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Urteil

Au 2 K 22.124

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur Definition von Schichtdienst kann auf die Begrifflichkeiten und Definitionen der entsprechenden Vorschriften der Bayerischen Zulagenverordnung bzw. der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes sowie auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Derjenige hat ständig Schichtdienst zu leisten und daher Anspruch auf Gewährung einer Schichtzulage, der Dienst nach einem Schichtplan leistet, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Dabei muss sich der Wechsel der täglichen Arbeitszeit, um dem Erfordernis der Regelmäßigkeit zu genügen, kontinuierlich und nach erkennbaren Regeln wiederholen, wobei der Rhythmus dieses Wechsels unerheblich ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Schichtdienst liegt nicht vor bei einer Dienstplanung, bei der es der Beamte weitgehend selbst steuern kann, wann und wie er seine Arbeitszeiten wechselt und es keine allgemein gültige Regel gibt, ob ein "früher" oder "später" Dienst geleistet wird. Dass die geleisteten Dienste durch einen wechselnden Dienstzeiten gewisse Kriterien eines Schichtdienstes erfüllten, reicht dann nicht aus. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Definition von Schichtdienst kann auf die Begrifflichkeiten und Definitionen der entsprechenden Vorschriften der Bayerischen Zulagenverordnung bzw. der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes sowie auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Derjenige hat ständig Schichtdienst zu leisten und daher Anspruch auf Gewährung einer Schichtzulage, der Dienst nach einem Schichtplan leistet, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Dabei muss sich der Wechsel der täglichen Arbeitszeit, um dem Erfordernis der Regelmäßigkeit zu genügen, kontinuierlich und nach erkennbaren Regeln wiederholen, wobei der Rhythmus dieses Wechsels unerheblich ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Schichtdienst liegt nicht vor bei einer Dienstplanung, bei der es der Beamte weitgehend selbst steuern kann, wann und wie er seine Arbeitszeiten wechselt und es keine allgemein gültige Regel gibt, ob ein "früher" oder "später" Dienst geleistet wird. Dass die geleisteten Dienste durch einen wechselnden Dienstzeiten gewisse Kriterien eines Schichtdienstes erfüllten, reicht dann nicht aus. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers mit Bescheid vom 13. Januar 2021 zu Recht einen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayBeamtVG in Höhe von 5,40 v.H. vorgenommen (1.). Dieser entfiel nicht gem. Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG (2.). Der Bescheid vom 13. Januar 2021 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). 1. Gem. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayBeamtVG verminderte sich das Ruhegehalt des am 30. Januar 1961 geborenen Klägers um einen Versorgungsabschlag von 5,40 v.H., weil er zum 1. Februar 2021 und damit eineinhalb Jahre vor Erreichen der Altersgrenze nach Art. 129 Satz 1, Art. 143 Abs. 2 BayBG (61 Jahre und 6 Monate) gem. Art. 129 Satz 2 BayBG in den Ruhestand versetzt wurde. Diesbezügliche Einwände hat der Kläger auch nicht vorgetragen. 2. Der Versorgungsabschlag entfiel nicht gem. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder Buchst. c BayBeamtVG. Nach diesen Vorschriften entfällt der Versorgungsabschlag in den Fällen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayBeamtVG, wenn eine nach Art. 14 Abs. 1 BayBeamtVG ruhegehaltfähige Dienstzeit von 20 Jahren zurückgelegt worden ist bis zum 31. Dezember 2016 im Schicht- oder Wechselschichtdienst, oder in vergleichbar unregelmäßigen belastenden Diensten. 2.1 Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Berechnungen des Beklagten (vgl. Versorgungsauskunftsakte Bl. 12) leistete er insgesamt 17 Jahre und 273 Tage Dienste i.S.d. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG, also weniger als 20 Jahre. 2.2 Der vom Kläger geltend gemachte Zeitraum (2.2.1) ist dem vorgenannten Zeitraum nicht hinzuzurechnen. In diesem Zeitraum leistete er weder Schicht- (2.2.2) noch Wechselschichtdienst (2.2.3) und auch keinen vergleichbar belastenden Dienst (2.2.4) i.S.d. