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Urteil

B 5 K 20.862

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
§ 1 Abs. 1 PersAnpassG stellt keine besondere Altersgrenze iSd § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG dar. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 1 Abs. 1 PersAnpassG stellt keine besondere Altersgrenze iSd § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG dar. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1. Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 2. Das Begehren des Klägers ist entsprechend dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, unter Aufhebung des Bescheides der Generalzolldirektion vom 16.01.2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 06.02.2017, den Bescheid über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 31.12.2008 aufzuheben, seit dem 01.06.2015 nach § 55c SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten und ihm Versorgungsbezüge zukünftig ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren, sowie hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Versorgungsbezüge ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren. Dabei ist davon auszugehen, dass das Klagebegehren auch die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des Bescheides vom 31.12.2008 über die Kürzung der Versorgungsbezüge umfasst. Anderenfalls könnte der Kläger die von ihm ersichtlich begehrte Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge nicht erreichen. Denn auch wenn der Bescheid vom 16.01.2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 06.02.2017 aufgehoben würde, verbliebe immer noch die Festsetzung im Kürzungsbescheid vom 31.12.2008. Bei diesem handelt es sich entsprechend der eindeutigen Formulierung „ab 01.01.2009“ um einen Dauerverwaltungsakt, der für die Zukunft verbindlich regelt, dass eine Kürzung nach § 55c Abs. 1 SVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Art. 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) vorgenommen wird. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingelegt beziehungsweise Widerspruch erhoben. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO ist der Kürzungsbescheid bestandskräftig geworden und damit die Kürzungsregelung gemäß § 55c Abs. 1 SVG für den Kläger unanfechtbar festgestellt. Die weitere Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach § 55c Abs. 2 Satz 3 SVG tritt kraft Gesetzes ein und wird üblicherweise nicht mit fortlaufenden Bescheiden aktualisiert (vgl. VG Trier, U.v. 4.8.2017 - 6 K5039/17.TR; VG Augsburg, U.v. 7.12.2017 - Au 2 K 17.897; VG Würzburg, U.v.12.12.2017 - W 1 K 17.60). 2. Die so verstandene Klage ist im Hauptantrag zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. a) Der Hauptantrag ist zulässig. Im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten auf Aufhebung des Kürzungsbescheides ist die Klage als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Dagegen ist der Antrag des Klägers auf Neuberechnung des Auszahlungsbetrages im Sinne der eben dargestellten Auslegung zugunsten des Klägers als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu behandeln. Diesen hat die Beklagte mit Bescheid vom 16.01.2017 konkludent abgelehnt. Insoweit ist zwar streitig, ob nach Durchführung des Vorverfahrens sogleich Klage auf Verpflichtung der Behörde auf Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsaktes, gegen den sich der Wiederaufnahmeantrag richtet, erhoben werden kann oder zunächst nur auf Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 51 Rn. 53). Aus Gründen der Prozessökonomie ist die Klage unmittelbar auf die Sachentscheidung aber auch zulässig, da es sich bei der in Streit stehenden Kürzungsregelung des § 55c Abs. 1 SVG um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 51 Rn. 54; VG Trier, U.v. 04.08.2017 - 6 K5039/17.TR). Auch hinsichtlich der Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Soweit der Kläger darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten begehrt, seit dem 01.06.2015 nach § 55c SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft. b) Die Klage hat im Hauptantrag jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat mangels eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 29.10.2010. Zudem kann er sich weder auf einen Anspruch auf Leistung der Erstattung einbehaltener Kürzungsbeträge nach § 55c SVG seit dem 01.06.2015 durch die Beklagte berufen, noch auf die Verpflichtung der zukünftigen Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze. Der Bescheid der Generalzolldirektion vom 16.01.2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 06.02.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. (1) Einem Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 31.12.2008 steht dessen Bestandskraft entgegen. Der Kläger kann keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend machen. Dieser ergibt sich zunächst nicht aus den Regelungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Demnach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies setzt voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht nach Erlass des Verwaltungsaktes geändert hat. Die entscheidungserhebliche Norm des § 55c SVG wurde durch Art. 10 Nr. 8 a) des Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetzes vom 23. Mai 2015 (BGBl. I S.706) modifiziert. Diese Änderung trat auch nachträglich, das heißt nach Erlass des Verwaltungsaktes ein. Dennoch hat sich durch die damit eingetretene Gesetzesänderung die Rechtslage nicht zu Gunsten des Klägers verändert, weil die geänderte Vorschrift weder direkt noch analog auf den Fall des Klägers Anwendung findet und es auch aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere durch Prüfung des Gleichheitssatzes, nicht geboten erscheint, den Kläger so zu behandeln, als wäre die modifizierte Vorschrift auf ihn anwendbar. Ein entsprechender Antrag des Klägers auf Aufhebung der Kürzungsbescheide setzt nämlich voraus, dass das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens ist insbesondere dann unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2017 - 6 C 32/06; VG Würzburg, U.v. 12.12.2017 - W 1 K 17.60). Eine Unerträglichkeit durch die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids vom 31.12.2008 ist nicht ersichtlich. Die Kürzung des Versorgungsbetrages hat ihre Rechtsgrundlage in § 55c Abs. 1 S. 1 SVG. Hiernach werden die Versorgungsbezüge einer ausgleichspflichtigen Person nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den gemäß § 55 Abs. 2 oder 3 SVG zu berechnenden Betrag gekürzt, wenn durch eine wirksame Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung begründet wurden. Nach dem Urteil des Amtsgerichtes - Familiengericht - … vom 01.06.1995 sind zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von damals monatlich 663,40 DM begründet worden. Die Voraussetzungen des § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG lagen somit vor. Zudem sind auch keine Fehler innerhalb der bisherigen Berechnung ersichtlich und vom Kläger insoweit auch nicht geltend gemacht, die eine offensichtliche Rechtswidrigkeit begründen könnten. (2) Die Anwendung der Kürzung nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG auf den vorliegenden Sachverhalt begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die für Beamte geltende, mit der Norm des § 55c SVG vergleichbare Vorschrift des § 57 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten (u.a. Art. 6 Abs. 1 GG) sowie hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes mehrfach verfassungsgerichtlich überprüft worden. Danach ist der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich, auch hinsichtlich des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG, unbedenklich (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77; BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 48.13; VG Trier, U.v. 4.8.2017 - 6 K5039/17.TR; VG Augsburg, U.v. 7.12.2017 - Au 2 K 17.897; VG Würzburg U.v. 12.12.2017 - W 1 K 17.60; VG Schleswig-Holstein, U.v.1.11.2017 - 12 A 66/17). Die angeführte Rechtsprechung kann auch auf § 55c SVG übertragen werden. (3) Darüber hinaus entspricht die Nichtanwendung von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf den Kläger auch dessen tatbestandlichen Voraussetzungen. Durch Art. 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG wurde § 55c SVG mit Wirkung zum 01.06.2015 dahingehend geändert, dass gemäß dem neu eingeführten Satz 3 bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung der Versorgungsbezüge bis zum Ende des Monats ausgesetzt wird, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit - § 5 BPolBG - erreichen. Diese Regelung ist auf den Kläger mit Blick auf den Gesetzeswortlaut sowie die gesetzgeberische Intention weder direkt noch analog anwendbar. Die Nichtanwendung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz und beinhaltet keine verfassungswidrige Unteralimentation. Die Vorschrift ist auf den Fall des Klägers zunächst nicht direkt anwendbar. Der unmittelbaren Anwendung steht bereits der eindeutige Wortlaut der Norm entgegen. Der Kläger wurde nicht wegen des Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Vielmehr erfolgte die Zurruhesetzung auf Grundlage des § 1 Abs. 1 PersAnpassG, der keine für den Kläger besondere Altersgrenze i.S.d. § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG darstellt. Dies folgt sowohl aus der systematischen Betrachtung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG, als auch aus der Gesetzesbegründung zu Art. 10 Nr. 8 a) des BwAttraktStG, und auch aus § 1 Abs. 1 PersAnpassG. Als besondere Altersgrenzen i.S.d. § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG hat der Gesetzgeber die in § 45 Abs. 2, 96 SG aufgeführten Altersgrenzen erfasst. In der Gesetzesbegründung zu Art. 