Beschluss
B 6 S 21.1017
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Aus § 20 Abs. 4 Satz 2 AufenthG folgt kein Zweckwechselverbot (zurück) zu einem weiteren Studium.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus § 20 Abs. 4 Satz 2 AufenthG folgt kein Zweckwechselverbot (zurück) zu einem weiteren Studium. 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts B.vom 18. August 2021 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums gerichteten Klage. Der Antragsteller ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste mit dem erforderlichen Visum am 29. September 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und nahm ein Studium an der Hochschule O.auf. Hierzu erteilte ihm das Landratsamt O.eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) a. F., die ab dem 13. November 2018 gültig war und bis zum 30. April 2020 verlängert wurde. Im März 2020 schloss der Antragsteller sein Studium erfolgreich ab (Master of Science in „Process Engineering“). Er wurde am 18. März 2020 exmatrikuliert. Auf seinen Antrag hin erteilte ihm die Ausländerbehörde des Landratsamts O.eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG mit Gültigkeitsdauer bis 17. März 2021. Am 3. März 2021 beantragte der Antragsteller bei der zu diesem Zeitpunkt für ihn zuständigen Ausländerbehörde der Stadt W.die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Diesen Antrag wiederholte er nochmals am 15. März 2021. Als Grund des Aufenthalts wurde im Antragsformular jeweils „Studium“ angegeben. Die Ausländerbehörde stellte ihm daraufhin eine Fiktionsbescheinigung mit Gültigkeitsdauer bis zum 21. September 2021 aus. Zum 1. April 2021 nahm der Antragsteller ein Studium an der Universität B.auf. Über den vorgenannten Verlängerungsantrag entschied die Stadt W.nicht mehr, bevor der Antragsteller zum 1. Juni 2021 in den Landkreis B.umzog. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 und vom 29. Juni 2021 wies das Landratsamt B.den Antragsteller darauf hin, dass sein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche auf die Dauer von 18 Monaten, also bis zum 17. September 2021, beschränkt sei und eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, auch zum Zwecke eines weiteren Studiums, nach behördlicher Auffassung ausgeschlossen sei. Am 22. Juli 2021 sprach der Antragsteller persönlich beim Landratsamt B.vor. Er brachte vor, dass seine Arbeitsplatzsuche bislang erfolglos geblieben sei und er sich deshalb entschieden habe, in Ergänzung seines bisher abgeschlossenen Studiums den auf vier Studiensemester angelegten Masterstudiengang „Food Quality and Safety“ an der Universität B.zu absolvieren. Zum Beleg seiner Auffassung, dass ein Wechsel des Aufenthaltszwecks hin zu einem erneuten Studium möglich sei, legte der Antragsteller der Ausländerbehörde ein Gutachten der studentischen Rechtsberatung der Universität B.vor. Am 18. August 2021 beantragte der Antragsteller beim Landratsamt B.schriftlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums an der Universität B.Mit Bescheid vom 18. August 2021 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der erneuten Aufnahme eines Studiums gemäß § 16b Abs. 1 AufenthG ab (Ziffer 1). Zugleich wurde dem Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG bis zum 17. September 2021 stattgegeben; eine Verlängerung wurde ausgeschlossen (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 3. März 2021 werde in einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16b AufenthG zum Zwecke des Studiums umgedeutet. Zudem habe der Antragsteller am 18. August 2021 nochmals ausdrücklich eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung des bereits am 1. April 2021 begonnenen Studiums beantragt. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG stehe das gesetzliche Verlängerungsverbot gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 AufenthG entgegen. Anders als § 16b Abs. 4 AufenthG, der einen Wechsel des Studienfachs während des Erststudiums durchaus zulasse, sei der Wechsel vom Aufenthaltszweck der Arbeitsplatzsuche hin zum erneuten Studium nicht zulässig. Ansonsten liefe die gesetzliche Regelung des § 20 Abs. 4 Satz 2 AufenthG leer. Dieses gesetzliche Verlängerungsverbot sei nicht nur dann zu beachten, wenn es um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche gehe, sondern auch dann, wenn nach gescheiterter Arbeitsplatzsuche zum Zwecke der Ermöglichung des weiteren Aufenthalts wieder auf ein Studium zurückgegriffen werde. Stattzugeben sei daher nur dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche bis zur gesetzlichen Höchstdauer von 18 Monaten. Dieser Zeitraum habe mit dem erfolgreichen Abschluss des ersten Studiums bzw. der Exmatrikulation am 18. März 2020 begonnen und ende folglich am 17. September 2021. Hiergegen ließ der Antragsteller am 