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder Buchst. c BayBeamtVG. 2.2.1 Der Zeitraum, der zu Dienstzeiten des Klägers i.S.d. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG hinzuzurechnen sein könnte, erstreckt sich vorliegend vom 1. Mai 1998 bis zum 30. September 2000. Diesen Zeitraum hatte der Kläger bereits in seinem Antrag auf Feststellung seiner Schichtzeiten vom 4. April 2016 (Versorgungsauskunftsakte Bl. 4) angegeben. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass dies der für eine Hinzurechnung einschlägiger Dienste relevante Zeitraum sei. 2.2.2 Der Kläger leistete in dem Zeitraum 1. Mai 1998 bis 30. September 2000 keinen Schichtdienst i.S.d. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 1 BayBeamtVG. 2.2.2.1 Weder in Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BayBeamtVG noch an anderer Stelle des BayBeamtVG ist der Begriff des Schichtdienstes definiert. Insoweit kann aber auf die Begrifflichkeiten und Definitionen der entsprechenden Vorschriften der Bayerischen Zulagenverordnung (BayZulV; dort § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [aufgehoben zum 1.1.2017 durch Art. 11 des Haushaltsgesetzes 2017/2018 vom 20.12.2016, GVBl 2016 S. 399] bzw. der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes (EZulV; dort § 22 Abs. 2 [bis 30.6.1998] bzw. § 20 Abs. 2 [ab 1.7.1998]) sowie auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Hiervon gehen Rechtsprechung und Literatur (vgl. VG Würzburg, U.v. 23.7.2019 – W 1 K 18.1478 – juris Rn. 28 bzw. Rn. 33; Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Februar 2022, Art. 26 BayBeamtVG Rn. 63) sowie die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung, vgl. dort Nr. 26.3.2.2 Buchst. a Satz 3 und 4) ohne Weiteres aus. Dass auch der Gesetzgeber stets die etablierten Begrifflichkeiten und Definitionen zum Schichtdienst vor Augen hatte, ergibt sich aus Gesetzesmaterialien insoweit, als die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Fassung des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG (Art. 10 des Haushaltsgesetzes 2017/2018) mit der Aufhebung von § 12 BayZulV durch Art. 11 desselben Gesetzes begründet wurde (vgl. LT-Drs. 17/12806, Begründung zum Haushaltsgesetz S. 49), so dass sich der Verweis auf die „bestehende Rechtslage“ in der vorgenannten Gesetzesbegründung „für die 31. Dezember 2016 geleisteten Zeiten“ auf die Definition des Schichtdienstes im bisherigen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayZulV beziehen muss. § 12 BayZulV beruhte wiederum auf § 55 BayBesG, der in Abs. 2 hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen an die EZulV des Bundes anknüpft (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 400). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ferner, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eines abschlagsfreien Ruhestands nach 20-jährigem Schichtdienst als „sehr großzügig“ angesehen hat, die auch „in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Parallele“ habe. Damit sei den besonderen Belangen der Beamten im Vollzugsdienst bereits soweit wie möglich entgegengekommen worden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 621). Dies spricht gegen eine weite Auslegung des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG. 2.2.2.2 Nach § 22 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV bzw. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayZulV hat(te) ständig Schichtdienst zu leisten (und daher Anspruch auf Gewährung einer Schichtzulage), wer Dienst nach einem Schichtplan leistet(e), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht/-sah. Dabei muss sich der Wechsel der täglichen Arbeitszeit, um dem Erfordernis der Regelmäßigkeit zu genügen, kontinuierlich und nach erkennbaren Regeln wiederholen, wobei der Rhythmus dieses Wechsels unerheblich ist (vgl. BayVGH, U.v. 16.4.2020 – 3 ZB 19.521 – juris Rn. 12 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 21.3.1996 - 2 C 24.95 – juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 