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Urteil

Au 5 K 22.1431

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein ambulanter Pflege- und Assistenzdienst in Form einer gGmbH, der den von ihm betreuten Personen in einer Mietwohnanlage eine aktive Sexualbegleitung zur Verfügung stellen will, ist nicht an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis etwaiger "Prostitution" befasst. (Rn. 27 – 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Vermitteln von Leistungen einer entgeltlichen aktiven Sexualbegleitung durch den Pflege- und Assistenzdienst in den Appartements der von den Menschen mit Behinderung bewohnten Mietwohnanlage stellt für die Klägerin keinen Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und keine Prostitutionsvermittlung dar. (Rn. 39 und 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein ambulanter Pflege- und Assistenzdienst in Form einer gGmbH, der den von ihm betreuten Personen in einer Mietwohnanlage eine aktive Sexualbegleitung zur Verfügung stellen will, ist nicht an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis etwaiger "Prostitution" befasst. (Rn. 27 – 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Vermitteln von Leistungen einer entgeltlichen aktiven Sexualbegleitung durch den Pflege- und Assistenzdienst in den Appartements der von den Menschen mit Behinderung bewohnten Mietwohnanlage stellt für die Klägerin keinen Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und keine Prostitutionsvermittlung dar. (Rn. 39 und 43) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist im Hauptantrag wie im Hilfsantrag bereits unzulässig. Das Feststellungsbegehren erfüllt weder im Hauptantrag (1.), noch im Hilfsantrag (2.) die speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen der erhobenen Feststellungsklage nach § 43 VwGO. 1. Das Feststellungsbegehren erfüllt im Hauptantrag nicht die speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage. a) Nach § 43 VwGO kann durch eine Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat und sie ihre Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine Feststellungsklage ist statthaft, wenn sie die Feststellung eines gegenwärtigen oder vergangenen Rechtsverhältnisses zum Gegenstand hat (BayVGH, B.v. 16.9.2019 – 8 ZB 18.672 – juris Rn.10 ff.). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bezeichnet die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Es muss sich um ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis handeln, d.h. das Rechtsverhältnis muss in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt dabei nur vor, wenn zwischen den Parteien des Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können; Rechtsverhältnisse werden durch subjektive Rechte und Pflichten gekennzeichnet (Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 12 f.). Kein Rechtsverhältnis im o.g. Sinn sind bloße Vorfragen oder einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen, soweit sie nicht selbst den Charakter von Rechten oder Pflichten haben. Zu diesen Vorfragen oder Elementen gehört insbesondere die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind oder nicht. Kein Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat auch die Frage nach der Auslegung einer Rechtsnorm (Eyermann, VwGO, a.a.O., § 43 Rn. 15). Weiter setzt die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat, sog. Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO). Nach allgemeiner Meinung ist ein Interesse berechtigt, wenn es rechtlicher oder schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art ist. Die gerichtliche Entscheidung muss geeignet sein, die Rechtsposition der Klägerin zu verbessern (Eyermann, VwGO, a.a.O., § 43 Rn. 30). Hinreichend ist auch die Drohung mit einer Strafanzeige oder mit einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren, soweit es eine Akzessorietät des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts zum Verwaltungsrecht gibt (sog. „Damoklesschwert“-Rechtsprechung) (Eyermann, VwGO, a.a.O., § 43 Rn.33). Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist, z.B. wenn eine Klagepartei der Auffassung ist, dass sie für eine bestimmte Tätigkeit keine behördliche Erlaubnis benötigt, die Behörde insoweit jedoch anderer Auffassung ist (Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 43 Rn. 24 m.w.N.). Dabei knüpft die Feststellungsklage an subjektive Rechte der Klägerin an, so dass § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend gilt. Denn das berechtigte Interesse legitimiert die Feststellungsklage, ersetzt aber nicht die notwendige subjektiv-rechtliche Anbindung. Diese Anbindung ist dann anzunehmen, wenn von dem festzustellenden Rechtsverhältnis auch eigene Rechte der Klägerin im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO abhängen (BayVGH, B.v. 27.8.2008 – 15 ZB 08.758 – juris Rn. 15; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 16 m.w.N.). Letztlich steht die Statthaftigkeit des Feststellungsbegehrens auch unter dem Vorbehalt der Subsidiarität. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Trotz der allgemeinen Fassung des § 43 Abs. 2 VwGO wird die Feststellungsklage wegen Subsidiarität durch die genannten Klagen nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen das mit der Feststellungsklage verfolgte Ziel sich gleichermaßen oder gar besser mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen lässt, wenn durch diese also Rechtsschutz in zumindest gleichem Umfang und gleicher Effektivität erreicht würde (Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 29 m.w.N.). b) Der von der Klägerin formulierte Hauptantrag, festzustellen, dass eine entgeltliche aktive Sexualbegleitung der von der Klägerin betreuten Personen in der Mietwohnanlage „... – ...“ in ... keine Prostitution im Sinne der gesetzlichen Vorschriften des Prostituiertenschutzgesetzes, des Prostitutionsgesetzes und der Verordnung über das Verbot der Prostitution in der Stadt ... vom 10.11.1975 (Sperrbezirke) darstellt, wird den Anforderungen an eine nach § 43 VwGO statthafte Feststellungsklage nicht gerecht. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten fehlt es im Hauptantrag bereits an einem konkreten, feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Es liegt hier kein bestimmter Sachverhalt vor, aus dem sich aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen bestimmte rechtliche Beziehungen zwischen der Klägerin als Normadressaten und dem Beklagten als Normanwender ergäben. Denn inhaltlich wird mit dem Hauptantrag die rechtliche Einordnung und Qualifizierung der aktiven Sexualbegleitung begehrt. Die aktive Sexualbegleitung findet jedoch nicht zwischen der Klägerin und den von ihr betreuten Personen, sondern zwischen diesen und den jeweils die Dienstleistung erbringenden Personen statt; zwischen diesen besteht ein tatsächliches wie rechtliches Verhältnis. In Bezug auf die Klägerin ist dieses Verhältnis vorliegend jedoch gerade nicht gegeben; für sie ist die zur Feststellung begehrte Frage zur Prostitution eine abstrakte Rechtsfrage. Dabei liegt auf der Hand und ist der Klägerin – nicht zuletzt aufgrund der von ihr unterschiedlich formulierten Klageanträge – bewusst, dass zur Anwendung der von ihr herangezogenen gesetzlichen Vorschriften die Begrifflichkeiten bzw. Rechtsverhältnisse „Prostitution“ und „Prostitutionsgewerbe“ voneinander abzugrenzen sind. Diese begriffliche Differenzierung ergibt sich schon nach dem Anwendungsbereich des Prostituiertenschutzgesetzes (dort § 1), der zwischen der „Ausübung der Prostitution“ und dem „Betreiben eines Prostitutionsgewerbes“ unterscheidet. Nach der Verordnung über das Verbot der Prostitution in der Stadt ... vom 26. Mai 1975 ist (in bestimmten Sperrbezirken) die „Ausübung der Prostitution verboten“ (§ 1); sie trifft aber keine Regelungen zum Prostitutionsgewerbe. Das Prostitutionsgesetz greift den Begriff der Prostitution nicht gesondert auf, sondern erwähnt lediglich die Prostituierten (und ebenfalls nicht das Prostitutionsgewerbe). Damit ist die rechtliche Frage nach der Prostitution gedankenlogisch verknüpft mit der (natürlichen) Person, die die Tätigkeit der Erbringung einer sexuellen Dienstleistung vornimmt, also Prostitution ausübt bzw. ihr nachgeht; mithin mit der/dem Prostituierten. Entsprechend bestimmt auch § 2 Abs. 2 ProstSchG Prostituierte als die Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen. Die Klägerin ist jedoch weder als juristische Person noch mittels ihrer Mitarbeitenden, und dies auch nach ihrem eigenen