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG wird ausgeführt, dass „Berufssoldatinnen und Berufssoldaten […] im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf Grund der für sie geltenden besonderen Altersgrenzen nach § 45 Absatz 2 und § 96 des Soldatengesetzes wesentlich früher in den Ruhestand versetzt“ werden (BT-Drucks. 18/3697, S.61). Des Weiteren wird ausgeführt: „Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten haben auch keine Möglichkeit, ihre Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern. Nach § 44 Abs. 2 des Soldatengesetzes kann der Dienstherr eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten nach Überschreiten der für sie oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze einseitig durch Verwaltungsakt mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzen. In der Praxis erfolgt die Zurruhesetzung regelmäßig nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze“ (BT-Drucks. 18/3697, S.62). Demgegenüber handelt es sich bei der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersAnpassG genannten Altersgrenze um eine Mindest-, nicht um eine Maximalgrenze, ab der eine Zurruhesetzung auch nicht zwangsweise, sondern nur mit Zustimmung der Berufssoldaten verfügt werden kann. Im Unterschied zu den besonderen Altersgrenzen des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG beinhaltet das PersAnpassG folglich keine Altersgrenze, nach deren Überschreiten eine Zurruhesetzung regelmäßig erfolgt, sondern stellt lediglich eine Altersschwelle dar, ab deren Erreichen eine kleine Anzahl an Soldaten mit ihrer Zustimmung unter Umständen in den Anwendungsbereich des PersAnpassG fällt (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v.1.11.2017 - 12 A 66/17). Die Versetzung in den Ruhestand ist bei Erreichen dieser Schwelle dagegen nicht die Regel und auch nicht einklagbar (vgl. zur Nichteinklagbarkeit des vergleichbaren Anspruchs aus § 2 Abs. 1 Sk-PersStruktAnpG OVG NW, U.v. 14.12.2016 - 1 A 1681/12). Zudem lässt auch die historische Betrachtung unter Heranziehung der Gesetzesbegründung zu Art. 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG keine Auslegung zu, die eine freiwillige Versetzung in den Ruhestand unter das Merkmal des Überschreitens der festgesetzten besonderen Altersgrenze fallen ließe. Der zitierten Intention des Gesetzgebers entsprechend sollten nur die unvermeidbaren Nachteile der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gegenüber anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden, die diese dadurch erleiden, dass sie infolge gesetzlich bestimmter besonderer Altersgrenzen einseitig in den Ruhestand versetzt werden und dann nur noch über eine gekürzte Versorgung verfügen können. Die Möglichkeit, die Versorgungssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern, besteht insoweit nicht. Entgegen dem klägerischen Vorbringen zeigt der Blick auf die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersAnpassG, dass insoweit eine andere Konstellation gegeben ist. So kann nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift eine Zurruhesetzung nur mit Zustimmung der Berufssoldatin bzw. des Berufssoldaten erfolgen. Eine entsprechende Anwendung wurde vom Gesetzgeber weder in der Norm geregelt, noch ist eine dahingehende Absicht aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Auch eine analoge Anwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG scheidet aus. Dem steht bereits der in § 1a Abs. 1 SVG geregelte Gesetzesvorbehalt entgegen. Wie gerade dargestellt, scheint darüber hinaus aufgrund der Intention des Gesetzgebers von keiner planwidrigen Regelungslücke auszugehen zu sein. Zeitlich wurde das PersAnpassG (beschlossen am 20.12.2001) deutlich vor dem am 13.05.2015 beschlossenen BwAttraktStG verabschiedet. Aufgrund fehlender gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Anwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf die freiwillig zur Ruhe gesetzten Soldaten abgesehen hat. Darüber hinaus fehlt es an der für eine Analogie zusätzlichen Voraussetzung der vergleichbaren Interessenlage. Während nach dem Überschreiten der gesetzlich festgelegten besonderen Altersgrenze eine Zurruhesetzung einseitig durch Verwaltungsakt zwangsweise erfolgen kann, sind Zurruhesetzungen nach dem PersAnpassG gegen den Willen des Betroffenen ausgeschlossen. Aus diesem Grund sind Soldatinnen und Soldaten, die nach dem PersAnpassG in den Ruhestand versetzt wurden, nicht gleich schutzbedürftig. Abgesehen von der Freiwilligkeit der Entscheidung des Betroffenen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, besteht darüber hinaus ein Versorgungsauskunftsanspruch, in dessen Rahmen die zu erwartenden Versorgungsbezüge zuvor ermittelt werden können (vgl. VG Trier, U.v. 04.08.2017 - 6 K5039/17.TR; VG Augsburg, U.v. 07.12.2017 - Au 2 K 17.897; VG Würzburg U.v.12.12.2017 - W 1 K 17.60; VG Schleswig-Holstein, U.v. 1.11.2017 - 12 A 66/17). Zudem erscheint auch eine analoge Anwendung für den Zeitraum ab Erreichen der besonderen Altersgrenze nicht angezeigt. Der Unterschied besteht