Abs. 1 GO durch das Abstimmungsverhalten des Klägers aus. Grund hierfür ist bereits, dass die negative Stimmabgabe des Klägers im Ergebnis folgenlos geblieben ist. Denn letztlich wurde vorliegend mit Beschluss vom 28. April 2020 die Entlastung des ersten Bürgermeisters gemäß Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO erteilt, der Gemeinderat hat somit dem ersten Bürgermeister sein Vertrauen ausgesprochen. Ein Anspruch des ersten Bürgermeisters auf einen einstimmig gefassten Beschluss besteht hingegen im Rahmen von Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO nicht. Unabhängig davon ist aus Sicht des Gerichts eine Verletzung der Amtspflichten aus Art. 20 Abs. 1 GO durch das Abstimmungsverhalten des Klägers auch aus einem weiteren Grund zu verneinen. Zwar ist es aus Sicht des Gerichts – wie ausgeführt – sachgerecht, dass sich auch das einzelne Gemeinderatsmitglied im Rahmen der Entlastungsentscheidung nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO an den Grundsätzen der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Mit Blick auf die hohe Bedeutung des verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatzes des freien Mandats und der hieraus folgenden Abstimmungsfreiheit für die repräsentative Demokratie stellt jedoch nicht bereits jede negative Stimmabgabe, die zu einem objektiv rechtswidrigen Nichtentlastungsbeschluss des Gemeinderats nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO beitragen könnte, ohne weiteres eine Verletzung der Pflichten eines Gemeinderatsmitglieds aus Art. 20 Abs. 1 GO dar. Eine solche Pflichtverletzung ist nach Auffassung des Gerichts vielmehr erst dann gegeben, wenn objektiv davon auszugehen ist, dass das Gemeinderatsmitglied sich bei seinem Abstimmungsverhalten von sachfremden – d.h. nicht haushaltswirtschaftlichen – Erwägungen hat leiten lassen und es somit die Abstimmung nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO zu sachfremden Zwecken missbraucht hat, etwa um den ersten Bürgermeister kommunalpolitisch zu beschädigen. Ein solcher Fall eines von sachfremden Motiven getragenen Missbrauchs ist im Fall des Klägers jedenfalls nicht hinreichend deutlich. Mangels hinreichend eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte geht das Gericht jedoch vorliegend zugunsten des Klägers davon aus, dass er die Abarbeitung seiner „Prüfungspunkte“ im Rechnungsprüfungsausschuss nicht als hinreichend angesehen hat und deshalb in der Sitzung vom 28. April 2020 aus finanzwirtschaftlichen Gründen – allerdings unter offensichtlicher Verkennung der im Rahmen von Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO geltenden rechtlichen Anforderungen (vgl. BayVGH, U.v. 11.1.1984 – 4 B 81 A.2021 – beck-online; VG Trier, U.v. 6.3.2018 – 7 K 11079/17.TR – juris Rn. 41 f.) – gegen eine Entlastung des ersten Bürgermeisters gestimmt hat. Damit ist das Abstimmungsverhalten des Klägers zwar objektiv-rechtlich durchaus kritisch zu sehen; denn wie ausgeführt wäre ein Nichtentlastungsbeschluss aus Sicht des Gerichts vorliegend rechtswidrig gewesen. Hinreichend eindeutige Anhaltspunkte, dass der Kläger die Abstimmung nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO zu einer von sachfremden Motiven geleiteten kommunalpolitischen Abrechnung mit dem ehemaligen ersten Bürgermeister der Beklagten missbraucht haben könnte, sind jedoch vorliegend nicht gegeben. Solche würden sich auch nicht daraus ergeben, sollte es zutreffen, dass es im Vorfeld der Abstimmung vom 28. April 2020 Absprachen des Klägers mit anderen Gemeinderatsmitgliedern über das Abstimmungsverhalten gegeben hat; denn eine solche Kommunikation ist nicht per se unzulässig, solange sie nicht von sachfremden Motiven geprägt ist. (3) Soweit die Beklagte (auch bzw. gerade) eine mangelnde Begründung des Abstimmungsverhaltens des Klägers beanstandet haben sollte, überzeugt dies nicht. Die Pflicht, die maßgebenden Gründe für eine Verweigerung oder Einschränkung der Entlastung anzugeben, trifft gemäß Art. 102 Abs. 3 Satz 3 GO den Gemeinderat als Ganzes, nicht das einzelne Gemeinderatsmitglied. Das einzelne Gemeinderatsmitglied „verweigert“ auch nicht die Entlastung, sondern stimmt ggf. lediglich gegen einen Beschluss, diese zu erteilen. Im vorliegenden Fall wurde die Entlastung zudem – wie ausgeführt – letztlich erteilt, so dass schon deshalb Art. 102 Abs. 3 Satz 3 GO nicht einschlägig war. cc) Unabhängig davon ist der Gemeinderatsbeschluss vom 1. Dezember 2020 jedenfalls wegen Ermessensfehlern rechtswidrig. Das dem Gemeinderat bei der Entscheidung nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 GO zukommende Ermessen wurde hier zumindest insoweit fehlerhaft ausgeübt, als die tragenden Erwägungen in der Sitzungsniederschrift und auch sonst nicht hinreichend deutlich werden. In der Folge ist auch die in Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses vom 1. Dezember 2020 durch den ersten Bürgermeister