Urteil
Au 6 K 22.1491 , Au 6 K 22.2433 , Au 6 K 23.134
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Zuwendung auf der Grundlage einer Förderrichtlinie erfolgt im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO), wobei ein Rechtsanspruch danach nur ausnahmsweise besteht, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis; innerhalb dieser Grenzen ist die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei und findet ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Prüfung der Verwaltungsgerichte bei einem Streit um freiwillige finanziellen Zuwendungen beschränkt sich darauf, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Beurteilungsgrundlage ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Förderrichtlinie darf nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten, wobei es für die Bedeutung der verwendeten Begriffe insbesondere nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis der Antragstellenden ankommt, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Behörde. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
4. Es ist Sache des Zuwendungsgebers, festzulegen, welche Kostenpositionen in welcher Art und Weise berücksichtigt werden können – ob in tatsächlicher Höhe, anteiliger Höhe oder über eine Pauschale. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die landesrechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Zuwendungen sind nur für das jeweilige Bundesland verbindlich, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind; Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuwendung auf der Grundlage einer Förderrichtlinie erfolgt im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO), wobei ein Rechtsanspruch danach nur ausnahmsweise besteht, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis; innerhalb dieser Grenzen ist die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei und findet ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Prüfung der Verwaltungsgerichte bei einem Streit um freiwillige finanziellen Zuwendungen beschränkt sich darauf, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Beurteilungsgrundlage ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Förderrichtlinie darf nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten, wobei es für die Bedeutung der verwendeten Begriffe insbesondere nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis der Antragstellenden ankommt, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Behörde. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 4. Es ist Sache des Zuwendungsgebers, festzulegen, welche Kostenpositionen in welcher Art und Weise berücksichtigt werden können – ob in tatsächlicher Höhe, anteiliger Höhe oder über eine Pauschale. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 5. Die landesrechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Zuwendungen sind nur für das jeweilige Bundesland verbindlich, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind; Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verfahren hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klagen erweisen sich als zulässig, aber unbegründet. I. Die als Versagungsgegenklagen gegen die (Teil-)Ablehnung der Anträge auf Gewährung der Überbrückungshilfen statthaften Klagen wurden fristgerecht erhoben – im Verfahren Au 6 K 23.134 ist dabei auf die Klageerhebung beim örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht München abzustellen (§ 83 VwGO, § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG) – und sind auch im Übrigen zulässig. II. Die Klagen sind unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). 1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Bezug auf die Anrechnung der Profisporthilfe im Verfahren Au 6 K 22.1491 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war darüber nicht mehr zu entscheiden. Im Verfahren Au 6 K 22.2433 waren ursprünglich 113.944,05 € und im Verfahren Au 6 K 23.134 ursprünglich 114.845,00 € beantragt. Die Beklagte hat sich auf die Anpassung der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen. 2. Grundlage für die Beurteilung der Förderfähigkeit der übrigen Kostenpositionen bildet die Verwaltungspraxis der Beklagten. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Innerhalb dieser Grenzen ist die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei und findet ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61). Die Prüfung der Verwaltungsgerichte beschränkt sich demnach darauf, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Beurteilungsgrundlage ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – Rn. 14). Insbesondere kommt es für die Bedeutung der verwendeten Begriffe nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis der Antragstellenden an, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212, juris Rn. 23). Zur Ermittlung der Verwaltungspraxis können neben der maßgeblichen Richtlinie ergänzend die im Internet abrufbaren FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe herangezogen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die begehrte Ermessensentscheidung ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich demnach nur auf Ermessensfehler, die dem Bescheid zu entnehmen sein müssen (§ 114 VwGO). Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen sind daher unbeachtlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – Rn. 14). 3. Daran gemessen erweist sich die streitgegenständliche Ablehnung der Förderfähigkeit durch die Beklagte als ermessensfehlerfrei. a) Die Ablehnung der Förderfähigkeit der Kosten für die Spielerunterkünfte (mit den darunter zugeordneten Kosten für Energie, Reparaturen und Telefon) in der Position der Mietkosten begegnet keinen Bedenken. (1) Nach der Auffassung der Klägerin diene die Anmietung der Spielerunterkünfte dem unmittelbaren Geschäftsbetrieb, die Mietkosten seien damit zwingend erforderlich um Spieler zu gewinnen. Die Beklagte hingegen geht von einer engen Auslegung des unmittelbaren Geschäftsbetriebs aus und ordnet die Kosten für Personalunterkünfte allgemein den Personalkosten zu. In den Richtlinien zur Überbrückungshilfe III, III Plus und IV ist jeweils geregelt, dass Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen förderfähig sind. Nicht anerkannt werden dabei Kosten für Privaträume. Die Beklagte setzt nach ihrer Verwaltungspraxis voraus, dass die Räume in ihrer tatsächlichen Nutzung der Durchführung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des jeweiligen Antragstellers unmittelbar dienen müssen. Damit kommt es nach der allein maßgeblichen Zuwendungspraxis der Beklagten nicht darauf an, ob der Umstand der Anmietung insgesamt bzw. als solcher in irgendeiner Form der Geschäftstätigkeit des Unternehmens dient, sondern sie stellt auf die konkrete Nutzung der (angemieteten) Räumlichkeiten ab. An dieser misst die Beklagte sodann, inwieweit die Mieten für Räumlichkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Da die hier streitgegenständlichen Spielerunterkünfte von den Spielern zum Wohnen genutzt werden, steht diese Nutzung nach dem entsprechenden Verständnis der Zuwendungsgeberin nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, wie es etwa bei einer Nutzung als Büroräumlichkeiten, Laden- oder Lagerfläche der Fall wäre. Auch wird aus der Vermietungsleistung selbst kein direkter Umsatz generiert, der als eigenständige Betriebstätigkeit zu werten wäre. Es trifft zwar zu, dass die Kosten in weiterem funktionalem Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit stehen, um Spieler zu rekrutieren. Vor dem Hintergrund des weiten Ermessens des Zuwendungsgebers bei der Bestimmung der Maßstäbe und Kriterien zur Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes ist das engere Begriffsverständnis der Beklagten und damit ihre Zuwendungspraxis nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall hinsichtlich der Mietkosten eine Eingrenzung der förderfähigen Kosten gewählt und gehandhabt, die sich nach sachbezogenen Kriterien, namentlich der konkreten Nutzung des jeweils fraglichen Objekts, richtet und sich damit jedenfalls schon im Ansatz nicht als willkürlich darstellt. Ob diese Zuordnung beispielsweise von einer möglichen steuerrechtlichen Abgrenzung von (gewillkürtem) Betriebs- und Privatvermögen abweicht, spielt hingegen keine Rolle, da allein das Begriffsverständnis der Beklagten maßgeblich ist (BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212, juris Rn. 23). Ergänzend sei erwähnt, dass die von der Klägerseite angesprochene Versteuerung als geldwerter Vorteil (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 2 Abs. 1 LStDV), d.h. als Arbeitslohn, auch im steuerrechtlichen Kontext eine Zuordnung zu den Personalkosten nahelegt. Unabhängig davon trägt die Zuwendungspraxis der Beklagten insgesamt der wirtschaftlichen Perspektive des antragstellenden Unternehmens und hier der Klägerin durchaus Rechnung. Denn die Beklagte schließt die hier relevanten Mietkosten für Mitarbeiterunterkünfte keineswegs aus den förderfähigen Kosten gänzlich aus, sondern ordnet sie vielmehr lediglich als Personalkosten einer anderen Kostenkategorie zu. Diese gehören nach Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. m) der Zuwendungsrichtlinie zu den förderfähigen Kosten. Danach kann die Erstattung von Fixkosten beantragt werden für Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind. Sie werden pauschal mit 20% der Fixkosten nach den Buchstaben a bis k anerkannt. Zwar werden mithin die Mietkosten für die Mitarbeiterunterkünfte nicht in ihrer absoluten Höhe als Fixkosten anerkannt, sie