Gerichtsbescheid
B 8 K 21.106
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz, wenn die in der bayerischen Corona-Pflegebonusrichtlinie (CoBoR) dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Verwaltung auch positiv verbeschieden werden. (Rn. 20 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die CoBoR darf nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Soweit nach der CoBoR Begünstigte der Richtlinie im Wesentlichen Personen sind, die in bestimmten Einrichtungen eine geförderte pflegerische Tätigkeit in einem bestimmten Zeitraum nachweisen können, fällt die Tätigkeit einer Pflegeservicekraft nicht hierunter. (Rn. 23 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
4. Pflegeservicekräfte zählen grds. nicht zu den pflegerischen Berufen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
5. Es erscheint nachvollziehbar und von sachbezogenen Gesichtspunkten getragen, wenn die Verwaltung eine Abgrenzung daran festmacht, ob der Zuwendungsempfänger während der Corona-Pandemie in bestimmten Berufsbildern bzw. Verwendungen tätig war, auf die das Gemeinwesen in besonderer Weise und dringend angewiesen ist. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
6. Sollten irrtümlicherweise in einigen Fällen ein Pflegebonus zugesprochen worden sein, so obliegt es der Verwaltung, erkannte fehlerhafte Bescheide zurückzunehmen, um Gleichheit innerhalb der gesetzlichen Grenzen wiederherzustellen. Ein Anspruch auf Leistungsgewährung resultiert daraus für andere Antragsteller nicht. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz, wenn die in der bayerischen Corona-Pflegebonusrichtlinie (CoBoR) dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Verwaltung auch positiv verbeschieden werden. (Rn. 20 – 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die CoBoR darf nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 3. Soweit nach der CoBoR Begünstigte der Richtlinie im Wesentlichen Personen sind, die in bestimmten Einrichtungen eine geförderte pflegerische Tätigkeit in einem bestimmten Zeitraum nachweisen können, fällt die Tätigkeit einer Pflegeservicekraft nicht hierunter. (Rn. 23 – 28) (redaktioneller Leitsatz) 4. Pflegeservicekräfte zählen grds. nicht zu den pflegerischen Berufen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 5. Es erscheint nachvollziehbar und von sachbezogenen Gesichtspunkten getragen, wenn die Verwaltung eine Abgrenzung daran festmacht, ob der Zuwendungsempfänger während der Corona-Pandemie in bestimmten Berufsbildern bzw. Verwendungen tätig war, auf die das Gemeinwesen in besonderer Weise und dringend angewiesen ist. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 6. Sollten irrtümlicherweise in einigen Fällen ein Pflegebonus zugesprochen worden sein, so obliegt es der Verwaltung, erkannte fehlerhafte Bescheide zurückzunehmen, um Gleichheit innerhalb der gesetzlichen Grenzen wiederherzustellen. Ein Anspruch auf Leistungsgewährung resultiert daraus für andere Antragsteller nicht. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3.Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei darf die Vollstreckung der Beklagtenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. 1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 28.08.2020 ist rechtmäßig und damit nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung eines Pflegebonus nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR) zu (§ 113 Abs. 5 VwGO) zu. Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 23). Daran setzt der Maßstab der gerichtlichen Überprüfung an. 1.1 Nach Nr. 2 der CoBoR sind Begünstigte der Richtlinie im Wesentlichen Personen, die in bestimmten Einrichtungen eine geförderte pflegerische Tätigkeit in einem bestimmten Zeitraum nachweisen können. Nr. 5.2 Satz 1 der CoBoR setzt voraus, dass die Beschäftigung mit Blick auf eine behauptete pflegerische Tätigkeit entsprechend nachgewiesen wird. Dabei müssen alle Voraussetzungen für die Förderfähigkeit erfüllt sein. Gefördert wird nach Nr. 2 Satz 1 CoBoR die Tätigkeit in folgenden Einrichtungen: - Krankenhäuser - Rehabilitationskliniken - Stationäre Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Ambulante Pflegedienste Im Bereich der Krankenhäuser sind nach Nr. 2 Satz 1 und 5 der CoBoR i.V.m. Anlage 