Urteil
B 1 K 21.34
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen formelle Vorschriften der Satzung einer Jagdgenossenschaft führt nur dann zur Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses bzw. der durchgeführten Wahl, wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass bei ordnungsgemäßem Hergang ein inhaltlich anderer Beschluss oder ein anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder vermutlich zustande gekommen wäre. Dies ist bei einer fehlerhaften Niederschrift nicht der Fall, da diese ausschließlich Transparenz- und Beweisfunktion hat. (Rn. 45 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Berechnung der Umlage einer Jagdgenossenschaft ist im BayJG nicht geregelt. Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, dürfen auch bei der Erhebung der Umlage nicht berücksichtigt werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der jeweilige Jagdgenosse bei der Ersatzleistung nicht mit einem Teil seines Grundstücks zur Ersatzleistung herangezogen werden soll, für den er selbst wegen Art. 45 S. 1 BayJG keinen Ersatz bekommen würde. (Rn. 50 – 51) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Berechnung der Umlage einer Jagdgenossenschaft ist auf die jagdbare Fläche zu verteilen, die sich aus der Differenz der Jagdrevierfläche und der befriedeten Flächen ergibt. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
4. Für die gerichtliche Überprüfung der Höhe der Umlage einer Jagdgenossenschaft gilt, dass eine sachgerechte Handhabung des in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Amtsermittlungsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie nur gebietet, die Kalkulation insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen formelle Vorschriften der Satzung einer Jagdgenossenschaft führt nur dann zur Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses bzw. der durchgeführten Wahl, wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass bei ordnungsgemäßem Hergang ein inhaltlich anderer Beschluss oder ein anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder vermutlich zustande gekommen wäre. Dies ist bei einer fehlerhaften Niederschrift nicht der Fall, da diese ausschließlich Transparenz- und Beweisfunktion hat. (Rn. 45 – 46) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Berechnung der Umlage einer Jagdgenossenschaft ist im BayJG nicht geregelt. Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, dürfen auch bei der Erhebung der Umlage nicht berücksichtigt werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der jeweilige Jagdgenosse bei der Ersatzleistung nicht mit einem Teil seines Grundstücks zur Ersatzleistung herangezogen werden soll, für den er selbst wegen Art. 45 S. 1 BayJG keinen Ersatz bekommen würde. (Rn. 50 – 51) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Berechnung der Umlage einer Jagdgenossenschaft ist auf die jagdbare Fläche zu verteilen, die sich aus der Differenz der Jagdrevierfläche und der befriedeten Flächen ergibt. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 4. Für die gerichtliche Überprüfung der Höhe der Umlage einer Jagdgenossenschaft gilt, dass eine sachgerechte Handhabung des in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Amtsermittlungsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie nur gebietet, die Kalkulation insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, ohne dass der Kläger an der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2022 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung form- und fristgerecht geladen worden. Das Fax des Klägers vom 25. April 2022 hat die Kammer nicht zur Verlegung des anberaumten Termins veranlasst. Das Schreiben beinhaltet ausdrücklich nur den Antrag auf Aufhebung des Termins wegen der beantragten Aussetzung des Verfahrens. Diesen Antrag hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Selbst wenn man in dem Vortrag, dass der Kläger aus Krankheitsgründen am Termin zur mündlichen Verhandlung verhindert ist, und der Beifügung der ärztlichen Atteste einen Terminsverlegungsantrag aus gesundheitlichen Gründen sehen wollte, musste diesem nicht nachgekommen werden. Gemäß § 227 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Zivilprozessordnung - ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist oder die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt. Eine genügende Entschuldigung liegt nicht vor. Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 auf Rechtsprechung hingewiesen, dass eine Verlegung des Termins nicht zu erfolgen habe, wenn der Kläger nicht für eine Vertretung in der mündlichen Verhandlung sorge (BFH, B.v. 16.12.1994 - III B 43/94 - juris Rn. 2 ff). Zu diesem Zweck wurde er aufgefordert, einen Bevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 2 VwGO zu benennen. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Der Kläger hat nicht dafür gesorgt, dass er von einem Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten wird. Zwar hat sein Sohn Schriftsätze vorgelegt (die vom Kläger selbst und von seinem Sohn unterschrieben waren - mit dem Vermerk „inhaltlich verantwortlich i.A. …“). Aber auch der Sohn des Klägers erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. II. Die zulässige Klage gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2020 ist unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Gemäß Art. 11 BayJG kann die Jagdgenossenschaft für ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen von den Jagdgenossen erheben. Die Umlagen können von der Jagdgenossenschaft wie Kommunalabgaben beigetrieben werden. Gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung der Beklagten kann eine Umlage erhoben werden, wenn dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabweisbar notwendig ist. Gemäß § 6 Abs. 2 l der Satzung beschließt die Versammlung der Jagdgenossen die Erhebung einer Umlage zum Ausgleich des Haushaltsplans. Die grundsätzliche Möglichkeit der Umlage findet somit sowohl im Bayerischen Jagdgesetz als auch in der Satzung der Beklagten, die der Mustersatzung entspricht (AVBayJG - Anlage 1) ihre Grundlage. 2. Gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung beschließt die Jagdgenossenschaft über den Haushaltsplan (Buchst. a) und die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplans (Buchst. l). Formelle Fehler bei der Beschlussfassung sind nicht ersichtlich. Das Verfahren wurde beachtet. Die Versammlung war beschlussfähig. Sie wurde ausweislich der Einladung vom Notjagdvorsteher einberufen, § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Eine ordnungsgemäße Ladung ist erfolgt. Die Beklagte hat die Ladung nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung (dem das Gericht Glauben schenkt) rechtzeitig ortsüblich durch Aushang bekannt gemacht (§§ 7 Abs. 3 Satz 1, 15 Abs. 1 der Satzung). Die Ladung enthielt Angaben über Ort und Zeit der Sitzung und die Tagesordnung (§ 7 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Auf der Tagesordnung waren unter Punkt 2 und 3 die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Erhebung der Umlage vorgesehen. Für die Beschlussfähigkeit ist eine bestimmte Mehrheit nicht vorgeschrieben. Dies ergibt sich insbesondere im Umkehrschluss zu § 10 Abs. 2 Satz 1 der Satzung, der die Beschlussfähigkeit des Jagdvorstandes regelt und im Übrigen § 9 Abs. 3 BJagdG entspricht. Mangels entsprechender Regelung bei der Versammlung der Jagdgenossen sollte es auf eine bestimmte Zahl der Anwesenden nicht ankommen. Auch die Beschlussfassung selbst war ordnungsgemäß. Die erforderliche Mehrheit ist erfüllt. Sechs Jagdgenossen und der Notjagdvorsteher waren anwesend. Sie haben eine Fläche von insgesamt 1.256.517 m 2 vertreten. Der Jagdgenosse mit der größten Einzelfläche hat insgesamt 315.111 m 2 Grundfläche vertreten. Im Protokoll heißt es: „Abstimmungsergebnis 6: 1. Der Haushaltsplan ist damit beschlossen.“ Daraus ergibt sich, dass die Mehrheit der Anwesenden für den Beschluss gestimmt hat, § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Auch die Mehrheit der von den Anwesenden vertretenen Fläche hat für den Beschluss gestimmt. Aus der Anwesenheitsliste ergaben sich die vertretenen Flächen. Selbst wenn kein ordnungsgemäßes Jagdkataster bei der Beschlussfassung vorgelegen hat, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses, da der Nachweis der Flächenmehrheit bei der Beschlussfassung auch durch andere Unterlagen geführt werden kann (OVG Lüneburg U.v. 24.5.2002 - 8 LB 43/01 - BeckRS 2002, 22621 Rn. 35). Die Richtigkeit der Angaben