14. September 2021 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erheben (B 6 K 21.1018) mit dem Antrag, den Bescheid vom 18. August 2021 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nach § 16b AufenthG zu erteilen. Zugleich ließ er beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Erteilung des Aufenthaltstitels anzuordnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Ein Zweckwechselverbot von einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 20 Abs. 3 AufenthG zu einer nach § 16b AufenthG kenne das Gesetz nicht. Ein solches Verbot ergebe sich insbesondere nicht aus § 20 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Es werde auf das von dem Antragsteller bereits der Ausländerbehörde vorgelegte Gutachten der studentischen Rechtsberatung verwiesen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass es widersprüchlich wäre, wenn das Verlängerungsverbot des § 20 Abs. 4 Satz 2 AufenthG durch die Wiederaufnahme eines Ergänzungsstudiums umgegangen werden könnte. Anders verhielte es sich, wenn während des Aufenthalts zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, z.B. durch eine Eheschließung, entstünde. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums an der Universität B.habe der Antragsteller nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 16b AufenthG verfügt. Aus der Zulassungsentscheidung der Universität B.könne nicht die Zulässigkeit des Aufenthaltszweckwechsels abgeleitet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsacheklage ist zulässig. Wie sich aus §§ 80, 123 Abs. 5 VwGO ergibt, setzt der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich voraus, dass in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist und diese keine aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat. Im Ausländerrecht kann darüberhinaus der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch bei einer in der Hauptsache zu erhebenden Verpflichtungsklage statthaft sein, wenn durch die Versagung eines Aufenthaltstitels die Fiktionswirkung des Antrags gem. § 81 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 AufenthG beseitigt wird. Denn in der Beseitigung der Fiktionswirkung ist ein belastender, gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes sofort vollziehbarer Verwaltungsakt zu sehen (vgl. zum Ganzen z.B. Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 81 AufenthG Rn. 47, 50; Dietz, Ausländer- und Asylrecht, 3. Aufl. 2020, Rn. 210). Hier liegt ein Fall des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vor. Denn unabhängig davon, ob man hier auf den Antrag vom 3. März 2021 bzw. vom 15. März 2021 bei der Stadt W.oder auf den Antrag beim Landratsamt B.vom 18. August 2021 abstellt, hat der Antragsteller die Erteilung des Aufenthaltstitels zum Zwecke des (erneuten) Studiums zu einem Zeitpunkt beantragt, als er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG war (vgl. Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamts B.vom 18. August 2021). 2. Der Antrag ist auch begründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage maßgeblich zu berücksichtigen sind, fällt zulasten des Antragsgegners aus, weil nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 des Bescheids vom 18. August 2021 bestehen. Das von dem Antragsgegner (als alleiniger Ablehnungsgrund) angenommene Zweckwechselverbot von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG findet nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung im Gesetz keine Stütze. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 39 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Danach ist ein Ausländer über die im AufenthG geregelten Fälle hinaus berechtigt, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Dieser Norm liegt die Erwägung zugrunde, dass derjenige, der sich bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, regelmäßig nicht mehr auf das Visumverfahren verwiesen werden soll, ohne dass insofern bestimmte Aufenthaltszwecke grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen wären (BVerwG, U.v. 26.5.2020 - 1 C 12.19 - ZAR 2021, 30/33 Rn. 56 u. 58). Dementsprechend ist ein Wechsel des Aufenthaltszwecks zulässig, sofern im AufenthG keine speziellen Ausschlussgründe vorgesehen sind (Maor in Kluth/Hornung/Koch, Handbuch Zuwanderungsrecht, 3. Aufl. 2020, § 4 Rn. 100 f.; ders. in BeckOK AuslR, Stand 1.7.2021, § 7 AufenthG Rn. 19). Solche gesetzlichen Beschränkungen des Zweckwechsels sind (nur): §§ 16a Abs. 1 Satz 2, 16b Abs. 4,16d Abs. 6,16f Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, 17 Abs. 3 Satz 2 und 3, 19f Abs. 3 Satz 1 AufenthG, § 39 Satz 2 und 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV (Maor in Kluth/Hornung/Koch a.a.O.) Der Antragsgegner leitet aus dem Verlängerungsverbot des § 20 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ein