Urteil
B 9 K 20.1091
VG Bayreuth, Entscheidung vom
6Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die jeweils mit Schreiben vom 28. September 2020 erklärte Abberufung des Klägers aus dem Aufsichtsrat der Stadtwerke ... GmbH, dem Aufsichtsrat der ... GmbH und dem Verwaltungsrat der Stadtwerke ... Kommunalunternehmen wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Die Klagen gegen die Abberufungsentscheidungen vom 28. September 2020 sind zulässig und haben in der Sache Erfolg. A. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (vgl. OVG Bremen, B.v. 12.9.2018 – 2 B 227/18 – juris Rn. 8). Vorliegend streiten sich die Beteiligten darum, ob die Abberufung des Klägers als Mitglied des Aufsichtsrats der Stadtwerke … GmbH, des Aufsichtsrats der … GmbH und des Verwaltungsrats der Stadtwerke … Kommunalunternehmen durch die Beklagte in rechtmäßiger Weise erfolgte. Die Bestellung und damit die Abberufung aus den Aufsichtsgremien dieser Unternehmen richtet sich nach Art. 90 Abs. 3 Satz 3 GO, Art. 89 Abs. 3 Satz 1 GO, Art. 93 Abs. 2 Satz 1 GO sowie den hierzu einschlägigen Normen in den Gesellschaftsverträgen und der Unternehmenssatzung der benannten Unternehmen. Die Bestellung und damit auch die Abberufung des Klägers aus den Aufsichtsgremien hat somit öffentlich-rechtlichen Charakter und betrifft nicht die dem Zivilrecht zuzurechnenden gesellschaftsrechtlichen Vorgänge (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.1987 – 4 CE 87.02294 – BayVBl 1988, 85). B. Die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung ist zulässig. Eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO liegt vor, wenn nach Rechtshängigkeit der Klage der Streitgegenstand geändert wird. Der Streitgegenstand wird dabei durch den prozessualen Anspruch (Klagebegehren) sowie den zugrunde liegenden Sachverhalt (Klagegrund) bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.2006 – 6 B 47/06 – juris 11, 13 m.w.N.). Primär beantragte der Kläger mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2020 die Feststellung, dass die Beschlüsse des Stadtrats der Beklagten vom 24. September 2020, mit denen der Kläger aus den Aufsichtsräten der Stadtwerke … GmbH, der … GmbH und dem Verwaltungsrat der Stadtwerke … Kommunalunternehmen abberufen wurde, rechtswidrig sind. In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerseite hingegen im Hauptantrag die Aufhebung der Schreiben vom 28. September 2020, mit denen dem Kläger die Abberufung aus den Aufsichtsgremien erklärt wurde und hielt den ursprünglichen Klageantrag nur noch hilfsweise aufrecht. Durch diese Umstellung des prozessualen Antrags liegt eine Klageänderung vor. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich erachtet. Zwar hat der Bevollmächtigte der Beklagten sich in der mündlichen Verhandlung explizit gegen die vorgenommene Klageänderung ausgesprochen, jedoch ist diese sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO. Die Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt im Ermessen des erkennenden Gerichts. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2009 – 9 B 20/09 – juris Rn. 6 m.w.N.). Die erfolgte Umstellung der Klage dient der endgültigen Beilegung des Rechtsstreits, da andernfalls eine weitere Klage in Form der zuletzt beantragten Anfechtungsklage erhoben worden wäre. Der Streitstoff ist im Wesentlichen derselbe geblieben, da die Schwerpunktfragen, ob dem Kläger eine wehrfähige Rechtposition gegen seine Abberufung aus den verschiedenen Aufsichtsgremien zusteht, ob ein wichtiger Grund für die Abberufungen überhaupt notwendig ist und, ob ein solcher Grund jeweils vorlag, auch in der Anfechtungssituation zu klären sind. Die bis zur Änderung der Klage gewonnenen Prozesserkenntnisse können daher unverändert verwertet werden. C. Die erhobenen Anfechtungsklagen sind zulässig. I. Die Klage gegen das Schreiben der Beklagten vom 28. September 2020, mit welchem dem Kläger die Abberufung aus dem Aufsichtsrat der Stadtwerke … GmbH erklärt wurde, ist zulässig. 1. Die Anfechtungsklage ist statthafte Klageart. Beim Schreiben der Beklagten vom 28. September 2020 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, welcher mit einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO angreifbar ist. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. a. Das Schreiben vom 28. September 2020 entfaltet, anders als der Beschluss des Stadtrats Nr. 2 unter TOP 8 vom 24. September 2020, Außenwirkung. Ein Stadtratsbeschluss an sich stellt eine rein verwaltungsinterne Handlung ohne Außenwirkung dar, die nach § 44a VwGO nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf angegriffen werden kann. Erst der Vollzug des Beschlusses durch den ersten Bürgermeister gemäß Art. 36 Satz 1 GO entfaltet eine entsprechende Wirkung nach außen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger gleichzeitig ein Mitglied des Stadtrats der Beklagten ist. Es handelt sich nämlich vorliegend nicht um eine Interorganstreitigkeit des Klägers als Mitglied des Stadtrats der Beklagten gegen die Beklagte wegen einer Beeinträchtigung seiner organschaftlichen Rechte. Dem Kläger wird durch die Abberufungsentscheidung eine Position entzogen, die eine eigene Rechtsposition darstellt und deshalb unabhängig von seinem Stadtratsmandat zu betrachten ist. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Art. 93 Abs. 2 und 3 GO. Hiernach soll die Gemeinde bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung eines Unternehmens in Privatrechtsform, an dem sie beteiligt ist, darauf hinwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Gremium zu entsenden. In Art. 93 Abs. 2 und 3 GO wird von diesen zu entsendenden Mitgliedern des Aufsichtsrats jeweils als „die Person“ gesprochen. Dieser offene Wortlaut verdeutlicht, dass die von der Gemeinde entsandten Personen nicht im ehrenamtlichen oder berufsmäßigen Dienst der Gemeinde stehen oder gestanden haben müssen (vgl. Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, 31. EL Februar 2021, Art. 93 Rn. 9; Bauer/Böhler/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze – Kommentar, 107. EL Juni 2020, Art. 93 GO Rn. 17). Hierfür spricht darüber hinaus die Gesetzeshistorie. Art. 93 Abs. 3 GO in der Fassung vom 6. Januar 1993 enthielt die Regelung, dass die Mitgliedschaft gemeindlicher Vertreter in Organen eines Unternehmens, an dem die Gemeinde beteiligt ist, mit ihrem Ausscheiden aus dem berufsmäßigen oder ehrenamtlichen Dienst der Gemeinde erlischt. Diese Vorschrift implizierte, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats, die von der Gemeinde entsandt werden, ein Gemeinderatsmandat oder eine Beschäftigung bei der Gemeinde innehaben mussten. Durch die Änderung des Gesetzeswortlauts hat der Gesetzgeber den Willen zum Ausdruck gebracht, dass die Vertretung der Gemeinde in Aufsichtsgremien nicht an ein kommunales Amt gebunden ist. Da nach der gesetzlichen Regelung jeder Dritte von der Gemeinde in ein Aufsichtsgremium eines Unternehmens in Privatrechtsform, an dem die Gemeinde beteiligt ist, entsendet werden könnte, muss zwangsläufig durch die Entsendung in einen Aufsichtsrat eine entsprechende selbständige Rechtsposition für diese entsandte Person begründet werden. Dies bedeutet für jemanden, der gleichzeitig