wurde auch nicht bestritten. Selbst wenn nur eine Person gegen den Beschluss gestimmt hat, wäre die erforderliche Flächenmehrheit sogar dann erfüllt, wenn der Jagdgenosse mit der größten vertretenen Fläche gegen den Beschluss gestimmt hätte. Damit hat die Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche für den Haushaltsplan gestimmt, § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Es ist für die Gültigkeit des Beschlusses unschädlich, dass sich aus dem Protokoll nicht ergibt, welcher Jagdgenosse für oder gegen den Beschluss gestimmt hat und welche Flächen die Abstimmenden vertreten haben. Zwar setzt § 8 Abs. 4 Satz 2 der Satzung voraus, dass aus der Niederschrift hervorgehen muss, wie viele Jagdgenossen anwesend waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde, ferner der Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter Angabe der Mehrheit nach Kopfzahl und Fläche, mit der sie gefasst wurden. Beschlüsse, Wahlen oder interne Verfügungen der Jagdgenossenschaft sind rechtswidrig, wenn sie gegen Rechtsvorschriften verstoßen, wozu grundsätzlich auch die Bestimmungen der Satzung zählen, sofern es sich dabei nicht um bloße Ordnungsregeln handelt, die disponibel sind, sondern um zwingende Satzungsbestimmungen. Verstöße gegen Satzungsbestimmungen hinsichtlich der Ladung der Jagdgenossen zur Jagdgenossenversammlung, des Jagdvorstandes zur Sitzung, der Durchführung von Beschlüssen und Wahlen führen in aller Regel zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse bzw. durchgeführten Wahlen. Jedoch dürfen keine allzu strengen Anforderungen bei der Erfüllung formeller Vorschriften gestellt werden. Vielmehr sind die dörflichen Verhältnisse und Gepflogenheiten zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu Art. 112 BayGO, der nicht darauf abstellt, ob der Verstoß gegen Rechtsvorschriften kausal für den Inhalt des gemeindlichen Willensbildungsaktes war, führt ein Verstoß gegen formelle Vorschriften der Satzung der Jagdgenossenschaft nur dann zur Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses bzw. der durchgeführten Wahl, wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass bei ordnungsgemäßem Hergang ein inhaltlich anderer Beschluss oder ein anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder vermutlich zustande gekommen wäre (vgl. Leonhardt, Paul, Dr., Jagdrecht: Bundesjagdgesetz, Bayerisches Jagdgesetz, Ergänzende Bestimmungen Kommentar, Aktualisierungslieferung Nr. 60 März 2011, Art. 11 Rn. 3.3.1; VG Osnabrück, U.v. 8.4.2008 - 1 A 581/06 - BeckRS 2008, 35838 Rn. 35). Dies ist bei einer fehlerhaften Niederschrift nicht der Fall. Die Niederschrift hat ausschließlich Transparenz- und Beweisfunktion. Dies gilt schon für die Bayerische Gemeindeordnung (vgl. BayObLG, U.v. 17.6.1991 - RReg. 1 Z 107/90 - NVwZ-RR 1992, 606) und erst recht für eine Jagdgenossenversammlung. Ob die Vorschriften der BayGO analog auf die Beschlussfassung innerhalb der Jagdgenossenschaft als Selbstverwaltungskörperschaft angewendet werden können, ist in der Rechtsprechung zwar - soweit ersichtlich - nicht tiefergehend geklärt. Dafür spricht aber Art. 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 BayJG (vgl. Leonhardt, a.a.O. Art. 11 Rn. 1). Im Urteil des VG Potsdam vom 28. Januar 2000 (Az. 4 K 5172/98 - juris Rn. 32-34) lag der Fall so, dass ausweislich der Niederschrift über die Sitzung der Beschluss angenommen wurde. Zum Ergebnis der Abstimmung hieß es in der Niederschrift wörtlich: „mehrheitliche Zustimmung, 8 Gegenstimmen, 5 Stimmenthaltungen“. Die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen war in dem Protokoll nicht gesondert ausgewiesen. Nach dem in der streitgegenständlichen Niederschrift festgehaltenen Abstimmungsergebnis wurde der Beschluss mit Abstimmungsmehrheit gefasst. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Niederschrift, wonach das Abstimmungsergebnis über die Beschlussvorlage 6:1 ausfiel und der Beschluss angenommen wurde. Daraus kann der logische Schluss gezogen werden, dass sechs „Ja“-Stimmen und eine „Nein“-Stimme abgegeben wurden. Dem steht nicht entgegen, dass die genaue Zahl der auf „Ja“ lautenden Stimmen in der Niederschrift nicht ausdrücklich ausgewiesen ist. Dies ergibt sich schließlich aus dem beigefügten Satz, dass der Beschluss angenommen wurde. 