Beschluss
B 1 S 18.564
VG BAYREUTH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei regelmäßigem Cannabiskonsum ist nach Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen; hierfür bedarf es keiner Gutachteneinholung.
• Angaben des Fahrerlaubnisinhabers in der Beschuldigtenvernehmung können im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren verwertet werden; ein generelles Verwertungsverbot gilt nicht.
• Hohe THC- bzw. THC-COOH-Werte und Vorratshaltung sprechen bei summarischer Prüfung für regelmäßigen Konsum und rechtfertigen die sofortige Vollziehung des Entzugs.
• Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit kann das Interesse des Betroffenen an aufschiebender Wirkung überwiegen, insbesondere bei Anhaltspunkten für wiederholten Cannabiskonsum.
Entscheidungsgründe
Fahrerlaubnisentzug bei regelmäßigem Cannabiskonsum und sofortige Vollziehung • Bei regelmäßigem Cannabiskonsum ist nach Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen; hierfür bedarf es keiner Gutachteneinholung. • Angaben des Fahrerlaubnisinhabers in der Beschuldigtenvernehmung können im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren verwertet werden; ein generelles Verwertungsverbot gilt nicht. • Hohe THC- bzw. THC-COOH-Werte und Vorratshaltung sprechen bei summarischer Prüfung für regelmäßigen Konsum und rechtfertigen die sofortige Vollziehung des Entzugs. • Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit kann das Interesse des Betroffenen an aufschiebender Wirkung überwiegen, insbesondere bei Anhaltspunkten für wiederholten Cannabiskonsum. Der 1983 geborene Antragsteller wurde in der Nacht des 10. Januar 2018 von der Polizei angehalten; Marihuanageruch und ein gerade angerauchter Joint wurden festgestellt. Er gab in der Beschuldigtenvernehmung an, täglich und mehrfach Marihuana zu konsumieren (ca. 3 g/Woche, 7 Joints täglich) und sich als süchtig zu sehen. Bei einer Wohnungsdurchsuchung wurden 13 g Marihuana gefunden. Blutuntersuchungen ergaben 26,7 ng/ml THC und 120 ng/ml THC-COOH. Das Landratsamt entzog daraufhin mit Bescheid vom 25.04.2018 die Fahrerlaubnis der Klassen A79, A1 79, B, AM und L und erklärte deren sofortige Vollziehung; außerdem wurde die Abgabe des Führerscheins angeordnet. Der Antragsteller focht dies an und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, behauptete nur gelegentlichen Konsum und verlangte ein ärztliches Gutachten; das Landratsamt beantragte Ablehnung. Das Gericht hat summarisch geprüft und das Begehren abgelehnt. • Anwendbare Normen: § 3 StVG, § 46 FeV, Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV, § 80 VwGO, § 47 FeV sowie Vorgaben der Begutachtungs-Leitlinien. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell wirksam und erfordert keine besonderen zusätzlichen Gründe bei Fahrerlaubnisentziehung; bei der Entscheidung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (§ 80 Abs.5 VwGO). • Zur Entziehungsentscheidung: Entziehung ist zulässig, wenn der Inhaber als ungeeignet gilt; Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV führt bei regelmäßigem Cannabisgebrauch zwingend zur Ungeeignetheit, sodass kein Ermessen besteht. • Die Behörde durfte den der Entziehung zugrunde liegenden Sachverhalt berücksichtigen, weil eine Entziehung nach § 69 StGB im Strafverfahren nicht zu erwarten war; das Strafverfahren betraf nur BtMG und § 24a StVG, nicht § 316 StGB. • Die Angaben des Antragstellers in der Beschuldigtenvernehmung, dass er täglich 7 Joints rauche und süchtig sei, sind verwertbar; das Gericht betrachtet die Einlassung des Bevollmächtigten, diese Aussagen seien unter Drogeneinfluss unzuverlässig, als Schutzbehauptung. • Weitere Indizien sprechen für regelmäßigen Konsum: sehr hoher THC-Wert im Blut, erhöhter THC-COOH-Wert und der Fund von 13 g Marihuana zuhause; Rechtsprechung sieht bereits geringere Vorratsmengen und Metabolitwerte als Hinweis auf regelmäßigen Konsum an. • Selbst wenn Zweifel an den Erfolgsaussichten der Klage bestünden, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung wegen der Verkehrssicherheit; der Entzug soll verhindern, dass ein möglicherweise fahrungeeigneter Fahrer am Verkehr teilnimmt. • Die Anordnung der Abgabe des Führerscheins ist ebenfalls fortzuhalten; das erforderliche Gewicht der öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit überwiegt die privaten und beruflichen Belange des Antragstellers. • Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts wurden abgelehnt, da die Klage nach summarischer Prüfung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die sofortige Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs und die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe bleiben bestehen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, weil nach Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV bei regelmäßigem Cannabisgebrauch zwingend Ungeeignetheit vorliegt und hierfür sowohl die eigenen Angaben des Antragstellers als auch objektive Befunde (hoher THC-Wert, erhöhter THC-COOH-Wert, Vorrat von Marihuana) sprechen. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt die persönlichen und beruflichen Nachteile des Antragstellers. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.