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Urteil

B 1 K 21.41

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen formelle Vorschriften der Satzung einer Jagdgenossenschaft führt nur dann zur Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses bzw. der durchgeführten Wahl, wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass bei ordnungsgemäßem Hergang ein inhaltlich anderer Beschluss oder ein anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder vermutlich zustande gekommen wäre. Dies ist bei einer fehlerhaften Niederschrift nicht der Fall, da diese ausschließlich Transparenz- und Beweisfunktion hat. (Rn. 37 – 38) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Berechnung der Umlage einer Jagdgenossenschaft ist im BayJG nicht geregelt. Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, dürfen auch bei der Erhebung der Umlage nicht berücksichtigt werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der jeweilige Jagdgenosse bei der Ersatzleistung nicht mit einem Teil seines Grundstücks zur Ersatzleistung herangezogen werden soll, für den er selbst wegen Art. 45 S. 1 BayJG keinen Ersatz bekommen würde. (Rn. 42 – 43) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Berechnung der Umlage einer Jagdgenossenschaft ist, solange keine anderen Anhaltspunkte bestehen, auf die jagdbare Fläche zu verteilen, die sich aus der Differenz der Jagdrevierfläche und der befriedeten Flächen ergibt. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 4. Für die gerichtliche Überprüfung der Höhe der Umlage einer Jagdgenossenschaft gilt, dass eine sachgerechte Handhabung des in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Amtsermittlungsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie nur gebietet, die Kalkulation insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen formelle Vorschriften der Satzung einer Jagdgenossenschaft führt nur dann zur Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses bzw. der durchgeführten Wahl, wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass bei ordnungsgemäßem Hergang ein inhaltlich anderer Beschluss oder ein anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder vermutlich zustande gekommen wäre. Dies ist bei einer fehlerhaften Niederschrift nicht der Fall, da diese ausschließlich Transparenz- und Beweisfunktion hat. (Rn. 37 – 38) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Berechnung der Umlage einer Jagdgenossenschaft ist im BayJG nicht geregelt. Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, dürfen auch bei der Erhebung der Umlage nicht berücksichtigt werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der jeweilige Jagdgenosse bei der Ersatzleistung nicht mit einem Teil seines Grundstücks zur Ersatzleistung herangezogen werden soll, für den er selbst wegen Art. 45 S. 1 BayJG keinen Ersatz bekommen würde. (Rn. 42 – 43) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Berechnung der Umlage einer Jagdgenossenschaft ist, solange keine anderen Anhaltspunkte bestehen, auf die jagdbare Fläche zu verteilen, die sich aus der Differenz der Jagdrevierfläche und der befriedeten Flächen ergibt. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 4. Für die gerichtliche Überprüfung der Höhe der Umlage einer Jagdgenossenschaft gilt, dass eine sachgerechte Handhabung des in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Amtsermittlungsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie nur gebietet, die Kalkulation insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2020 ist unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Gemäß Art. 11 BayJG kann die Jagdgenossenschaft für ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen von den Jagdgenossen erheben. Die Umlagen können von der Jagdgenossenschaft wie Kommunalabgaben beigetrieben werden. Gemäß*§ 14 Abs. 4 der Satzung der Beklagten kann eine Umlage erhoben werden, wenn dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabdingbar notwendig ist. Die grundsätzliche Möglichkeit der Umlage findet somit sowohl im Bayerischen Jagdgesetz als auch in der Satzung der Beklagten, die der Mustersatzung entspricht (AVBayJG - Anlage 1) ihre Grundlage. 2. Gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung beschließt die Jagdgenossenschaft über den Haushaltsplan (Buchst. a) und die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplans (Buchst. l). Formelle Fehler bei der Beschlussfassung sind nicht ersichtlich. Das Verfahren wurde beachtet. Die Versammlung war beschlussfähig. Sie wurde ausweislich der Einladung vom Notjagdvorsteher einberufen, § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Eine ordnungsgemäße Ladung ist erfolgt. Die Beklagte hat die Ladung nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung (dem das Gericht Glauben schenkt) rechtzeitig ortsüblich durch Aushang bekannt gemacht (§§ 7 Abs. 3 Satz 1, 15 Abs. 1 der Satzung). Die Ladung enthielt Angaben über Ort und Zeit der Sitzung und die Tagesordnung (§ 7 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Auf der Tagesordnung waren unter Punkt 2 und 3 die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Erhebung der Umlage vorgesehen. Für die Beschlussfähigkeit ist eine bestimmte Mehrheit nicht vorgeschrieben. Dies ergibt sich insbesondere im Umkehrschluss zu § 10 Abs. 2 Satz 1 der Satzung, der die Beschlussfähigkeit des Jagdvorstandes regelt und im Übrigen § 9 Abs. 3 BJagdG entspricht. Mangels entsprechender Regelung bei der Versammlung der Jagdgenossen sollte es auf eine bestimmte Zahl der Anwesenden nicht ankommen. Auch die Beschlussfassung selbst war ordnungsgemäß. Die erforderliche Mehrheit ist erfüllt. Sechs Jagdgenossen und der Notjagdvorsteher waren anwesend. Sie haben eine Fläche von insgesamt 1.256.517 m 2 vertreten. Der Jagdgenosse mit der größten Einzelfläche hat insgesamt 315.111 m 2 Grundfläche vertreten. Im Protokoll heißt es: „Abstimmungsergebnis 6: 1. Der Haushaltsplan ist damit beschlossen.“ Daraus ergibt sich, dass die Mehrheit der Anwesenden für den Beschluss gestimmt hat, § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Auch die Mehrheit der von den Anwesenden vertretenen Fläche hat für den Beschluss gestimmt. Aus der Anwesenheitsliste ergaben sich die vertretenen Flächen. Selbst wenn kein ordnungsgemäßes Jagdkataster bei der Beschlussfassung vorgelegen hat, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses, da der Nachweis der Flächenmehrheit bei der Beschlussfassung auch durch andere Unterlagen geführt werden kann (OVG Lüneburg U.v. 24.5.2002 - 8 LB 43/01 - BeckRS 2002, 22621 Rn. 35). Die Richtigkeit der Angaben wurde auch nicht bestritten. Selbst wenn nur eine Person gegen den Beschluss gestimmt hat, wäre die erforderliche Flächenmehrheit sogar dann erfüllt, wenn der Jagdgenosse mit der größten vertretenen Fläche gegen den Beschluss gestimmt hätte. Damit hat die Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche für den Haushaltsplan gestimmt, § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Es ist für die Gültigkeit des Beschlusses unschädlich, dass sich aus dem Protokoll nicht ergibt, welcher Jagdgenosse für oder gegen den Beschluss gestimmt hat und welche Flächen die Abstimmenden vertreten haben. Zwar setzt § 8 Abs. 4 Satz 2 der Satzung voraus, dass aus der Niederschrift hervorgehen muss, wie viele Jagdgenossen anwesend waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde, ferner der Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter Angabe der Mehrheit nach Kopfzahl und Fläche, mit der sie gefasst wurden. Beschlüsse, Wahlen oder interne Verfügungen der Jagdgenossenschaft sind rechtswidrig, wenn sie gegen Rechtsvorschriften verstoßen, wozu grundsätzlich auch die Bestimmungen der Satzung zählen, sofern es sich dabei nicht um bloße Ordnungsregeln handelt, die disponibel sind, sondern um zwingende Satzungsbestimmungen. Verstöße gegen Satzungsbestimmungen hinsichtlich der Ladung der Jagdgenossen zur Jagdgenossenversammlung, des Jagdvorstandes zur Sitzung, der Durchführung von