3. Die Berechnung der Umlage ist im BayJG nicht geregelt. § 29 Abs. 1 Satz 2 BJagdG legt fest, dass ein aus der Genossenschaftskasse geleisteter Schadensersatz für Wildschaden von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen ist. Art. 45 BayJG regelt einen Erstattungsausschluss. Danach ist Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, nicht zu ersetzen. Diese Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) außer Ansatz. a) Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, dürfen auch bei der Erhebung der Umlage nicht berücksichtigt werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der jeweilige Jagdgenosse bei der Ersatzleistung nicht mit einem Teil seines Grundstücks zur Ersatzleistung herangezogen werden soll, für den er selbst wegen Art. 45 Satz 1 BayJG keinen Ersatz bekommen würde. Bei Grundflächen, auf denen die Jagd dauernd nicht ausgeübt werden darf, wäre eine solche Haftung unbillig, weil sie außerhalb des Risiko- oder Verantwortungsbereichs des Jagdausübungsberechtigten liegt (Leonhardt, Paul, Dr., Jagdrecht: Bundesjagdgesetz, Bayerisches Jagdgesetz, Ergänzende Bestimmungen Kommentar, Aktualisierungslieferung Nr. 60 März 2011, Art. 45 Rn 1). Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, sind gemäß § 6 BJagdG Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören und befriedete Bezirke, da auf diesen die Jagd ruht. Ruhen der Jagd bedeutet Verbot der Jagdausübung (L., P., Dr., Jagdrecht: Bundesjagdgesetz, Bayerisches Jagdgesetz, Ergänzende Bestimmungen Kommentar, Aktualisierungslieferung Nr. 40 1. Februar 2006, Art. 6 Rn. 1). Folge der Befriedung ist, dass der Eigentümer derartiger Grundstücke gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BJagdG der Jagdgenossenschaft nicht angehört. Er nimmt deshalb einerseits an der Verteilung des Reinertrags aus der Jagdnutzung nicht teil, weil diese gemäß § 10 Abs. 3 BJagdG auf den Kreis der Jagdgenossen beschränkt ist; andererseits ist er aber auch nicht verpflichtet, zu dem aus der Genossenschaftskasse geleisteten Wildschadensersatz beizutragen (BGH U.v. 4.3.2010 - III ZR 233/09 - BeckRS 2010, 7494 Rn. 12 ff.). Auch die Satzung der Beklagten spricht letztlich für diese Auslegung, da gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung Eigentümer von Grundflächen des Gemeinschaftsjagdreviers, auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden darf, nicht der Jagdgenossenschaft angehören. Dann können sie aber auch nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist die Umlage damit auf die jagdbare Fläche zu verteilen, da sich diese - wie oben bereits festgestellt - aus der Differenz der Jagdrevierfläche und der befriedeten Flächen ergibt. Diese Auffassung wird auch für die hessische Rechtslage vertreten (vgl. Vogelmann/Weber: Umlagen der Jagdgenossenschaften - am Beispiel der hessischen Rechtslage, LKRZ 2015, 311), wobei keine relevanten Unterschiede zum bayerischen Jagdrecht bestehen. Dies zeigt insbesondere § 33 HJagdG, der Art. 45 BayJG im Wortlaut entspricht. § 14 Abs. 1 der H. Mustersatzung für Jagdgenossenschaften lautet: Anteil an Nutzungen und Lasten (1) Der Anteil der Genossen an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk. (2) An den Nutzungen und Lasten nehmen diejenigen Genossen insoweit nicht teil, als auf ihren Grundstücken die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf. Für die jagdbare Fläche als maßgeblichen Bezugspunkt spricht auch die Berechnung und Verwendung des Reinertrags der Jagdgenossenschaft in R.P.: „Für die Berechnung des anteiligen Reinertrags der einzelnen Jagdgenossen ist nach der Formulierung in § 12 Abs. 2 Satz 2 LJG das „Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundflächen“ maßgebend. „Beteiligt“ im Sinne der Vorschrift sind nur Grundflächen, soweit auf ihnen die Jagdausübung zulässig ist. In befriedeten Bezirken ruht hingegen die Jagd (§ 8 Abs. 1 LJG), die Eigentümer sind keine Jagdgenossen (§ 11 Abs. 1 LJG). Allerdings gehören die befriedeten Bezirke flächenmäßig zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk (§ 10 Abs. 1 Satz 2 LJG). Kommt es demgemäß auf das Verhältnis des Flächeninhalts der beteiligten Grundflächen an, ist die bejagbare Grundfläche des einzelnen