2 Pflegende insbesondere mit den folgenden ausgeübten Qualifikationen: - Gesundheits- und Krankenpfleger/-in - Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in - Krankenpflegehelfer/in - staatlich anerkannte/r Altenpfleger/in - staatlich anerkannte/r Altenpflegehelfer/in - Abschluss einer pflegewissenschaftlichen Ausbildung an einer Fachhochschule oder - Universität - sonstiger pflegerischer Beruf (zum Beispiel Pflegehelfer ohne Abschluss, Sanitäter) - examinierte Pflegekräfte. Die Tätigkeit der Klägerin als Pflegeservicekraft fällt hierunter nicht. Es verbietet sich eine weite „Auslegung“ der Richtlinie nach dem oben beschriebenen Maßstab der gerichtlichen Überprüfung. Die CoBoR darf nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BayVGH, a.a.O.). Es ist vom Gericht nicht zu entscheiden, ob der Normgeber die praktikabelste oder gerechteste Lösung für die Gewährung des Corona-Pflegebonus gefunden hat, sondern ob der Normgeber sowie die tatsächliche Förderpraxis sich im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraumes insbesondere unter Beachtung des Willkürverbotes hinsichtlich dieser freiwilligen Leistung gehalten hat. Dies ist vorliegend der Fall. 1.1.1 Der Beklagte hat zur Förderpraxis ausgeführt, dass Pflegeservicekräfte regelmäßig nicht als von der CoBoR begünstigt angesehen wurden. Sie übten in der Regel keine pflegerischen Tätigkeiten aus. Die Abgrenzung von begünstigten pflegerischen Tätigkeiten und nicht begünstigten Tätigkeiten im Sinne der CoBoR treffe das LfP mit Unterstützung einer pflegefachlichen Abteilung. Nur wenn ausnahmsweise eine pflegerische Tätigkeit durch eine Pflegeservicekraft ausgeübt und diese auch vom Arbeitgeber entsprechend bestätigt werde, sei diese Tätigkeit begünstigt (vgl. dazu auch VG München U.v. 17.02.2021 - M 31 K 20.4944 -, juris). Die Klägerin hat keinen aussagekräftigen Nachweis dazu erbracht, tatsächlich pflegerisch tätig gewesen zu sein. Die schlichte Behauptung der pflegerischen Tätigkeit im Rahmen von Stellungnahmen ist gerade im Hinblick auf die sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln seitens des Beklagten zu Recht nicht als ausreichend angesehen worden, um eine Bewilligung des Corona-Pflegebonus vornehmen zu können. 1.1.2 Die Förderpraxis steht in Einklang mit der CoBoR und stellt sich auch nicht als willkürlich oder gleichheitswidrig dar. 1.1.2.1 In der CoBoR und den zugehörigen Anlagen sind Pflegeservicekräfte nicht ausdrücklich als begünstigt genannt. Unstreitig handelt es sich bei der Qualifikation als Pflegeservicekraft um eine andere als die der dort genannten Berufe, insbesondere auch der Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen. Letzterer bedarf im Gegensatz zur Pflegeassistenz einer besonderen Ausbildung. Es handelt sich um unterschiedliche Berufe, die damit nach den Grundsätzen des Gleichheitssatzes oder Erwägungen zur Willkür auch nicht zwingend gleichbehandelt werden müssen. Etwaige Überschneidungen in den Tätigkeiten führen ebenfalls nicht zu diesem Ergebnis. Es verbleibt grundsätzlich dabei, dass es sich um unterschiedliche Berufe handelt. Auch das Deutsche Krankenhausinstitut zählt Pflegeservicekräfte grundsätzlich nicht zu den pflegerischen Berufen (vgl. Neuordnung von Aufgaben des Pflegedienstes unter Beachtung weiterer Berufsgruppen - Bericht des Deutschen Krankenhausinstituts (DKI), Mai 2010, Seite 118 abrufbar unter https://www.dki.de/forschungsprojekt/neuordnung-von-aufgaben-des-pflegedienstes-unter-beachtung-weiterer-berufsgruppen). Die Einordnung des Beklagten ist damit weder außergewöhnlich noch unvertretbar. Die vorgenommene typisierende Betrachtung der begünstigten Berufe ist ebenso zulässig (vgl. ausführlich VG München U.v. 17.02.2021 - M 31 K 20.4944 -, juris). Der Beklagte geht davon aus, dass die mit dem Corona-Pflegebonus verfolgte Anreizwirkung (vgl. Nr. 1 Satz 5 CoBoR), die über die besondere Würdigung und Anerkennung hinaus auch ein entsprechendes weiteres Verhalten anspornen will und insbesondere das Ziel verfolgt, weitere potenzielle Kräfte für die benötigten Tätigkeiten zu gewinnen, in besonderer Weise gerade bei den in den Qualifikationsregistern in den Anlagen zur Corona-Pflegebonusrichtlinie aufgelisteten Berufsbildern und Ausbildungen gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte in der Richtlinie und beim Vollzug hinsichtlich der Abgrenzung der begünstigten Tätigkeiten an einem Beispielkatalog bestimmter relevanter Qualifikationen und einschlägiger Ausbildungen orientiert und auf dieser Grundlage im Wege einer Vergleichbarkeitsbetrachtung den Kreis der begünstigten Tätigkeiten i.S.d. Nr. 2 Satz 2 CoBoR bestimmt. Ein solches in gewissem Umfang typisierendes Vorgehen verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar und von sachbezogenen Gesichtspunkten getragen, wenn der Beklagte eine Abgrenzung gerade daran festmacht, ob der Zuwendungsempfänger während der Corona-Pandemie in bestimmten Berufsbildern bzw. Verwendungen tätig war, auf die das Gemeinwesen in besonderer Weise und dringend angewiesen ist. Eine Vergleichbarkeit mit diesen Qualifikationen oder Berufsbildern ist daher auch ein sachgemäßes Kriterium, um im Einzelfall festzustellen, ob eine der Pflege entsprechende und mit dieser vergleichbaren Tätigkeit i.S.d. Nr. 2 Satz 2 CoBoR vorliegt. Weiterhin ist nachvollziehbar, dass der Beklagte darauf abstellt, dass die im Qualifikationsregister Krankenpflege genannten Qualifikationen sämtlich solche sind, die auf Grundlage einer entsprechenden Ausbildung die fachliche Versorgung und Betreuung der Patienten betreffen. 1.1.2.2 Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Feststellung einer mit der Pflege vergleichbaren beruflichen Tätigkeit formal von einer entsprechenden Bestätigung des Arbeitgebers abhängig gemacht wird. Aufgrund des freiwilligen Charakters der Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderkriterien müssen diese, wie eingangs ausgeführt, von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. In der Konsequenz sind diese Grundsätze dabei nicht allein für die Gewährung einer Förderung selbst, sondern ebenso für das dieser vorgeschaltete Verwaltungsverfahren einschließlich der Art der Antragstellung entsprechend heranzuziehen (VG Würzburg, B.v. 13.07.2020 - W 8 E 20.815 - juris Rn. 28). Ausgehend hiervon begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Beklagte bei der Prüfung der Frage, ob eine pflegerische oder mit der Pflege vergleichbare Tätigkeit vorliegt, maßgeblich von dem i.S.d. Nr. 5.2 Satz 1 CoBoR zur Antragstellung erforderlichen Nachweis über die Beschäftigung ausgeht und dazu eine Ausstellung des Nachweises durch den Arbeitgeber fordert. Ein weiterer objektiver Grund für die Nachweisführung einer pflegerischen Tätigkeit mit einer solchen Bescheinigung kann weiterhin in der verwaltungsverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht eines Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts nach Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG liegen. 1.2 Auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) kommt kein Anspruch auf Bewilligung des Pflegebonus in Betracht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte Pflegeservicekräften generell einen Bonus nach der genannten Richtlinie gewährt hat und die Klägerin unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz davon ausgenommen hätte. Eine etwaige fehlerhafte Bewilligung des Pflegebonus an Kollegen und Kolleginnen kann vor diesem Hintergrund ohnehin keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Gewährung der Klägerin unter Bezugnahme auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen. Zudem ist anzumerken, dass mindestens fünf der vermutlich neun Fälle von Bewilligungen an Kolleginnen oder Kollegen nicht mit dem Fall der Klägerin vergleichbar sind, da in diesen Fällen eine gegenüber der der Klägerin ausführlichere Bestätigung des Arbeitsgebers zur pflegerischen Tätigkeit vorlag. Außerdem wären nicht ausschließlich Pflegeservicekräfte, die bei der Arbeitgeberin der Klägerin tätig sind, in eine etwaige Gleichheitsbetrachtung mit einzubeziehen. Sollten irrtümlicherweise in einigen Fällen ein Pflegebonus zugesprochen worden sein, so obliegt dem Beklagten, erkannte fehlerhafte Bescheide zurückzunehmen, um Gleichheit innerhalb der gesetzlichen Grenzen wiederherzustellen. Ein Anspruch der Klägerin auf Leistungsgewährung resultiert daraus nicht. Nach alldem ist die Klage abzuweisen. 2. Als unterliegender Teil trägt die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -.