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Beschluss

B 5 E 21.1267

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert beträgt 11.397,96 Euro. I. Der am … geborene Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen eine Entscheidung der Antragsgegnerin, sein mit ihr bestehendes unbefristetes Beschäftigungsverhältnis im Angestelltenverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) nicht im Zuge der Verbeamtungsaktion 2020 in ein Beamtenverhältnis umzuwandeln. 1. Der Antragsteller ist mit Arbeitsvertrag vom 03.04.2019 seit dem 01.05.2019 bei der Antragsgegnerin unbefristet als Tarifangestellter beschäftigt und als Sachbearbeiter im Referat 13 C in die Entgeltgruppe E9C nach TVöD eingruppiert. Am 15.10.2020 veröffentlichte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter dem Titel „Verbeamtungsaktion 2020“ eine Ausschreibung für die Verbeamtung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes mit dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A9g. Als Zielgruppe bewerbungsberechtigt waren Tarifbeschäftigte des gehobenen Dienstes in den Entgeltgruppen E9B bis E12, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Antragsgegnerin stehen und eine Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr beim Bundesamt vorweisen können. Als weitere Anforderungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis wurde vorausgesetzt, dass innerhalb der Laufbahn weitere und flexible Einsatzmöglichkeiten für die zukünftige Beamtin bzw. den Beamten in der Behörde im Rahmen der Personalentwicklung gegeben sind und die Verwendungsmöglichkeit aufgrund der Vorbildung nach Möglichkeit nicht auf eine spezielle Aufgabe eingeengt ist. Eine hohe Flexibilität und Mobilität werde daher erwartet. Neben den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zur Berufung in das Beamtenverhältnis forderte die Ausschreibung mindestens 1. als Bildungsvoraussetzung entweder a. eine zu einem Hochschulstudium berechtigte Schulbildung oder b. einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand sowie 2. als sonstige Voraussetzung a. einen mit der Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst oder b. ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss entsprechend der Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift der Bundeslaufbahnverordnung (VV-BLV) oder c. ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss entsprechend der Anlage 2 zur VV-BLV und eine dazu passende hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten. In der Regel werde die Verbeamtung in der Fachrichtung des nichttechnischen Verwaltungsdienstes vorgenommen. Darüber hinaus kämen ausnahmsweise Verbeamtungen in der Fachrichtung des sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes in Betracht, sofern die konkreten Tätigkeiten dem sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst zuzuordnen seien und die Bildungs- und sonstigen Voraussetzungen für die Laufbahnbefähigung im gehobenen sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst vorlägen. Würden diese Anforderungen erfüllt, erfolge die Auswahl nach dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Bewerbungsfrist war der 31.12.2020. Der Antragsteller bewarb sich mit Schreiben vom 10.12.2020 auf die Ausschreibung. Nach dem Vermerk der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin auf der Checkliste zur Bewerbung des Antragstellers vom 12.02.2021 bzw. 23.02.2021 erfülle dieser zwar die Merkmale der Amtszugehörigkeit, des unbefristeten Arbeitsverhältnisses sowie der Laufbahnbefähigung, als Fachrichtung war jedoch „Kombinationsfach Bachelor = nichttechnischer Verwaltungsdienst – überwiegend sprach- und kulturwissenschaftliche[r] Dienst“ vermerkt. Damit wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verbeamtung verneint. Handschriftlich war auf dem Formblatt ergänzt, dass es sich bei dem Bachelor Anglistik mit Kombinationsfach Rechtswissenschaften in Bezug auf die Anglistik um den sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst handle, bei den Rechtswissenschaften um nichttechnischen Verwaltungsdienst. Im Hinblick auf den Master war vermerkt: Intercultural Anglophone Studies mit dem Hinweis sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst. Zudem findet sich der Vermerk: „Beide Abschlüsse – BA und MA – wurden an der sprach- und literaturwissenschaftlichen Fakultät abgelegt.“ In einem weiteren Aktenvermerk vom 09.09.2021 hielt die Antragsgegnerin fest: „Laufbahnbefähigung: Die Laufbahnbefähigung für den nichttechnischen Verwaltungsdienst liegt vor. Keine Berufserfahrung im sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst. 1. Anrechnung aus de[r] Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen (Bachelor Anglistik mit Kombinationsfach Rechtswissenschaften Universität Bayreuth): 65% = sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst 35% = nichttechnischer Verwaltungsdienst 2. Anrechnung aus de[r] Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen (Master America studies: King‘s College London): 100% = sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst 3. Anrechnung aus de[r] Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen (Master Intercultural Anglophone Studies Universität Bayreuth): 100% = sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst“ Nach einem weiteren handschriftlichen Aktenvermerk vom 22.06.2021 sei laut Bachelorzeugnis das Hauptfach im Vergleich zum Kombinationsfach im Verhältnis von 2 zu 1 gewertet. Daher liege der Schwerpunkt eindeutig im sprach- und kulturwissenschaftlichen Bereich. Mit E-Mail vom 08.09.2021 übersandte der Antragsteller der Antragsgegnerin in Ergänzung zu seinem Antrag vom 10.12.2020 die Studienunterlagen über seinen Bachelorabschluss in Anglistik mit Kombinationsfach Rechtswissenschaften. Daraus gehe hervor, dass das Kombinationsfach einen erheblichen Anteil an der Abschlussnote habe (19 LP im Verhältnis zu 22 LP im Hauptfach) und zudem weitere Leistungspunkte aus dem Bereich Sozialwissenschaften, Journalismus und Informatik mit einfließen würden. Da diese Bereiche vorwiegend dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zugeordnet würden, hoffe er auf positive Auswirkungen auf seinen Antrag. Mit Bescheid vom 27.09.2021 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass ein abgeschlossenes Bachelorstudium Anglistik gemäß Nr. 25 der Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung der Laufbahn des gehobenen sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes zuzuordnen sei. Das Kombinationsfach Rechtswissenschaften sei zwar gemäß Nr. 329 dieser Anlage dem gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzuordnen, habe aber nur einen sehr geringen Anteil an der gesamten Studienleistung. Der absolvierte Masterstudiengang sei gemäß Nr. 20 dieser Anlage ebenfalls dem sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst zuzuordnen. Die vom Antragsteller seit Einstellung beim Bundesamt bis zum heutigen Tage ausgeübten Tätigkeiten als Sachbearbeiter im Referat 13 C seien jedoch dem gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzuordnen. Aufgrund der fehlenden Kongruenz zwischen dem Studium und der ausgeübten Tätigkeit könne die Laufbahnbefähigung für den nichttechnischen Dienst leider nicht festgestellt werden. Diese könne auch bis zum Ende der Ausschreibungsfrist nicht mehr erworben werden, da keine Vortätigkeiten im sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst vorlägen. Die Bewerbung des Antragstellers könne daher keine Berücksichtigung finden. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde dem Antragsteller der Bescheid am 30.09.2021 durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Mit Schreiben vom 14.10.2021 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid. Zur Begründung führte er aus, dass sein Studium nicht nur einen erheblichen Anteil Rechtswissenschaften, sondern darüber hinaus auch Pflichtveranstaltungen und interdisziplinäre Veranstaltungen aus den Bereichen Sozialwissenschaften, Medienwissenschaften und Journalismus beinhalte, was dem nichttechnischen Verwaltungsdienst gemäß der genannten Anlage 2 zuzuordnen sei. Zudem sei ein erheblicher Anteil der derzeit ausgeübten Tätigkeit dem rechtswissenschaftlichen Bereich zuzuordnen. Darunter fielen insbesondere die Anwendung und Auslegung von Gesetzen und Verordnungen im Bereich des Aufenthaltsgesetzes, des Staatsangehörigkeitsgesetzes, des Anerkennungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes, der Aufenthaltsverordnung, der Beschäftigungsverordnung, der Verordnung über die berufsbezogene Deutsch-Sprachförderung, der Integrationsverordnung sowie der europäischen Richtlinien im Bereich Aufenthalt und Anerkennung. Eine Kongruenz, wie von der Antragsgegnerin gefordert, liege daher vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2021, dem Antragsteller zugestellt am 24.11.2021, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in Verbindung mit § 7 Nr. 2 a), § 20 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) für die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes, weder für den nichttechnischen Verwaltungsdienst noch für den sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst erfülle. § 20 Abs. 1 Nr. 2 BLV i.V.m. § 17 Abs. 6 BBG verlangten eine Kongruenz zwischen dem Hochschulabschluss und den Aufgaben der Laufbahn. Diese fehle beim Antragsteller für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Der vom Antragsteller absolvierte Bachelorstudiengang sei dem sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst zuzuordnen. Dies ergebe sich zum einen aus der Urkunde vom 07.04.2008 und dem dem Antragsteller verliehenen Titel „Bachelor of Arts“. Anders wäre es zu beurteilen, wenn der Kläger zumindest den Abschluss „Bachelor of Laws“ erhalten hätte. Des Weiteren müsse gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungs- und Studienverordnung für den Bachelorstudiengang Anglistik/Amerikanistik an der Universität Bayreuth vom 05.11.2018 immer ein Kombinationsfach gewählt werden. Die Wahl dieser Fächer reiche dabei von Germanistik, Ethnologie über Theaterwissenschaft bis hin zu Rechtswissenschaften, sodass Zweifel daran bestünden, dass diese Ausbildungen geeignet seien, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln. Diesem Eignungserfordernis liege das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip zugrunde. Auch der Vergleich des Inhalts der abgelegten Leistungen bestätige, dass der Schwerpunkt eindeutig dem sprach- und kulturwissenschaftlichen Bereich zuzuordnen sei. Denn gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 der oben genannten Studienverordnung gelten bei der Feststellung der Gesamtnote die Fachnote des Kernfachs und des Kombinationsfachs im Verhältnis 2 zu 1. Schlussendlich sei zu beachten, dass, wenn selbst das Studium eines „Bachelor of Laws“ nicht als Studium der Rechtswissenschaften im Sinne der Norm angesehen werden könne, dies für das Kombinationsfach Rechtswissenschaft erst recht nicht gelten könne. Eine Gegenüberstellung der in § 18 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) aufgeführten Pflichtfächer und der vom Antragsteller absolvierten Leistungen zeige eindeutig, dass offensichtlich weder eine Ausbildung zum Wirtschaftsjuristen noch eine umfassende juristische Ausbildung, gerichtet auf das Ziel der Befähigung zum Richteramt (§ 27 JAPO) angestrebt worden sei und somit kein Studium der Rechtswissenschaften im Sinne der Nr. 329 der bereits genannten Anlage 2. Mit dem Abschluss der Anglistik liege zudem kein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst vor, denn gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 und § 19 Abs. 2 BLV entspreche eine Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes dann, wenn sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt habe und die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig sei. Damit das Studium des Antragstellers dies erfülle, wäre Voraussetzung gewesen, dass Umfang und inhaltliche Qualität des Studiums der des Vorbereitungsdienstes entsprechen. Dieser setze sich mit den Grundlagen des Verwaltungshandelns auseinander und den Grundlagen des Handelns der Bundesverwaltung gemäß „GntDAIVVDV“. Unzweifelhaft erfülle das das Studium der Anglistik nicht. Schließlich sei auch der Vortrag, dass ein erheblicher Anteil der aktuellen Tätigkeit des Antragstellers dem rechtswissenschaftlichen Bereich zuzuordnen sei, irrelevant. Unstreitig sei nämlich, dass die im Referat 13 C ausgeübten Tätigkeiten dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzuordnen seien. 