ein Gemeinderatsmitglied ist, dass auch für ihn eine zusätzliche Rechtsposition durch die Entsendung entsteht, die unabhängig vom eigentlichen Gemeinderatsmandat zu betrachten ist. Andernfalls würde die Entsendung eines Gemeinderatsmitglieds in ein Aufsichtsgremium anders behandelt werden als die eines beliebigen Dritten. Für eine Ungleichbehandlung beider Fälle ist jedoch aufgrund der Gesetzesänderung des Art. 93 GO kein Raum. Da hier die Abberufung des Klägers als Aufsichtsratsmitglied streitig ist, geht es um eine vom Status des Klägers als Stadtratsmitglied der Beklagten unabhängige Entziehung einer Rechtsposition und damit nicht um einen Streit über ein organschaftliches Recht des Klägers als Stadtratsmitglied. Dem steht die Geschäftsordnung des Stadtrats der Beklagten und der Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke … GmbH nicht entgegen. Dass die Mitglieder des Aufsichtsrats der Unternehmen in Privatrechtsform, an denen die Beklagte beteiligt ist, keine Stadtratsmitglieder sein müssen, zeigt § 1 Abs. 8 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Beklagten, welcher die Entsendung von externen Fachleuten, die nicht dem Stadtrat angehören, regelt. Zudem lässt § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke … GmbH offen, ob die Mitglieder des Aufsichtsrats gleichzeitig auch Stadtratsmitglieder sein müssen, sodass die Entsendung Dritter hiernach zulässig wäre. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 6. Oktober 1987 (4 CE 87.02294 – BayVBl 1988, 83) wohl davon ausgeht, dass ein Innenrechtsstreit zwischen der Gemeinde und einem Gemeinderatsmitglied bei der Frage, ob dessen Abberufung als Aufsichtsratsmitglied eines Unternehmens gerechtfertigt war, vorliegt, so basiert diese Entscheidung auf der oben dargestellten früheren Gesetzeslage und ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das erkennende Gericht schließt sich auch nicht der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg in dessen Urteil vom 13. Mai 2019 (RN 3 K 14.2156 – juris Rn. 22) an, wonach der Ausschluss eines Mitglieds aus einer Lenkungsgruppe, die sowohl mit Gemeinderatsmitgliedern als auch mit Nicht-Gemeinderatsmitgliedern besetzt ist, mangels Außenwirkung keine Verwaltungsaktsqualität aufweist. Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat in seiner Entscheidung nicht hinreichend differenziert dargestellt, weswegen der Fall des Ausschlusses eines Mitglieds, welches zusätzlich Gemeinderatsmitglied ist, anders behandelt werden müsste, als der eines Nicht-Gemeinderatsmitglieds. b. Dem Schreiben vom 28. September 2020, mit welchem dem Kläger die Abberufung als Mitglied des Aufsichtsrats mitgeteilt wurde, kommt eine unmittelbare Regelungswirkung in der Form zu, dass dem Kläger hierdurch das Recht genommen wird, die Beklagte im Aufsichtsrat der Stadtwerke … GmbH zu vertreten. Die Abberufungsentscheidung der Beklagten bedarf auch keines weiteren Zwischenakts. Zwar sieht § 7 Abs. 4 Buchst. b des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke … GmbH vor, dass die Amtszeit eines Mitglieds des Aufsichtsrats vorzeitig endet, wenn die Stadt … die Abberufung des Mitglieds aus wichtigem Grund schriftlich gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden erklärt. Bei dieser schriftlichen Erklärung handelt es sich jedoch lediglich um die Informationsweitergabe an den Aufsichtsratsvorsitzenden, dass ein Aufsichtsratsmitglied abberufen wurde. Die Regelung besagt hingegen nicht, dass die Stadtwerke … GmbH über die Abberufung noch einmal selbst entscheiden muss. 2. Der Kläger ist klagebefugt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierbei genügt die bloße Möglichkeit der Rechtsverletzung. Entgegen der Ansicht der Beklagtenbevollmächtigten steht dem Kläger als Aufsichtsratsmitglied der Stadtwerke … GmbH ein subjektives Recht zu, welches möglicherweise durch die Abberufungsentscheidung der Beklagten vom 28. September 2021 verletzt worden ist. Wie bereits dargestellt, eröffnet Art. 93 Abs. 2 und 3 GO den Gemeinden die Möglichkeit sowohl Gemeinderatsmitglieder als auch Dritte in den Aufsichtsrat eines Unternehmens, an welchem die Gemeinde beteiligt ist, zu entsenden. Da deshalb kein Unterschied zwischen einem Gemeinderatsmitglied und einem Nicht-Gemeinderatsmitglied gemacht werden kann, begründet die Entsendung durch die Gemeinde grundsätzlich für das jeweilige Aufsichtsratsmitglied eine zusätzliche Rechtsposition in Form eines (weiteren) Ehrenamts, welches der entsandten Person das Recht gewährt, die Gemeinde im Aufsichtsgremium zu vertreten. Dass dem Entsandten reflexartig mit der Entsendung ein Ehrenamt erteilt wird, ist zudem in § 7 Abs. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke … GmbH geregelt. Die Entsendung eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Gemeinde begründet für den Betroffenen daher ein subjektives Recht, welches durch die Abberufung wieder entzogen wird. Soweit die Beklagtenseite unter anderem auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2002 (15 B 238/02 – juris Rn. 13 ff.) und die darin geäußerte Ansicht, dass dem Aufsichtsratsmitglied gegen seine Abberufung durch die Gemeinde keine wehrfähige Rechtsposition zur Verfügung steht, verweist, schließt sich das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht an. Argumentativ wird die in diesem Urteil vertretene Meinung damit begründet, dass das Aufsichtsratsmitglied die öffentlichen Interessen der Gemeinde wahrnimmt und landesrechtlich an deren Interessen gebunden ist. Seine Rechtsstellung ist daher hinsichtlich ihrer Begründung, ihrer inhaltlichen Reichweite und ihrer Beendigung vollständig vom Gemeinderat abhängig, sodass § 113 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) keine wehrfähige Rechtsposition begründet. Diese Rechtsprechung zu § 113 Abs. 1 Satz 3 GO NRW kann hingegen nicht auf Art. 93 Abs. 2 GO übertragen werden. § 113 Abs. 1 Satz 1 und 3 GO NRW normieren ausdrücklich, dass Vertreter der Gemeinde in Aufsichtsräten die Interessen der Gemeinde zu verfolgen haben und an deren Beschlüsse gebunden sind. Sie haben ihr Amt auf Beschluss des Gemeinderats jederzeit niederzulegen. Die GO NRW sieht daher einen größtmöglichen Einfluss der Gemeinde auf ihre Vertreter in den Aufsichtsräten in Form eines vollumfänglichen Weisungsrechts vor, sodass die Aufsichtsräte zum reinen „Sprachrohr“ der Gemeinde werden. In Art. 93 GO ist eine derartig starke Bindung an den gemeindlichen Willen hingegen nicht vorgesehen. Art. 93 Abs. 2 Satz 2 GO normiert nur, dass der Vertreter die Gemeinde über alle wichtigen Angelegenheit frühzeitig zu unterrichten und auf ihr Verlangen hin Auskunft zu erteilen hat. Art. 93 Abs. 2 Satz 3 GO ermöglicht der Gemeinde darüber hinaus, sich im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung ein Weisungsrecht vorzubehalten. Die inhaltlichen Entscheidungen eines von der Gemeinde entsandten Aufsichtsrats sind daher nicht in jedem Fall vom Willen der Gemeinde abhängig. Vielmehr steht dem Aufsichtsrat gesetzlich, anders als nach der GO NRW, ein weiter Handlungs- und Entscheidungsspielraum zu. Der Aufsichtsrat ist daher entsprechend der GO nicht bloß als „Sprachrohr“ der Gemeinde ohne eigenen Handlungsspielraum zu betrachten, sondern als ehrenamtlicher Vertreter der Gemeinde mit eigenen kommunalrechtlichen Rechten. Dies wird im Vorliegenden auch dadurch bestätigt, dass sich die Beklagte im Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke … GmbH kein Weisungsrecht gegenüber ihren Aufsichtsräten vorbehalten hat. Daher begründet die Entsendung eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Gemeinde den Status eines Ehrenamts mit dem damit verbundenen Recht, die Gemeinde im Aufsichtsgremium zu vertreten. Durch die Abberufung des Klägers als Aufsichtsratsmitglied der Stadtwerke … GmbH durch die Beklagte besteht somit zumindest die Möglichkeit, dass der Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. 