sind indes Gegenstand der pauschalen Einbeziehung von Personalaufwendungen im Förderzeitraum, wobei sich der pauschale Betrag von 20% der Fixkosten durch die Einordnung der Kosten für Spielerunterkünfte in die Kostenposition der Personalkosten nicht erhöht. Die Zuordnung der Kosten hat damit zur Folge, dass sich die Aufwendungen im Ergebnis nicht auf die Höhe der gewährten Überbrückungshilfe auswirken. Diese Einordnung überzeugt dennoch, da die Kosten im Kern den Personalaufwendungen näherstehen als klassischen Mietaufwendungen für Geschäftsräume. Der Zuwendungsgeber kann eine solche typisierende und abgrenzende Betrachtungsweise aber gerade zugrunde legen und ist nicht gehalten, sämtlichen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Auch ist es Sache des Zuwendungsgebers, festzulegen, welche Kostenpositionen in welcher Art und Weise berücksichtigt werden können – ob in tatsächlicher Höhe, anteiliger Höhe oder über eine Pauschale (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 31; VG München U.v. 21.3.2022 – M 31 K 21.4152 – juris Rn. 21 ff.). (2) Eine abweichende Verwaltungspraxis ist nicht ersichtlich. Auf einen Vergleich mit der Förderpraxis in den anderen Bundesländern ist mit Blick auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht abzustellen, da allein die Verwaltungspraxis im Freistaat Bayern – für den die Beklagte gemäß § 47b ZustV als Beliehene handelt – ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich ist. Die landesrechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Zuwendungen sind nur für das jeweilige Bundesland verbindlich, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Die Rüge der Ungleichbehandlung im Vergleich von Bayern zu Fallgestaltungen in anderen Bundesländern greift nicht durch, weil es maßgeblich auf die einheitliche Förderpraxis innerhalb des Gebietes des Freistaates Bayern ankommt (BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 24 f). Dem Gericht ist aus anderen Verfahren bekannt, dass die Beklagte in ihrem Zuständigkeitsbereich ein enges Verständnis vom Zusammenhang zum unmittelbaren Geschäftsbetrieb eines Unternehmens hat. So wurden beispielsweise die Mietkosten für Personalunterkünfte von Restaurantangestellten, die auch mit der Begründung angegeben wurden, dass ohne die Anmietung kein Personal zu beschaffen sei, von der Beklagten als nicht unmittelbar dem Geschäftsbetrieb dienend eingestuft und eine Förderfähigkeit als Mietkosten verneint (VG München, U.v. 21.3.2022 – M 31 K 21.4152; VG Augsburg, Au 6 K 22.1249 – kein Urteil aufgrund von Klagerücknahme). Zwar mag sich die Konstellation der Unterkünfte für Restaurantpersonal von den Unterkünften für die Eishockeyspieler der DEL in einigen Punkten unterscheiden, beispielsweise aufgrund der dem Saisonbetrieb geschuldeten kurzfristigen Anmietung und der persönlichen Prägung durch die Spieler. Dennoch lässt sich bereits hierin die Richtung der Beklagten erkennen, Personalunterkünfte grundsätzlich nicht den Mietkosten, die dem unmittelbaren Geschäftsbetrieb dienen, zuzuordnen. In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Würzburg (U.v. 15.12.23 – W 8 K 23.546 – juris) hat ein Basketballbundesligist die Gewährung von Überbrückungshilfe IV für Kosten der Trainerwohnung begehrt. Die Beklagte hatte die Förderung mit Verweis auf den fehlenden unmittelbaren Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit abgelehnt. Es handele sich um Kosten für Privaträume bzw. Mitarbeiterwohnungen, die nicht der Durchführung der wirtschaftlichen Tätigkeit dienten. Der Umstand, dass die Klägerin für die wohnliche Unterbringung ihres Beschäftigten finanziell aufkomme, führe nicht zur Förderfähigkeit. Die Unterbringungskosten seien im Kern Personalkosten. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in der Ablehnung der Förderfähigkeit durch die Beklagte keinen Ermessensfehler erblickt (VG Würzburg, U.v. 15.12.23 – W 8 K 23.546 – juris Rn. 77). Aus dem Vorbringen der Klägerin, dass andere Vereine eine Förderung für die Spielerunterkünfte erhalten hätten, folgt ebenfalls keine gegenläufige Verwaltungspraxis. Die Beklagte bestreitet nicht, dass andere Vereine möglicherweise die Kosten für Spielerunterkünfte gefördert erhalten haben. Sie macht aber zugleich klar, dass das Verfahren zweistufig aufgebaut ist und eine vorläufige Gewährung bzw. eine Gewährung „auf erster Stufe“ nicht der Verwaltungspraxis entsprechen muss. Als „erste Stufe“ ist dabei sowohl ein vorläufiger Bescheid zur Überbrückungshilfe (beispielsweise zur Wahrung der von der Europäischen Kommission vorgegebenen Frist) als auch ein Gewährungsbescheid mit der Nebenbestimmung der späteren Überprüfung in einer Schlussabrechnung zu erblicken; als zweite Stufe der Schlussabrechnungsbescheid. Im von Zeitdruck geprägten Massenverfahren