21.7.2015 – OVG 6 B 8.15 – juris Rn. 15; OVG RhPf, U.v. 28.8.2009 – 10 A 10467/09 – juris Rn. 26). Der Wechsel der täglichen Arbeitszeit darf sich also insbesondere nicht als ungeregelt, unregelmäßig oder willkürlich erweisen (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2020 – 3 ZB 19.522 – juris Rn. 12). Diese Anforderungen müssen sowohl im Allgemeinen, vom Schichtplan (Dienstplan), als auch im Besonderen, vom einzelnen Beamten, erfüllt sein (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 18.12.2009 – OVG 4 B 11.08 – juris Rn. 24; OVG RhPf, U.v. 28.8.2009 – 10 A 10467/09 – juris Rn. 26). 2.2.2.3 Diesen Erfordernissen genügte der vom Kläger im fraglichen Zeitraum geleistete Dienst nicht. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung – was freilich so seinem schriftsätzlichen Vortrag und auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen war – glaubhaft angegeben, dass es für seinen ab 1. Mai 1998 vorwiegend am * Flughafen geleisteten Dienst lediglich zwei potenzielle Dienstzeiten mit jeweils festem Dienstbeginn (morgens bis nachmittags oder mittags bis in den Abend) gegeben habe. Jedoch wiederholte sich der Wechsel der Arbeitszeit nicht kontinuierlich und nach erkennbaren Regeln. An- und Abflüge vom/zum Flughafen * mögen im Linienverkehr jeweils zu bestimmten Zeiten stattgefunden haben. Indes ist keine Regel dafür erkennbar, nach welchen Gegebenheiten sich bestimmte, wann der Kläger „früh“ (morgens bis in den Nachmittag) oder „spät“ (mittags bis in den Abend) Dienst leistete. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass der Wechsel zwischen „Früh- und Spätdienst“ darauf beruht habe, dass für Außenstehende nicht erkennbar sein sollte, wann Polizei anwesend war. In ähnlicher Weise hatte der Kläger schriftsätzlich vorgetragen, dass schutzlose Zeiten vermieden werden oder zumindest für Dritte nicht vorhersehbar sein sollten (Schriftsatz vom 29.4.2022 S. 3). Insofern sollte der Wechsel der täglichen Arbeitszeit des Klägers gerade keinen regelmäßigen und erkennbaren Regeln folgen. Ferner hatte der Kläger im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass er seinen Dienst je nach Flugaufkommen und in Absprache mit der Verkehrsleitung des Flughafens geleistet habe (Anhang zur E-Mail des Klägers vom 14.4.2020, Versorgungsauskunftsakte Bl. 54). Daraus ist ebenfalls zu schließen, dass die Dienstzeiten des Klägers nicht bestimmten Regeln oder einem gewissen Rhythmus folgten; hiernach waren die Dienstzeiten (bzw. der konkrete Dienstbeginn) vielmehr – was der Annahme eines Schichtdienstes aber entgegensteht – durch den jeweiligen, sich ständig ändernden Bedarf bestimmt (vgl. BayVGH, U.v. 16.4.2020 – 3 ZB 19.521 – juris Rn. 15; OVG Berlin-Bbg, U.v. 18.12.2009 – OVG 4 B 11.08 – juris Rn. 25). Zudem war der Kläger nach seinen Angaben, wenn etwas Wichtigeres an seiner Polizeiinspektion (PI * 3) anfiel, nicht am Flughafen tätig. Insofern mögen seine Dienstzeiten zwar nicht abgewichen sein, sie folgten aber nicht einer durch die An- und Abflugzeiten am Flughafen vorgegebenen Regel, sondern waren insoweit ebenfalls bedarfsorientiert. Des Weiteren spielt eine Rolle, dass der die Dienstzeiten vom Kläger zwar nicht selbst festgelegt, aber doch über weitgehend in den Dienstplan übernommene Vorschläge maßgeblich von ihm beeinflusst werden konnten. Aus dem sich durch die Wendung in der oben (unter 2.2.2.2) genannten Definition „Schichtdienst zu leisten haben“ ergebenden Zwang fehlt es aber, wenn der Wechsel der Arbeitszeiten nicht auf der Verpflichtung durch den Dienstherrn bzw. den verbindlichen Vorgaben eines durch die Arbeitsaufgabe geforderten Schichtplans beruht, sondern wesentlich auf der eigenen Entscheidung des Beamten (vgl. OVG RhPf, U.v. 28.8.2009 – 10 A 10467/09 – juris Rn. 32). Zwar ist unerheblich, ob der Dienstplan vom Arbeitgeber bestimmt wird oder von den Mitarbeitern selbst, solange die zeitliche Regelung der Arbeitszeit im Schichtbetrieb wegen der Arbeitsaufgabe erforderlich wird (vgl. OVG RhPf, a.a.O., juris Rn. 25 unter Verweis auf BAG, U.v. 2.10.1996 – 10 AZR 233/96 – juris). Jedoch muss der Dienstplan vorab