3. Da das Schreiben vom 28. September 2020 keine Rechtsbehelfsbelehrungenthält, gilt nicht die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 2 i.V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern die in § 58 Abs. 2 GO normierte Jahresfrist, die zum Zeitpunkt der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung am 9. September 2021 offensichtlich noch nicht abgelaufen war. II. Die Klage gegen das Schreiben der Beklagten vom 28. September 2020, mit welchem dem Kläger die Abberufung aus dem Aufsichtsrat der … GmbH erklärt wurde, ist ebenfalls zulässig. Dass die Position des Klägers als Mitglied des Aufsichtsrats der … GmbH ebenfalls als Ehrenamt ausgestaltet wäre, ist nicht der Fall, da die Beklagte nur mittelbar über die Stadtwerke … GmbH an der … GmbH beteiligt ist und der Aufsichtsrat der … GmbH auch mit Personen besetzt ist, die von der Gesellschafterin … AG entsandt wurden (vgl. § 8 Nr. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags der … GmbH). Zudem erhalten die Aufsichtsratsmitglieder der … GmbH keine Aufwandsentschädigung entsprechend einem ehrenamtlich Tätigen, sondern nach § 9 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrags der … GmbH eine angemessene Vergütung. Unabhängig davon erließ die Beklagte jedoch mit Schreiben vom 28. September 2020 gegenüber dem Kläger einen belastenden Verwaltungsakt. Ihm wurde in dem Schreiben die Abberufung aus dem Aufsichtsrat der … GmbH und damit die Aufhebung seiner Rechtsposition als Aufsichtsratsmitglied erklärt. Dies wurde von allen beteiligten Unternehmen entsprechend hingenommen, ohne unternehmensinterne Abberufungsentscheidungen zu beschließen oder gegen den Kläger weitere Maßnahmen zu ergreifen. Daher erließ die Beklagte mit Schreiben vom 28. September 2020 aus ihrer Sicht und der Sicht des Klägers, als Adressat des Schreibens, eine Regelung (Abberufung) die unmittelbar auf die Entziehung seiner Rechtsposition als Aufsichtsratsmitglied der … GmbH gerichtet war. Für den Kläger besteht als Adressat dieses Verwaltungsaktes deshalb zumindest die Möglichkeit, in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung offensichtlich noch nicht abgelaufen. III. Auch die Klage gegen das Schreiben der Beklagten vom 28. September 2020, mit welchem dem Kläger die Abberufung aus dem Verwaltungsrat der Stadtwerke … Kommunalunternehmen erklärt wurde, ist zulässig. 1. Die erhobene Anfechtungsklage ist statthaft, da das Schreiben der Beklagten vom 28. September 2020, mit welchem dem Kläger die Abberufung aus dem Verwaltungsrat der Stadtwerke … Kommunalunternehmen erklärt wurde, einen Verwaltungsakt darstellt. Das Schreiben der Beklagten vom 28. September 2020 ist unmittelbar auf die Aufhebung des Verwaltungsratsmandats des Klägers gerichtet. Es entfaltet eine entsprechende Außenwirkung. Hierzu können die unter C. I. 1. b. gemachten Ausführungen analog herangezogen werden, da die Abbestellungsentscheidung den Kläger ebenfalls keine organschaftlichen Rechte entzieht, sondern hiervon getrennt zu betrachtende subjektive Rechte. Der Gesetzgeber eröffnet den Gemeinden in Art. 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 GO die Möglichkeit, die Mitglieder des Verwaltungsrats zu bestellen. Da auch hierbei keine Einschränkung dahingehend besteht, dass es sich um Gemeinderatsmitglieder handeln muss, kann jeder Dritte zum Verwaltungsratsmitglied bestellt werden. Dies wird deutlich in Art. 90 Abs. 3 Satz 4 GO dargestellt, der regelt, dass die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Gemeinderat angehören, mit dem Ausscheiden aus den Gemeinderat endet. Diese Formulierung impliziert, dass es Mitglieder des Verwaltungsrats geben kann, die gerade nicht dem Gemeinderat angehören. Dem steht auch der Wortlaut des § 5 Abs. 2 der Unternehmenssatzung nicht entgegen, wonach nicht ausgeschlossen ist, dass Nicht-Gemeinderatsmitglieder in den Verwaltungsrat bestellt werden können. Somit entsteht im Falle der Verwaltungsratsbesetzung für die Verwaltungsratsmitglieder ebenfalls gleichzeitig mit ihrer Bestellung ein (zusätzliches) Ehrenamt. Dass es sich bei dem begründeten Recht um ein (weiteres) Ehrenamt handelt, wird darüber hinaus in § 5 Abs. 5 der Unternehmenssatzung verdeutlicht, wonach die Verwaltungsratsmitglieder für Sitzungen eine Entschädigung entsprechend der in der Geschäftsordnung des Stadtrats getroffenen Regelung für Stadträte enthält. Diese Entschädigung ist in § 2 der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Personen der Stadt … – Entschädigungssatzung – vom 8. Mai 2002 für ehrenamtlich tätige Stadträte geregelt. Die finanzielle Gleichstellung mit ehrenamtlichen Stadträten veranschaulicht, dass die Bestellung in den Verwaltungsrat ein Ehrenamt mit dem Recht, die Beklagte im Verwaltungsrat zu vertreten, begründet, welches im Fall des Klägers neben seinem Stadtratsmandat entstanden ist. Ein Streit über den Entzug dieses Rechts ist daher keine Interorganstreitigkeit. 2. Eine Klagebefugnis des Klägers nach § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass der Kläger durch die Abberufungsentscheidung der Beklagten in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Die in Frage stehende Rechtsposition ist das Ehrenamt des Klägers, durch welches dieser die Beklagte im Verwaltungsrat der Stadtwerke … Kommunalunternehmen vertreten darf. Auch diesbezüglich ist das Verwaltungsratsmitglied – wie ein Aufsichtsratsmitglied – nicht nur als bloßes „Sprachrohr“ der Gemeinde anzusehen. Die Ausführungen unter C. I. 1. b. können entsprechend herangezogen werden, da Art. 90 Abs. 2 Satz 4 GO nur ein gesetzliches Weisungsrecht des Gemeinderats gegenüber Mitgliedern des Verwaltungsrats im Falle des Erlasses von Satzungen und Verordnungen nach Art. 89 Abs. 2 Satz 3 GO vorsieht. Im Übrigen wird es der Gemeinde nach Art. 90 Abs. 2 Satz 5 GO anheimgestellt, sich ein Weisungsrecht in der Unternehmenssatzung vorzubehalten. Daher haben die Verwaltungsratsmitglieder bereits kraft Gesetzes einen Handlungsspielraum bei der Erfüllung ihrer Tätigkeit und sind nicht per se an die Entscheidungen des Gemeinderats gebunden. Die Unternehmenssatzung der Stadtwerke … Kommunalunternehmen enthält ebenfalls kein über die gesetzliche Regelung hinausgehendes Weisungsrecht der Beklagten. Dem Kläger steht somit eine wehrfähige Rechtsposition zu, die möglicherweise durch die Abberufungsentscheidung beeinträchtigt wurde. 