zwecks rascher Ausreichung von vorläufigen Förderungen zum Erhalt der Liquidität von Unternehmen in der Pandemie konnte eine Überprüfung der Förderpositionen nicht in jedem Verfahren unmittelbar auf erster Stufe erfolgen. Die endgültige Förderung, aus der auch auf die Verwaltungspraxis geschlossen werden kann, ergibt sich vielmehr erst aus den insoweit verbindlichen Schlussbescheiden. Hinzu kommt, dass auch versehentliche Fehler bzw. „Ausreißer“ nichts an der gewollten und bewusst verfolgten Verwaltungspraxis im Übrigen ändern. Dass es im Massenverfahren gepaart mit einem schnellen Entscheidungsbedarf auch zu fehlerhaften Zuwendungsentscheidungen kommt, ist naheliegend. Infolgedessen sind die Förderentscheidungen, teilweise über Abschlagszahlungen, durchweg mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt bzw. dem Hinweis auf eine spätere Nachprüfung sowie eine mögliche Rückforderung versehen (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.12.2023 – W 8 K 23.546, juris Rn. 120). Die möglicherweise erfolgten vorläufigen Förderungen von Spielerunterkünften – aufgrund fehlender Nachfrage bzw. fehlerhafter Beurteilung im Antragsverfahren der Überbrückungshilfe in der ersten Stufe – begründen daher noch keine abweichende Verwaltungspraxis. Eine solche könnte sich allenfalls aus den Schlussabrechnungen ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen durch „Letztentscheidung“ (d.h. in einer Schlussabrechnung) verbindlich Überbrückungshilfen gewährt hat, bestehen aber nicht. Der Hinweis der Beklagten, dass bei entsprechender (versehentlicher bzw. vorläufiger) Förderung von Spielerunterkünften diese wieder zurückgefördert würde, erscheint glaubwürdig und deckt sich mit den ersten Erfahrungen des Verwaltungsgerichts zur Schlussabrechnung. Nach Mitteilung in der mündlichen Verhandlung sei das Verfahren der Schlussabrechnungen noch in Bearbeitung, entsprechende Bescheide für die Thematik der Spielerunterkünfte seien noch nicht bekannt. Es existiere jedoch eine interne Anweisung für die Sachbearbeiter, sämtliche Kosten für Privatwohnungen, d.h. „Mitarbeiterunterkünfte“ und damit auch darunterfallende Spielerwohnungen, nicht zu fördern. Nach Dafürhalten des Gerichts hat die Beklagte ihre Verwaltungspraxis damit plausibel dargelegt. Eine eventuelle Gewährung der Förderung für Spielerunterkünfte anderer Vereine auf „erster Stufe“ steht der Verwaltungspraxis nach dem Ausgeführten nicht entgegen. b) Auch die Ablehnung der Förderfähigkeit der umsatzabhängigen Pacht im Verfahren Au 6 K 23.134 ist ermessensfehlerfrei. In Ziff. 2.4 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus ist unter der Kostenposition 1 („Mieten und Pachten“) bei den nicht enthaltenen Kosten aufgeführt: „Sonstige Kosten für Privaträume und variable Miet- und Pachtkosten (zum Beispiel nach dem 1. Juli 2021 begründete Standmieten)“. Dies lässt auf eine Verwaltungspraxis schließen, wonach variable Mietkosten nicht gefördert werden und entspricht auch der beabsichtigten Förderung von Fixkosten, d.h. solcher Kosten, die auch in der Pandemie für den Betrieb einseitig unabänderlich anfallen. Die umsatzabhängige Pacht aber ist bei einem Umsatzrückgang entsprechend niedriger. So wurde etwa auch die Förderfähigkeit von variablen Mieten für Heimspieltage verneint (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.12.23 – W 8 K 23.546 – juris Rn. 67 ff.). Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. c) Die Kosten für den Privatanteil der den Spielern überlassenen Leasingfahrzeugen wurden von der Beklagten ebenfalls ermessensfehlerfrei als nicht förderfähig eingestuft. Nach Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. b der Richtlinie gehören zu den förderfähigen Kosten weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen. Außerdem ergänzt Ziff. 2.4 unter Position 2 („weitere Mietkosten“) als enthaltene Kosten: „Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils (inklusive Operating Leasing / Mietkaufverträge; siehe 5.)“. Nicht enthaltene Kosten sind: „Sonstige Kosten für Privaträume“. Es sind damit lediglich betriebliche Fahrzeugkosten förderfähig, nicht jedoch der Privatanteil der an die Spieler überlassenen Fahrzeuge. Bei einer Überlassung der Fahrzeuge an die Spieler für Privatfahrten handelt es sich – wie auch bei den Kosten für Spielerunterkünfte – im Kern um Personalkosten, gerade keine (weiteren) Mietkosten. Ein betrieblicher Zusammenhang, wie er nach der Richtlinie gefordert und von der Beklagten einheitlich enger verstanden wird, ist nicht gegeben. Für eine gegenläufige Verwaltungspraxis sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. 4. Die Kosten der Verfahren trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin als unterliegende Partei. 5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.