Urteil
Au 8 K 22.513
VG Augsburg, Entscheidung vom
1mal zitiert
21Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorzunehmende, gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine negative Prognose ist lediglich dann nicht gerechtfertigt, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko stützen, dass die betreffende Person auch in Zukunft Verhaltensweisen, die eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit erfüllen, begehen wird. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt. Dabei muss ein Restrisiko nicht hingenommen werden. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bestimmte personenbezogene Wesensmerkmale können hierbei die Besorgnis eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs begründen. So, wenn der Betroffene leicht reizbar ist, unbeherrscht auf Provokationen reagiert, in der Vergangenheit auf Stresssituationen unangemessen reagiert hat oder der Betroffene in Konfliktsituationen ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt hat. Solche Persönlichkeitszüge können vielfältig in Erscheinung treten, wobei ein Bezug zum Waffenrecht für die Prognoseentscheidung nach § 5 WaffG nicht erforderlich ist. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Verurteilung des Betroffenen bedarf es hierfür nicht, vielmehr ist auch die mehrmalige Auffälligkeit in Ermittlungsverfahren, welche den Schluss auf eine aggressive Grundeinstellung sowie mangelndes Konfliktvermeidungspotential rechtfertigen, ausreichend. Hierdurch muss davon ausgegangen werden, dass sich die Persönlichkeitsmerkmale des Betroffenen auch auf den Umgang mit Waffen auswirken. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorzunehmende, gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine negative Prognose ist lediglich dann nicht gerechtfertigt, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko stützen, dass die betreffende Person auch in Zukunft Verhaltensweisen, die eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit erfüllen, begehen wird. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt. Dabei muss ein Restrisiko nicht hingenommen werden. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bestimmte personenbezogene Wesensmerkmale können hierbei die Besorgnis eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs begründen. So, wenn der Betroffene leicht reizbar ist, unbeherrscht auf Provokationen reagiert, in der Vergangenheit auf Stresssituationen unangemessen reagiert hat oder der Betroffene in Konfliktsituationen ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt hat. Solche Persönlichkeitszüge können vielfältig in Erscheinung treten, wobei ein Bezug zum Waffenrecht für die Prognoseentscheidung nach § 5 WaffG nicht erforderlich ist. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine Verurteilung des Betroffenen bedarf es hierfür nicht, vielmehr ist auch die mehrmalige Auffälligkeit in Ermittlungsverfahren, welche den Schluss auf eine aggressive Grundeinstellung sowie mangelndes Konfliktvermeidungspotential rechtfertigen, ausreichend. Hierdurch muss davon ausgegangen werden, dass sich die Persönlichkeitsmerkmale des Betroffenen auch auf den Umgang mit Waffen auswirken. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedürfen, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Für eine Erwerbswilligkeit ist es hierbei bereits ausreichend, sofern konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind, der Betroffene wolle (künftig) in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen (VGH BW, U.v. 12.5.2021 – 6 S 2193/19 – juris Rn. 117). In § 41 WaffG wird an die persönliche Eignung im Sinne von § 6 WaffG sowie an die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG angeknüpft. Nach § 6 Abs. 1 WaffG besitzen Personen die erforderliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig sind, abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. § 5 WaffG konkretisiert den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit für das gesamte Waffenrecht, weshalb § 5 WaffG auch für erlaubnisfreie Waffen bzw. Munition gilt (vgl. VG Bayreuth, U.v. 6.6.2023 – B 1 K 22.893 – juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 1.2.2021 – 24 ZB 19.1086 – juris Rn. 8). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG mit Waffen oder Munition unvorsichtig oder unsachgemäß umgehen werden oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden bzw. gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) WaffG Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des erteilten Waffenbesitzverbots ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich vorliegend um einen sogenannten Dauerverwaltungsakt handelt, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (VG München, U.v. 4.5.2022 – M 7 K 20.5750 – juris Rn. 41). Zwar wurde seitens der Klägerin nach Erlass des Bescheids das seitens des Beklagten nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 AWaffV geforderte amts- oder fachärztliche oder fachpsychologische Gutachten beigebracht. Die Vorlage des Gutachtens erfolgte zwar nicht innerhalb der seitens des Beklagten gesetzten Frist, konnte jedoch – anders als im Falle eines Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2024 – 24 C 24.43) – aufgrund des Charakter eines Dauerverwaltungsaktes des Waffenbesitzverbotes auch nach Erlass des Bescheids berücksichtigt werden. Das Gutachten erfüllt sowohl nach Auffassung des Gerichts als auch nach Ansicht