ausgesprochene Rüge aus diesem Grund rechtswidrig. (1) Die Entscheidung, ob der Gemeinderat ein Mitglied mit einem Ordnungsgeld belegt, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gremiums (Art. 20 Abs. 4 Satz 1 GO). Ebenso lässt es diese Bestimmung – wie ausgeführt – zu, sich darauf zu beschränken, die Feststellung der Zuwiderhandlung gegen Verpflichtungen der genannten Art, die in der Belegung mit einem Ordnungsgeld inzident enthalten ist, in Form einer Ermahnung oder Rüge unmittelbar auszusprechen (BayVGH, B.v. 23.10.1998 – 4 ZB 98.2589 – juris Rn. 2 m.w.N.). Im Rahmen der gerichtlichen Nachprüfung von Ermessensentscheidungen gemäß § 114 VwGO stellen sich der streitgegenständliche Beschluss und die Rüge als ermessensfehlerhaft dar. Beide lassen nicht erkennen, in welcher Weise die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrach gemacht und eine dementsprechende Ermessensentscheidung ordnungsgemäß getroffen hat. Aus der Begründung einer Ermessensentscheidung muss ersichtlich sein, dass die Behörde ihr Ermessen ausgeübt und dabei die Interessen der Betroffenen berücksichtigt und abgewogen hat, ferner, von welchen Tatsachen sie ausgegangen ist und welche rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe sie angewandt hat. Insbesondere muss für den Betroffenen aus der Begründung, ggf. im Zusammenhang mit den ihm bekannten oder für ihn offensichtlichen Umständen, auch hinreichend erkennbar sein, dass die Behörde sich bewusst war, dass ihr in der Sache ein Ermessensspielraum zukommt und dass sie davon Gebrauch gemacht hat. Fehlt eine Begründung, die diesen Anforderungen genügt, so ist die Entscheidung ermessensfehlerhaft (vgl. zum Ganzen VG München, U.v. 3.12.1997 – M 7 K 96.4284 – juris Rn. 22; Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, GO, Art. 48 Nr. 10). (2) Der streitgegenständliche Gemeinderatsbeschluss vom 1. Dezember 2020 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Beschluss enthält keine Begründung, nicht einmal in der Weise, dass auf die – allerdings allgemein gehaltenen – Ausführungen der Mitarbeiterin der Verwaltungsgemeinschaft ... Bezug genommen wird. Auch aus den sonstigen Umständen bzw. der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, welche Gründe für die Entscheidung des Gemeinderats ausschlaggebend waren. Aus dem Sitzungsprotokoll vom 1. Dezember 2020 ergibt sich lediglich, dass die in der Sitzung anwesende Mitarbeiterin der Verwaltungsgemeinschaft ... zu der Bedeutung der Entlastungsentscheidung, den Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes und den Entscheidungsmöglichkeiten theoretische rechtliche und sachliche Ausführungen gemacht hat. Dass bzw. inwieweit diese Ausführungen grundlegend für die Entscheidung des Gremiums waren, ergibt sich hingegen aus dem Protokoll nicht, im Beschluss bzw. in der Rüge wird auch nicht auf die Ausführungen der Verwaltungsmitarbeiterin Bezug genommen, aus denen sich aber ohnehin auch kein Entscheidungsvorschlag und auch kein Vorschlag, welche Erwägungen hier ausschlaggebend sein könnten, ersehen lassen. Auch aus den Wortbeiträgen der Gemeinderatsmitglieder in der Sitzung, die protokolliert wurden, ergibt sich hierzu nichts. Es kann zwar wohl davon ausgegangen werden, dass dem Gemeinderat bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, da verschiedene Möglichkeiten zur Beschlussfassung zur Verfügung gestellt wurden. Es erschließt sich jedoch nicht, warum von den drei Möglichkeiten, die die Verwaltungsmitarbeiterin aufzeigte (Kenntnisnahme, Rüge, Ordnungsgeld), letztlich gerade die Rüge gewählt wurde, welche Erwägungen also der Auswahl gerade dieser Sanktion zugrunde lagen. Es gibt insbesondere keine Begründung dafür, weshalb eine Rüge erforderlich sei und erteilt werde, und weshalb die Rüge ausreichend und kein Ordnungsgeld erforderlich sei. Eine Auseinandersetzung mit den Belangen des Klägers fehlt zudem völlig; auch die Frage, ob ein Verschulden (und wenn ja, in welcher Form: Vorsatz oder Fahrlässigkeit) vorliegt, wurde nicht erörtert. Auf die Frage, ob ein etwaiges Eingreifen der Verwaltungsmitarbeiterin in den Ablauf der Beschlussfassung zu Ermessensfehlern im Hinblick auf die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen geführt hat, kommt es somit nicht mehr an. Die fehlerhafte Ermessensausübung ist vorliegend auch nicht geheilt worden. Im Klageverfahren ist eine Heilung von Ermessensmängeln insoweit möglich, als Ermessenserwägungen ergänzt werden können (§ 114 Satz 2 VwGO). Eine nachträgliche Heilung ist aber nur möglich, wenn das entscheidende Gremium – d.h. hier der Gemeinderat – tätig wird, was hier ersichtlich nicht der Fall war. Der Gemeinderat hat vielmehr den Beschluss vom 1. Dezember 2020 zuletzt aufgehoben. Eine Ergänzung hinsichtlich der Ermessenserwägungen hat hingegen nicht stattgefunden. 3. Da die Klage nach alledem erfolgreich war, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.