allgemein gültig regeln, in welcher Weise alle zusammen arbeitsteilig in einer geordneten zeitlichen Reihenfolge, mithin nacheinander, zum selben Arbeitsergebnis beitragen (vgl. OVG RP, a.a.O., juris Rn. 26; auf dessen Definition des Schichtplans zurückgreifend OVG Berlin-Bbg, U.v. 18.12.2009 – OVG 4 B 11.08 – juris Rn. 24). An solchen allgemein gültigen Maßstäben fehlt es, wenn es maßgeblich der klägerischen Initiative oblag, ob sein Dienstbeginn morgens oder mittags lag. Feste Kriterien dazu, wann die vom Kläger für den Dienstplan vorgeschlagenen Dienstzeiten nicht übernommen wurden, sind auch nicht erkennbar. Nach Angaben des Klägers wurde von seinen Vorschlägen abgewichen, wenn dies notwendig war, um die Sollstärke an der PI zu erfüllen. Eine Regelhaftigkeit lässt sich insoweit nicht ausmachen. Vielmehr bestätigt dies, dass damit faktisch regelmäßig der Dienstbeginn vom Kläger – durch die in den Dienstplan übernommenen Vorschläge – entscheidend beeinflusst werden konnte. Zudem lagen die Gründe, die zu einem anderen als dem Kläger vorgeschlagenen Dienstbeginn führten, nicht in den sich aus dem Flughabenbetrieb ergebenden Anforderungen und damit außerhalb der Arbeitsaufgabe, die – weil sie über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit hinaus andauerte und deshalb (im fraglichen Zeitraum ohnehin nur theoretisch) von mehreren Arbeitnehmern in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge wahrgenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2009 – 14 ZB 08.3174 – juris Rn. 3) – Grundlage für einen Schichtdienst sein konnte. Dem Kläger mag damit eine gewisse Flexibilität bei den von ihm geleisteten Diensten und Dienstzeiten abverlangt worden sein; gerade dies spricht aber dagegen, dass sich der Wechsel seiner Arbeitszeiten kontinuierlich nach erkennbaren Regeln wiederholte. Im Zweifel waren für die Dienstzeit nicht die Gegebenheiten am und Anforderungen des * Flughafens (insbesondere An- und Abflugzeiten) maßgeblich, sondern der dienstliche Bedarf in der eigentlichen PI, zu der Kläger weiterhin gehörte. Ob andere in der betreffenden PI tätige Beamte, wie der Kläger geltend gemacht hat, ebenso Vorschläge für ihre Dienstzeiten unterbreiten konnten, die regelmäßig in den Dienstplan übernommen wurden, ist nicht entscheidend. Die Frage, ob der Dienst dieser Beamten die Voraussetzungen für einen Schichtdienst erfüllte und diese daher zu Recht eine (ggfs. auch Wechsel-) Schichtzulage erhalten haben, ist für die Frage, ob der Kläger Dienste i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 3 BayBeamtVG geleistet hat, nicht von Relevanz. Davon abgesehen besteht keine Vergleichbarkeit mit dem Dienst dieser Beamten, weil der Kläger, wie er angegeben hat, im fraglichen Zeitraum der Einzige war, der in der von ihm beschriebenen Weise (vorwiegend) am Flughafen gearbeitet hat. Dass der Kläger auch Luftfahrt- bzw. Flugunfalluntersuchungen durchgeführt bzw. solche Vorfälle aufgenommen hat, spricht ebenfalls eher für einen bedarfsorientierten Dienst, zumal diese Tätigkeiten nach den zuletzt getätigten Angaben des Klägers eher außerhalb der sonstigen Dienstzeiten, also nicht innerhalb des von ihm geltend gemachten „Schichtdienstes“ angefallen sind. Gegen die Einordnung der vom Kläger im fraglichen Zeitraum geleisteten Dienste als Schichtdienst spricht auch, dass die beamtenrechtlichen Regelungen zum Schichtdienst Ausdruck der Anerkennung der besonderen Belastungen sind, die mit einem ständigen Wechsel des täglichen Arbeits- und Lebensrhythmus für die Gesundheit sowie das soziale und gesellschaftlichen Leben des Betroffenen verbunden sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.1996 – 2 C 24.95 – juris Rn. 27; OVG RhPf, U.v. 28.8.2009 – 10 A 10467/09 – juris Rn. 33; VG Würzburg, U.v. 23.7.2019 – W 1 K 18.1478 – juris Rn. 34). Diese Belastungen stellen sich ungleich schwerwiegender dar, wenn sie durch allgemein gültige Schichtzeiten in einer bestimmten zeitlichen Reihenfolge verursacht werden, als bei einer Dienstplanung, bei der es der Beamte, wie hier, weitgehend selbst steuern kann, wann und wie er seine Arbeitszeiten wechselt und es keine allgemein