Urteil
Au 9 K 24.30480
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Homosexuelle im Irak sind eine soziale Gruppe iSv § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, da sie eine gemeinsame unveränderliche Eigenschaft haben und eine eindeutige Identität teilen. Man kann von ihnen nicht verlangen, dass sie ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim halten oder Zurückhaltung beim Ausleben ihrer sexuellen Ausrichtung üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Homosexuelle im Irak sind eine soziale Gruppe iSv § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, da sie eine gemeinsame unveränderliche Eigenschaft haben und eine eindeutige Identität teilen. Man kann von ihnen nicht verlangen, dass sie ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim halten oder Zurückhaltung beim Ausleben ihrer sexuellen Ausrichtung üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich vorläufig vollstreckbar. Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2024 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vom 30. September 2024 form- und fristgerecht geladen worden. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2024 (Gz.: ... ) ist rechtmäßig und nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) bzw. auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die umfassenden und zutreffenden Gründe des Bescheids des Bundesamts Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG) und ergänzend ausgeführt. 1. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag auf Grund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus (vgl. BVerfG, B.v. 12.2.2008 – 2 BvR 2141/06 – juris Rn. 20; VG Köln, U.v. 26.2.2014 – 23 K 5187/11.A – juris Rn. 26). In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Kläger ist kein Flüchtling i.S.v. § 3 AsylG. Zwar sind Homosexuelle im Irak eine soziale Gruppe i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Eine Gruppe gilt danach insbesondere dann als eine soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (vgl. VG Ansbach, U.v. 14.12.2020 – AN 19 K 20.30380 – juris Rn. 54; VG Berlin, U.v. 2.11.2021 – 29 K 285.17 A – juris Rn. 19, 20). Homosexuelle haben eine gemeinsame unveränderliche Eigenschaft und teilen eine eindeutige Identität. Man kann von ihnen auch nicht verlangen, dass sie ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim halten oder Zurückhaltung beim Ausleben ihrer sexuellen Ausrichtung üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (vgl. EuGH, U.v. 7.11.2013 – C-199/12 bis C 201/12 – juris). Die irakische Gesellschaft nimmt Homosexuelle als andersartig wahr. Sie diskriminiert sie und grenzt sie sozial aus (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 28. Oktober 2022, Stand: Oktober 2022, Ziffer II.1.8.2, S. 13). Ungeachtet dessen kann der Kläger nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG beanspruchen. Der Kläger konnte nicht glaubhaft machen, im Irak Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG ausgesetzt gewesen zu sein bzw. bei einer Rückkehr in den Irak mit einer Verfolgung wegen seiner angeblichen Homosexualität befürchten zu müssen. Der Einzelrichter glaubt dem Kläger aufgrund der erheblichen Widersprüche in dessen sachlichen Vortrag nicht, homosexuell zu sein. Das Gericht ist vielmehr der Überzeugung, dass der Kläger aus asyltaktischen Gründen vorgegeben hat, homosexuell zu sein. Der Sachvortrag des Klägers leidet an erheblichen Widersprüchen und ist insgesamt detailarm und oberflächlich und kann dem Kläger nicht geglaubt werden. Der Kläger hat ausweislich des Protokolls über seine Anhörung beim Bundesamt ausgeführt, dass sein Vater etwa eine Woche vor seiner Ausreise aus dem Irak im August 2022 Kenntnis von seiner angeblichen Homosexualität erlangt habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hingegen auf ausdrückliche Frage des Vorsitzenden ausgeführt, dass sein Vater etwa eineinhalb Monate vor seiner Ausreise begonnen habe, mit dem Kläger die Moschee bzw. Ärzte aufzusuchen, um dessen Homosexualität behandeln zu lassen. Der Vortrag des Klägers in diesem Punkt beim Bundesamt ist auch deshalb nicht überzeugend, da es kaum der Fall gewesen sein dürfte, dass der Vater des Klägers, der berufstätig gewesen ist, innerhalb einer Woche vor der Ausreise des Klägers Moscheebesuche und Arztbesuche für den Kläger zu organisieren. Auch die Umstände, wie sein Vater von seiner angeblichen Homosexualität Kenntnis erlangt haben soll, sind nicht glaubhaft. Hier bleiben die Ausführungen des Klägers oberflächlich und wage. Inwieweit der vom Kläger behauptete intime Sex mit seinem damaligen Partner in einem verlassenen Haus dem Vater des Klägers zur Kenntnis gelangt sein soll, erscheint für das Gericht nicht nachvollziehbar. Dass der Partner des Klägers hiervon der Familie des Klägers und Dritten berichtet haben soll, widerspricht vielmehr jeglicher Lebenserfahrung. Der Vortrag des Klägers wirkt insoweit konstruiert und unschlüssig. Das Gericht schenkt dem Kläger in diesen Punkten keinen Glauben. Ebenfalls unglaubwürdig ist, inwieweit der Kläger mit seiner Homosexualität in der Schule umgegangen sein soll. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger insoweit ausgeführt, dass er seine sexuelle Neigung nicht geleugnet habe und über die Reaktion von Lehrer und Mitschüler „betroffen“ gewesen sei. In einem derart homophoben Umfeld, wie es der Irak darstellt, ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nachdem er seine Homosexualität nicht geleugnet hat, weiterhin die Schule besucht hat und dort keinen weitergehenden Konsequenzen ausgesetzt gewesen ist. Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt nahezu volljährig gewesen ist, muss gewusst haben, welche Konsequenzen ein Eingeständnis seiner sexuellen Neigungen für ihn haben würde. Dass die Lehrer sich angeblich wegen der Homosexualität des Klägers lediglich an dessen Mutter gewandt haben, erscheint ebenfalls unglaubwürdig. Dies insbesondere in einer patriarchalisch geprägten Gesellschaft wie dem Irak. Insoweit wäre es naheliegend gewesen, dass sich die Lehrer nach Kenntniserlangung von der Homosexualität des Klägers auch in erster Linie an dessen Vater wenden. Insoweit erscheint es ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass der Kläger beim Bundesamt ausgeführt hat, dass sein Vater erst eine Woche vor seiner Ausreise aus dem Irak von seiner Homosexualität Kenntnis erlangt habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diesen Zeitraum auf eineinhalb Monate vor seiner Ausreise berichtigt. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint dem Einzelrichter, dass er angeblich im Irak keine Probleme damit gehabt habe, seine Homosexualität in der Schule einzuräumen, während er sie nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland im Umfeld seiner Gemeinschaftseinrichtung, die ebenfalls überwiegend muslimisch geprägt ist, strikt geheim hält. Insoweit ist das Verhalten des Klägers nach dessen Angaben für das Gericht nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Auch zur Selbstfindungsphase des Klägers im Alter von angeblich 16 Jahren sind dessen Angaben äußerst oberflächlich und vage und ohne inhaltliche Substanz. So hat der Kläger sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er im Alter von 16 Jahren gemerkt habe, als er sich erstmals für Sexualität interessiert habe, dass er lediglich Männern zugeneigt sei. Die Schilderungen hierzu und auch zu seinen vorgeblichen zwei Partnerschaften im Irak bleiben detailarm und oberflächlich. Weiter fällt auf, dass sich der Kläger vor seiner Ausreise – er war zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig – keine Informationen zu der Frage beschafft hat, inwieweit Homosexualität in der Bundesrepublik Deutschland straffrei ist und frei gelebt werden könne. Die Initiative zu seiner Ausreise ist ausschließlich von seiner Mutter ausgegangen. Weiter bleibt anzumerken, dass der Kläger, nachdem er inzwischen zwei Jahre lang in der Bundesrepublik Deutschland lebt, auch hier offensichtlich keinerlei Initiative zur Aufnahme homosexueller Partnerschaften über das Internet (Internetforen, Chatrooms, Dating Apps) aufgenommen hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hierzu ausgeführt, dass er hierzu bislang keinerlei Recherche betrieben habe. Die Aussage des Klägers, dass ihm dies aufgrund seiner Sprachbarriere unmöglich sei, wird dem Kläger nicht geglaubt. Bei entsprechender Eigeninitiative durfte insoweit auch die Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung zu einem Lebenspartner aus dem arabischen Raum inzwischen unschwer möglich sein. Das zurückhaltende Verhalten des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland in diesem Punkt, belegt für das Gericht weiter, dass der Kläger nicht homosexuell ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insgesamt einen ungünstigen Eindruck hinterlassen. Insoweit bestätigt sich für den Einzelrichter der Eindruck den bereits das Bundesamt bei der Anhörung des Klägers gewonnen hat. Die Schilderungen des Klägers in Bezug auf dessen angeblicher Homosexualität sind detailarm, von Widersprüchen geprägt und insgesamt nicht überzeugend. Das Gericht ist deshalb nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger homosexuell ist, sondern dass dessen widersprüchliches Vorbringen Ausdruck asyltaktischen Verhaltens ist. Vom Vorliegen asyltaktischer Gründe ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Vortrag zu der angeblichen Homosexualität sehr oberflächlich sowie detailarm und teilweise widersprüchlich ist. Eine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur muslimisch-sunnitischen Religion kann das Gericht ebenfalls nicht feststellen. Dem Kläger ist zunächst nicht in Folge der allgemeinen Lage für Sunniten die Flüchtlingseigenschaft einzuräumen (vgl. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Es trifft zwar zu, dass Sunniten immer wieder wegen ihrer Glaubensrichtung stigmatisiert werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28. Oktober 2022, S. 16). Die dokumentierten Vorfälle von Übergriffen gegenüber Sunniten (insbesondere durch schiitische Milizen) weiten sich aber im Irak nicht derart aus, dass daraus für jeden sunnitischen Araber die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. VG Berlin, U.v. 17.11.2021 – 25 K 634.17 A – juris), vielmehr bleibt es bei „vereinzelten“ Vorfällen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28. Oktober 2022, S. 16). Der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die alleine an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, rechtfertigt insbesondere in Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung. Ein flächendeckendes Vorgehen gegen arabische Sunniten – welche 17 bis 22 Prozent der irakischen Bevölkerung ausmachen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28. Oktober 2022, S. 6) – ist nicht erkennbar (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 5 ZB 20.30994 – juris Rn. 3 ff.). Die Verfolgungshandlungen, denen die sunnitische Bevölkerungsgruppe – alleine wegen der sunnitischen Religionszugehörigkeit – im Irak ausgesetzt ist, weisen mithin die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht auf (vgl. NdsOVG, B. v. 5.11.2020 – 9 LA 107/20 – juris Rn. 9 ff.). Nach allem besitzt der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. §§ 3 ff. AsylG. Die insoweit die mit der Klage im angegriffenen Bescheid erfolgte Ablehnung ist rechtmäßig und nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen. 2. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus i.S.v. § 4 AsylG. Ein solcher kommt insbesondere nicht im Hinblick auf die schlechte humanitäre Lage des Klägers bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion in Betracht. Insoweit fehlt es jedenfalls an einer Zurechnung der den Kläger drohenden Gefahren zu einem Verfolgungsakteur i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.S.v. 3c AsylG. Für eine mögliche Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dies erscheint auch nicht hinreichend wahrscheinlich, da das Gericht dem Kläger dessen angebliche Homosexualität nicht glaubt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Des Weiteren begründet die allgemeine humanitäre Situation im Irak nicht die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Es fehlt vorliegend bereits an dem erforderlichen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur, von dem insoweit eine zielgerichtete unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgehen müsste. Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes infolge einer allgemein schlechten humanitären Lage bedarf es einer direkten oder indirekten Aktion eines staatlichen oder nichtstaatlichen Akteurs i.S.d. § 3c i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG – die ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht jenseits nicht intendierter Nebenfolgen erfordert –, auf deren Basis der (nicht-)staatliche Akteur die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit zu verantworten hat (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 13 m.w.N.). Die im Irak vorherrschende insgesamt schwierige humanitäre Lage wird durch die langanhaltenden kriegerischen Auseinandersetzungen, die Sicherheitslage, die fragliche Staatlichkeit, die innerstaatlichen Territorialkonflikte, die fortbestehenden konfessionellen bzw. ethnischen Auseinandersetzungen, die weiterhin unbefriedigende wirtschaftliche Entwicklung und die herrschenden Umweltbedingungen beeinflusst und bestimmt. Es ist aber nicht festzustellen, dass einem der in Betracht kommenden staatlichen oder nichtstaatlichen Akteure im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ein solcher Beitrag hieran anzulasten wäre, der nach den dargestellten Maßstäben zur Zurechenbarkeit im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes führte. Es liegt fern, dass die die humanitäre Situation bestimmenden Umstände von einem solchen Akteur gezielt herbeigeführt worden wären bzw. aufrechterhalten würden. Es ist ferner auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG). Dabei kann die Qualifizierung der fortbestehenden Auseinandersetzungen im Irak als ein solcher Konflikt dahinstehen, da jedenfalls keine beachtliche Schadenswahrscheinlichkeit für den Kläger besteht. Das quantifizierbare Risiko, allein durch die Anwesenheit im Nordirak (Distrikt ... ) Opfer eines Konflikts zu werden, ist daher so gering, dass nicht von einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgegangen werden kann. Auch eine wertende Gesamtbetrachtung der aktuellen Situation unter umfassender Berücksichtigung der weiteren, die Situation des Iraks bzw. der betroffenen Region kennzeichnenden Umstände, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung im Vergleich zu dieser quantitativen Ermittlung des Tötungs- oder Verletzungsrisikos (vgl. zu diesen Kriterien EuGH, U.v. 10.6.2021 – C-901/19 – juris Rn. 43). 