Gerichtsbescheid
Au 9 K 24.1825
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei der Frist des § 56 Abs. 11 S. 1 IfSG handelt es sich nicht um eine bloße Ordnungsfrist, sondern um eine materielle Ausschlussfrist, die den Anspruch materiell erlöschen lässt, soweit in dem vom Gesetzgeber gewährten Zeitraum bis dahin kein Antrag gestellt wurde. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Frist des § 56 Abs. 11 S. 1 IfSG handelt es sich nicht um eine bloße Ordnungsfrist, sondern um eine materielle Ausschlussfrist, die den Anspruch materiell erlöschen lässt, soweit in dem vom Gesetzgeber gewährten Zeitraum bis dahin kein Antrag gestellt wurde. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage kann nach Anhörung der Beteiligten (§ 84 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr an ihren Arbeitnehmer gezahlten Verdienstausfallentschädigung sowie abgeführter Sozialversicherungsbeiträge (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der diesen Anspruch versagende Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2024 ist rechtmäßig und nicht geeignet, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen. 1. Für die Sach- und Rechtslage des geltend gemachten Anspruchs ist auf die Fassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. März 2022 abzustellen, die Gültigkeit bis zum 29. Juni 2022 beanspruchte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem Prozessrecht, so dass die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit einem Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn sie im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. einen Anspruch auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, das heißt, ob ein belastender Verwaltungsakt die Klägerin im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in ihren Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (stRspr., vgl. BVerwG, U.v. 31.3.2004 – 8 C 5.03 – juris Rn. 35). Insbesondere bei zeitgebundenen Ansprüchen, d.h. bei Ansprüchen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen oder die sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, ergibt sich der zeitliche Bezugspunkt nach dem Fachrecht, weil es andernfalls die Behörde oder das Gericht allein durch die Steuerung der Bearbeitungszeit in der Hand hätte, einen zunächst begründeten Antrag unbegründet werden zu lassen oder umgekehrt (vgl. VG Hannover, U.v. 1.10.2008 – 11 A 7719.06 – juris). 2. Gemäß § 56 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG in der zum Zeitpunkt der Isolation im Juli 2022 maßgeblichen Fassung mit Gültigkeit vom 20. März 2022 bis zum 29. Juni 2022 erhält ein Arbeitgeber, der für die zuständige Behörde die Entschädigung an seinen Arbeitnehmer auszahlt, auf Antrag eine entsprechende Erstattung, wenn sein Arbeitnehmer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtigte abgesondert wurden oder werden. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers ist ein vorrangiger, dem Arbeitnehmer der Klägerin zustehender Entschädigungsanspruch aus § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG, der dann aufgrund der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung des § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG auf die Klägerin übergegangen ist. § 56 Abs. 11 Satz IfSG in der maßgeblichen Fassung bestimmt u.a. weiter, dass Anträge nach Abs. 5 innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit bzw. dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen sind. a) Während der Isolation des Arbeitnehmers H. im beantragten Zeitraum vom 4. Mai 2022 bis zum 7. Mai 2022 zahlte die Klägerin die dem Arbeitnehmer zustehende anteilige arbeitsvertragliche Vergütung. b) Ungeachtet der Frage, ob dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin ein vorrangiger Anspruch aus § 3 EFZG aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, U.v. 20.3.2024 – 5 AZR 234, 23 – juris) entgegensteht, scheitert ein Anspruch der Klägerin auf Verdienstausfallentschädigung bereits daran, dass der mit Formblatt vom 2. Juli 2024 gestellte Antrag bei der zuständigen Regierung von ... außerhalb der Frist des § 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG gestellt wurde bzw. dort eingegangen ist. Da die Isolation des betroffenen Arbeitnehmers H. unstreitig am 12. Mai 2022 endete, wurde der Antrag bei der zuständigen Regierung von ... nach Ablauf des vom Gesetz gewährten zweijährigen