gültige Regel gibt, ob ein „früher“ oder „später“ Dienst geleistet wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber – wie ausgeführt – die Möglichkeit eines abschlagsfreien Ruhestands nach 20-jährigem Schichtdienst als sehr großzügig ansah und dass er davon ausging, damit den besonderen Belangen der betreffenden Bediensteten bereits soweit wie möglich entgegengekommen zu sein, so dass eine weite Auslegung der Regelungen in Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG nicht angezeigt ist. Dass die vom Kläger geleisteten Dienste durch einen wechselnden Dienstzeiten gewisse Kriterien eines Schichtdienstes erfüllten, reicht daher nicht aus. In die Beurteilung einzubeziehen ist zudem, dass der Leiter der PI * 3 der seinerzeitigen Bezirksfinanzdirektion * mit Datum 5. Mai 1998 mitgeteilt hat, dass der Kläger ab 1. Mai 1998 keinen Schichtdienst mehr leiste (Versorgungsauskunftsakte Bl. 50). Da der Leiter der PI * 3, wie der Kläger angegeben hat, den Kläger persönlich mit der Tätigkeit am * Flughafen beauftragt hat (vgl. Versorgungsauskunftsakte Bl. 54), und erst zum 1. August 2000 ein neuer Leiter der PI 3 seinen Dienst antrat, kommt seiner Beurteilung, ob die Tätigkeit des Klägers im fraglichen Zeitraum (1.5.1998 bis 30.9.2000) die Voraussetzungen für einen Schichtdienst erfüllte, maßgebliches Gewicht zu. Anlass, seine Beurteilung vom 5. Mai 1998 (kein Schichtdienst des Klägers) zu revidieren, hat der frühere Leiter der PI offensichtlich über einen Zeitraum von deutlich mehr als zwei Jahren zu keinem Zeitpunkt gesehen. Angesichts des Vorstehenden ergibt sich nichts zu Gunsten des Klägers aus den Schreiben der personalverwaltenden Stelle (Polizeipräsidium *) vom 6. Juni 2019 und vom 22. Oktober 2019 (Versorgungsauskunftsakte Bl. 2, Bl. 25), welchen sich im Übrigen keine abschließende Festlegung entnehmen lässt, ob die Tätigkeit des Klägers im fraglichen Zeitraum als Schichtdienst zu werten ist. Zudem wird in dem Schreiben vom 6. Juni 2019 die Annahme, dass auch die Zeit vom 1. Mai 1998 bis 30. September 2000 als „normale Schichtzeit“ zu werten sei, zu Unrecht damit begründet, dass sich aus der Personalakte keine Änderung der Tätigkeit des Klägers ersehen lasse. Denn die Tätigkeit des Klägers hatte sich, wie ausgeführt, ab dem 1. Mai 1998 durch seinen vorwiegenden Einsatz am * Flughafen entscheidend geändert; der Kläger hat auch selbst vorgetragen, anders als zuvor seither nicht mehr im Wechselschichtdienst tätig gewesen zu sein. In dem Schreiben vom 22. Oktober 2019 wird zudem die Angabe des Klägers, die Zahlung einer Schichtzulage sei „auf Grund eines Fehlers“ unterblieben, als glaubhaft bezeichnet, und ausgeführt, es könne nicht mehr nachvollzogen werden, wieso die Zahlung einer Schichtzulage an den Kläger unterblieben war. Dies lässt jedoch außer Acht, dass vom Leiter der PI * 3 der Bezirksfinanzdirektion mitgeteilt worden war, dass der Kläger seit 1. Mai 1998 keinen Schichtdienst mehr leistete, so dass die Nichtgewährung einer Schichtzulage an den Kläger auf einer ausdrücklichen Anordnung des zuständigen Dienstvorgesetzten beruhte. Darauf, ob die beiden Kollegen des Klägers, die ab 1. August 2000 ebenfalls am * Flughafen tätig waren (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 29.4.2022 S. 3), zu Recht oder zu Unrecht eine Schichtdienstzulage erhielten, kommt es nicht an, da Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG auf das Zurücklegen der betreffenden Dienstzeit durch den jeweiligen Beamten abstellt. Zudem bestehen signifikante Unterschiede zu dem hier in Rede stehenden Zeitraum, als, wie der Kläger vorgetragen hat, (erst) ab September 2000 eine fest eingerichtete Flughafenwache existierte und die Kollegen zwei für die polizeilichen Aufgaben am Flughafen vorgesehene Planstellen belegt hatten, so dass diese Aufgaben nunmehr von mehreren Beamten in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge wahrgenommen werden konnten (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2009 – 14 ZB 08.3174 – juris Rn. 3). Aus der Angabe des ab 1. August 2000 tätigen Leiters der PI * 3 (Schreiben vom 16.10.2019, Versorgungsauskunftsakte