OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

B 8 K 21.667

VG Bayreuth, Entscheidung vom

1Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge auf Fortführung der Verfahren werden abgelehnt. Es wird festgestellt, dass die Klage zurückgenommen ist. 2. Der Kläger trägt die Kosten des fortgesetzten Verfahrens. 3. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klage und der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens haben keinen Erfolg. Die Klage gilt nach § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen und wurde wirksam durch Beschluss vom 14.09.2020 eingestellt (siehe unter Nr. 1). Wird von einem Beteiligten die Wirksamkeit der Klagerücknahme bzw. der -rücknahmefiktion nachträglich bestritten, so ist hierüber durch Fortsetzung des Verfahrens in der Instanz zu entscheiden, die es aufgrund der Rücknahme eingestellt hat. Ein solches Verfahren wird durch entsprechenden Antrag oder dadurch eingeleitet, dass der Kläger seinen Klageantrag weiterverfolgt. Erweist sich, dass eine wirksame Klagerücknahme oder -rücknahmefiktion vorlag, so ergeht das Urteil, dass das Verfahren beendet ist und dass der Antragsteller die Kosten des fortgesetzten Verfahrens zu tragen hat (entspr. § 154 Abs. 2 VwGO); erweist sich hingegen, dass eine wirksame Klagerücknahme oder -rücknahmefiktion nicht vorlag, so ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses fortzusetzen (Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 92 Rn. 26). Es liegen auch keine Gründe für ein Wiederaufgreifen vor, sodass das Verfahren beendet ist (siehe unter Nr. 2). Hierüber kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. 1. Die Voraussetzungen für die Rücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO lagen vor. Diese sind: der Kläger hat seinen Prozess unzureichend betrieben (a), das Gericht hat ihn daraufhin unter Belehrung zum Betreiben aufgefordert (b) und der Kläger hat den Prozess gleichwohl weitere zwei Monate nicht betrieben (c). a. Der Kläger hat das Verfahren im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung unzureichend betrieben. Dies ist dann der Fall, wenn sein Verhalten Anlass für die Vermutung gibt, sein Rechtsschutzbedürfnis sei entfallen. Vorliegend hatte der Kläger nach mehrfacher Fristverlängerung seine Klage weder begründet, noch einen bestimmten Klageantrag gestellt. Alleine aus der schlichten Klageerhebung kann ein eindeutiges klägerisches Begehren, insbesondere dahingehend welches Förderprogramm und welche Förderjahre streitgegenständlich sein sollen, nicht geschlossen werden. Der angegriffene Widerspruchsbescheid bezieht sich auf mehrere Förderprogramme und mehrere Förderjahre. Nachdem nach zwei Fristverlängerungen, denen zudem eine pauschale Bezugnahme auf die Pandemie zugrunde lag, nichts eingegangen war, konnte angenommen werden, dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers entfallen sein könnte. Dies gilt umso mehr, als nicht dargelegt wurde, weshalb nach den Lockerungen der pandemiebedingten staatlichen Maßnahmen im Sommer 2020 und den neben persönlichen Treffen ohnehin immer bestehenden Möglichkeiten fernmündlicher, postalischer oder elektronischer rechtlicher Beratung, keine Rücksprache mit einem Rechtsanwalt möglich gewesen sein soll. Trotz der gewährten Fristverlängerungen hat der Kläger sich im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung gar nicht weiter zu seinem Verfahren geäußert. b. Das Gericht hat den Kläger vor diesem Hintergrund unter ordnungsgemäßem Hinweis auf die rechtlichen Folgen in §§ 82 und 92 VwGO aufgefordert, das Verfahren innerhalb von 2 Monaten weiter zu betreiben. Die formellen Anforderungen an eine solche Aufforderung wurden erfüllt. c. Der Kläger hat das Verfahren trotz dieser Aufforderung weitere zwei Monate nicht betrieben. Ab Zustellung der Betreibensaufforderung am 08.07.2020 sind erst am 17.09.2020 wieder Schreiben des Klägers bei Gericht eingegangen. Dies erfolgte eindeutig nach dem Ablauf von 2 Monaten nach Zustellung der Betreibensaufforderung: Diese Frist begann mit Ablauf des 08.07.2020 und endete am 08.09.2020, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Damit sind die Voraussetzungen der Rücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO erfüllt und das Verfahren rechtmäßig durch deklaratorischen Beschluss vom 14.09.2020 einzustellen gewesen. 2. Unabhängig davon, in welchem Umfang die in § 92 Abs. 2 VwGO vorgesehene Monatsfrist durch einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 VwGO verlängert werden kann (vgl. Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 92 Rn. 18; BayVGH B.v. 26.02.2021 – 24 ZB 19.2418 – juris Rn. 24), hat der Kläger mit seinen weiteren Verfahrenshandlungen nicht die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Nach § 60 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten und binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag stellt, in dem er die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft macht und die versäumte Verfahrenshandlung nachholt. Der Kläger hat auch nach seinem Antrag das Verfahren nicht hinreichend betrieben (a) und damit die vorgesehene Verfahrenshandlung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt (b). Eine Wiedereinsetzung kommt daher nicht in Betracht. a. Äußert sich der Kläger nur dahin, dass er gedenke, die Klage fortzuführen, ohne aber die von ihm erwartete Klagebegründung vorzulegen, so betreibt er das Verfahren unzureichend; das steht dem Nichtbetreiben gleich (BayVGH B.v. 26.02.2021 – 24 ZB 19.2418 – juris Rn. 22). Der Kläger hat zu seinem Verfahren lediglich vorgetragen, dieses weiter betreiben zu wollen und hinsichtlich einzelner Grundstücke kommentarlos eine stichpunktartige Aufstellung, die er bereits für das Widerspruchsverfahren formuliert hatte, übersandt. Welches Klagebegehren er genau verfolgt, ist damit weiterhin unklar geblieben. Er hat weder einen Antrag gestellt, noch erläutert, in welchem Umfang er den Bescheid angreifen möchte. Auch mit seinen weiteren Äußerungen hat der Kläger daher die vorgesehene Verfahrenshandlung zum Betreiben seines Verfahrens nicht vorgenommen. b. Darüber hinaus hat er sich auch erst nach der für eine Wiedereinsetzung vorgesehenen Frist von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses geäußert. Soweit es sich dem klägerischen Vortrag entnehmen lässt, ist das Hindernis das Verfahren weiter zu betreiben mit Beendigung des Krankenhausaufenthaltes am 20.08.2020 weggefallen. Der Kläger hat vorgetragen durch eine Erkrankung mit Krankenhausaufenthalt die Frist versäumt zu haben. Der vorgelegte Arztbrief berichtet von einem stationären Aufenthalt nach hausärztlicher Einweisung von 13.08.2020 bis 20.08.2020. Dies war noch einige Wochen vor Ablauf der Frist in der Betreibensaufforderung am 08.09.2020. Hinsichtlich einer Rehabehandlung hat der Kläger nichts Näheres vorgetragen. Es ist daher davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Kläger am Weiterbetreiben des Verfahrens allenfalls für den Zeitraum des stationären Aufenthalts gehindert haben. Erst am 17.09.2020, mithin 4 Wochen nach der Entlassung wandte der Kläger sich jedoch erstmals wieder an das Gericht. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.