des Beklagten die Anforderungen des § 4 AWaffV und bestätigt damit aus psychologischer Sicht die persönliche Eignung der Klägerin im Sinne von § 6 WaffG. Mangels Zweifel am vorgelegten Gutachten kam es mithin auf ein seitens des Beklagten gewünschtes neues Sachverständigengutachten nicht an. Aufgrund der Anerkennung des Gutachtens im Sinne von § 6 WaffG auch durch die Beklagte und die dennoch weiterhin bestehenden Zweifel seitens des Beklagten im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, war seitens des Gerichts die Rechtmäßigkeit des Waffenbesitzverbotes unter Berücksichtigung des Charakters als Dauerverwaltungsakts im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch auf die im Bescheid und auch später während des Gerichtsverfahrens genannte, in § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ebenfalls enthaltene erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit der Klägerin zu bewerten, § 108 Abs. 1 VwGO. b) Eine Erwerbswilligkeit der Klägerin ist auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit Blick auf die sogenannten „Erbwaffen“ des Vaters der Klägerin zu bejahen. Seitens der Klägerin wurde mehrfach betont, dass ein Interesse am Erhalt dieser „Erbwaffen“ bestehe, sei es durch Ermöglichung der Übergabe nach Blockierung der Waffen, sei es durch die erneute Absolvierung eines Waffenkundelehrgangs. Zuletzt wurde seitens der Klägerin erneut mit Schreiben vom 22. Januar 2024 ein Antrag auf Absolvierung eines Waffensachkundelehrgangs gestellt. c) Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorzunehmende, gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/693 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 14.11.2016 – 21 ZB 15.648 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 16.9.2008 – 21 ZB 08.655 – juris Rn. 7). Eine negative Prognose ist lediglich dann nicht gerechtfertigt, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko stützen, dass die betreffende Person auch in Zukunft Verhaltensweisen, die eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit erfüllen, begehen wird (BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1/14 – juris Rn. 17). Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 21 CS 15.2130 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12). Dabei muss ein Restrisiko nicht hingenommen werden (BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 23.5.2014 – 21 CS 14.916 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 13.5.2014 – 21 CS 14.720 – juris Rn. 9). Bestimmte personenbezogene Wesensmerkmale können hierbei die Besorgnis eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs begründen. So, wenn der Betroffene leicht reizbar ist, unbeherrscht auf Provokationen reagiert, in der Vergangenheit auf Stresssituationen unangemessen reagiert hat oder der Betroffene in Konfliktsituationen ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2001 – 19 ZS 01.357 – juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 26.10.2018 – 1 S 1726/17 – juris Rn. 50; VG Gießen, U.v. 5.3.2020 – 9 K 8133/17.GI – juris Rn. 22). Solche Persönlichkeitszüge können vielfältig in Erscheinung treten, wobei ein Bezug zum Waffenrecht für die Prognoseentscheidung nach § 5 WaffG nicht erforderlich ist (VG Bayreuth, U.v. 6.6.2023 – B 1 K 22.893 – juris Rn. 36; VG München, U.v. 9.2.2022 – M 7 K 21.3403 – juris Rn. 20). Eine Verurteilung des Betroffenen bedarf es hierfür nicht, vielmehr ist auch die mehrmalige Auffälligkeit in Ermittlungsverfahren, welche den Schluss auf eine aggressive Grundeinstellung sowie mangelndes Konfliktvermeidungspotential rechtfertigen, ausreichend. Hierdurch müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Persönlichkeitsmerkmale des Betroffenen auch auf den Umgang mit Waffen auswirken (vgl. VG München, U.v. 9.2.2022 – M 7 K 21.3403 – juris Rn. 20; Gade in Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 11). d) Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze ist das seitens des Beklagten angeordnete Waffenbesitzverbot im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sowohl für erlaubnisfreie als auch erlaubnispflichtige Waffen rechtmäßig. Das Gericht kommt nach Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls sowie dem persönlichen Eindruck von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu dem Ergebnis, dass aufgrund des gezeigten Verhaltens der Klägerin ein jederzeitiger und in jeder Hinsicht sachgerechter Umgang mit Waffen bzw. Munition derzeit nicht gewährleistet ist. Vielmehr liegen im vorliegenden Einzelfall ausreichende Tatsachen vor, die die Annahme und damit die Besorgnis rechtfertigen, dass die Klägerin Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG verwenden könnte, weshalb im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die bestehenden Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit der Klägerin weiterhin bestehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese zwischenzeitlich strafrechtlich in Erscheinung getreten und vorbestraft. Ein aktueller Bundeszentralregisterauszug der Klägerin (Bl. 444 der Behördenakte) enthält drei Eintragungen, wonach Verurteilungen wegen Beleidigung, Verleumdung, versuchter Körperverletzung sowie Bedrohung erfolgt sind. Auch aus dem zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (Bl. 445 ff. der Behördenakte) ergeben sich 19 Eintragungen, mit zum Teil bereits erledigten zum Teil bereits noch laufenden Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wegen