Verständnis, Erbringerin sexueller Dienstleistungen und damit nicht im Rechtsverhältnis der „Prostitution“ befasst. Wie in der Klageschrift ausgeführt, schließt die Klägerin den Einsatz angestellter Mitarbeitender aus der (pflegerischen) Betreuung im Bereich sexueller Assistenz konzeptionell und pädagogisch grundsätzlich aus. Weder ihre Mitarbeitenden und erst recht nicht die Klägerin üben (selbst) eine Dienstleistung aus, die nach ihrer Zielrichtung die Sexualität der die Wohngruppe bewohnenden Personen betrifft. Genau deswegen beabsichtigt die Klägerin letztlich, diesen Personen die Nutzung einer externen, weil von ihr nicht vertraglich zur Erbringung vereinbarte Dienstleistung „aktive Sexualbegleitung/Sexualassistenz“, angeboten durch Dritte, ermöglichen zu lassen. Ob die Handlungen dieser Dritten an/mit den die Bewohnerinnen und Bewohnern der Mietwohnanlage Prostitution ist oder nicht, ist keine die Klägerin konkret betreffende Rechtsfrage. Als nicht selbst die Dienstleistung Erbringende ist sie nicht Normadressat der von ihr angeführten Vorschriften, soweit dort an (das Ausüben von) „Prostitution“ angeknüpft wird. Sie wird damit im Übrigen auch nicht etwaigen Straf- oder Bußgeldvorschriften unterworfen, soweit diese begrifflich auf Prostitution abstellen (und nicht auf das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes). So folgt beispielsweise aus § 3 der Verordnung über das Verbot der Prostitution in der Stadt, dass bei Verstoß gegen das Verbot in § 1 eine (mögliche) Anwendung der Bußgeldvorschrift des § 120 OWiG in Betracht kommt, nachdem ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt. In Bezug auf die Klägerin, die – auch nach eigenem Vortrag und Verständnis – nicht der Prostitution nachgeht, ist damit die begehrte Feststellung ohne konkreten Bezug, sondern dient allenfalls der Klärung einer Vorfrage. Gleiches gilt für das Prostituiertenschutzgesetz, das lediglich das Prostitutionsgewerbe, nicht aber die Ausübung der Prostitution unter Erlaubnispflichten (§ 12 ProstSchG) und etwaige Bußgeldvorschriften (§ 33 Abs. 2 ProstSchG) stellt und sich ergänzend an die Freier richtet (bspw. Kondompflicht in § 32 ProstSchG). Das Prostitutionsgesetz betrifft nach seinem – im vollständigen Namen des „Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten“ erkennbaren – Zweck ebenfalls keinerlei Rechtsverhältnis der Klägerin. Hinzukommt, dass – mit Blick auf das erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse und § 42 Abs. 2 VwGO – in Bezug auf den Hauptantrag keine eigenen Rechte der Klägerin aus ihrer gewerblichen Tätigkeit (Art. 14 Abs. 1 GG: Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) als ambulanter Pflege- und Assistenzdienst in Form einer gGmbH tangiert sein können. Denn auch hier wirkt sich aus, dass die Klägerin die zur (negativen) Feststellung begehrte Prostitution nicht selbst ausübt bzw. im Rahmen ihres Pflege- und Assistenzdienstes selbst (durch eigenes Personal) anbietet. Damit bleibt eine (abstrakte) Klärung der Handlung der aktiven Sexualbegleitung/Sexualassistenz als Prostitution (oder nicht) ohne jede Auswirkung auf eigene Rechte der Klägerin in Bezug auf den Beklagten. Mangels konkreten Rechtsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagtem und Betroffenheit der Klägerin in eigenen Rechten ist die Feststellungsklage im Hauptantrag bereits unzulässig, ohne dass es auf weitere Fragen des berechtigten Feststellungsinteresses und der Subsidiarität noch ankommt. 2. Die Klage ist auch im Hilfsantrag unzulässig. Mit dem Hilfsantrag begehrt die Klägerin festzustellen, dass sie kein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, des Prostitutionsgesetzes und der Verordnung über das Verbot über die Prostitution in der Stadt ... betreibt, wenn sie den von ihr betreuten Personen Leistungen einer entgeltlichen aktiven Sexualbegleitung vermittelt und/oder deren Erbringung in den Appartements der von ihr betreuten Personen unterstützt. a) Es fehlt im Hilfsantrag an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem. In Frage stünde eine konkrete Rechtsfrage zwischen dem gewerblichen Agieren der Klägerin im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit und der für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Körperschaft. Denn der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bedarf nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies ist hier aber nicht der beklagte Freistaat Bayern. Denn zuständig zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes sind nach § 64a der bayerischen Zuständigkeitsverordnung (ZustV) die Kreisverwaltungsbehörden. Mithin ist für das örtliche Gebiet, in dem die Klägerin in den Appartements der Mietwohnanlage „...