Gerichtsbescheid
B 1 K 20.700
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Auch wenn eine Waffe nicht durchgeladen war, handelt es sich hierbei um einen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften, wenn sie nicht den Vorschriften entsprechend aufbewahrt wurde. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Schon ein einmaliger und schwerwiegender Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Untersagung des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Waffen oder Munition ist, da es sich um ein dauerhaftes Verbot (Dauerverwaltungsakt) handelt, der Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn eine Waffe nicht durchgeladen war, handelt es sich hierbei um einen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften, wenn sie nicht den Vorschriften entsprechend aufbewahrt wurde. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Schon ein einmaliger und schwerwiegender Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Untersagung des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Waffen oder Munition ist, da es sich um ein dauerhaftes Verbot (Dauerverwaltungsakt) handelt, der Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. II. Hinsichtlich der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins ist mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Jagdscheins (31. März 2021) insoweit Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts eingetreten (BayVGH, B.v. 13.4.2021 - 24 B 20.2220). Der Kläger hat diesbezüglich den Klageantrag nicht auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Die Klage ist insoweit bereits unzulässig. Selbst bei ordnungsgemäßer Umstellung des Klageantrags (bzw. Auslegung des Klageantrags im wohlverstandenen Interesse des Klägers) wäre die Klage aber auch unbegründet, da sich aus den nachfolgenden Ausführungen auch die Unzuverlässigkeit des Klägers in jagdrechtlicher Hinsicht (§ 18 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) ergibt. Soweit sich die Klage gegen den Widerruf und die Einziehung der Waffenbesitzkarten, die Untersagung des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Waffen und Munition, die Anordnung zur Unbrauchbarmachung der Waffen bzw. deren Abgabe an einen Dritten, die Androhung von Zwangsgeld und die Kostenfestsetzung richtet, ist weiterhin die Anfechtungsklage die richtige Klageart. Denn insoweit ist keine Erledigung eingetreten. Die insoweit zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Bescheid vom 6. Juli 2020 ist hinsichtlich des Widerrufs und der Einziehung der Waffenbesitzkarten des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend des Bescheiderlasses (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 24.06 - juris Rn. 35, BayVGH, B.v. 5.1.2018 - 21 CS 17.1521 - juris Rn. 13 m.w.N). Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fehlt Personen die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Die hierfür erforderliche Prognoseentscheidung über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BayVGH, U.v. 10.10.2013 - 21 BV 13.429 - juris Rn. 30). Der Kläger hat sich bereits aufgrund des unstreitig festgestellten Sachverhalts - Auffinden eines Jagdgewehrs der Marke Winchester (verpackt in einer Waffentasche) und einer Pistole (verpackt in einer Schachtel einer PTB Waffe) auf dem Sofa - als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erwiesen, da Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Waffen nicht sorgfältig verwahren wird. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Um den Schutz i.S.d. § 36 Abs. 1 WaffG zu gewährleisten, müssen Schusswaffen und Munition entsprechend den weiteren Vorgaben des § 36 WaffG in besonders gesicherten Behältnissen aufbewahrt werden. Auf Grundlage der Verordnungsermächtigung aus § 36 Abs. 5 WaffG hat das Bundesministerium des Innern als Verordnungsgeber die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (folgend: AWaffV) erlassen und die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in § 13 AWaffV näher ausgestaltet. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV müssen Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, in einem Behältnis aufbewahrt werden, das 1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012) mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und 2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt. Die Waffen wurden hier auf dem Sofa gefunden und unstreitig nicht in einem entsprechenden sicheren Behältnis. Hinzu kommt, dass nach dem Polizeibericht das Jagdgewehr sogar mit einem vollen Magazin gefüllt war, welches in die Waffe eingelegt worden war. Auch wenn die Waffe nicht durchgeladen war, so handelt es sich hierbei um einen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften. In § 13 Abs. 1 AWaffV ist explizit klargestellt, dass Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, stets nur in ungeladenem Zustand aufbewahrt werden dürfen. Soweit eine Schusswaffe aufbewahrt wird, darf sich daher keine Patrone im Patronenlager oder aber im in die Waffe eingeführten Magazin befinden (Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG, § 36 Rn. 21). Der Begriff der geladenen Waffe entspricht dem gesetzlichen Begriff der schussbereiten Waffe (vgl. §§ 12 Abs. 3 Nr. 2, 13 Abs. 6 WaffG), da nach der gesetzlichen Legaldefinition (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Nr. 14) eine Waffe stets dann als schussbereit einzustufen ist, wenn sie geladen ist, das heißt, dass