Beschlüssen und Wahlen führen in aller Regel zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse bzw. durchgeführten Wahlen. Jedoch dürfen keine allzu strengen Anforderungen bei der Erfüllung formeller Vorschriften gestellt werden. Vielmehr sind die dörflichen Verhältnisse und Gepflogenheiten zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu Art. 112 BayGO, der nicht darauf abstellt, ob der Verstoß gegen Rechtsvorschriften kausal für den Inhalt des gemeindlichen Willensbildungsaktes war, führt ein Verstoß gegen formelle Vorschriften der Satzung der Jagdgenossenschaft nur dann zur Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses bzw. der durchgeführten Wahl, wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass bei ordnungsgemäßen Hergang ein inhaltlich anderer Beschluss oder ein anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder vermutlich zustande gekommen wäre (vgl. Leonhardt, Paul, Dr., Jagdrecht: Bundesjagdgesetz, Bayerisches Jagdgesetz, Ergänzende Bestimmungen Kommentar, Aktualisierungslieferung Nr. 60 März 2011, Art. 11 Rn. 3.3.1; VG Osnabrück, U.v. 8.4.2008 - 1 A 581/06 - BeckRS 2008, 35838 Rn. 35). Dies ist bei einer fehlerhaften Niederschrift nicht der Fall. Die Niederschrift hat ausschließlich Transparenz- und Beweisfunktion. Dies gilt schon für die Bayerische Gemeindeordnung (vgl. BayObLG, U.v. 17.6.1991 - RReg. 1 Z 107/90 - NVwZ-RR 1992, 606) und erst recht für eine Jagdgenossenversammlung. Ob die Vorschriften der BayGO analog auf die Beschlussfassung innerhalb der Jagdgenossenschaft als Selbstverwaltungskörperschaft angewendet werden können, ist in der Rechtsprechung zwar - soweit ersichtlich - nicht tiefergehend geklärt. Dafür spricht aber Art. 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 BayJG (vgl. Leonhardt, a.a.O. Art. 11 Rn. 1). Im Urteil des VG Potsdam vom 28. Januar 2000 (Az. 4 K 5172/98 - juris Rn. 32-34) lag der Fall so, dass ausweislich der Niederschrift über die Sitzung der Beschluss angenommen wurde. Zum Ergebnis der Abstimmung hieß es in der Niederschrift wörtlich: „mehrheitliche Zustimmung, 8 Gegenstimmen, 5 Stimmenthaltungen“. Die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen war in dem Protokoll nicht gesondert ausgewiesen. Nach dem in der streitgegenständlichen Niederschrift festgehaltenen Abstimmungsergebnis wurde der Beschluss mit Abstimmungsmehrheit gefasst. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Niederschrift, wonach das Abstimmungsergebnis über die Beschlussvorlage 6:1 ausfiel und der Beschluss angenommen wurde. Daraus kann der logische Schluss gezogen werden, dass sechs „Ja“-Stimmen und eine „Nein“-Stimme abgegeben wurden. Dem steht nicht entgegen, dass die genaue Zahl der auf „Ja“ lautenden Stimmen in der Niederschrift nicht ausdrücklich ausgewiesen ist. Dies ergibt sich schließlich aus dem beigefügten Satz, dass der Beschluss angenommen wurde. 3. Die Berechnung der Umlage ist im BayJG nicht geregelt. § 29 Abs. 1 Satz 2 BJagdG legt fest, dass ein aus der Genossenschaftskasse geleisteter Schadensersatz für Wildschaden von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen ist. Art. 45 BayJG regelt einen Erstattungsausschluss. Danach ist Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, nicht zu ersetzen. Diese Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) außer Ansatz. a) Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, dürfen auch bei der Erhebung der Umlage nicht berücksichtigt werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der jeweilige Jagdgenosse bei der Ersatzleistung nicht mit einem Teil seines Grundstücks zur Ersatzleistung herangezogen werden soll, für den er selbst wegen Art. 45 Satz 1 BayJG keinen Ersatz bekommen würde. Bei Grundflächen, auf denen die Jagd dauernd nicht ausgeübt werden darf, wäre eine solche Haftung unbillig, weil sie außerhalb des Risiko- oder Verantwortungsbereichs des Jagdausübungsberechtigten liegt (Leonhardt, Paul, Dr., Jagdrecht: Bundesjagdgesetz, Bayerisches Jagdgesetz, Ergänzende Bestimmungen Kommentar, Aktualisierungslieferung Nr. 60 März 2011, Art. 45 Rn 1). Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, sind gemäß § 6 BJagdG Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören und befriedete Bezirke, da auf diesen die Jagd ruht. Ruhen der Jagd bedeutet Verbot der Jagdausübung (Leonhardt, Paul, Dr., Jagdrecht: Bundesjagdgesetz, Bayerisches Jagdgesetz, Ergänzende Bestimmungen Kommentar, Aktualisierungslieferung Nr. 40 1. Februar 2006, Art. 6 Rn. 1). Folge der Befriedung ist, dass der Eigentümer derartiger Grundstücke gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BJagdG der Jagdgenossenschaft nicht angehört. Er nimmt deshalb einerseits an der Verteilung des Reinertrags aus der Jagdnutzung nicht teil, weil diese gemäß § 10 Abs. 3 BJagdG auf den Kreis der Jagdgenossen beschränkt ist; andererseits ist er aber auch nicht verpflichtet, zu dem aus der Genossenschaftskasse geleisteten Wildschadensersatz beizutragen (BGH U.v. 4.3.2010 - III ZR 233/09 - BeckRS 2010, 7494 Rn. 12 ff.). Auch die Satzung der Beklagten spricht letztlich für diese Auslegung, da gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung Eigentümer von Grundflächen des Gemeinschaftsjagdreviers, auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden darf, nicht der Jagdgenossenschaft angehören. Dann können sie aber auch nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist die Umlage damit auf die jagdbare Fläche zu verteilen, da sich diese - wie oben bereits festgestellt - aus der Differenz der Jagdrevierfläche und der befriedeten Flächen ergibt. Diese Auffassung wird auch für die hessische Rechtslage vertreten (vgl. Vogelmann/Weber: Umlagen der Jagdgenossenschaften - am Beispiel der hessischen Rechtslage, LKRZ 2015, 311), wobei keine relevanten Unterschiede zum bayerischen Jagdrecht bestehen. Dies zeigt insbesondere § 33 HJagdG, der Art. 45 BayJG im Wortlaut entspricht. § 14 Abs. 1 der Hessischen Mustersatzung für Jagdgenossenschaften lautet: Anteil an Nutzungen und Lasten (1) Der Anteil der Genossen an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk. (2) An den Nutzungen und Lasten nehmen diejenigen Genossen insoweit nicht teil, als auf ihren Grundstücken die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf. Für die jagdbare Fläche als maßgeblichen Bezugspunkt spricht auch die Berechnung und Verwendung des Reinertrags der Jagdgenossenschaft in RheinlandPfalz: „Für die Berechnung des anteiligen Reinertrags der einzelnen Jagdgenossen ist nach der Formulierung in § 12 Abs. 2 Satz 2 LJG das „Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundflächen“ maßgebend. „Beteiligt“ im Sinne der Vorschrift sind nur Grundflächen, soweit auf ihnen die Jagdausübung zulässig ist. In befriedeten Bezirken ruht hingegen die Jagd (§ 8 Abs. 1 LJG), die Eigentümer sind keine Jagdgenossen (§ 11 Abs. 1 LJG). Allerdings gehören die befriedeten Bezirke flächenmäßig zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk (§ 10 Abs. 1 Satz 2 LJG). Kommt es demgemäß auf das Verhältnis des Flächeninhalts der beteiligten Grundflächen an, ist die bejagbare Grundfläche des einzelnen Jagdgenossen mit der bejagbaren Fläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks (und nicht mit seiner Gesamtfläche) in Beziehung zu setzen. Der Begriff „bejagbar“, der in diesem Zusammenhang in § 15 Abs. 1 der Mustersatzung für Jagdgenossenschaften verwandt wird, entspricht damit dem Begriff „beteiligt“ in § 12 Abs. 2 Satz 2 LJG. Die gesetzliche Vorschrift, die allein auf das Verhältnis des Flächeninhalts der beteiligten Grundflächen abstellt, lässt eine Differenzierung nach der Ergiebigkeit und dem jagdlichen Wert, z.B. im Hinblick auf Wald- und Feldflächen, nicht zu (VGH BadenWürttemberg, Beschl. vom 15.10.1998 - 5 S 966/96 - unter Bezugnahme auf die inhaltsgleiche Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG). An der Berechnung des anteiligen Reinertrags nehmen alle bejagbaren Grundflächen in gleicher Weise teil. Ist der gemeinschaftliche Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft in mehreren Jagdbögen (§ 14 Abs. 2 LJG) verpachtet, sind die im Regelfall unterschiedlichen Pachteinnahmen der Jagdbögen zusammenzuzählen und als Ausgangspunkt für die Berechnung des anteiligen Reinertrags zu verwenden. Bezugseinheit ist, wie auch bei Umlageforderungen, die bejagbare Fläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks und nicht der einzelne Jagdbogen.