“ Personen ambulant betreut, der Vollzug der Stadt ... nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) übertragen. Diese erfüllt als kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis alle Aufgaben, die sonst vom Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen ist; sie ist insoweit Kreisverwaltungsbehörde. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis käme mithin nach dem eindeutigen Klageantrag der Klägerin nur in Bezug auf die Stadt, nicht aber auf den Freistaat Bayern als gewähltem Klagegegner in Betracht. b) Zur Statthaftigkeit des Hilfsantrags fehlt es auch am berechtigten Feststellungsinteresse der Klägerin. aa) Zwar könnte der Umstand, dass der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes durch die Klägerin ohne die erforderliche Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 ProstSchG darstellt und somit eine Akzessorietät des Ordnungswidrigkeitenrechts zum Verwaltungsrecht besteht, das Feststellungsinteresse der Klägerin legitimieren. Die Klägerin sähe sich der nicht ganz entfernt liegenden Möglichkeit der Ahndung mittels Bußgeld ausgesetzt, wenn die von ihr beabsichtigten, im Hilfsantrag beschriebenen Handlungen – in Kenntnis der zuständigen Behörden – ein Prostitutionsgewerbe darstellten, das sie ohne Erlaubnis betreiben würde. Die Gefahr eines solchen Ordnungswidrigkeitenverfahrens „schwebte wie ein Damoklesschwert“ über dem klägerischen Betrieb, was nach Auffassung der Kammer in der vorliegenden Konstellation für ein berechtigtes Feststellungsinteresse genügen könnte. Denn die Klägerin geht ja – nach ihrer eigenen Auslegung – gerade davon aus, dass sie aufgrund teleologisch zu reduzierendem Anwendungsbereich der Prostitution kein Prostitutionsgewerbe betreibt und mithin keiner behördlichen Erlaubnis bedürfte, wohingegen der Beklagte sowohl das Vorliegen von Prostitution wie auch eines Prostitutionsgewerbes bejaht. bb) Inhaltlich hat jedoch die Klägerin schon gar kein Ordnungswidrigkeitenverfahren zu befürchten und kann mithin aus dem vermeintlichen „Damoklesschwert“ auch kein Feststellungsinteresse ableiten. Denn bei der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin handelt es sich gerade nicht um ein Prostitutionsgewerbe, wenn sie den von ihr betreuten Personen Leistungen der entgeltlichen aktiven Sexualbegleitung vermittelt und/oder deren Erbringung in den Appartements der von ihr betreuten Personen unterstützt. Anders als vom Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochen, sind die von den Mitarbeitenden der Klägerin getätigten Assistenzleistungen pflegerischer oder betreuerischer Art eindeutig von den auf die Sexualität der Menschen mit Behinderung hin ausgerichteten Tätigkeiten der aktiven Sexualbegleitung abgrenzbar. - Das Vermitteln von Leistungen einer entgeltlichen aktiven Sexualbegleitung durch die Klägerin in den Appartements der von den Menschen mit Behinderung bewohnten Mietwohnanlage stellt für die Klägerin keinen Betrieb eines Prostitutionsgewerbes dar. Betreiber einer Prostitutionsstätte nach § 2 Abs. 3 ProstSchG ist, wer zur Erbringung sexueller Dienstleistungen durch andere Personen mittels für ihn bestehender privatrechtlicher Möglichkeiten oder Pflichten bestimmenden Einfluss auf das Anbieten von Prostitutionsleistungen und die Bereitstellung von Räumlichkeiten für die Prostitutionsausübung ausübt. Der Betrieb des Prostitutionsgewerbes ist dabei der Ausübung der Prostitution, bestehend aus den Elementen „Anbahnung“ und „Erbringung“ sexueller Dienstleistungen, vorgeschaltet. Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist derjenige, der aktiv den Rahmen schafft, in dem die Prostitution ausgeübt werden kann (Büttner, Kurzkommentar zum ProstSchG, 2017, Rn. 61 f.). Eine Wohnung gilt mithin dann als Prostitutionsstätte und der Verfügungsberechtigte als ihr Betreiber, wenn die Wohnung gezielt an eine oder mehrere Personen zum Zweck der Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt wird. Dabei spielt es nach der Gesetzesbegründung (Seite 61) keine Rolle, ob die Person, die die Wohnung gezielt an Prostituierte überlässt, nach außen als Vermieter oder z.B. als Hauptmieter der Wohnung auftritt. Es kommt lediglich darauf an, dass er die Nutzung der Wohnung maßgeblich steuert und damit einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution anderer zieht (BayVGH, B.v. 29.03.2019 – 22 CS 19.297 – juris Rn. 18). Der Betrieb einer Prostitutionsstätte ist nach Auffassung der Kammer in Bezug auf die Klägerin nicht zu bejahen. Deren Gewerbe ist ein ambulanter Pflege- und Assistenzdienst. Sie betreut und pflegt Personen mit Körperbehinderung, die in der Mietwohnanlage „... – ...“ in ... in Appartements leben. Zwischen den betreuten Personen und der Klägerin bestehen Pflege- und Betreuungsverträge, die Klägerin ist aber nicht Vermieterin der Appartements. Sie stellt mithin gerade nicht die Räumlichkeiten zur Verfügung, in denen die die Prostitution stattfindet, und hat auch keinerlei privatrechtliche Einflussmöglichkeiten darauf. Anders als bei den im Parallelverfahren Au 5 K 22.1430 vom dortigen Kläger betriebenen Wohngruppen handelt es sich bei den von den Menschen mit Behinderung genutzten Appartements um rein privaten Wohnraum, zu dem die hiesige Klägerin keinerlei tatsächlichen oder rechtlichen Bezug aufweist. Die Steuerung der Nutzung des Wohnraums erfolgt durch deren Bewohner als Mieter (und ggf. noch Bedingungen des Vermieters mittels Mietvertrag), entzieht sich aber völlig dem Einflussbereich der Klägerin als ambulantem Pflege- und Assistenzdienst, zumal auch keine Prostitutionsvermittlung vorliegt (dazu sogleich). Die Klägerin hat weder rechtliche noch tatsächliche Befähigung oder Einflussmöglichkeit, wie und zu welchen Zwecken die Bewohner der Appartements diese nutzen und ob dort Prostitution stattfindet oder nicht. - Auch eine Prostitutionsvermittlung durch die Klägerin ist zu verneinen. Prostitutionsvermittlung ist nach § 2 Abs. 7 ProstSchG die Vermittlung mindestens einer anderen Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers. Es geht also um die in gewerblicher Form betriebene, gezielte Vermittlung von Personen mit dem Ziel der Erbringung sexueller Dienstleistungen (BT-Drs. 18/8556, S. 62). Anders als im Kontext der Prostitutionsstätte, in dem das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten im Rahmen des Wohngruppenbetriebs (samt Steuerung deren Nutzung) zum originären Gewerbebetrieb gehört, zielt vorliegend dieses Gewerbe gerade nicht auf die Vermittlung von Prostituierten ab. Denn das Gewerbe der Klägerin besteht in einem ambulanten Pflegedienst für grundpflegerische Dienstleistungen und weiteren Assistenzleistungen. Eine etwaige Vermittlung würde von der Klägerin nicht gewerblich betrieben. Hinzu kommt, dass unter Vermittlung im Sinne des § 2 Abs. 7 ProstSchG die von den §§ 652 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) umfassten Handlungen zu verstehen sind. Danach liegt Vermittlung vor, wenn der Vermittler auf die Vertragsparteien in irgendeiner Form in Bezug auf den Vertragsschluss mit dem Ziel, einen Vertragsabschluss herbeizuführen, einwirkt. Eine solche „Maklertätigkeit“ kann nach Auffassung der Kammer nicht darin gesehen werden, dass Mitarbeitende der Klägerin auf Bitten von Appartementbewohnenden beispielsweise Telefonanrufe bei Anbietenden von aktiver Sexualbegleitung tätigen, um einen Termin zu vereinbaren. Die Klägerin hat selbst und erkennbar auch nach eigenem Vortrag keinerlei Interesse daran, einen Vertragsabschluss, also eine Beauftragung von aktiver Sexualbegleitung, herbeizuführen. Ihre „Vermittlungstätigkeit“ besteht allein darin, Personen zu unterstützen und für diese mittelbar Handlungen auszuführen (z. Bsp. Telefonate), zu denen diese selbst motorisch nicht in der Lage sind. Sie fungiert als „Bote“, „Sprachrohr“, „verlängerter Arm“ im Rahmen der von ihr angebotenen Assistenzleistungen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei Ausführen dieser Handlungen – und schon gar nicht erfolgsabhängig – einen gesonderten „Makler-Lohn“ o.