3. Da das Schreiben vom 28. September 2020 keine Rechtsbehelfsbelehrungenthält, gilt nicht die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 2 i.V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern die in § 58 Abs. 2 GO normierte Jahresfrist, die zum Zeitpunkt der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung am 9. September 2021 offensichtlich noch nicht abgelaufen war. D. Die Klagen sind begründet. Die mit jeweiligen Schreiben der Beklagten vom 28. September 2020 verfügten Abberufungen des Klägers aus den Aufsichtsräten der Stadtwerke … GmbH und der … GmbH sowie dem Verwaltungsrat der Stadtwerke … Kommunalunternehmen erfolgten rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Abberufung des Klägers aus dem Aufsichtsrat der Stadtwerke … GmbH vom 28. September 2020 ist materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Recht, die Beklagte als Ehrenamtlicher im Aufsichtsrat zu vertreten. 1. An der formellen Rechtmäßigkeit der Abberufungsentscheidung wurden von den Beteiligten keine Bedenken geäußert. Insbesondere ist die Beklagte nach § 7 Abs. 4 Buchst. b des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke … GmbH und Art. 93 Abs. 2 Satz 1 GO für die Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsratsrat und damit auch für die Abberufung als actus contrarius hierzu zuständig. Der Stadtrat der Beklagten hat als Entscheidungsorgan am 24. September 2020 die Abberufung des Klägers aus dem Aufsichtsrat der Stadtwerke … GmbH beschlossen. Diesen Beschluss hat der erste Bürgermeister nach Art. 36 Satz 1 GO mit Schreiben vom 28. September 2020 entsprechend umgesetzt. 2. Die Abberufungsentscheidung ist materiell rechtswidrig, da kein wichtiger Grund für die Abberufung zum Zeitpunkt des Erlasses der belastenden Entscheidung vorlag. a. Die Abberufungsentscheidung beruht auf Art. 19 Abs. 2 i.V. m. Abs. 1 Satz 3 GO sowie Art. 93 Abs. 2 Satz 1 GO i.V. m. § 7 Abs. 4 Buchst. b des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke … GmbH. Aus der Zusammenschau dieser Normen endet die Amtszeit von Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzeitig, wenn die Beklagte die Abberufung aus wichtigem Grund erklärt. Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite ist das Erfordernis eines wichtigen Grunds für die Abberufung des Klägers aus dem Aufsichtsrat der Stadtwerke … GmbH notwendig. Dass es weder im AktG noch im GmbHG das Erfordernis des wichtigen Grunds für die Abberufung eines fakultativen Aufsichtsratsmitglieds gibt, ändert hieran nichts. Vorliegend hat das Gericht nicht die gesellschaftsrechtlichen Vorgänge innerhalb eines Unternehmens zu beurteilen, sondern, ob die Beklagte als Behörde die Grenzen ihrer ihr durch den Gesetzgeber eingeräumten Handlungsmöglichkeiten überschritten hat. Die gesellschaftsrechtlichen Normen, die das Verhältnis zwischen gleichrangigen Rechtssubjekten regeln, können bei der Überprüfung von Handlungen der Gemeinde als juristische Person des öffentlichen Rechts gegen die von ihr entsandten Aufsichtsratsmitglieder nicht herangezogen werden. Die Entsendung von ehrenamtlich tätigen Aufsichtsratsmitgliedern dient der Gemeinde dazu, ihren Einfluss und ihre Kontrolle auf ein Unternehmen in Privatrechtsform, dem sie öffentliche Aufgaben oder Verpflichtungen übertragen hat (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO), auszuüben. Durch die Entsendung wird für die entsandte Person ein Ehrenamt begründet, um so ein Handeln für die Gemeinde zu ermöglichen. Das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und ihren Aufsichtsräten ist deshalb rein öffentlich-rechtlich im Sinne eines Über-Unterordnungsverhältnisses geprägt. In diesem Rechtsverhältnis darf das Gesellschaftsrecht nicht die öffentlich-rechtlichen Vorschriften überlagern. Das Kommunalrecht sieht in Art. 19 Abs. 2 i.V. m. Abs. 1 Satz 3 GO vor, dass eine ehrenamtlich tätige Person von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn die ehrenamtlich tätige Person ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 GO) oder, wenn der Verpflichtete seine Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 3 GO). Wie bereits oben dargestellt, ist die Entsendung einer Person in ein Aufsichtsgremium nach Art. 93 Abs. 2 Satz 1 GO mit der Begründung eines (weiteren) Ehrenamts verbunden. Da die Abberufung und deren Voraussetzungen in Art. 93 Abs. 2 Satz 1 GO nicht explizit geregelt sind, kann Art. 19 Abs. 2 Satz 1 GO als Maßstab für den Entzug des einst begründeten Ehrenamts herangezogen werden. Entgegen der Ansicht der Beklagtenbevollmächtigten schließt Art. 93 Abs. 2 Satz 1 GO die Anwendung des Art. 19 Abs. 2 i.V. m. Abs. 1 Satz 3 GO als lex speciales nicht aus. Zwar wird in Art. 93 Abs. 2 Satz 1 GO nur die Entsendung, für die keine besonderen Voraussetzungen zu beachten sind, normiert. Eine jederzeit mögliche Abberufung, wie von Beklagtenseite angenommen, ergibt sich hieraus jedoch nicht, da der Gesetzgeber zur Abberufung per se schweigt. Da die Abberufung ein Eingriff in die dem Aufsichtsratsmitglied bei der Entsendung zugesprochenen Rechte darstellt, kann sie nicht grundlos erfolgen. Mangels einer expliziten Regelung zur Abberufung in den Vorschriften der Gemeindeordnung zu gemeindlichen Unternehmen (Art. 86 ff. GO) ist daher die allgemeine Regelung in Art. 19 Abs. 2 i.V. m. Abs. 1 Satz 3 GO als Maßstab anzuwenden. Dass ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus dem Aufsichtsrat der Stadtwerke … GmbH vorliegen muss, wird auch in § 7 Abs. 4 Buchst. b des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke … GmbH normiert. Diese Vorschrift ist keine reine Innenrechtsvorschrift, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch für den Betroffenen begründet, sondern sie regelt das Verhältnis der Beklagten zu den von ihr entsandten Aufsichtsratsmitgliedern. Die Regelung beruht auf Art. 93 Abs. 2 Satz 1 GO, wonach sich Gemeinden ein Entsendungsrecht und damit im Umkehrschluss ein Abberufungsrecht im Gesellschaftsvertrag privatrechtrechtlicher Unternehmen vorbehalten sollen. Art. 93 Abs. 2 Satz 1 GO i.V. m. § 7 Abs. 4 Buchst. b des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke … GmbH betrifft deshalb die Rechtsbeziehung zwischen der Gemeinde und einer von ihr entsandten Person und damit das Verhältnis zwischen der Gemeinde und einem Dritten. Da dieses Rechtsverhältnis und nicht nur die interne Beziehung zwischen dem Aufsichtsratsmitglied und dem Unternehmen an sich betroffen sind, ist das Erfordernis des wichtigen Grunds eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abberufung und damit den Entzug eines (weiteren) Ehrenamts. b. Ein wichtiger Grund liegt nach allgemeinen Grundsätzen vor, wenn das Vertrauensverhältnis zum Entsandten so gestört ist, dass ein Zuwarten bis zum Ablauf des Entsendungszeitraums der Gemeinde nicht zumutbar ist (vgl. zu Art. 90 GO: Lück in Dietlein/Suerbaum, BeckOK Kommunalrecht Bayern, Stand: 1.5.2021, Art. 90 GO Rn. 7; Schulz in PdK Bayern – Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Art. 90 GO, 2.1. Allgemeine Rechtsstellung; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze – Kommentar, 107 EL Juni 2020, Art. 90 GO Rn. 5a m.w.N.). Da die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds mit dem Entzug eines zuvor begründeten (weiteren) Ehrenamts und der sich daraus ergebenden Rechte verbunden ist, liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung nach Art. 19 GO unter anderem vor, wenn die ehrenamtlich tätige Person ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 GO) oder, wenn der Verpflichtete seine Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 3 GO). Aufgrund des Umstands, dass mit der Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds eine Rechtsbeeinträchtigung bzw. ein Rechtsentzug beim Betroffenen einhergeht, unterliegt die Überprüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Abberufung vorliegen, trotz der Personalhoheit der Gemeinde als Ausfluss ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV), der vollen gerichtlichen Kontrolle. b. Gemessen an den dargestellten Maßstäben liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers als Mitglied des Aufsichtsrats der Stadtwerke … GmbH nicht vor. Unstreitig hat der Kläger keine ihm obliegende Pflicht verletzt. Unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände und unter Abwägung der Interessen der Beteiligten ist die Fortsetzung der Entsendung des Klägers in den Aufsichtsrat der Stadtwerke … GmbH für die Beklagte zumutbar. aa. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger im Aufsichtsrat der Stadtwerke … GmbH aufgrund möglicher Kartellrechtsverstöße und den damit verbundenen Risiken von Bußgeldern nicht mehr möglich sei, ist es zwar richtig, dass die Stadtwerke … GmbH und der Arbeitgeber des Klägers, die … AG, im Strom- und Gasbereich sowohl sachlich als auch örtlich in direkter Konkurrenz zueinander stehen. Hieraus ergeben sich jedoch nach Überzeugung des Gerichts keine kartellrechtlichen Gefahren für die Stadtwerke … GmbH. Nach § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Bei einem Verstoß hiergegen drohen entsprechende Bußgelder (§ 81 GWB). Wie von Beklagtenseite richtigerweise ausgeführt, ist in Literatur und Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt, ob eine Vereinbarung im Sinne des § 1 GWB eine vertragsartige Absprache sein muss oder, ob bereits einseitige Maßnahmen genügen (vgl. Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 1 GWB Rn. 32 m.w.N.). Jedoch muss zum Vorliegen eines Kartellrechtsverstoßes, der zu einem Bußgeld führt, neben einem Abstimmungsvorgang eine tatsächliche Verhaltensweise im Sinne einer praktischen Zusammenarbeit auf dem Markt, das heißt ein konkretes Marktverhalten in Umsetzung der Abstimmung bestehen (vgl. BGH, B.v. 13.7.2020 – KRB 99/19 – juris LS 1). Allein das Wissen des Klägers über die Einkaufs- und Verkaufspreise der Stadtwerke … GmbH genügt daher nicht, um einen bußgeldbewehrten Kartellrechtsverstoß zu begehen. Vielmehr müsste der Kläger dieses Wissen gemeinsam mit der … AG oder der Stadtwerke … GmbH umsetzen. Dazu fehlt dem Kläger zum einen die Möglichkeit, zum anderen müsste man ihm hierfür pflichtwidriges Verhalten unterstellen. Der Kläger führte in der mündlichen Verhandlung zu seiner Tätigkeit unter anderem aus, dass er als Portfolio-Manager im Bereich Strom und Gas handele. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er zum Abschluss von Geschäften mit Handelspartnern im Auftrag seines Arbeitgebers berechtigt. Er sei größtenteils im Bereich der Beschaffung tätig. Hierbei schließe er Handelsverträge zur Strombeschaffung zum Marktpreis (mangels Börsenzugang der … AG) ab. Dieser Marktpreis sei für ihn nicht verhandelbar, da er als Sachbearbeiter angewiesen werde, eine bestimmte zuvor nach einer Teambesprechung vom Teamleiter festgelegte Menge eines Produkts zu einem bestimmten Zeitpunkt einzukaufen. Spekulationsgeschäfte seien daher nicht möglich. Die Preisgestaltung der Verkaufspreise und der Abnehmerkreis würden hingegen in der Abteilung Vertrieb bestimmt werden, der der Kläger nicht angehöre. Seine Kollegen im Vertrieb würden den Endabnehmern Festpreise oder variable Preismodelle anbieten. Er teile dem Vertrieb lediglich die Einkaufspreise mit. Er selbst sei nur dann im Bereich des Verkaufs von Strom und Gas tätig, wenn er über ein sogenanntes Handelstelefon Anfragen von Kunden, deren Identität anhand der Telefonnummer vom System identifiziert werde, bediene. Dabei würden die Kunden für ein bestimmtes Produkt und eine bestimmte Menge anfragen und er gebe die entsprechenden aktuellen Preise durch. Hierbei habe er aufgrund der kurzfristigen Preisschwankungen keinen Handlungsspielraum. Da der Kläger bei der Beschaffung von Strom und Gas an die Mengen und Zeitvorgaben seiner Vorgesetzten gebunden ist und zum jeweiligen Marktpreis einkaufen muss, könnte ihn ein über die Stadtwerke … GmbH vermitteltes Wissen zu deren Einkaufskonditionen bei seiner Tätigkeit für die … AG keinen Vorteil verschaffen und hätte auch indirekt keinen Einfluss auf sein Einkaufsverhalten. Allein der Umstand, dass er Handelsverträge abschließen darf und hierdurch operativ tätig ist, führt nicht dazu, dass er nicht an Vorgaben seiner Vorgesetzten gebunden ist. Wie der Kläger nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung darstellte, ist es ihm weder möglich noch erlaubt, Spekulationsgeschäfte durchzuführen, bei denen er gegebenenfalls unterschwellig sein durch seine Aufsichtsratstätigkeit erlangtes Wissen umsetzen könnte. Auf die Preisgestaltung der … AG hat der Kläger durch seine Tätigkeit im Bereich Beschaffung ebenfalls keinerlei Einfluss, sodass er auch hier keine Möglichkeit hat, ein etwaiges Sonderwissen – auch unbewusst – zu verwenden. Er teilt dem Vertrieb lediglich die Einkaufspreise mit. Der Vertrieb selbst ist dann für die Preisgestaltung verantwortlich. Soweit der Kläger selbst über das Handelstelefon Strom und Gas verkauft, ist er auch hierbei an den Marktpreis gebunden. Aufgrund der kurzfristigen Preisschwankungen und des Umstands, dass diese Geschäfte am Telefon unmittelbar abgeschlossen werden, bleibt dem Kläger hierbei kein signifikanter Handlungsspielraum, in dem ihm sein Sonderwissen durch die Aufsichtsratstätigkeit unbewusst von Nutzen sein und wodurch er den Markt beeinflussen könnte. Der Kläger könnte sein als Aufsichtsratsmitglied erlangtes Wissen allenfalls dahingehend kartellrechtswidrig einsetzten, indem er gegenüber dem Vertrieb oder seinen Vorgesetzten sein als Aufsichtsrat erlangtes Wissen über Einkaufs- und Verkaufspreise sowie Konditionen aktiv weitergibt. Dies würde jedoch bedeuten, dass er entgegen seiner Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Stadtwerke … GmbH handelt und sich pflichtwidrig verhält. Für ein solches pflichtwidriges Verhalten bestehen jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte, solche wurden auch von Beklagtenseite nicht dargelegt. Umgekehrt würde ein Kartellrechtsverstoß wohl vorliegen, wenn der Kläger sein durch die Tätigkeit bei der … AG erlangtes Wissen im Rahmen seiner Aufsichtsratstätigkeit einsetzt und so auf die Preisgestaltung der Stadtwerke … GmbH Einfluss nimmt. Der Kläger erlangt durch seine Tätigkeit bei der … AG aber nur Kenntnis über die Einkaufsmengen der … AG zu den jeweiligen Marktpreisen. Wie schriftsätzlich dargestellt wurde, können Marktpreisentwicklungen jedoch für jeden Interessierten im Internet und in Handelsblättern abgerufen werden, sodass kein explizites Sonderwissen des Klägers besteht. Eine bewusste Weitergabe von Informationen über die … AG an die Stadtwerke … GmbH durch den Kläger würde wiederum die Verletzung von arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflichten darstellen, welche dem Kläger mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte nicht vorgeworfen werden kann. Darüber hinaus müsste entweder die Stadtwerke … GmbH oder die … AG das durch den Kläger erlangte Wissen in marktschädigender Weise in die Preisgestaltung einfließen lassen oder gegenüber ihren jeweiligen Handelspartnern verwenden. Da beide Unternehmen darauf bedacht sind, rechtmäßig zu handeln und Kartellrechtsverstöße zu vermeiden, wird dies prognostisch ebenfalls nicht der Fall sein. Dass die … AG wettbewerbswidriges Verhalten verhindern will, zeigen zudem die nach Angaben des Klägers bestehenden präventiven Maßnahmen seines Arbeitsgebers in Form von Schulungen zur Sensibilisierung und die etablierten Compliance Mechanismen. Nach Überzeugung des Gerichts sind bußgeldbewehrte kartellrechtliche Verstöße im Falle der Beibehaltung des Klägers im Aufsichtsrat der Stadtwerke … GmbH daher nicht zu erwarten. Sollte es im Einzelfall dennoch zu kritischen Fällen kommen, besteht für den Aufsichtsrat der Stadtwerke … GmbH die Möglichkeit, den Einzelfall mit dem Kläger zu erörtern und anschließend einen Ausschluss nach § 8 Abs. 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke … GmbH i.V. m. Art. 49 GO zu erwirken. bb. Entsprechend den obigen Ausführungen bestehen keine Bedenken dahingehend, dass der Kläger bewusst oder unbewusst auf die Preisgestaltung der Stadtwerke … GmbH oder der … AG durch sein jeweiliges Sonderwissen einwirken könnte, um so für eines der Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil oder -vorteil zu erzielen. Wie bereits dargestellt, ist dies bei der konkreten Tätigkeit des Klägers nicht möglich und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er sein Wissen pflichtwidrig weitergeben würde. Darüber hinaus müsste auch das jeweilige Unternehmen durch den Kläger erlangte Informationen zunächst entsprechend umsetzen. Soweit die Beklagtenseite darauf verweist, dass dem Kläger Unternehmensstrategien, Geschäftsgeheimnisse, Geschäftsbeziehungen und Unternehmenskennzahlen sowie Unternehmensbewertungen bekannt werden würden, was zu einem Wettbewerbsnachteil führen könnte, so ist auch hiervon aufgrund der konkreten Tätigkeit des Klägers bei der … AG nicht auszugehen. Der Kläger ist lediglich für den Einkauf von ihm vorgegebenen Mengen an Handelsgütern zu einem bestimmten Zeitpunkt zum dann geltenden Marktpreis sowie zum Verkauf an Kunden auf den Terminmärkten berechtigt. Er mag hierbei zwar operativ tätig sein, hat jedoch innerhalb der … AG als Sachbearbeiter keine herausgehobene Stellung, durch die er auf die Unternehmenspolitik, die Auswahl der Geschäftspartner und die künftigen Strategien seines Arbeitgebers irgendeinen Einfluss hätte. Ihm müsste wiederum unterstellt werden, vertrauliche Informationen, die er im Rahmen seiner Aufsichtsratstätigkeit erhält, weiterzugeben. Hierfür bestehen aber keine Anhaltspunkte. Umgekehrt wird der Kläger in seiner Position als einfacher Angestellter der … AG keine Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Kundenbeziehungen sowie Unternehmensstrategien in Erfahrung bringen können, die er zum Nachteil seines Arbeitgebers bei seiner Aufsichtsratstätigkeit nutzen könnte. Es ist daher für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, inwieweit die Tätigkeit des Klägers bei der … AG zu etwaigen Wettbewerbsnachteilen oder -vorteilen für die Stadtwerke … GmbH führen sollte. cc. Der Tätigkeit des Klägers als Aufsichtsratsmitglied steht nicht entgegen, dass der Kläger im Einzelfall nach § 8 Abs. 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke … GmbH i.V. m. Art. 49 GO von Beratungen und Abstimmungen des Aufsichtsrats der Stadtwerke … GmbH aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit ausgeschlossen werden müsste. Anders als die Beklagte darstellt, wird dies nach den obigen Ausführungen aller Voraussicht nach nicht in der Mehrzahl der Fälle notwendig sein, sodass der Kläger trotz möglicher Einzelausschlüsse seiner Funktion als Aufsichtsrat grundsätzlich gerecht werden kann. Die von Beklagtenseite insoweit angeführte Auswertung von Tagesordnungen des Aufsichtsrats der Stadtwerke … GmbH steht dem nicht entgegen. Der technische Geschäftsführer der Stadtwerke … GmbH übermittelte der Beklagten mit E-Mail vom 11. September 2020 eine Aufstellung, wonach eine Auswertung der Tagesordnungspunkte des Aufsichtsrats der Stadtwerke … GmbH der letzten Jahre ergeben habe, dass unter Zugrundelegung der Tätigkeit des Klägers ein Interessenkonfliktpotential bei 79 von 95 Entscheidungen im Aufsichtsrat der Stadtwerke … GmbH bestanden hätte. Aus diesen Zahlen leitete die Beklagte die Zukunftsprognose ab, dass der Kläger auch künftig in derartig vielen Fällen auszuschließen wäre, wodurch ihm eine ordnungsgemäße Ausübung seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied nicht möglich wäre. An dieser Einschätzung bestehen jedoch erhebliche Zweifel. In der Darstellung wird ein sogenanntes Interessenkonfliktpotential aufgezeigt, wobei nicht hinreichend genau bestimmt wird, was unter diesem Begriff zu verstehen ist und welchen Maßstab der technische Geschäftsführer für seine Einschätzung angewandt hat. Die verwendete Bezeichnung Interessenkonfliktpotential deutet darauf hin, dass nicht überprüft wurde, ob das Bestehen eines Interessenkonfliktpotentials wirklich zu einem Ausschluss des Klägers nach den strengen Anforderungen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke … GmbH i.V. m. Art. 49 GO geführt hätte. Dies wird dadurch bestätigt, dass ein Abgleich mit der konkreten beruflichen Tätigkeit des Klägers durch den technischen Geschäftsführer bei Aufstellung der Liste überhaupt nicht vorgenommen werden konnte, da die Aufstellung der Beklagten bereits mit E-Mail vom 11. September 2020 übermittelt wurde, wohingegen sich der Kläger erst mit E-Mail vom 14. September 2020 zu seiner konkreten Tätigkeit äußerte. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich auch nicht, dass die Aufstellung nach der Äußerung des Klägers nochmals angepasst worden wäre. Das aufgelistete Interessenkonfliktpotential stellt daher keine hinreichende Tatsache dar, auf deren Basis die Zukunftsprognose erstellt werden konnte, dass der Kläger in einer Mehrzahl der Fälle tatsächlich auszuschließen gewesen wäre. Anhand der Aufstellung ist es dem erkennenden Gericht auch nicht möglich, selbst zu bestimmen, ob ein Ausschluss des Klägers aus Aufsichtsratssitzungen in der genannten Anzahl an Fällen nötig gewesen wäre. Hierfür ist die Clusterbildung zu ungenau, da die konkret überprüften Tagesordnungspunkte und die darunter besprochenen Themen nicht in überprüfbarer Weise aufgelistet wurden. Die Beklagtenseite vermochte es in der mündlichen Verhandlung zudem nicht, konkrete Einzelfälle zu nennen, bei denen wegen der beruflichen Tätigkeit des Klägers ein Ausschluss notwendig gewesen wäre. Die Beklagtenseite verwies in der mündlichen Verhandlung nur darauf, dass Tagesordnungspunkte der vergangenen Jahre dahingehend betrachtet worden seien, ob Interessenkonflikte vorliegen hätten können. Maßgeblich sei dabei gewesen, ob die