3. Abschiebungsverbote zugunsten des Klägers bestehen ebenfalls nicht. Gründe für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht erkennbar. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Situation und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sind (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12). Das für Art. 3 EMRK erforderliche „Mindestmaß an Schwere“ (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 13) kann erreicht sein, wenn die Personen ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn.11). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris Rn. 90). Im Ergebnis kommt es auf eine Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls an (EGMR, U.v. 5.11.2019 – 32218/17-, NVwZ 2020, 538 Rn. 40; BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 11), wobei neben der Bewertung der tatsächlichen Lage in der Heimatregion des Rückkehrers zahlreiche weitere Faktoren zu berücksichtigen sind, etwa dessen Alter, Geschlecht, Bildungsstand, Gesundheitszustand, Familienanschluss und mögliche beziehungsweise zu erwartende Unterstützungsleistungen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in extreme materielle Not geraten könnte. Die Versorgungslage im Irak ist grundsätzlich angespannt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28. Oktober 2022, S. 22). Die Erkenntnismittel beschreiben einen deutlichen Hilfsbedarf, aber keine flächendeckende Extremsituation in dem Sinne, dass die Menschen ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnten. Dies gilt bereits unabhängig von dem Lebensmittelsubventionsprogramm des irakischen Staates für Familien mit geringem Einkommen und den internationalen Unterstützungsleistungen an Rückkehrer (vgl. hierzu VG Berlin, U.v. 13.1.2022 – 29 K 120.17 A – S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25. Oktober 2021, S. 25). Obwohl die Sicherheitslage im Irak prekär ist, liegt keine allgemeine Situation einer solchen extremen allgemeinen Gewalt vor, die es rechtfertigt, Rückkehrern generell Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.S.v. Art. 3 EMRK zu gewähren (vgl. NdsOVG, U.v. 24.9.2019 – 9 LB 136/19 – juris Rn. 128 ff). Dem Kläger ist es als volljährigem, erwerbsfähigem und gesundem Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen durchaus zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren. Der Kläger verfügt auch über einen 9-jährigen Schulbesuch. Darüber hinaus ist der Kläger auch auf die Inanspruchnahme staatlicher Rückkehrhilfen zu verweisen. Damit liegt ein außergewöhnlicher Fall, in dem die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung „zwingend“ sind, nicht vor. Der Kläger dürfte aufgrund seiner persönlichen Situation in der Lage sein, seine elementaren Bedürfnisse trotz der im Allgemeinen schwierigen Bedingungen sicherstellen zu können. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenso nicht feststellbar. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Dieser Vorschrift setzt eine individuelle und konkrete zielstaatsbezogene Gefahr voraus (BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 9 C 58.96 – juris Rn. 3 ff.). Die befürchtete Verschlechterung muss zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besondere Intensität erwarten lassen (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2006 – 1 B 118.05 – juris Rn. 4). Solange diese Grenzen nicht überschritten sind, ist es wiederum unerheblich, sofern die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Anhand dieser Maßstäbe lässt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht auf ein Abschiebungsverbot schließen. Der Kläger hat im Verfahren keinerlei gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht. Er hat sich selbst als gesund und erwerbsfähig bezeichnet. Damit liegen im Ergebnis keine Gründe vor, welche die hilfsweise beantragte Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak rechtfertigen. 4. Die Ausreiseaufforderung und die gleichzeitig erfolgte Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf der Grundlage des § 11 Abs. 1, 2 AufenthG. Das Bundesamt hat insoweit das ihm zukommende Ermessen erkannt und dieses im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung nach § 114 VwGO ordnungsgemäß ausgeübt. 5. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.