ä. erhalten würde, der über die normale Leistungsabrechnung hinausginge. Ebenfalls führen nach Auffassung der Kammer die von Mitarbeitenden der Klägerin zu erbringenden grundpflegerischen Dienstleistungen oder sonstige Assistenztätigkeiten im unmittelbaren Kontext der aktiven Sexualbegleitung nicht zur Vermittlung von Prostitution durch die Klägerin oder anderweitigem Vorliegen eines Prostitutionsgewerbes. So legte der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dar, den Betreuten müsste zum Teil zur Inanspruchnahme der aktiven Sexualbegleitung zuvor pflegerisch assistiert werden, beispielsweise durch vorheriges Auskleiden und Lagern. Ebenso seien auch danach pflegerische Handlungen der Reinigung, Umlagerung, Ankleiden erforderlich. Diese Tätigkeiten würden von Mitarbeitenden der Klägerin erbracht und seien notwendige Voraussetzung zur aktiven Sexualbegleitung. Gegebenenfalls seien diese auch im zeitlichen Umgriff der aktiven Sexualbegleitung anwesend, da die behinderungsspezifischen Einschränkungen der betreuten Personen dazu führen, dass jederzeit ein Eingreifen von entsprechend angeleiteten Mitarbeitenden der Klägerin möglich sein müsse. Ein Erbringen von Dienstleistungen der aktiven Sexualbegleitung durch Mitarbeitende der Klägerin wurde in der Klageschrift jedoch ausdrücklich unter Hinweis auf konzeptionelle und pädagogische Belange grundsätzlich ausgeschlossen. Damit stellt sich für die Kammer nicht die vom Klägerinbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob die von den Mitarbeitenden der Klägerin getätigten Assistenzleistungen pflegerischer oder betreuerischer Art aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen und wegen deren enger Verknüpfung von diesen nicht eindeutig abgrenzbar und somit womöglich ebenfalls als Prostitution zu beurteilen seien. Denn es liegt – schon nach dem eigenen konzeptionell-pädagogischen Verständnis der Klägerin – auf der Hand, dass einerseits alle Handlungen, die sexuellen Bezug haben, nicht durch Mitarbeitende der Klägerin, sondern durch die Sexualbegleiterinnen und Sexualbegleiter ausgeübt werden, und andererseits die Vor- und Nachbereitungsleistungen wie auch sonstige Assistenz gerade dem Grundgewerbe der Klägerin und nicht einer etwaigen Prostitutionszielrichtung entsprechen. Vergleichbar mag hier sein, dass Mitarbeitende der Klägerin beispielsweise einen im Appartement stattfindenden Haarschnitt durch einen Friseur unterstützen, indem dem Menschen mit Behinderung zuvor Haare gewaschen, Schutzkleidung angelegt und er entsprechend in einem Stuhl positioniert wird. In diesem Zusammenhang läge der Betrieb eines Friseurgewerbes durch die Klägerin offensichtlich fern. cc) Eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des Hilfsantrags wäre zudem auch nicht geeignet, die Rechtsposition der Klägerin zu verbessern, so dass auch deshalb kein ausreichendes Feststellungsinteresse vorliegt. Denn wie oben ausgeführt, ist nach dem räumlichen Regelungsbereich der Verordnung der Stadt ... zum Verbot der Prostitution diese am Standort der Mietwohnanlage „...“ (... in ...) verboten. Es ist wenig wahrscheinlich, dass sich Prostituierte über dieses Verbot hinwegsetzten und damit sexuelle Handlungen gegen Entgelt sowie deren Ausübung, ob in Form der „klassischen Prostitution“ oder der aktiven Sexualbegleitung, in den Appartements der Mietwohnanlage vorgenommen werden. Ist schon die Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Personen – nämlich die/den Prostituierte(n) – normativ verboten, kommt für die Klägerin das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes in Form der Prostitutionsvermittlung – ergänzend zu den Ausführungen unter 2.b) bb) – damit auch deshalb nicht in Betracht, weil es keine (legal) die sexuelle Handlung ausführenden Personen am Standort der Mietwohnanlage „...“ geben kann. Umgekehrt bliebe Prostitution an diesem Ort des Stadtgebiets auch dann verboten, wenn die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung getroffen würde. Die Klägerin hat daher für die begehrte Feststellung kein ausreichendes Feststellungsinteresse in Bezug auf den von ihr ambulant betreuten Standort der Appartementanlage und deren Bewohnerinnen und Bewohner. 3. Damit war die in Haupt- und Hilfsantrag unzulässige Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO), § 711 ZPO.