Weitergabe der unter den Tagesordnungspunkten besprochen Geschäftsinterna eine Gefahr für die jeweilige Gesellschaft hätte darstellen können. Dass die ermittelten Interessenkonfliktpotentialfälle tatsächlich in einen Ausschluss des Klägers aus den Sitzungen gemündet hätten, wurde hingegen wiederum nicht aufgezeigt; hiervon geht das Gericht auch nicht aus. Wie dargestellt wurde, sind Kartellrechts- und Wettbewerbsverstöße durch die konkrete Tätigkeit des Klägers nicht zu erwarten. Für die Annahme, dass der Kläger Geschäftsinterna nach außen tragen und dadurch seine Verschwiegenheitspflichten verletzen würde, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Es sind daher keine hinreichenden Tatsachen vorhanden, die die Einschätzung des technischen Geschäftsführers und der Beklagten rechtfertigen würden, dass der Kläger in einem Großteil der vergangenen Sitzungen des Aufsichtsrats der Stadtwerke … GmbH auszuschließen gewesen wäre und daher auch in Zukunft zu erwarten wäre, dass er an einer Vielzahl der Aufsichtsratssitzungen nicht teilnehmen dürfte. Entgegen der Ansicht der Beklagten reicht der reine Anschein oder aber die latente Gefahr des Bestehens von Interessenskonflikten bzw. von Pflichtverstößen nicht aus, um die Zukunftsprognose zu treffen, dass der Kläger seiner Aufsichtsratstätigkeit nicht hinreichend nachkommen können wird. Würde man bereits den Anschein oder die latente Gefahr als Maßstab ausreichen lassen, würde der Begriff des wichtigen Grunds entwertet werden. De facto müsste jedem Menschen unterstellt werden, dass er unter bestimmten Umständen Informationen entgegen seiner Pflichten weitergeben könnte. Die Abberufung eines Ausschlussmitglieds wäre dann ohne konkrete und überprüfbare Anhaltspunkte jederzeit möglich, sodass willkürlichem Handeln Tür und Tor geöffnet wäre. dd. Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass der Kläger zwar nur in ehrenamtlicher Funktion von der Beklagten in den Aufsichtsrat der Stadtwerke … GmbH entsandt wurde und daher kein gesteigertes wirtschaftliches Interesse an dieser Tätigkeit hat. Jedoch sind die Bedenken der Beklagtenseite wegen der gleichzeitigen Tätigkeit des Klägers für die … AG nicht begründet. Wie ausgeführt wurde, hat der Kläger im Rahmen seiner Beschäftigung bei der … AG fast keine eigenen Handlungsspielräume, sodass ein Einfluss von Kenntnissen des Klägers weder auf seine berufliche noch auf seine aufsichtsratliche Tätigkeit besteht. Auch wenn der Kläger im Einzelfall von Sitzungen ausgeschlossen werden könnte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies in derartigen vielen Fällen vorkommen wird, dass er seine Funktion als Aufsichtsratsmitglied nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können wird. Unter Abwägung all dieser Aspekte ist es der Beklagten nach Überzeugung des Gerichts zuzumuten, den Kläger weiterhin als Aufsichtsratsmitglied im Aufsichtsrat der Stadtwerke … GmbH zu belassen. Ein wichtiger Grund für die Abberufung liegt deshalb nicht vor. 3. Da die Abberufungsentscheidung der Beklagten mangels wichtigen Grunds für die Abberufung rechtswidrig erfolgte, wird der Kläger in seinen Rechten verletzt. II. Die Abberufung des Klägers aus dem Aufsichtsrat der … GmbH vom 28. September 2020 ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 1. Für die durch die Beklagte erklärte Abberufung des Klägers als Aufsichtsratsmitglied der … GmbH ist die Beklagte unzuständig, sodass der Verwaltungsakt vom 28. September 2020 formell rechtswidrig ist. Zwar regelt § 1 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Beklagten, dass die Besetzung der Aufsichtsgremien mit Mitgliedern des Stadtrats durch Stadtratsbeschluss erfolgt. Im Umkehrschluss müsste der Stadtrat als Entscheidungsorgan der Beklagten auch über die entsprechende Abberufung des entsandten Mitglieds aus einem Aufsichtsgremium entscheiden. Diese Kompetenzregelung kann jedoch nur greifen, wenn sich die Gemeinde nach Art. 93 Abs. 2 Satz 1 GO bei der Ausgestaltung eines Gesellschaftsvertrags ein entsprechendes Recht zur Entsendung und damit zur Abberufung vorbehalten hat. Ein solches Recht ist im Gesellschaftsvertrag der … GmbH jedoch nicht geregelt. Nach § 8 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags der … GmbH ist sowohl für die Entsendung eines Aufsichtsratsmitglieds als auch für dessen Abberufung der jeweilige Gesellschafter (die Stadtwerke … GmbH oder die … AG, § 8 Nr. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags der … GmbH) zuständig. Die hierzu widersprüchliche Regelung in § 8 Nr. 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der … GmbH, dass für ein vom Stadtrat der Beklagten entsandtes Aufsichtsratsmitglied die Amtsdauer mit dem Ablauf der Wahlperiode des Stadtrats der Stadt …, der es entsandt hat, endet, ändert nichts daran, dass der Stadtwerke … GmbH vorliegend das Entsendungs- und Abberufungsrecht zusteht. Die Beklagte ist nämlich nur mittelbar über die Stadtwerke … GmbH an der … GmbH beteiligt und hat deshalb keinen direkten Einfluss auf die … GmbH, sodass eine Entsendung oder Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Beklagte rechtlich nicht möglich ist. Es besteht lediglich eine indirekte Möglichkeit der Einflussnahme der Beklagten auf die Entsendungs- und Abberufungsentscheidung der Stadtwerke … GmbH dadurch, dass die Stadtwerke … GmbH nach § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke … GmbH bei zu fassenden Beschlüssen in der Gesellschafterversammlung die Willensbildung des Stadtrats der Beklagten zu beachten hat. Aus dieser Einflussmöglichkeit auf Entscheidungen der Gesellschaftsversammlung der Stadtwerke … GmbH ergibt sich aber kein Recht der Beklagten, selbst die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus dem Aufsichtsrat der … GmbH zu erklären. Über die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus dem Aufsichtsrat der … GmbH kann folglich nur die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke … GmbH durch Beschluss, welcher dann von deren Geschäftsführer vollzogen werden muss (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), entscheiden. Die Beklagte war somit für die unmittelbare Abberufung des Klägers aus dem Aufsichtsrat der … GmbH nicht zuständig. Anders als von Beklagtenseite vorgetragen, kann in dem Schreiben der Beklagten vom 28. September 2020 auch nicht die Erklärung der Stadtwerke … GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte ist, gesehen werden. Zum einen ist der Geschäftsführer nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbH für die Vertretung der GmbH nach außen zuständig und nicht der erste Bürgermeister der Beklagten, der zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats der Stadtwerke … GmbH ist. Zum anderen ergibt sich aus der vorgelegten Behördenakte und dem Vorbringen der Beteiligten nicht, dass eine Gesellschafterversammlung der Stadtwerke … GmbH zur Frage der Abberufung des Klägers aus dem Aufsichtsrat der … GmbH abgehalten wurde, bei der der Geschäftsführer des Unternehmens anwesend war (§ 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke … GmbH) und in der ein Beschluss zur Abberufung des Klägers gefasst wurde, über den nach § 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke … GmbH eine Niederschrift angefertigt wurde. Im Übrigen befindet sich in der Behördenakte auch nur ein Schreiben der Beklagten vom 28. September 2020, unterzeichnet von ihrem ersten Bürgermeister, in dem die Beklagte gegenüber der … GmbH die Abberufung des Klägers als Aufsichtsratsmitglied des Aufsichtsrats der … GmbH erklärte, jedoch kein Schreiben, in dem dies durch den Geschäftsführer der Stadtwerke … GmbH geschah. Der erlassene Verwaltungsakt vom 28. September 2020, der auf die unmittelbare Abberufung des Klägers aus dem Aufsichtsrat der … GmbH gerichtet ist, ist daher formell rechtswidrig. 