“ (vgl. Schaefer, Stefan, Dr., Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz Oktober 2011). Auch das OVG Rheinland-Pfalz beanstandet in seinem Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10206/16 - (juris Rn. 6, 51) die jagdbare Fläche als maßgeblichen Bezugspunkt nicht. Ebenso das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 21. Juni 2018 - L 6 U 52/17 - (juris Rn. 40) zur Frage der Beitragsbemessung. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe dürfen bei der Berechnung der Umlage Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, nicht berücksichtigt werden. Dem hat die Beklagte nunmehr durch die Berechnung im Bescheid Rechnung getragen. Die Beklagte hat die bejagbare Fläche mit 5.420.286 qm angegeben. Im Gerichtsverfahren B 1 K 18.1005 wurde hierzu ausgeführt, dass die Jagdrevierfläche 5.701.400 m² beträgt, die befriedete Fläche 281.114 m², sodass sich eine jagdbare Fläche von 5.420.286 m² ergibt. Dass sich die Jagdrevierflächen oder die befriedeten Flächen anders dargestellt haben, wurde von der Klägerin nicht behauptet. Ebenfalls nicht bestritten wird von der Klägerin der Flächeninhalt ihrer bejagbaren Fläche in Höhe von 17.970 m². Die Berechnung der Umlage erfolgte somit ordnungsgemäß. Dass in den Jagdjahren 2015 bis 2018 ein befriedetes Besitztum der Klägerin vorlag, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass sie beantrage, die Bejagung auf ihrem Grundstück Fl.Nr. … aus ethischen Gründen zu unterlassen, weshalb ihr aus diesem Grund keine Kosten auferlegt werden können. Hierzu ist anzumerken, dass sie bei der Behörde keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, sondern nur im gerichtlichen Verfahren. Zudem kann eine Antragstellung im Jahr 2021 sich nicht auf zurückliegende Jagdjahre auswirken. Auf das Urteil des BVerwG vom 18. Juni 2020 - 3 C 1/19 (juris Rn. 14 ff.) wird Bezug genommen. Hier wird zum maßgeblichen Zeitpunkt ausgeführt: „Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der für das Verpflichtungsbegehren des Klägers maßgeblichen aktuellen Fassung vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. a) Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Eigentümer nach dem in Deutschland geltenden Reviersystem über die Ausübung der Jagd auf seinem Grundstück nicht frei verfügen kann. Nach den Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes (§§ 8 und 9 BJagdG) gehören Grundstücke mit einer Fläche von weniger als 75 ha kraft Gesetzes einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk und ihre Eigentümer einer Jagdgenossenschaft an, der die Ausübung des Jagdrechts zusteht (§ 8 Abs. 5 BJagdG). Der Eigentümer muss die Bejagung seiner Flächen daher dulden (vgl. BT-Drs. 17/12046 S. 7). Die in § 6a BJagdG vorgesehene Befreiungsmöglichkeit des Grundeigentümers ergänzt die aus seiner Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft folgende Einschränkung der Verfügungsbefugnis um eine Ausnahmeregelung. b) Die Befriedung soll gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrags erfolgen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Jagdpachtvertrags, dessen Ende gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG für das Wirksamwerden der Befriedung grundsätzlich ausschlaggebend sein soll, ist im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt. Wortlaut, Systematik und Interessenlage sprechen dafür, auf den bei Antragstellung laufenden Jagdpachtvertrag abzustellen (ebenso Meyer-Ravenstein, AUR 2014, 124 ; Munte, in: Schuck , Bundesjagdgesetz, 3. Aufl. 2019, § 6a Rn. 81). Bezugspunkt der in § 6a Abs. 2 BJagdG getroffenen Regelung ist der Befriedungsantrag des Grundeigentümers.