sich Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager befinden, auch wenn sie nicht gespannt ist. Demnach ist eine Waffe auch dann noch als schussbereit zu betrachten, wenn sie entspannt und gesichert ist, die Munition sich also nur im in die Waffe eingefügten Magazin und nicht im Patronenlager befindet (Gade/Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 61 Rn. 190). Selbst das Aufbewahren einer geladenen/unterladenen Waffe in einem Waffentresor stellt einen Verstoß gegen eine elementare und selbstverständliche Pflicht beim Umgang mit Waffen dar (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2017 - 21 CS 17.2506 - juris Rn. 10) und widerspricht somit grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben im Umgang mit bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2019 - 21 CS 17.2281 - juris Rn. 17 und VG München, B.v. 25.11.2019 - M 7 S 19.4360 - juris). Umso mehr gilt dies, als der Kläger die Waffe auf dem Sofa liegen ließ und diese auch wegen seines Vollrausches nicht mehr kontrollieren konnte. Dieser einmalige Verstoß rechtfertigt bereits die Prognose, dass der Kläger seine Waffen und die Munition auch zukünftig nicht sorgfältig verwahren wird. Nach der Rechtsprechung kann schon ein einmaliger und schwerwiegender Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Sogar schon die Aufbewahrung einer geladenen Waffe in einem Waffenschrank stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen eine grundlegende Aufbewahrungsregel dar. Die an Waffenbesitzer gestellten Anforderungen im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung sollen nicht nur die Allgemeinheit vor den Gefahren schützen, die sich daraus ergeben können, dass unberechtigten Dritten die einfache Wegnahme von geladenen und damit unmittelbar schussbereiten Waffen ermöglicht wird. Sie schützen vielmehr jede Person und damit auch den Waffenbesitzer selbst vor den Gefahren, die mit einer geladenen Waffe verbunden sind. Ein derartiger Verstoß gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsmaßregeln rechtfertigt daher die Prognose, dass ein Waffenbesitzer auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird (vgl. VG München, B.v. 22.11.2017 - M 7 S 17.3929 - juris Rn. 23 f. m.w.N., bestätigt durch BayVGH, B.v. 27.7.2018 - 11 CS 17.2506 - juris). Durch die unsachgemäße Verwahrung der Waffe hat der Kläger sich selbst und auch Dritte gefährdet. Die Anwesenheit von Kindern im Haushalt (mögen diese zu diesem Zeitpunkt auch zufällig geschlafen haben) unterstreicht die erheblich gefährliche Situation. Die Anlegung des oben gezeigten strengen Maßstabs wird von der Kammer als sachgerecht und erforderlich angesehen, da das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko nach dem Waffengesetz möglichst gering gehalten werden soll und nur bei Personen hingenommen werden darf, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, B.v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300 - juris Rn. 11). Auf § 13 Abs. 9 AWaffV kann sich der Kläger nicht berufen, da er auch diese Voraussetzungen nicht beachtet hat. Hiernach hat der Verpflichtete bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist eine angemessene Aufsicht sicherzustellen. Dieser Aufsichtspflicht ist der Kläger nicht nachgekommen, da er von den Polizeibeamten schlafend (und im Vollrausch) auf dem Sofa liegend aufgefunden wurde. Somit hatte er keinen unmittelbaren Zugriff auf die Waffen. Hinzu kommt, dass sich nach der Rechtsprechung auf die Freistellung von den regulären Aufbewahrungsanforderungen nicht berufen kann, wer bereits ca. 1,5 Stunden vor dem beabsichtigten Transport der Waffe und der Munition zum Ort der Jagd sein Jagdgewehr und die Munition gemeinsam im Kofferraum seines im Innenhof einer Wohnanlage abgestellten PKW deponiert hat (vgl. VGH Kassel, B.v. 15.5.2014 - 4 A 133/13.Z - juris). Selbiges muss gelten, wenn der Kläger schläft, die Waffen in Behältnissen auf dem Sofa liegen und ein Aufbruch zur Jagd erst in nicht absehbarer Zeit erfolgen wird. Da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses als unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 i.V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erwiesen hat, sind ihm die Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen. Wie sich aus dem Wortlaut „ist“ ergibt, steht der Widerruf nicht im Ermessen des Landratsamts. Ergänzend hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss des Beschwerdeverfahrens vom 30. Oktober 2020 (24 CS 20.2208) folgendes ausgeführt: „Der Antragsteller bzw. seine Bevollmächtigte haben im Verfahren mehrfach, zuletzt in der Beschwerdebegründung, selbst die Alkoholabhängigkeit des Antragstellers eingeräumt. Alkoholabhängigkeit führt ohne weiteres zur fehlenden persönlichen Eignung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Der Antragsteller hat zwar weiter vorgetragen, wieder alkoholabstinent zu leben. Das ist jedoch nicht ausreichend, um von einer Wiedererlangung der Eignung auszugehen. Gleiches gilt für den Vortrag, dauerhaft in psychologischer Betreuung zu sein und sich einer Selbsthilfegruppe angeschlossen zu haben. Vielmehr können durch eine Alkoholabhängigkeit begründete Eignungszweifel nur durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden.“ Auch wenn der Kläger im Klageverfahren ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen würde, würde dies nicht zum Erfolg der Klage verhelfen. Diese Tatsache wäre erst im Verfahren der Wiedererteilung zu berücksichtigen, da es im vorliegenden Verfahren allein um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 6. Juli 2020 geht. Für den Widerruf und Einziehung der Waffenbesitzkarten des Klägers, die Erklärung des Jagdscheins für ungültig und die Einziehung des Jagdscheins muss hierbei auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses, also auf den 6. Juli 2020, abgestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger seine Eignungszweifel hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit noch nicht widerlegt. 2. Die Untersagung des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Waffen und Munition in Nr. 3 des Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition u.a. dann untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Mit dieser allgemeinen Bezugnahme auf die Zuverlässigkeit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass alle in § 5 WaffG genannten Fälle herangezogen werden können, ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen machen zu müssen, um ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG aussprechen zu können. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758, S. 76) lässt wohl keine andere Interpretation zu. Diese Begründung zu § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG lautet: „Nummer 2 stellt nicht primär auf die Gefahrenlage ab. Hier geht es vielmehr darum, dass es einzelne Personen gibt, die durch ihr konkretes Verhalten ex negativo bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen auf die Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen (hier: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) verzichtet, nicht verdienen. In diesen Fällen ist ein Waffenverbot für den Einzelfall zulässig, wenn eine auf Tatsachen gestützte Annahme fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit besteht (…).“ Mit der Neufassung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber keine zusätzliche Prüfung verlangen, die zur Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung berechtigt, wie dies in § 40 WaffG a.F. noch gefordert worden war (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2006 - 21 ZB 06.428 - juris Rn. 5 ff.). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen (VG München, G.v. 9.4.2020 - M 7 K 19.5720 - juris Rn. 17 f. unter Berufung auf BayVGH, B.v. 10.8.2007 - 21 CS 07.1446 - juris Rn. 10 und B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris Rn. 7 ff.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Untersagung des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Waffen oder Munition ist, da es sich um ein dauerhaftes Verbot (Dauerverwaltungsakt) handelt, der Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich hier ebenfalls aus dem Verstoß gegen Verwahrungsvorschriften. Selbst wenn der Kläger im Laufe des Klageverfahrens ein medizinisch-psychologisches Gutachten (zur Frage der persönlichen Eignung bei überwundener Alkoholabhängigkeit) vorlegen würde, ändert dies nichts daran, dass vorliegend am 2. Dezember 2019 ein schwerer Verstoß gegen Vorschriften der ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Waffen vorgelegen hat. Auf Grund der Schwere des Verstoßes ist nicht davon auszugehen, dass zum heutigen Zeitpunkt schon von der Wiedergewinnung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, zumal eine Auseinandersetzung mit dem Verstoß nicht stattgefunden hat, vielmehr der Verstoß im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eher bagatellisierend dargestellt wurde (die Waffen seien nicht erkennbar gewesen, da Jagdklamotten darüber gestreut gewesen seien und die Kinder seien an diesem Tag früh zu Bett gegangen) (ähnliche Argumentation: VG Ansbach, U.v. 31.3. 2009 - AN 15 K 08.01666 - juris Rn. 27). Die Ermessensausübung bzgl. des Waffenbesitz- und Erwerbsverbots durch den Beklagten ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat - wie sich aus den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids ergibt - das ihm zustehende Ermessen erkannt und zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG), nämlich den Besitz von erlaubnisfreien Waffen, insbesondere zur Abwehr der auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition ausgehenden Gefahren untersagt. 3. Die in Nr. 1 und Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides getroffenen Verfügungen sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Verpflichtung zur Abgabe der Waffenbesitzkarte ergibt sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Sie stellt eine begleitende Verfügung dar und ist eine mit der Widerrufsentscheidung verbundene notwendige Anordnung. Selbiges gilt für die Anordnung zur Unbrauchbarmachung der Waffen bzw. deren Abgabe an einen Dritten (Nr. 4), die nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG bei einem erfolgten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zu verfügen ist. 4. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheids wurde auf der Grundlage der Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3, 29, 30, 31, 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) erlassen. 5. Schließlich begegnet die Kostenfestsetzung in Nr. 8 des Bescheids keinen rechtlichen Bedenken. Die Gebührenfestsetzung bewegt sich innerhalb des der Behörde vorgegebenen Rahmens (vgl. Tarif-Stellen 39 und 37 der Lfd. Nr. 2.II.7 des Kostenverzeichnisses und § 6 Abs. 1 Satz 2 KG). III. Der Kläger trägt als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.