2. Mit Schriftsatz vom 09.12.2021, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, ließ der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten beantragen, Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens und für den Fall des rechtskräftigen Obsiegens in der Hauptsache bis 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung der neuerlichen Entscheidung der Antragsgegnerin über die Bewerbung des Antragstellers eine Planstelle gemäß Ausschreibung vom 15.10.2020 Kennziffer „2020 – Verbeamtung gehobener Dienst“ freizuhalten und nicht mit einer anderen Person als dem Antragsteller zu besetzen. Zur Begründung lässt er ausführen, dass ein Anordnungsgrund gegeben sei, weil ohne ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz die Gefahr bestehe, dass die für die Verbeamtung notwendige Planstelle anderweitig vergeben, an den Bundeshaushalt zurückgegeben oder durch den neuen Haushaltsplan des neuen Bundestags eingezogen werde, sofern Planstellen nicht besetzt würden. Die Zurückweisung der Bewerbung des Antragstellers verletze dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Vorliegend sei auch der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt. Die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bewerbung ergebe sich bereits aus der fehlenden Subsumtion der fachlichen Befähigung des Antragstellers, die er durch seine Tätigkeiten zum Ausdruck bringe, unter die für den nichttechnischen Dienst geforderten Voraussetzungen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller für die Tätigkeit, die er derzeit bereits ausübe und die er auch als Beamter ausüben würde, nicht die notwendige Vorbildung habe. Der Antragsteller habe im Rahmen seines Bachelorstudiums das Kombinationsfach Rechtswissenschaften belegt. Bei der von ihm wahrgenommenen Tätigkeit handele es sich um die Bearbeitung rechtswissenschaftlicher und juristischer Sachverhalte. Er bearbeite Anfragen im Bereich von Einreise und Aufenthalt, Anerkennung von ausländischen beruflichen Qualifikationen, Informationen zum Aufenthalt in Deutschland, zur Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Studium, Spracherwerb und Familiennachzug. Er sei inzwischen sogar Grundsatzsachbearbeiter zu Grundsatzfragen im Bereich Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen. Es stelle sich die Frage, warum er diese Tätigkeit ausüben dürfe, wenn er dafür nicht qualifiziert sei. Das Studium der Anglistik sei für seine Tätigkeit ebenfalls von Nutzen, weil der überwiegende Teil seiner Beratungstätigkeit auf Englisch erfolge. Der Einwand der Antragsgegnerin, dass die Anlage 2 VV-BLV den Abschluss des Antragstellers dem sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst zuordne, greife nicht. Zunächst sei die Verwaltungsvorschrift rechtlich nach außen nicht bindend. Entscheidend sei vielmehr die Frage, ob der akademische Titel des Antragstellers auch und gerade im Hinblick auf die bereits im Angestelltenverhältnis übernommenen Aufgaben, die sich im Beamtenverhältnis nicht ändern würden, den Antragsteller befähigten, Aufgaben des nichttechnischen Verwaltungsdienstes zu übernehmen. Auch das Recht auf Gleichbehandlung sei verletzt, da bei der Antragsgegnerin viele Anglisten und Kulturwissenschaftler unter Anerkennung der Befähigung zum nichttechnischen gehobenen Verwaltungsdienst verbeamtet worden seien und immer noch würden. So habe man am 28.07.2021 eine Bewerberin zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt, die einen Abschluss im Kernfach „Kultur und Gesellschaft Afrikas“ und im Kombinationsfach „Rechtswissenschaften“ habe. Eine weitere Kollegin, die den Bachelorstudiengang „Kulturwirtschaft/International Cultural and Business Studies“ abgeschlossen habe, sei zunächst aus den gleichen Gründen wie der Antragsteller nicht genommen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2020 habe man jedoch ihrem Widerspruch gegen die Negativmitteilung abgeholfen. Das Vorgehen gegenüber dem Antragsteller verstoße daher auch gegen Art. 3 GG. Mit Schriftsatz vom 13.12.2021 reichte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Präsentationsfolie „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ nach. Mit Schriftsatz vom 15.12.2021 sicherte die Antragsgegnerin zunächst zu, für den Antragsteller eine der von diesem begehrten Stellen der Besoldungsgruppe A9g der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) bis zum rechts- und bestandskräftigen Abschluss eines Widerspruchs- und eines eventuell daraus resultierenden Hauptsacheverfahrens freizuhalten. Die Antragsgegnerin verfüge über deutlich mehr Planstellen als Bewerber, sodass eine typische Konkurrenzsituation nicht vorliege. Hilfsweise werde in der Sache ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch nicht vorliege. Zur Begründung wiederholte die Antragsgegnerin im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Der Vortrag, dass ein erheblicher Anteil der aktuellen Tätigkeit des Antragstellers dem rechtswissenschaftlichen Bereich zuzuordnen sei, sei irrelevant, weil es unstreitig sei, dass die im Referat 13 C ausgeübten Tätigkeiten dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzuordnen seien. Dass er diese Tätigkeit dennoch als Angestellter ausüben könne, liege an den für beide Gruppen unterschiedlich geltenden Systemen. Während für Tarifbeschäftigte der in § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD verankerte Grundsatz der Tarifautomatik gelte, gelte für Beamte das Prinzip der Laufbahnen. Bei dem Laufbahnprinzip handle es sich um eine Ausprägung des Leistungsprinzips. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hätten kein dem Beamtenrecht vergleichbares Laufbahnsystem und würden im Gegensatz zu Beamten für eine konkrete Tätigkeit eingestellt und nicht für eine bestimmte Laufbahn. Daher müssten Hochschulabschluss und die Aufgaben der Laufbahn kongruent sein, um gemäß § 17 Abs. 6 BBG die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. Die vom Antragsteller im Schriftsatz vorgebrachten Beispiele von Kolleginnen seien mit seinem Fall nicht vergleichbar. Ein überwiegender Teil des Studiums der Kollegin W. sei dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzuordnen. Die weitere Kollegin S. sei auf ihren Widerspruch hin im nichttechnischen Verwaltungsdienst verbeamtet worden, da ihr Studium gerade kein Studium der Sprach- und Kulturwissenschaften darstelle, sondern ein auf den Kulturbereich zugeschnittenes betriebs- und wirtschaftswissenschaftliches Studium. Dieses sei gemäß Nr. 58 bzw. 429 der Anlage 2 VV-BLV dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzuordnen. Mit weiteren Schriftsätzen vom 17.12.2021 und 29.12.2021 ließ der Antragsteller ergänzend ausführen, dass in materiell-rechtlicher Hinsicht auf das Urteil des VG Potsdam vom 06.05.2015, Az. 2 K 2060/13 verwiesen werde, in dem die von der Antragsgegnerin genannte Anlage 2 lediglich als Arbeitserleichterung bezeichnet werde. Gerade mit dem Festhalten an dieser Anlage 2 begründe jedoch die Antragsgegnerin die fehlende Eignung des Studiengangs des Antragstellers für den nichttechnischen Verwaltungsdienst. Die Studienbescheinigungen der Kollegin S. belegten, dass der Schwerpunkt eindeutig auf dem sprachlichen Bereich liege mit einigen wenigen Modulen im Bereich Geschichte, Gesellschaft, einem Basismodul Regierungslehre und Politikfeldanalysen sowie einem Modul zur Betriebswirtschaft. Daraufhin erwiderte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 04.01.2022, die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des VG Potsdam führe zu keinem anderen Ergebnis. Im dortigen Fall hätte der Antragsteller im Studium der Staats- und Sozialwissenschaften das Hauptfach Geschichte gewählt. Das vom Antragsteller gewählte Hauptfach der Anglistik mit Schwerpunkt Amerikanistik sei ausdrücklich schwerpunktmäßig dem sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst zuzuordnen. Im Fall des VG Potsdam habe der Antragsteller zudem als Thema seiner Doktorarbeit ein geschichtswissenschaftliches Thema gewählt, während im hiesigen Fall die Abschlussarbeit des Antragstellers wiederum aus dem sprach- und kulturwissenschaftlichen Bereich stamme. Nach § 1 der Prüfungs- und Studienverordnung für den Bachelorstudiengang Anglistik/Amerikanistik an der Universität Bayreuth vom 05.11.2018 sei Zweck der Bachelorprüfung die Feststellung der im Kernbereich erforderlichen Sprach-, Literatur- und kulturwissenschaftlichen Kompetenzen. Die Antragsgegnerin habe auch nicht Anlage 2 zur VV-BLV als alleinigen Prüfungsmaßstab herangezogen, sondern sich inhaltlich mit den einzelnen Modulen des Studiums auseinandergesetzt. Schließlich sei zu ergänzen, dass Frau S. den Studiengang „International Cultural and Business Studies“ absolviert habe, während der Antragsteller den Studiengang „Anglistik mit dem Schwerpunkt Amerikanistik“ absolviert habe, dies stelle nicht den gleichen Studiengang dar. Abschließend ließ der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.01.2022 vortragen, dass es sich bei den Studiengängen der Frau S. und des Antragstellers um mehrheitlich kultur- und sprachwissenschaftliche Studiengänge handle, wobei das Leistungspunkteverhältnis von Frau S. sogar schlechter sei als das beim Studium des Antragstellers. Dass auch der Studiengang der Frau S. kein wirtschaftswissenschaftliches Studium sei, lege der Abschluss „Bachelor of Arts“ nahe. Im Übrigen wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist die geltend gemachte materielle Rechtsposition grundsätzlich sicherungsfähig, hängt die Bejahung eines Anordnungsanspruchs regelmäßig davon ab, welche Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen. Die gerichtliche Überprüfung der hier streitgegenständlichen Entscheidung ist im Hauptsacheverfahren grundsätzlich darauf beschränkt, ob der Dienstherr ermessensfehlerfrei über das Bewerbungsverfahren des Antragstellers entschieden hat. Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Ermessensentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der abgelehnte Bewerber eine erneute Entscheidung über die Fortsetzung seines Bewerbungsverfahrens zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal in den Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Einstellung möglich erscheint. 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth örtlich zuständig, über den vorliegenden Streitfall zu entscheiden. Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für Klagen und somit auch Anträge aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, grundsätzlich das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz ist dabei der Sitz der Behörde oder Dienststelle, der der Beamte angehört. Bei einer Streitigkeit über die Entstehung eines Beamtenverhältnisses ist auf den privaten Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abzustellen, weil sich der Kläger noch nicht im Beamtenverhältnis befindet und daher noch keinen dienstlichen Wohnsitz hat (VG Gelsenkirchen, B.v. 24.10.2008 – 1 K 5178/08 – juris; Berstermann in BeckOK, VwGO, 42. Ed. 1.7.2017, § 52 Rn. 15). Es verbleibt bei dem Grundsatz, dass für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Antragstellung maßgeblich ist, vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG (vgl. etwa BVerwG, B.v. 11.6.1981 – 2 ER 401.81 – Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 22). Nicht abzustellen ist daher auf einen etwaigen zukünftigen dienstlichen Wohnsitz, den der Antragsteller im Falle der Entstehung eines Beamtenverhältnisses sodann innehaben würde (VG Bayreuth, B. v. 11.10.2017 – 5 K 17.747, BeckRS 2017, 129248 Rn. 5, beck-online). Der nach § 52 Nr. 4 Satz 1 Alt. 2 VwGO maßgebliche bürgerliche Wohnsitz des Klägers in … befindet sich im Regierungsbezirk Oberfranken und damit im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth, das für den Rechtsstreit somit örtlich zuständig ist. 2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (dazu sogleich unter a), jedenfalls aber fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (dazu unter b). a) Ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht hat, kann dahingestellt bleiben. Es ist zwar nicht mit Sicherheit davon auszugehen, dass die von der Antragsgegnerin zur Verbeamtung zur Verfügung gestellten Stellen in einer Größenordnung von über 1.000 Stellen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens tatsächlich noch zur Verfügung stehen, allerdings erscheint die Gefahr in Anbetracht der von der Antragsgegnerin mitgeteilten Bewerberzahl von ca. 200 Bewerbern eher überschaubar. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil es nach summarischer Prüfung jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mangelt. b) Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht, weil die zu seinen Lasten getroffene Entscheidung, ihn nicht im Zuge der Verbeamtungsaktion 2020 zu berücksichtigen, nach summarischer Prüfung seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch nicht betrifft. aa) Als Anordnungsanspruch käme vorliegend allein die Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs in Betracht. Die Entscheidung über die Übernahme eines Tarifbeschäftigten in das Beamtenverhältnis ist entgegen den Ausführungen der Antragstellerseite ausschließlich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 Satz 1 BBG zu messen (SächsOVG, B. v. 18.12.2020 – 2 B 169/20, BeckRS 2020, 37868 Rn. 13, beck-online). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Jeder Bewerber hat damit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes trifft und nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746/747; B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194). Der Dienstherr ist verpflichtet, seine Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers – und damit auch die Vorfrage, mit welchen Bewerbern er das Einstellungsverfahren betreiben oder fortsetzen möchte – an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und den Regelungen in § 9 BBG auszurichten. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt dem Bewerber somit ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften verschaffen dabei einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Diese Grundsätze gelten auch bei der Entscheidung über den Antrag des Antragstellers als Tarifbeschäftigten auf Übernahme in das Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.2010 – 2 C 22.09 –, juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 21.7.2020 – 6 CE 20.1191 –, juris Rn. 12). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG bedarf die Begründung eines Beamtenverhältnisses, namentlich die Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis, einer Ernennung (vgl. § 2 Abs. 1 BLV). Die Ernennung ist Ziel und Abschluss eines Auswahlverfahrens im Sinne von § 9 BBG (vgl. Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 10 Rn. 2, 8, beck-online). Der Antragsteller steht als Tarifbeschäftigter gerade nicht in einem – von ihm erst erstrebten – Beamtenverhältnis im Sinne des § 4 und § 6 Abs. 3 BBG. bb) Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung ist rechtsfehlerfrei erfolgt und verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Der Antragsteller erfüllt bereits nicht die mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geforderten laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst (dazu sogleich unter (1)). Darüber hinaus scheitert sein Begehren daran, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihres dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten, allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationsermessens für eine solche Übernahme bei Bewerbern im Geschäftsbereich des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zulässigerweise darüber hinaus noch verlangt, dass sie über zusätzliche Anforderungen verfügen, die der Antragsteller nicht aufweist (dazu sogleich unter (2)). Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung grundlegend festgehalten (BVerwG, U. v. 10.12.2020 – 2 A 2/20, NVwZ-RR 2021, 455, beck-online). (1) Das Begehren des Antragstellers scheitert bereits daran, dass er im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung, der für die Beurteilung seines Neubescheidungsbegehrens nach dem materiellen Recht maßgeblich ist, nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst erfüllt. Diese sind – neben weiteren Voraussetzungen – eine zulässige gesetzliche und verordnungsrechtliche Konkretisierung der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, anhand derer über ein Übernahmebegehren von Verfassungs wegen zu entscheiden ist (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 10.12.2020 – 2 A 2/20, NVwZ-RR 2021, 455, beck-online, Rn. 10). Der Antragsteller erfüllt keine der in den „Anforderungen“ unter 2. genannten „sonstigen Voraussetzungen“, mit denen die Antragsgegnerin beinahe wortgleich die Vorschrift des § 17 Abs. 4 Nr. 2 BBG in ihren Ausschreibungstext übernimmt: Er kann weder einen mit der Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst (entspricht § 17 Abs. 4 Nr. 2a BBG), noch ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss entsprechend der Anlage 2 VV-BLV vorweisen (entspricht § 17 Abs. 4 Nr. 2b BBG) und auch kein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss entsprechend der Anlage 2 zur VV-BLV und eine dazu passende hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten (§ 17 Abs. 4 Nr. 2c BBG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 2 BLV i.V.m. § 17 Abs. 6 BBG). Dass er keinen mit der Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst absolviert hat, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Des Weiteren stellt das vom Antragsteller absolvierte Bachelorstudium der Anglistik kein inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes entsprechendes Studium dar. Die Entsprechung setzt eine im wissenschaftlichen wie im berufspraktischen Teil gleichwertige Ausbildung und Prüfung voraus, die den Bewerber in gleicher Weise einsatzfähig erscheinen lässt wie den Absolventen der Laufbahnprüfung. Beide Alternativen des § 17 Abs. 4 Nr. 2b BBG eröffnen unmittelbar (aber erst nach konstitutiv festgestellter Anerkennung, § 7 Nr. 2a BBG, § 20 Nr. 1 BLV) den Zugang zum gehobenen Dienst (BT-Drs. 16/7076, 104; Battis, BBG, 5. Auflage 2017, BBG § 17 Rn. 21, beck-online). Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin die Laufbahnbefähigung in Bezug auf die Person des Antragstellers zu Recht – unabhängig vom Fehlen einer entsprechenden konstitutiven Anerkennung – verneint. Dies ergibt sich nicht allein daraus, dass nach Nr. 25 der Anlage 2 VV-BLV das Studium der Anglistik/Englisch dem sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst (gD/hD) zuzuordnen ist, was nach Nr. 20 auch für den gewählten Schwerpunkt Amerikanistik zutrifft. Die Antragsgegnerin verweist zurecht auch auf § 1 Sätze 1 bis 3 der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Anglistik/Amerikanistik an der Universität Bayreuth vom 5. November 2018. Danach wird durch die studienbegleitend abgelegte Bachelorprüfung als berufsqualifizierenden Abschluss des wissenschaftlichen Hochschulstudiums der Anglistik/Amerikanistik festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat die im Kernfach erforderlichen sprach-, literatur- und kulturwissenschaftlichen Kompetenzen gezeigt und die in dieser Satzung vorgesehenen Fachkenntnisse erworben hat. Gleichermaßen wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat die fachlichen und interdisziplinären Zusammenhänge so weit überblickt, dass sie oder er zur weitergehenden wissenschaftlichen Arbeit befähigt ist. Das Studium soll den Studierenden ermöglichen, erfolgreich an dem ständig intensiver werdenden wirtschaftlichen und kulturellen Austausch der Nationen teilzunehmen. Ergänzend normiert § 3 Abs. 1 Satz 2 der genannten Prüfungsordnung, dass unter dem vom Antragsteller gewählten Schwerpunkt Amerikanistik amerikanische Literatur- und Kulturwissenschaft zu verstehen ist. Vom Erwerb von Fähigkeiten für den Verwaltungsdienst ist hier nicht die Rede. Daran ändert auch die vom Antragsteller gewählte Fächerkombination mit dem Fach Rechtswissenschaften nichts. Dies ist zwar gemäß Nr. 329 der Anlage 2 VV-BLV dem gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzuordnen, gleichwohl nimmt das Kombinationsfach lediglich eine untergeordnete Rolle in der gesamten Ausbildung ein. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 der bereits genannten Prüfungsordnung, wonach das Kernfach aus vier Modulbereichen besteht. Von diesen wird der Modulbereich „fachwissenschaftliche Grundlagen“ mit 40 LP bewertet, der Modulbereich „fachwissenschaftliche Spezialisierung mit der Bachelorarbeit“ mit 37 LP, der Modulbereich „sprachpraktische Ausbildung“ mit 24 LP und der Modulbereich „fachübergreifende Kompetenzen mit Berufspraktikum/Auslandsaufenthalt“ mit 30 LP. Dagegen zählt das Kombinationsfach – wobei hier 14 Alternativen zur Auswahl gestellt werden – lediglich 49 LP. Damit beträgt das Wertverhältnis Kernfach zu Kombinationsfach 131 LP zu 49 LP, also 65% zu 35%. Hinsichtlich der Studienleistungen des Kombinationsfachs wird in § 3 Abs. 3 Satz 2 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Anglistik auf die Prüfungsordnung des gewählten Kombinationsfachs verwiesen. Für das Fach Rechtswissenschaften gilt in diesem Fall die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) in Bayern vom 13.10.2003, zuletzt geändert m.W.v. 05.08.2021. Die sich aus § 18 Abs. 2 JAPO ergebenden Pflichtfächer sind – um nur eine beispielhafte Aufzählung vorzunehmen – aus dem Bürgerlichen Recht u.a. Teile des Familien- und Erbrechts, das Handels- und Gesellschaftsrecht in Grundzügen, Bereiche des Arbeitsrechts, des Strafrechts, aus dem Öffentlichen Recht das Staats- und Verfassungsrecht, das Allgemeine Verwaltungsrecht, das Kommunalrecht usw., Teile des Europarechts sowie Teile des Prozessrechts. Der Antragsteller absolvierte laut der von ihm vorgelegten Anlage zum Bachelorzeugnis aus dem Bereich Rechtswissenschaften mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsrecht aber gerade einmal die folgenden Einheiten: Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil (4 SWS), Propädeutische Übung im BGB AT (2 SWS), Bürgerliches Recht Schuldrecht I und II (je 4 SWS), Propädeutische Übung im Schuldrecht (2 SWS), Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger (2 SWS), Arbeitsrecht I (2 SWS), Handels- und Gesellschaftsrecht für Wirtschaftswissenschaftler (4 SWS), Internationales Privatrecht (2 SWS), sowie ein Seminar im Zivilrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Steuerrecht oder Europäischen Wirtschaftsrecht (2 SWS) und Grundzüge des Sozialversicherungsrechts (2 SWS). Laut Bachelorzeugnis absolvierte er als Prüfungsleistungen im von ihm gewählten Schwerpunktbereich Wirtschaftsrecht eine Übung für Anfänger (Hausarbeit und Klausur), ein Seminar (Hausarbeit) und eine mündliche Prüfung. Dies kommt in der Anzahl der Rechtsbereiche und in der Tiefe nicht einmal in die Nähe des Katalogs des § 18 Abs. 2 JAPO. Das Studienfach des Antragstellers stellt somit inhaltlich kein den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes entsprechendes Studium dar. Auch der Besuch interdisziplinärer Veranstaltungen wie Sozialwissenschaften, Medienwissenschaften und Journalismus führen nicht dazu, dass das Studium des Antragstellers einen dem Vorbereitungsdienst gleichzustellenden Abschluss darstellt. Der Antragsteller erfüllt mit seiner Ausbildung bzw. seiner aktuellen Tätigkeit aber auch nicht die Voraussetzungen der dritten Variante. Ebenso wie § 17 Abs. 4 Nr. 2b BBG stellt dessen Abs. 4 Nr. 2c dem Vorbereitungsdienst weitere mit dem Bachelor oder gleichwertigem Abschluss (Diplom einer Fachhochschule) abgeschlossene externe Hochschulstudien gleich, die inhaltlich nicht dem Vorbereitungsdienst entsprechen. In diesem Falle bedarf es jedoch, wie bisher schon bei den Laufbahnen besonderer Fachrichtung, zusätzlich einer hauptberuflichen Tätigkeit von 18 Monaten (§ 20 Nr. 2 BLV). Für alle Studienbereiche und die Berufstätigkeit nach Abs. 4 Nr. 2b, c gilt gem. Abs. 6, dass sie geeignet sein müssen, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln (Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 17 Rn. 21, beck-online). Auch an dieser Voraussetzung fehlt es hier. Wie bereits ausgeführt ist das Studium des Antragstellers dem sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst zuzuordnen. In diesem Bereich müsste sich also auch seine aktuelle berufliche Betätigung bei der Antragsgegnerin bewegen, wenn entsprechend der in der Ausschreibung vorgenommenen Einschränkung eine Verbeamtung lediglich auf dem aktuell durch den Tarifbeschäftigten ausgefüllten Dienstposten vorgenommen und das Prinzip der Kongruenz aus § 17 Abs. 6 BBG gewahrt werden soll. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Tätigkeiten als Sachbearbeiter im Referat 13 C, die vom Antragsteller seit Einstellung beim Bundesamt bis zum heutigen Tage ausgeübt werden, sind nach dem unstreitigen Vortrag beider Beteiligter dem gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzuordnen. Dies ergibt sich auch aus der im Verfahren vorgelegten Präsentation des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland (ALiD)“. Diese von Referat 13C Service Center – Informationsservice Migration betriebene Hotline leistet eine alle Lebens- und Rechtsbereiche umfassende Erstberatung ausländischer Arbeitskräfte. Eine nach dem Ausschreibungstext im Ausnahmefall mögliche Verbeamtung im sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst scheitert nach dem eben Gesagten an der dabei weiter aufgestellten Voraussetzung, dass die konkreten Tätigkeiten eines Bewerbers dem sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst zuzuordnen sein müssten, was im Sachgebiet 13C des Antragstellers nach dem eben Ausgeführten gerade nicht der Fall ist. Der Antragsteller verfügt also nicht über die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Voraussetzungen zur Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis. (2) Unabhängig davon ist die Ablehnung des Übernahmeantrags auch deshalb ermessensfehlerfrei, weil sie dem Bereich der Organisationshoheit der Antragsgegnerin zuzurechnen ist, der von Betroffenen grundsätzlich nicht aufgrund subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen infrage gestellt werden kann. Hiernach darf die Antragsgegnerin eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom Vorliegen eines von ihr für die Aufgabenerfüllung als wichtig erachteten besonderen fachlichen Wissens abhängig machen. Auch eine unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) ausnahmsweise eröffnete gerichtliche Kontrolle auf Willkür oder Missbrauch verhilft der Klage nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung, den Antragsteller nicht vom Tarifangestellten in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, nach diesem Maßstab nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2020 – 2 A 2/20, NVwZ-RR 2021, 455, beck-online, Rn. 12). Dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist ein davon abzugrenzender Bereich der allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationshoheit des Dienstherrn vorgelagert. Diese Organisationshoheit ist mit einem weiten Gestaltungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielraum verbunden; Betroffenen steht keine subjektiv-rechtliche Rechtsposition zu, kraft der sie auf dem Organisationsermessen des Dienstherrn beruhende Entscheidungen zur gerichtlichen Überprüfung stellen könnten. Zu diesem Bereich gehört auch die hier in Rede stehende Einschätzung der Antragsgegnerin, die Entscheidung, ob sie einen Bediensteten im Tarifangestellten- oder im Beamtenverhältnis an sich binden will, davon abhängig zu machen, ob dieser über eine – allein von ihr zu definierende – für die Aufgabenerfüllung nützliche besondere Qualifikation verfügt (BVerwG, U. v. 10.12.2020 – 2 A 2/20, NVwZ-RR 2021, 455, beck-online, Rn. 13). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bestimmt allein die jeweils zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen ihrer Organisationsgewalt Zahl und Art der Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst. Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit nach den Bedürfnissen der Verwaltung. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt beim exekutiven Vollzug des Haushalts – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Haushalts- und Besoldungsrechts – dem Dienstherrn bei der Stellenbewirtschaftung zu. Ihm allein obliegt es, darüber zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt er eine Stelle besetzen will; die zeitliche Dimension eines Stellenbesetzungsverfahrens wird daher – abgesehen von Missbrauchsfällen – nicht durch subjektive Rechtspositionen der Bewerber eingeschränkt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG erstreckt sich insbesondere nicht auf die Frage, ob eine Stellenbesetzung im Beamtenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis erfolgt (BVerwG, U. v. 10.12.2020 – 2 A 2/20, NVwZ-RR 2021, 455, beck-online, Rn. 14, m.w.N.). Dieses aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende organisations- und verwaltungspolitische Ermessen bei der haushaltsrechtlichen Ausbringung und Bewirtschaftung von Planstellen des öffentlichen Dienstes ist ein anderes als das bei der Stellenbesetzung zu beachtende „Auswahlermessen“ (genauer: als der dort bestehende Beurteilungsspielraum). Es ist dem Anwendungs- und Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagert. Denn die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Bediensteten wahr (BVerwG, U. v. 10.12.2020 – 2 A 2/20, NVwZ-RR 2021, 455, beck-online, Rn. 15). Aus Art. 33 Abs. 4 GG ergibt sich nichts anderes. Zwar sieht diese Verfassungsbestimmung vor, dass die ständige Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in der Regel Beamten übertragen wird. Sie verbietet jedoch nicht generell, dafür auch Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte einzusetzen. Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG begründet vor allem keine Individualrechte. Er enthält lediglich eine objektivrechtliche Verfassungsregelung und dient nicht dem Schutz oder den Interessen des Einzelnen. Die Vorschrift garantiert lediglich institutionell das Strukturprinzip, dass hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel durch Beamte wahrgenommen werden (BVerwG, U. v. 10.12.2020 – 2 A 2/20, NVwZ-RR 2021, 455, beck-online, Rn. 16). Ein Beamter hat – im Grundsatz – auch keinen Anspruch auf rechtsfehlerfreie (ermessensfehlerfreie) Ausübung des Organisationsermessens. Es fehlt insoweit an der dafür notwendigen subjektivrechtlichen Rechtsgrundlage. Demgemäß hat ein Tarifbeschäftigter keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Umwandlung seines Dienstpostens in eine Beamtenstelle und anschließende Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn der Tarifbeschäftigte auf seinem Dienstposten hoheitliche Befugnisse ausübt (BVerwG, U. v. 10.12.2020 – 2 A 2/20, NVwZ-RR 2021, 455, beck-online, Rn. 17). Bei Anwendung dieser Maßstäbe gehört die streitgegenständliche Entscheidung der Antragsgegnerin, die Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe vom Vorliegen eines vom zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Aufgabenerfüllung als essentiell erachteten besonderen fachlichen Wissens abhängig zu