“ b) Auch die von der Beklagten durch Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft festgesetzte Höhe der Umlage ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung kann eine Umlage erhoben werden, wenn dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabdingbar notwendig ist. Dies war hier der Fall, da für Wildschäden und Gutachterkosten ein Defizit von 24.853,54 EUR (gerundet 25.000 EUR) entstanden war, das nicht durch Einnahmen der Jagdpacht gedeckt werden konnte. Substantiierte Einwände gegen den Umlagenbedarf wurden auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Verfahren B 1 K 18.1005 insoweit nicht erhoben. Die Beklagte hat ausführen lassen, dass sie keine Gelder von der Bayerischen Staatsregierung bekommen habe. Die Klägerin bestreitet nicht, dass Wildschäden durch die Beklagte ersetzt worden sind und der Umlagebedarf entstanden ist, sondern rügt, dass sie selbst keinen Wildschaden und ein anderer Jagdgenosse einen hohen Wildschaden geltend gemacht habe. Dass Wildschäden durch die Jagdgenossenschaft zu ersetzen sind, entspricht aber der gesetzlichen Regelung (vgl. § 29 Abs. 1 BJagdG) und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat auch nicht gerügt, dass das Verfahren hinsichtlich des Wildschadensersatzes nicht ordnungsgemäß durchlaufen wäre. Für die gerichtliche Überprüfung der Höhe der Umlage gilt, dass eine sachgerechte Handhabung des in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Amtsermittlungsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie nur gebietet, die Kalkulation insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden (OVG Saarlouis Urt. v. 25.6.2009 - 1 A 325/08, BeckRS 2009, 35310, beck-online). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: „die Tatsachengerichte sollten sich nicht „gleichsam ungefragt“ auf Fehlersuche begeben (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. September 1979 - BVerwG 4 C 7.77 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10; Beschluss vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 35; Beschluss vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 - NVwZ 2002, 83). Mit dieser Mahnung soll nicht die rechtliche Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes in § 86 Abs. 1 VwGO in Frage gestellt, sondern darauf hingewiesen werden, dass eine sachgerechte Handhabung dieses Grundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu erfolgen hat. Was im Einzelfall sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein gültig festlegen; denn es handelt sich dabei letztlich um ein Problem der richtigen Balance zwischen Exekutive und Judikative (vgl. grundlegend Ossenbühl, FS Redeker zum 70. Geburtstag, S. 55 ff.). (…) Die Handhabung der richterlichen Fehlersuche wird stets eine Frage des Fingerspitzengefühls im Einzelfall sein. Was die gerichtliche Kontrolle von Abgabesatzungen anbelangt, wird es aber in aller Regel sachgerecht sein, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind.“ (BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1/01 - BVerwGE 116, 188-197 Rn. 43 - 44). Die Kammer hat die von der Beklagten vorgelegte Aufgliederung des Umlagebedarfs (mit den einzelnen Posten für die Jagdjahre, also Schätzerkosten und Auszahlungen) auf die numerische Richtigkeit überprüft und keine Beanstandungen feststellen können. Eine weitere Prüfung, ob die Wildschäden korrekt abgerechnet und tatsächlich ausgezahlt wurden, war ohne substantiierte Einwendungen nicht veranlasst. c) Die Neuberechnung der Umlage (nach Aufhebung des ersten Bescheids auf Grund falscher Berechnung) war ebenfalls möglich, da es sich bei dem aufgehobenen Bescheid vom 23. August 2018 um einen rein belastenden Verwaltungsakt handelte und die Klägerin nicht darauf vertrauen durfte, dass mit der Aufhebung dieses Verwaltungsaktes durch Bescheid vom 20. Oktober 2020 die Umlage nicht erneut richtig festgesetzt wird. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.