2. Unabhängig davon, wäre die Abberufungsentscheidung der Beklagten materiell rechtswidrig, weil kein wichtiger Grund für die Abberufung vorgelegen hat. Dass § 8 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der … GmbH für die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds keinen wichtigen Grund vorsieht, ist dem Umstand geschuldet, dass diese Regelung die Stadtwerke … GmbH als Gesellschafterin der … GmbH betrifft. Die Stadtwerke … GmbH ist bei der Entscheidung über die Abberufung hingegen nach § 10 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrags an die Entscheidungen des Stadtrats der Beklagten gebunden, sodass das zusätzliche Erfordernis eines wichtigen Grunds im Verhältnis zur … GmbH keine Anwendung findet, da ansonsten die Stadtwerke … GmbH Entscheidungen des Stadtrats der Beklagten nochmals inhaltlich kontrollieren müsste. Dass § 8 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der … GmbH kein Erfordernis eines wichtigen Grunds für eine Abberufung vorsieht, entbindet die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts hingegen nicht, bei ihrer Weisung an die Stadtwerke … GmbH die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Zwar gilt Art. 19 Abs. 2 GO nicht unmittelbar für das Verhältnis einer Gemeinde zu der von ihr entsandten Person in ein Aufsichtsgremium bei einer nur mittelbaren Mehrheitsbeteiligung an einem privatrechtlichen Unternehmen, da aufgrund der mittelbaren Beziehung kein Ehrenamt begründet wird. Jedoch kann deshalb ein Aufsichtsratsmitglied, welches mittelbar durch die Gemeinde über ihre Einflussmöglichkeiten in ein Aufsichtsgremium entsandt wurde, nicht rechtlich schlechter gestellt werden, als eine unmittelbar von ihr entsandte Person. Darüber hinaus wird dem mittelbar entsandten Aufsichtsrat ebenfalls eine Rechtsposition entzogen, welche er faktisch nur auf Ebene der Weisung erfolgreich angreifen könnte. Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 i.V. m. Abs. 1 Satz 3 GO entsprechend auf die Konstellationen anwendbar, bei denen die Gemeinde mittelbar über ihr Weisungsrecht die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds verursacht. Die Gemeinde kann deshalb eine entsprechende Weisung, die letztlich zur Abberufung eines Mitglieds aus einem Aufsichtsgremium führt, nur in rechtmäßiger Weise anordnen, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung besteht. Ein solcher wichtiger Grund liegt hier nicht vor. Wie bereits im Hinblick auf die Abberufung des Klägers als Aufsichtsratsmitglieds des Aufsichtsrats der Stadtwerke … GmbH ausgeführt, hat der Kläger in seiner Position bei der … AG keinen Einfluss auf die Preisgestaltung – auch im Bereich des Erdgashandels –, sodass ihm, um kartellrechtwidrig zu handeln oder Wettbewerbsnachteile zu verursachen, treuwidriges Verhalten unterstellt werden müsste, wofür es keine Anhaltpunkte gibt. Dass hinsichtlich der … GmbH ein Interessenkonfliktpotential in 39 von 47 Entscheidungen bestanden hätte, führt ebenfalls zu keinem wichtigen Grund für die Abberufung. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zum Interessenkonfliktpotential verwiesen. 3. Der Kläger wird durch die in rechtswidriger Weise erfolgte Abberufung durch die Gemeinde aus dem Aufsichtsrat der … GmbH in seinen Rechten verletzt. III. Die Abberufung des Klägers aus dem Verwaltungsrat der Stadtwerke … Kommunalunternehmen vom 28. September 2020 ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Abberufung des Klägers als Mitglied des Verwaltungsrats der Stadtwerke … Kommunalunternehmen beruht auf Art. 19 Abs. 2 i.V. m. Abs. 1 Satz 3 GO sowie Art. 89 Abs. 3 Satz 1 GO i.V. m. § 5 Abs. 7 der Unternehmenssatzung i.V. m. § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats der Stadtwerke … Kommunalunternehmen. Aus der Zusammenschau der genannten Normen endet die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats vorzeitig, wenn die Beklagte die Abberufung aus wichtigem Grund erklärt. Bezüglich des gesetzlichen Erfordernisses eines wichtigen Grunds als tatbestandliche Voraussetzung für die Abberufung wird auf die obigen Ausführungen zur Abberufung eines Mitglieds aus dem Verwaltungsrat eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem eine Gemeinde beteiligt ist, verwiesen, die auf die Abberufung von Verwaltungsratsmitglieder übertragbar ist. Ein wichtiger Grund, der es der Beklagten unzumutbar macht, den Kläger bis zum Ende des gewöhnlichen Bestellungszeitraums (sechs Jahre nach § 5 Abs. 2 der Unternehmenssatzung) im Verwaltungsrat der Stadtwerke … Kommunalunternehmen zu belassen, liegt nicht vor. Unbestritten besteht zwischen der Stadtwerke … Kommunalunternehmen und der … AG keinerlei Konkurrenz- oder Partnerschaftsverhältnis. Die … AG ist in keiner Weise mit der Beseitigung von Abwasser im Stadtgebiet der Beklagten sowie der Zweckverbände K-W. und P. betraut und eine Ausdehnung des Tätigkeitsfelds der Stadtwerke … Kommunalunternehmen oder der … AG ist bislang nicht abzusehen. Einzige Anknüpfungspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grunds für die Abberufung des Klägers aus dem Verwaltungsrat der Stadtwerke … Kommunalunternehmen sind deshalb das von Beklagtenseite vorgetragene, angeblich erschütterte Vertrauensverhältnis zwischen den Verwaltungsratsmitgliedern und dem Kläger wegen seiner Abberufung aus den weiteren Aufsichtsgremien, was eine Zusammenarbeit in Zukunft nicht möglich erscheinen lasse sowie das dem Kläger unterstellte fehlende Interesse, sich nach der Abberufung aus den anderen Aufsichtsgremien weiterhin sachdienlich in den Verwaltungsrat der Stadtwerke … Kommunalunternehmen einzubringen. Diese pauschalen Vorwürfe sind indes nicht geeignet, einen wichtigen Grund für eine Abberufung des Klägers aus dem Verwaltungsrat zu begründen. Konkrete Tatsachen dafür, dass ein gedeihliches Miteinander der Verwaltungsratsmitglieder nicht mehr möglich wäre, bestehen nicht. Der Kläger führte zu Recht aus, dass er auch im Rahmen seines Stadtratsmandats weiterhin mit den Verwaltungsratsmitgliedern, die Stadtratsmitglieder sind, zusammenarbeitet und hierbei keine Probleme bestehen. Es bestehen keine hinreichenden Indizien dafür, dass der Kläger seinen Aufgaben im Verwaltungsrat der Stadtwerke … Kommunalunternehmen nicht hinreichend nachkommen würde, sodass ein wichtiger Grund für die Abberufung hieraus fehlt. Durch die rechtswidrige Abberufung aus dem Verwaltungsrat der Stadtwerke … Kommunalunternehmen ist der Kläger in seinem Ehrenamt, durch welches er die Beklagte im Verwaltungsrat der Stadtwerke … Kommunalunternehmen vertreten darf, verletzt. E. Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).