Zweckwechselverbot von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 hin zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG ab. Ein solches Verbot lässt sich weder dem Wortlaut oder der Systematik des Gesetzes noch den Gesetzesmaterialien oder dem Gesetzeszweck entnehmen: Wortlaut und Systematik des § 20 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sprechen gegen die vom Antragsgegner vorgenommene Auslegung. Nach dieser Vorschrift ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über den in § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG genannten Zeitraum von 18 Monaten hinaus ausgeschlossen. Diese Regelung verweist auf die vorangegangenen Absätze 1 bis 3 des § 20 AufenthG und bezieht sich damit auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche. Der Wortlaut der Norm unterscheidet sich auch deutlich von den Formulierungen, die der Gesetzgeber bei den gesetzlich geregelten Zweckänderungsbeschränkungen wie etwa § 16b Abs. 4 AufenthG verwendet. Bei Letzteren benennt das Gesetz ausdrücklich die Aufenthaltszwecke, für die ein Zweckwechsel (nur) zugelassen werden darf. Auch die Gesetzesmaterialien stützen die von dem Antragsgegner vorgenommene Gesetzesauslegung nicht. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird zu § 20 Abs. 4 AufenthG n.F. ausgeführt, dass diese Norm den bisher in § 18c Abs. 3 AufenthG a.F. geregelten Ausschluss der Verlängerung der „Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche“ über die in § 20 AufenthG genannten Höchstzeiträume hinaus regelt (BT-Drs. 19/8285, S. 104). Dementsprechend führen die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (BGBl. I 2019, S. 1307) in Ziffer 20.4.2. aus, dass eine „Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz über die in § 20 Absatz 1 bis 3 jeweils genannten Höchstzeiträume“ ausgeschlossen ist. Schließlich erfordert auch der Gesetzeszweck des § 20 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die von dem Antragsgegner befürwortete Auslegung nicht. Anders als das Landratsamt meint, läuft die Regelung bei anderer Auslegung nicht „leer“. Sie verhindert vielmehr die vom Gesetzgeber nicht gewollte Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche, wenn die Suche des Ausländers innerhalb des gesetzlichen Höchstzeitraums erfolglos war. Folgte man der von dem Antragsgegner vorgenommenen Gesetzesauslegung, gingen die Rechtswirkungen einer solchen Auslegung im Übrigen über die Fälle der gesetzlich ausdrücklich geregelten Zweckwechselverbote hinaus: Die gesetzlichen Zweckwechselbeschränkungen wie z.B. § 16a Abs. 1 Satz 2 AufenthG sehen regelmäßig Ausnahmen für den Fall vor, dass der Ausländer einen gebundenen Anspruch auf einen (anderen) Aufenthaltstitel hat, was regelmäßig etwa bei der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums gem. § 16b Abs. 1 AufenthG der Fall ist (vgl. § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG: „wird …erteilt“ und BT-Drs. 19/8285, S. 91). Der Antragsgegner scheint hingegen auch in den Fällen eines gebundenen Anspruchs auf einen Aufenthaltstitel aus § 20 Abs. 4 AufenthG ein weitreichendes Zweckwechselverbot abzuleiten (für bestimmte Aufenthaltszwecke scheint der Antragsgegner wiederum von einer Ausnahme hiervon auszugehen, wenn er in der Antragserwiderung vom 29. September 2021 einen Zweckwechsel hin zu einem familienbedingten Aufenthaltstitel für zulässig hält). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist daher davon auszugehen, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 39 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AufenthV ist, die den Ausländer während seines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet berechtigt, einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck einzuholen, ohne zuvor ein Visumverfahren durchlaufen zu müssen (so auch Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2021, § 20 AufenthG Rn. 37; Marx, Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz, 1. Aufl. 2020, Kap. 3 Abschnitt I Rn. 28; ebenso zur Vorgängerregelung des § 16 Abs. 5 AufenthG a.F.: v. Planta in Oberhäuser, Migrationsrecht in der Beratungspraxis, 1. Auflage 2019, § 3 Rn. 57, speziell zum Wechsel zurück zum Aufenthaltszweck „Studium“). Andere gesetzliche Beschränkungen des Zweckwechsels sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ist § 16b Abs. 4 AufenthG hier ohne Relevanz, da die dortigen Einschränkungen nach erfolgreichem Studienabschluss nicht mehr gelten. Nach erfolgreichem Studium ermöglicht vielmehr § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV einen Wechsel des Aufenthaltszwecks, z.B. auch hin zu einem weiteren Studium (Fleuß in BeckOK AuslR, § 16b AufenthG Rn. 60). Daher war dem Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 8.1. und 1.5. des Streitwertkatalogs 2013.