Jagdgenossen mit der bejagbaren Fläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks (und nicht mit seiner Gesamtfläche) in Beziehung zu setzen. Der Begriff „bejagbar“, der in diesem Zusammenhang in § 15 Abs. 1 der Mustersatzung für Jagdgenossenschaften verwandt wird, entspricht damit dem Begriff „beteiligt“ in § 12 Abs. 2 Satz 2 LJG. Die gesetzliche Vorschrift, die allein auf das Verhältnis des Flächeninhalts der beteiligten Grundflächen abstellt, lässt eine Differenzierung nach der Ergiebigkeit und dem jagdlichen Wert, z.B. im Hinblick auf Wald- und Feldflächen, nicht zu (VGH BadenWürttemberg, Beschl. vom 15.10.1998 - 5 S 966/96 - unter Bezugnahme auf die inhaltsgleiche Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG). An der Berechnung des anteiligen Reinertrags nehmen alle bejagbaren Grundflächen in gleicher Weise teil. Ist der gemeinschaftliche Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft in mehreren Jagdbögen (§ 14 Abs. 2 LJG) verpachtet, sind die im Regelfall unterschiedlichen Pachteinnahmen der Jagdbögen zusammenzuzählen und als Ausgangspunkt für die Berechnung des anteiligen Reinertrags zu verwenden. Bezugseinheit ist, wie auch bei Umlageforderungen, die bejagbare Fläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks und nicht der einzelne Jagdbogen.“ (vgl. Schaefer, Stefan, Dr., Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz Oktober 2011). Auch das OVG Rheinland-Pfalz beanstandet in seinem Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10206/16 - (juris Rn. 6, 51) die jagdbare Fläche als maßgeblichen Bezugspunkt nicht. Ebenso das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 21. Juni 2018 - L 6 U 52/17 - (juris Rn. 40) zur Frage der Beitragsbemessung. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe dürfen bei der Berechnung der Umlage Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, nicht berücksichtigt werden. Dem hat die Beklagte nunmehr durch die Berechnung im Bescheid Rechnung getragen. Die Beklagte hat die bejagbare Fläche mit 5.420.286 qm angegeben. Im Gerichtsverfahren B 1 K 18.1003 wurde hierzu ausgeführt, dass die Jagdrevierfläche 5.701.400 m² beträgt, die befriedete Fläche 281.114 m², sodass sich eine jagdbare Fläche von 5.420.286 m² ergibt. Dass die Jagdrevierflächen oder die befriedeten Flächen sich anders dargestellt haben, wurde vom Kläger nicht bestritten. Ebenfalls nicht bestritten wird der Flächeninhalt seiner bejagbaren Fläche in Höhe von 106.983 m². Die Berechnung der Umlage erfolgte somit ordnungsgemäß. Dass in den Jagdjahren 2015 bis 2018 ein befriedetes Besitztum des Klägers vorlag, ist nicht ersichtlich. b) Auch die von der Beklagten durch Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft festgesetzte Höhe der Umlage ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung kann eine Umlage erhoben werden, wenn dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabdingbar notwendig ist. Dies war hier der Fall, da für Wildschäden und Gutachterkosten ein Defizit von 24.853,54 EUR (gerundet 25.000 EUR) entstanden war, das nicht durch Einnahmen der Jagdpacht gedeckt werden konnte. Für die gerichtliche Überprüfung der Höhe der Umlage gilt, dass eine sachgerechte Handhabung des in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Amtsermittlungsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie nur gebietet, die Kalkulation insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden (OVG Saarlouis Urt. v. 25.6.2009 - 1 A 325/08 - juris Rn. 95). Substantiierte Einwände gegen den Umlagenbedarf wurden insoweit nicht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: „die Tatsachengerichte sollten sich nicht „gleichsam ungefragt“ auf Fehlersuche begeben (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. September 1979 - BVerwG 4 C 7.77 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10; Beschluss vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 35; Beschluss vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 - NVwZ 2002, 83). Mit dieser Mahnung soll nicht die rechtliche Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes in § 86 Abs. 1 VwGO in Frage gestellt, sondern darauf hingewiesen werden, dass eine sachgerechte Handhabung dieses Grundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu erfolgen hat. Was im Einzelfall sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein gültig festlegen; denn es handelt sich dabei letztlich um ein Problem der richtigen Balance zwischen Exekutive und Judikative (vgl. grundlegend Ossenbühl, FS Redeker zum 70. Geburtstag, S. 55 ff.). (…) Die Handhabung der richterlichen Fehlersuche wird stets eine Frage des Fingerspitzengefühls im Einzelfall sein. Was die gerichtliche Kontrolle von Abgabesatzungen anbelangt, wird es aber in aller Regel sachgerecht sein, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind.“ (BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1/01 - BVerwGE 116, 188-197 Rn. 43 - 44). Der Kläger hat erstmals am 14. September 2018 bei der Beklagten Akteneinsicht beantragt. Hierzu ist auf einer Kurzinfo für die Akten vom 19. September 2018 vermerkt, dass der Kläger (bzw. sein Sohn unter Vollmachtsvorlage) Einsicht in die Akten nehmen und Kopien erhalten kann. Auf einem Schreiben an den Kläger vom 24. September 2018 wurde vermerkt, dass Herr … im Rathaus war und Akteneinsicht genommen hat. Dennoch beantragte der Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2019 an das Verwaltungsgericht (im Verfahren B 1 K 18.1003) Akteneinsicht in die Gesamtakte (ohne zu äußern, welche Aktenteile er nicht gesehen hat bzw. welche Aktenteile unvollständig vorgelegt sein sollen). Die Beklagte antwortete hierauf, dass dem Gericht sämtliche Unterlagen zur Ermittlung der Umlage zugesandt wurden (Schreiben vom 14. März 2019). Der Kläger wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 20. März 2019 darauf hingewiesen, dass er bis zum 14. April 2019 die Akten in der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts einsehen kann. Der Kläger rief bei Gericht an und erklärte, dass es ihm aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, Akteneinsicht zu nehmen. Da die Originalakten von dem Beklagten benötigt wurden, wurden diese wieder an den Beklagten zurückgeschickt. Der Kläger beantragte mit der erneuten Klageerhebung abermals Akteneinsicht, um die numerische Richtigkeit der Wildschäden und der Nebenkosten für die Jagdjahre 2015 bis 2018 zu prüfen. Das Gericht wies den Kläger darauf hin, dass Akteneinsicht in der Gemeinde … genommen werden könne. Hierfür wurde eine Frist bis zum 23. Juni 2021 gesetzt (Schreiben vom 18. Mai 2021). Einer Telefonnotiz kann entnommen werden, dass der Kläger bei der Geschäftsstelle angerufen und erklärt hat, dass er bei der Gemeinde keine Kopien erhalte. Er wolle eine Kopie durch das Gericht, damit er bei der Akteneinsicht in der Gemeinde vergleichen könne, ob noch Unterlagen fehlen (Telefonnotiz vom 31. Mai 2021). Schriftlich teilte er mit, dass eine Inaugenscheinnahme in den Räumen der Gemeinde nicht zielführend sei, da es sich um 3 Aktenheftungen handele mit ca. 827 Seiten. Er wolle deshalb eine Kopie der Behördenakte. Die Beklagte teilte auf Anfrage des Gerichts mit (Schreiben vom 29. Juni 2021), dass der Kläger Akteneinsicht in Wildschäden und Nebenkosten für die beantragten Jagdjahre nehmen könne und es ihm auch gestattet sei, vor Ort Kopien von Aktenteilen anzufertigen. Das Gericht wies den Kläger darauf hin (Schreiben vom 6. Juli 2021), dass die von der Beklagten vorgelegten Akten an diese zurückgeschickt worden seien, mit der Bitte nur die wesentlichen Akten vorzulegen. Eine Kopie der zurückgesandten Akten werde dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt, da eine Grenze bei der Überlassung von Kopien bestehe, wenn diese gleichsam ins Blaue hinein oder auf Verdacht verlangt werden (OVG Hamburg, B.v. 25.9.1995 - Bf IV 8/94 - juris). Zur Vorlage einer Klagebegründung wurde eine Frist bis zum 13. September 2021 gesetzt. Zuvor könne Akteneinsicht in den Räumen der Gemeinde genommen werden. Der Kläger wurde auf den Akteneingang der neu vorgelegten Verfahrensakte hingewiesen (Schreiben vom 4. August 2021). Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Der Kläger hatte seit dem 24. September 2018 immer wieder Gelegenheit, die Wildschäden auf numerische Richtigkeit zu überprüfen und hat dennoch keine substantiierten Einwände erhoben. Das Gericht ist deshalb nicht verpflichtet, drei vorgelegte Leitzordner über Wildschadensersatz aus den Jagdjahren 2015 bis 2018 auf Verdacht auf die numerische Richtigkeit zu überprüfen. Die Kammer hat die von der Beklagten vorgelegte Aufgliederung des Umlagebedarfs (mit den einzelnen Posten für die Jagdjahre, also Schätzerkosten und Auszahlungen) auf die numerische Richtigkeit überprüft und keine Beanstandungen feststellen können. Eine weitere Prüfung, ob die Wildschäden tatsächlich ausgezahlt und korrekt abgerechnet wurden, war ohne substantiierte Einwendungen nicht veranlasst. Soweit der Kläger rügt, dass sich ein Jagdgenosse rechtsmissbräuchlich verhalte, indem er sich Wildschaden als eine Art „Geschäftsmodell“ ersetzen lasse, ist auszuführen, dass Wildschäden nach der gesetzlichen Regelung (vgl. § 29 Abs. 1 BJagdG) durch die Jagdgenossenschaft zu ersetzen sind. Das Verhalten ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat auch nicht gerügt, dass das Verfahren hinsichtlich des Wildschadensersatzes nicht ordnungsgemäß durchlaufen wäre. c) Die Neuberechnung der Umlage (nach Aufhebung des ersten Bescheids auf Grund falscher Berechnung) war ebenfalls möglich, da es sich bei dem aufgehobenen Bescheid vom 23. August 2018 um einen rein belastenden Verwaltungsakt handelte und der Kläger nicht darauf vertrauen durfte, dass mit der Aufhebung dieses Verwaltungsaktes durch Bescheid vom 20. Oktober 2020 die Umlage nicht erneut richtig festgesetzt wird. III. Soweit die Klage auf Akteneinsicht gerichtet ist, so ist diese zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig, da der Kläger bzw. sein Sohn spätestens ab dem 7. Juli 2021 (Empfangsbekenntnis der Beklagten über die Rückgabe der Akten durch das Verwaltungsgericht - Blatt 23 der Gerichtsakte) die Möglichkeit hatte, die vom Gericht zurückgesandten Akten betreffend Wildschäden und Nebenkosten in der Gemeinde … einzusehen und Kopien anzufertigen. Dies wurde dem Kläger (wie bereits dargestellt) mitgeteilt. Der Notjagdvorstand hat zur Überzeugung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Kläger in alle drei Leitzordner hätte Akteneinsicht nehmen können und er sich hiervon auch hätte Kopien anfertigen können und dies immer noch tun könne. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Begehren des Klägers Rechnung getragen wurde bzw. wird, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Akteneinsicht entfallen ist. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch darauf, dass die Kopien der Verwaltungsakte von der Beklagten selbst angefertigt werden (VG Bayreuth, GB v. 20.5.2021 - B 1 K 20.267 - juris Rn. 54 unter Bezugnahme auf ein Urteil des VG Würzburg vom 13.2.2020 - W 9 K 18.1165 - juris Rn. 19: „Anders als der Auskunftsanspruch selbst, ergibt sich die Art und Weise der Auskunft aus einer Interessenabwägung, die dem berechtigten Informationsbedürfnis ebenso Rechnung trägt wie dem Interesse der aktenführenden Stelle, nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand belastet zu werden. Bei Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften, zu denen auch Jagdgenossenschaften gehören (§ 9 BJagdG, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayJG), richtet sich diese Abwägung nach den Grundsätzen, die zu Art. 29 Abs. 3 BayVwVfG für verwaltungsverfahrensrechtliche Sachverhalte entwickelt worden sind. Danach kann Akteneinsicht regelmäßig - sofern dies nicht zu unbilligen Ergebnissen führt - nur bei der aktenführenden Stelle verlangt werden. Der Berechtigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Auszüge oder Überlassung von Kopien. Letzteres besonders dann, wenn umfängliche Daten oder komplizierte Sachverhalte zu prüfen oder Berechnungen anzustellen sind. Bei der Herstellung dieser Kopien müssen aber die Möglichkeiten des Auskunftsverpflichteten berücksichtigt werden. Er hat daher nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob er von bezeichneten Schriftstücken selbst Ablichtungen fertigt oder dem Einsichtnehmenden gestattet, sich Abschriften herzustellen. Die Kosten hierfür hat der Berechtigte - als Aufwendungen für die seiner Sphäre zuzuordnende Rechtsverfolgung - auch dann zu tragen, wenn spezielle Verwaltungskostenregelungen fehlen (vgl. zu § 29 Abs. 3 VwVfG, § 25 Abs. 4 und Abs. 5 SGB X: BVerwG, B.v. 27.6.2013 - 3 C 20/12 - juris Rn. 7).“ IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.