Urteil
B 4 K 19.459
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1. Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Zwar wurde die Klage weniger als drei Monate nach der Einlegung des Widerspruchs erhoben (§ 75 Satz 2 VwGO), im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist die notwendige Frist aber längst verstrichen und die Klage zulässig geworden. 2. In der Sache hat die Klage aber keinen Erfolg. Der Kostenerstattungsbescheid vom 12.04.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Vorauszuschicken ist, dass sich die Wasserversorgung im Bereich der Beklagten nach öffentlichem Recht richtet. Es steht im Ermessen einer Gemeinde, ob sie das Nutzungsverhältnis ihrer öffentlichen Einrichtungen privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich regeln will (vgl. BayVGH, B. v. 18.09.2000, 4 ZB 99.2655, juris Rn. 12). Da die Beklagte sich dazu entschieden hat, ihre Wasserversorgungsanlage auf der Grundlage von Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung – GO – als öffentliche Einrichtung zu betreiben, war sie zum Erlass ihrer Wasserabgabesatzung – WAS – vom 26.11.1999 ermächtigt, mit der sie die Benutzung der Einrichtung regelt. Hinsichtlich des Nutzungsentgelts ist eine öffentlich-rechtliche wie auch eine privatrechtliche Ausgestaltung möglich. Durch den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 27.11.1978 (BGS-WAS) nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz – KAG – hat sich die Beklagte für die öffentlich-rechtliche Erhebung eines Nutzungsentgelts entschieden. Da die Beklagte durch gesetzliche Vorschriften zum Erlass dieser Satzungen ermächtigt ist, liegt es neben der Sache, wenn der Kläger sie als „willkürlich“ bezeichnet. Die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungshandeln, das mit dem Vollzug der öffentlich-rechtlichen Satzungen einhergeht, erfolgt gemäß § 40 VwGO durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit und nicht durch die für das Privatrecht zuständige ordentliche Gerichtsbarkeit. Damit ist auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu privatrechtlich organisierten Einrichtungen der Wasserversorgung einschlägig, wie der Kläger meint. Die Rechtsauskünfte, die der Kläger von den Bediensteten der Beklagten erhalten hat, waren also korrekt. 2.1 Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsbescheid der Beklagten ist Art. 9 Abs. 1 KAG i.V.m. § 8 Abs. 1 BGS-WAS. Nach Art. 9 Abs. 1 KAG können die Gemeinden, Landkreise und Bezirke aufgrund einer besonderen Abgabensatzung (Art. 2 Abs. 1 KAG) bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, in der tatsächlichen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet wird. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte, der die Aufgabe der Trinkwasserversorgung obliegt, durch § 8 Abs. 1 BGS-WAS Gebrauch gemacht. Nach § 8 Abs. 1 BGS-WAS sind die Kosten für Grundstücksanschlüsse, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 WAS Bestandteil der Wasserversorgungsanlage sind, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. Gemäß § 1 Abs. 3 WAS gehören zur Wasserversorgungsanlage der Beklagten nur die im öffentlichen Grund liegenden Grundstücksanschlüsse, das sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 WAS die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übernahmestelle. Nicht Bestandteil der Wasserversorgungsanlage sind dagegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 WAS aufgeführten Wasserleitungen in Grundstücken von der Übernahmestelle ab (Verbrauchsleitungen) und die sonstigen Wasserinstallationsanlagen des Grundstückseigentümers. Die Wasserzähler gehören nach § 1 Abs. 3 WAS wieder zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Stadt. 2.2 Die Reparatur der Verbrauchsleitung im Grundstück des Klägers (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 WAS) stellt eine Maßnahme dar, die tatbestandlich unter die in § 8 Abs. 1 BGS/WAS i.V.m. Art. 9 Abs. 1 KAG normierte Kostenerstattungspflicht des Grundstückseigentümers fällt. Zwar ist der Begriff der „Reparatur“ in der genannten Vorschrift nicht eigens erwähnt; die auf Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KAG basierende Aufzählung „Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie … Unterhaltung“ ist jedoch umfassend. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Kosten für sämtliche notwendigen Arbeiten an der Wasserversorgungsanlage im Grundstück dem Grundstückseigentümer zur Last fallen sollen. Insbesondere der Begriff „Unterhaltung“ umfasst auch eine Reparatur der Anschlussleitung (VG Würzburg, U. v. 25.10.2006 – W 2 K 06.535 – juris Rn. 20). Wie der Wortlaut des § 8 Abs. 1 BGS-WAS unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 WAS deutlich macht, ist allein entscheidend, ob sich die Schadensstelle im öffentlichen Straßengrund befindet, dann besteht kein Erstattungsanspruch, oder im privaten Grund, dann sind die Kosten zu erstatten. Anhand der vorgelegten Fotoaufnahmen und des Lageplans befand sich die Rohrbruchstelle eindeutig auf dem Grundstück des Klägers in der Nähe der Stützmauer zum Gehweg. Das bestreitet der Kläger letztlich nicht, er ist nur der irrigen Meinung, die Beklagte sei auch für Leitungsschäden im Privatgrund verantwortlich und müsse die Reparaturkosten selbst tragen. Für den Erstattungsanspruch spielt es auch keine Rolle, von wem die PVC-Leitung verlegt wurde, und was zum Rohrbruch geführt hat. Dass eine ca. 60 Jahre alte Leitung irgendwann schadhaft werden kann, ist keineswegs ungewöhnlich. 