machen, zum Bereich des vorstehend beschriebenen Organisationsermessens – mit den aufgezeigten rechtlichen Konsequenzen: Hiernach ist es allein Sache des Dienstherrn festzulegen, ob und ggf. unter welchen weiteren von seiner Organisationshoheit getragenen Voraussetzungen er mit einem Bewerber (einschließlich der bereits bei ihm tätigen Bediensteten) anstatt eines Tarifangestelltenverhältnisses die besondere Bindung eines Beamtenverhältnisses eingehen will. Ebenso obliegt es allein seiner Entscheidung, ob er für Letzteres zur Voraussetzung macht, dass der Bewerber über ein – allein im öffentlichen Interesse begründetes und allein vom Dienstherrn festzulegendes – besonderes fachliches Wissen verfügt (BVerwG, U. v. 10.12.2020 – 2 A 2/20, NVwZ-RR 2021, 455, beck-online, Rn. 18 f.). So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat in der Beschreibung der Anforderungen für die Verbeamtungsaktion 2020 in einem ersten Schritt die „Zielgruppe“ der Bewerbungsberechtigten dergestalt festgelegt, dass sich lediglich Tarifbeschäftigte des gehobenen Dienstes, in den Entgeltgruppen E9B bis E12, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und eine Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr beim Bundesamt (oder Arbeitgeber Bund im Anwendungsbereich des TVöD) haben, bewerben dürfen. In einem zweiten Schritt hat sie die bereits genannten „Anforderungen“ für die grundsätzliche Übernahme in das Beamtenverhältnis sowie die Mindestanforderungen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes dargelegt. Vorangestellt war diesen Grundvoraussetzungen die Beschreibung deren Zielrichtung, nämlich, dass die Berufung in das Beamtenverhältnis grundsätzlich voraussetzt, dass innerhalb der Laufbahn weite und flexible Einsatzmöglichkeiten für die zukünftige Beamtin bzw. für den zukünftigen Beamten in der Behörde im Rahmen der Personalentwicklung gegeben sind und die Verwendungsmöglichkeit der Beamtin bzw. des Beamten auf Grund der Vorbildung nach Möglichkeit nicht auf eine spezielle Aufgabe eingeengt ist. Eine hohe Flexibilität und Mobilität wird daher von den Bewerbenden erwartet. In Konkretisierung dieser Anforderungen lassen sich in einem dritten Schritt, den „Anmerkungen“, weitere Einschränkungen entnehmen: „Die Ausschreibung der Verbeamtungsmöglichkeiten ist kein Aufstiegsverfahren. Daher wird eine Verbeamtung – ausgehend von den erfolgten Eingruppierungen der Tarifbeschäftigten – nur in den jeweiligen vergleichbaren Laufbahngruppen, auf dem jeweiligen Dienstposten vorgenommen. In der Regel wird die Verbeamtung in der Fachrichtung des nichttechnischen Verwaltungsdienstes vorgenommen. […] Darüber hinaus kommen ausnahmsweise Verbeamtungen in der Fachrichtung des sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes in Betracht, sofern die konkreten Tätigkeiten dem sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst zuzuordnen sind und die Bildungs- und sonstigen Voraussetzungen für die Laufbahnbefähigung im gehobenen sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst vorliegen.“ Ausdrücklich wird schließlich darauf hingewiesen, dass erst dann, wenn die davor genannten Anforderungen erfüllt werden, die Auswahl nach dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Bestenauslese „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ (Art. 33 Abs. 2 GG) erfolgt, wobei die Leistungsstärke mittels einer Anlassbeurteilung festgestellt wird. Der Antragsteller, dessen Studium der Anglistik mit dem Schwerpunkt Amerikanistik und Kombinationsfach Rechtswissenschaften (Abschluss mit dem Titel „Bachelor of Arts“) unter keine dieser Arten von Ausbildung fällt, hat diese Festlegung hinzunehmen. Er verfügt insbesondere über keine subjektiv-rechtliche Rechtsposition, kraft der er eine Erweiterung der aufgelisteten Berufsfelder auch um seine eigene Ausbildung beanspruchen könnte (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2020 – 2 A 2/20, NVwZ-RR 2021, 455, beck-online, Rn. 21). Die hierauf fußende Ablehnung des Übernahmeantrags des Antragstellers ist auch weder willkürlich noch missbräuchlich. Im grundsätzlich objektiv-rechtlichen Bereich der Organisationsgewalt des Dienstherrn kann sich – ausnahmsweise – ein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie, insbesondere willkür- und missbrauchsfreie Entscheidung aus Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung ergeben, wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um sein Verwaltungshandeln gleichmäßig zu steuern. Dem entsprechend hat der Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden, dass etwa Festlegungen des Dienstherrn in einer Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung zwar zum objektiv-rechtlichen Bereich der Organisationsgewalt gehören, diese aber auf eine entsprechende Klage des Beamten hin einer gerichtlichen Kontrolle auf Willkür und Missbrauch zugänglich sind (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2020 – 2 A 2/20, NVwZ-RR 2021, 455, beck-online, Rn. 22 f.). Im Streitfall hat sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgrund seiner Verpflichtung und seines Selbstanspruchs als rechtsstaatlich und für die betroffenen Bewerber transparent handelnde Verwaltungsbehörde einer solchen Selbstbindung durch den dargestellten Kriterienkatalog unterworfen. An diesem muss er sich messen lassen. Im streitgegenständlichen Fall bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Aufstellen der genannten Merkmale wie Schwerpunkt des Studiums oder die Festlegung der Tarifbeschäftigten auf die jeweiligen vergleichbaren Laufbahngruppen auf den jeweiligen Dienstposten auf willkürlichen oder rechtsmissbräuchlichen Erwägungen beruhen. Sofern die von Antragstellerseite genannten Kolleginnen des Antragstellers – was nicht Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens ist – möglicherweise unter Verstoß gegen diese Festlegungen in ein Beamtenverhältnis berufen worden sein sollten, wäre der Antragsteller auf den Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ zu verweisen. Der Antrag war somit abzulehnen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach ist der Streitwert ausgehend von der Besoldungsgruppe A 9 (3.799,32 Euro) auf 11.397,96 Euro (3 x 3.799,32 Euro) festzusetzen (BayVGH, B.v. 22.3.2018, Az.: 3 CE 18.398 – juris Rn. 20).