Straftaten aus dem Bereich der Ehrdelikte, gegen die persönliche Freiheit, aus dem Bereich Diebstahl und Unterschlagung, gegen die öffentliche Ordnung wie auch gemeingefährliche Straftaten. Ausweislich eines Aktenvermerks der örtlichen Polizeiinspektion ist die Betroffene seit dem Jahr 2019 in mehr als 170 Fällen in Bayern aktenkundig geworden. Die vielfältigen Anzeigenerstattungen durch die Klägerin selbst zeigen, dass etwaige Anzeigen gehäuft sowie bundesweit erfolgen, wobei ausweislich der seitens des Beklagten zur Verfügung gestellten polizeilichen Ermittlungen vielfach aufgrund der unzureichenden Angaben der Klägerin kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Die Klägerin hat in zahlreichen Ermittlungsverfahren bzw. Anzeigevorgänge davon berichtet, dass sie verfolgt bzw. bedroht werde. Die immens hohe Anzahl an anhängigen aktenkundigen Verfahren gegen oder angestoßen durch die Klägerin lassen auf ein mangelndes Konfliktvermeidungspotential der Klägerin schließen. Das sich in den Akten niedergeschlagene Verhalten der Klägerin gegenüber Behörden bzw. Personen über mehrere Jahre hinweg – auch bzw. zunehmend nach Durchführung des fachpsychologischen Gutachtens – stützt die Einschätzung des Beklagten, dass die Klägerin derzeit aufgrund ihres Verhaltens waffenrechtlich unzuverlässig ist, welcher sich das Gericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung anschließt. Die bereits strafrechtlich abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin, bei welchen diese zum Teil zu einer Geldstrafe (BZR-Auszug, Bl. 444 der Behördenakte) unter anderem wegen Beleidigung verurteilt worden war, sowie die noch anhängigen Verfahren – zum Teil auch wegen Beleidigung – lassen im Rahmen der Prognoseentscheidung die Befürchtung bestehen, dass sich die Klägerin auch in Zukunft in weiteren Konfliktsituationen ebenfalls leicht reizbar zeigen wird. Die Klägerin konnte den Grund für die hohe Anzahl an mit ihrer Person in Zusammenhang stehenden polizeilichen Aktenvermerke weder durch die eingereichten Schreiben noch in der mündlichen Verhandlung erklären. Die vielen aktenkundig gewordenen Fälle – unter anderem wegen Beleidigung – sind als tatsächliche Anhaltspunkte dafür zu werten, dass die Klägerin zum Teil unbeherrscht auf Konfliktsituationen reagiert, mithin ein Verhalten zeigt, das keine Gewähr dafür bietet, jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß mit Waffen umzugehen. Ein Restrisiko muss im Hinblick auf eine für die Allgemeinheit durch Waffen und Munition ausgehende Gefahr nicht hingenommen werden. Im Hinblick auf einen möglichen Schaden im Falle einer Nichtbewährung genügt hierbei eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen oder Munition. Zwar wurde seitens der Klägerin zum Teil vorgetragen, dass die Eintragungen in den Jahren 2021 sowie 2022 nicht der Wahrheit entsprechen würden. Substantiierte Einwendungen hierzu wurden seitens der Klägerin jedoch lediglich für die zum Zeitpunkt des Anhörungsverfahrens dem Beklagten bekannt gewesenen vier polizeilichen Mitteilungen aus den Jahren 2019 bis 2021 vorgetragen. Zum einen wird darauf hingewiesen, dass auch für die Jahre 2022, 2023 sowie 2024 weitere Eintragungen hinzugekommen sind. Zum anderen konnte sowohl seitens des Beklagten als auch seitens des Gerichts amtliche Ausführungen sowie Bewertungen wie beispielsweise diejenige der jeweiligen Polizeidienststellen – mangels substantiierter Einwendungen – der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 13.1.2016 – 22 CS 15.2643 – juris Rn. 10 m.w.N.). Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und pflichtgemäß ausgeübt und das Interesse der Allgemeinheit zu Recht höher gewichtet als das Interesse der Klägerin in Form der Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch das streitgegenständliche Verbot. 2. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Hierbei ist anerkannt, dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG erfüllt sind, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, unter anderem die Zuverlässigkeit nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 WaffG, nicht vorliegen (BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 35; VG München, U.v. 29.7.2020 – M 7 K 18.4259 – juris Rn. 23). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieses Dauerverwaltungsaktes war der Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung (vgl. VG München, U.v. 29.7.2020 – M 7 K 18.4259 – juris Rn. 19). Anknüpfungspunkt können daher auch im Falle von erlaubnispflichtigen Waffen bzw. Munition das Verhalten der den Besitz begehrenden Person oder auch Umstände, die in der betroffenen Person begründet liegen, sein (Gade in Gade, Waffengesetz, § 41 Rn. 3). Auch im Hinblick auf ein Verbot des Besitzes für erlaubnispflichtige Waffen bzw. Munition ist der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen zur Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG verwiesen (oben unter 1.). Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt, insbesondere wurde im Hinblick auf die Mitgliedschaft bzw. Verbindungen der Klägerin zum örtlichen Schützenverein berücksichtigt, dass hierdurch die Möglichkeit einhergehen kann, vermehrt mit erlaubnispflichtigen Waffen in Berührung zu kommen, weshalb auch ein Besitzverbot im Sinne von § 41 Abs. 2 WaffG erlassen worden war. 3. Die Klage war somit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.