2.3 Der Kläger wendet sich überdies gegen die Höhe des mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Kostenerstattungsanspruchs. Das Gericht sieht jedoch keinen Anhaltspunkt für eine Beanstandung. Die Kosten für die Unterhaltung/Reparatur des Grundstücksanschlusses sind grundsätzlich in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Ein solcher Kostenerstattungsanspruch besteht zwar nicht unbegrenzt, da hinsichtlich der Kosten die Erforderlichkeitsgrenze zu beachten ist. Dem Träger einer Versorgungseinrichtung obliegt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, durch den auch die öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisse mit ihren gegenseitigen Rechten und Pflichten beherrscht werden, eine Schutzpflicht zu Gunsten der Anschlussnehmer, die Kosten für die Herstellung, Instandsetzung und Erneuerung einer Hausanschlussleitung möglichst gering zu halten; er hat darauf zu achten, dass diese Kosten einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten (vgl. BayVGH, U. v. 24.07.1996 – 23 B 90.776 – juris Rn. 17 ff.). Der Aufwendungsersatz gemäß § 8 Abs. 1 BGS-WAS beschränkt sich demnach darauf, was die Beklagte den Umständen nach für erforderlich halten durfte, also – dem Rechtsgedanken aus § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) folgend – auf solche Aufwendungen, die angemessen sind (vgl. VG München, U. v. 13.01.2011 – M 10 K 10.1416 – juris Rn. 37). Hierbei kommt ihr ein Planungs- bzw. Handlungsermessen zu, dessen gerichtliche Kontrolle gemäß § 114 VwGO auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Beklagte sich nicht von Willkür hat leiten lassen, ob sie Rechtsirrtümern unterlegen oder von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist (VG Ansbach, U. v. 27.02.2007 – AN 1 K 05.01512 – juris Rn. 23 m.w.N.). Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabs greifen die Rügen des Klägers gegen die Höhe des von der Beklagten umgelegten Aufwands nicht durch. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass bei der Behebung des Wasserrohrbruchs ein unangemessener Aufwand betrieben wurde. Die Beklagte hat durch Fotos dokumentiert, wo sich die Rohrbruchstelle befand und wie die defekte Stelle überbrückt wurde. Dass dabei eine überdimensionierte Baugrube ausgehoben wurde, ist nicht erkennbar. Dem Gericht ist infolge des Augenscheinstermins vom 21.10.2021, der wegen einer anderen Streitsache des Klägers durchgeführt wurde, die Grundstückssituation aus eigener Anschauung bekannt. Diese ist durch die starke Hanglage vom Haus zur Bundesstraße gekennzeichnet. Das Grundstück des Klägers kann vom öffentlichen Gehweg aus nur durch eine Treppenanlage betreten werden, die in einen befestigten Weg mündet. Von diesem Weg aus gelangt man zum Wohnhaus. Wäre bereits am Haus hangabwärts mit dem Erdaushub begonnen worden, hätte auch der Weg aufgerissen werden müssen, um zur unterhalb gelegenen Schadensstelle bei der Stützmauer zu gelangen. Davon ist auf den Fotos nichts zu erkennen. Der Mitarbeiter der Beklagten, Herr …, hat bestätigt, dass es eine Baugrube am Haus nicht gegeben hat. Dass die Baugrube um die Schadensstelle herum überdimensioniert gewesen ist, ist nicht zu erkennen. Die Aufwendungen, die von der Fa. … für die am 28.01.2019 erbrachten Erdarbeiten (Personal-, Maschinen-, Entsorgungskosten) in Rechnung gestellt wurden, sind bei der Beklagten in tatsächlicher Höhe entstanden (§ 8 Abs. 1 BGS/WAS). Die Lohnkosten für die Inanspruchnahme der Mitarbeiter der Stadtwerke sind ebenfalls erstattungsfähig. Angesetzt wurden nur die Arbeitsstunden, die am Tag der Schadensbehebung angefallen sind. Die vorher durchgeführte Leckortung wurde von der Beklagten nach Aussage des Herrn … kostenlos durchgeführt. Soweit der Kläger moniert, die Wiederherstellung der Gartenfläche (Anfüllen mit Erde, Bepflanzung) wäre ungenügend erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass dies ohnehin in seiner Verantwortung als Grundstückseigentümer gelegen hat und er zusätzliche Kosten hierfür genauso zu tragen gehabt hätte, wie für die Behebung des Wasserrohrbruchs. 2.4 Als Eigentümer des Anwesens B. Str. 6, Kr. war der Kläger im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs auch der richtige Anspruchsschuldner (Art. 9 Abs. 2 KAG, § 8 Abs. 2 BGS-WAS). 3. Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.