Zeitraums gestellt. Dieser Umstand führt zum Ausschluss des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin auf Verdienstausfallentschädigung. Bei der Frist des § 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist (BT-Drs. 19/27291, 62), die den Anspruch materiell erlöschen lässt, soweit in dem vom Gesetzgeber gewährten Zeitraum bis dahin kein Antrag gestellt wurde (vgl. Sangs/Eibenstein, Infektionsschutzgesetz, 1. Aufl. 2022, § 56 Rn. 142; Kümper in Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, § 56 Rn. 2, 48a; Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 6. Aufl. 2022, § 56 Rn. 39). Da der Gesetzgeber selbst vom Vorliegen einer materiellen Ausschlussfrist in § 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG ausgeht, ist es nicht mehr vertretbar, die im Gesetz geregelte Frist von zwei Jahren lediglich als bloße Ordnungsfrist zu betrachten, was eine verspätete positive Verbescheidung zugunsten der Klägerin im Ermessenswege zulassen könnte. Die Annahme einer bloßen Ordnungsfrist die auch eine (positive) Verbescheidung verspätet gestellter Anträge ermöglichen würde, ist auch nicht aus Billigkeitsgründen erforderlich (vgl. Eckart/Kruse in BeckOK, Infektionsschutzgesetz, Eckart/Winkelmüller, 21. Ed., Stand: 1.4.2024, § 56 Rn. 84). Für den jeweils betroffenen Arbeitgeber dürfte es unschwer möglich sein, ihm eventuell zustehende Anträge auf Verdienstausfallentschädigung innerhalb des großzügig bemessenen Zeitraums von zwei Jahren nach Ende der Absonderung der betroffenen Arbeitnehmerin bzw. des betroffenen Arbeitnehmers rechtzeitig zu stellen. Das Ende der Absonderung, welche die Frist des § 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG anlaufen lässt, ist dem jeweiligen Arbeitgeber bekannt. Einer gesonderten Belehrung über die Frist des § 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG bedarf es nicht, zumal es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt und das zuständige Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in seinen FAQs zum Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 f. IfSG hierauf mehrfach ausdrücklich hingewiesen hat. Da einem möglichen Anspruch der Klägerin auf Verdienstausfallentschädigung mithin bereits die materielle Ausschlussfrist des § 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG entgegensteht, ist der geltend gemachte Anspruch aus § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG i.V.m. § 56 Abs. 1 IfSG ausgeschlossen. Auch der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen besteht daher nicht. Die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2024 zur Frage, ob der Arbeitgeber nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) auch bei asymptomatischem Verlauf einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 zur Zahlung des Arbeitslohns verpflichtet ist und dies einen Anspruch nach § 56 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 IfSG ausschließt, stellt sich im vorliegenden Verfahren daher nicht. 3. In der Konsequenz besteht somit auch kein Anspruch auf Erstattung der für die Arbeitnehmer H. im Mai 2022 abgeführten Sozialversicherungsbeiträge gem. § 57 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 IfSG, da hierfür ein Anspruch gem. § 56 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 1 IfSG zwingende Voraussetzung wäre (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.864 – juris Rn. 32). Da einem Anspruch der Klägerin aus § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG i.V.m. § 56 Abs. 1 IfSG bereits die materielle Ausschlussfrist des § 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG entgegensteht, besteht in der Folge auch kein Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 57 Abs. 1 IfSG. 4. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht, da ein Rückgriff auf allgemeine Entschädigungs- bzw. Erstattungsregelungen aufgrund der abschließenden Regelungen im Infektionsschutzgesetz ausscheidet. Dies gilt auch für den geltend gemachten Anspruch auf Aufopferung. Soweit Spezialvorschriften wie hier im Infektionsschutzrecht vorhanden sind, ist es unerheblich, ob es sich dabei ganz oder teilweise um einen Anwendungsfall der Aufopferung handelt. Die im Recht der Aufopferung besonders betonte Subsidiarität steht einem Anspruch der Klägerin damit entgegen (BGHZ 20,81; 28,301; 45, 76). 5. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).