Bl. 26), der Kläger habe seines Erachtens einen Anspruch auf Schichtzulage gehabt, ergibt sich ebenfalls nicht zu Gunsten des Klägers, weil die Frage des Bestehens eines Anspruchs jedenfalls ganz maßgeblich rechtliche Wertungen umfasst, die vom Gericht zu treffen ist. Hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen des Dienstes des Klägers kann davon ausgegangen werden, dass der genannte Leiter der PI * 3 die gleichen Angaben wie der Kläger bzw. keine zu dessen Lasten abweichende Angaben gemacht hätte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er als Leiter dieser PI im fraglichen Zeitraum lediglich zwei Monate tätig war. Selbst wenn unterstellt würde, der Kläger hätte jedenfalls in diesen beiden Monaten Schichtdienst geleistet, ergäbe sich keine Dienstzeit im Schichtdienst von 20 Jahren, sondern – ausgehend von der vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Berechnung des Beklagten – von weiterhin unter 18 Jahren. 2.2.3 Der Kläger leistete im fraglichen Zeitraum (1.5.1998 – 30.9.2000) auch keinen Wechselschichtdienst i.S.d. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2 BayBeamtVG. Aus den unter 2.2.2.1 genannten Gründen ist insoweit ebenfalls auf die Begrifflichkeiten in der EZulV (dort § 20 Abs. 1 bzw. § 22 Abs. 1) bzw. der BayZulV (dort § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) zurückzugreifen (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 23.7.2019 – W 1 K 18.1478 – juris Rn. 28). Da der Wechselschichtdienst – wie sich schon aus den Wortlautunterschieden der soeben genannten Vorschriften gegenüber § 20 bzw. § 22 Abs. 2 EZulV bzw. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayZulV) ergibt – gegenüber dem Schichtdienst zusätzliche Anforderungen enthält (insbesondere regelmäßige Nachtschichtdienste), erfüllte der Dienst des Klägers, nachdem er keinen Schichtdienst geleistet hat, erst recht die Voraussetzungen für einen Wechselschichtdienst nicht (vgl. auch Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Art. 26 BayBeamtVG Rn. 63). Der Kläger hat der Sache nach auch selbst vorgetragen (Schriftsatz vom 29.4.2022 S.1), ab dem 1. Mai 1998 nicht mehr im Wechselschichtdienst tätig gewesen zu sein. 2.2.4 Der vom Kläger im Zeitraum 1. Mai 1998 bis 30. September 2000 geleistete Dienst ist auch kein vergleichbar belastender unregelmäßiger Dienst i.S.d. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c BayBeamtVG. Wird insoweit die Konkretisierung in Nr. 26.3.2.2 Buchst. b der BayVV-Versorgung orientierend in den Blick genommen (vgl. Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Art. 26 BayBeamtVG Rn. 65 f.) ergibt sich, dass ein mit den dort genannten Diensten vergleichbarer (belastender) Dienst beim Kläger offenkundig nicht vorlag. Auch sonst ist für einen vergleichbar belastenden Dienst nichts erkennbar. Der Dienst des Klägers mag zu wechselnden Zeiten begonnen (und damit auch geendet) haben; dass die Belastungen des Schichtdienstes kennzeichnende Kernelement, nämlich ein sich kontinuierlich und nach erkennbaren Regeln wiederholender Wechsel der täglichen Arbeitszeit, lag jedoch – wie ausgeführt – bei seinem Dienst nicht vor. Der Dienst mit wechselndem Arbeitszeitbeginn ist sicherlich belastender gewesen sein als ein regelmäßiger Tagdienst; die schichtdienstspezifischen Belastungen, die mit einem ständigen Wechsel des täglichen Arbeits- und Lebensrhythmus für die Gesundheit sowie das soziale und gesellschaftliche Leben des Betroffenen verbunden sind, sind jedoch bei dem vom Kläger geleisteten Dienst nicht erkennbar (vgl. auch OVG Berlin Bbg, U.v.18.12.2009 – OVG 4 B 11.08 – juris Rn. 31). Schließlich ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Regelungen zum Entfallen des Versorgungsabschlags gem. Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG als sehr großzügig und den besonderen Belangen der Beamten im Vollzugsdienst soweit wie möglich entsprechend ansah. Dies spricht gegen eine weite Auslegung auch des Begriffs „vergleichbar belastend“ i.S.d. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c BayBeamtVG. 3. Die Klage war nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.