gerade darin, dass die vorzeitig zur Ruhe gesetzten Soldatinnen und Soldaten die Vorteile einer kürzeren Dienstzeit nutzen konnte, während den durch besondere Altersgrenzen zur Ruhe gesetzten Soldatinnen und Soldaten dies verwehrt blieb. (4) Die Nichtanwendung von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf den Kläger verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Daraus ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Knüpft eine Ungleichbehandlung nicht an personenbezogene, sondern an situationsgebundene Kriterien an und enthält zudem keine Differenzierungsmerkmale, die in der Nähe des Art. 3 Abs. 3 GG angesiedelt sind, steht dem Gesetzgeber ein größerer Regelungsspielraum offen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Betroffenen die Anwendung der eine Ungleichbehandlung auslösenden Regelung durch Gebrauchmachen von einer Wahlmöglichkeit beeinflussen oder gar ausschließen können. Zudem belässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber im Besoldungs- und Versorgungsrecht ohnehin eine weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11, Rn. 96, 97). Vorliegend liegt eine ungleiche Begünstigung für die Gruppe von nach besonderen Altersgrenzen in den Ruhestand versetzten Soldatinnen und Soldaten zu der Gruppe, die nach dem PersAnpassG zur Ruhe gesetzt wurde, vor. Der sachliche sowie der persönliche Schutzbereich des Art. 3 GG sind somit eröffnet. Der Eingriff ist jedoch nicht rechtswidrig, da zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 1.11.2017 - 12 A 66/17). Maßgeblich hierbei ist die Anknüpfung an die Freiwilligkeit der Zurruhesetzung, die ein tragfähiges Differenzierungskriterium für die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen darstellt. Während die unter § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG zu subsumierende Gruppe von Soldaten zwangsweise in den Ruhestand versetzt wird und daher keine Möglichkeit haben, ihre Vermögenssituation durch längeres Dienen zu verbessern, bestand für den Kläger keinerlei Zwang, die ihm durch das PersAnpassG eröffnete Möglichkeit zur Zurruhesetzung vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze zu nutzen. Der Kläger konnte vielmehr die Höhe seiner Versorgungsbezüge durch seine Entscheidung beeinflussen. Die Ungleichbehandlung zweier Vergleichsgruppen bedarf stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lässt (BVerfG, B. v. 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, Rn.38). Für den Bereich der Ansprüche aus dem Soldatenversorgungsgesetz gilt, dass rentenversicherungsrechtliche Positionen Funktionen erfüllen, deren Schutz Aufgabe der Eigentumsgarantie ist. Sie weisen die konstituierenden Merkmale des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums auf. Daraus folgt, dass dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zukommt. Der Versorgungsausgleich ist dabei als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (BVerfG, U.v.28.02.1980 - 1 BvL 17/77 - Rn. 146, 181, 257ff.). Gleiches gilt für die mit dem BwAttraktStG eingeführte Berücksichtigung jener Soldaten, die aufgrund des Erreichens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Der damit ausgeübte Gestaltungsspielraum lässt den grundsätzlich durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Bereich unangetastet, so dass als Differenzierungsgrund sachliche Gründe ausreichen, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 1.11.2017 - 12 A 66/17). Die Anknüpfung an die Freiwilligkeit stellt demnach einen sachlichen Grund dar, der auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Dem steht auch der Vortrag des Klägers nicht entgegen, dass die Kürzung des Versorgungsausgleiches ab Beginn der Zurruhesetzung einen besonders langen Zeitraum umfasse. Gemäß § 3 PersAnpassG ist für vorzeitig zur Ruhe gesetzte Soldaten eine zusätzliche Kompensation dergestalt vorgesehen, dass die ruhegehaltsfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, von dem an der Berufssoldat frühestens hätte in den Ruhestand versetzt werden können, erhöht wird. Zeitlich gesehen nimmt diese Vorschrift damit die Spanne zwischen der Zurruhesetzung nach § 1 Abs. 1 PersAnpassG und derjenigen nach § 44 Abs. 2 SG in den Blick. Für diesen Zeitraum werden die Soldaten so gestellt, als hätten sie aktiv Dienst geleistet. Darüber hinaus besteht für die Soldaten die Möglichkeit, zusätzliches Einkommen zu erzielen und ihre Einkommenssituation nach Maßgabe des § 53 SVG deutlich, nämlich zusätzlich zu den Versorgungsbezügen bei regulärer Zurruhesetzung, zu verbessern (VG Koblenz, U.v. 16.8.2017 - 2 K 244/17.KO; VG Schleswig-Holstein, U.v. 1.11.2017 - 12 A 66/17). Der Kläger hätte bis zum Erreichen der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze seine Versorgungssituation also selbstbestimmt verbessern können. Zudem werden unverhältnismäßige Nachteile durch die frühzeitige Ruhestandsversetzung auch insoweit abgefedert, als die Soldatinnen und Soldaten vor der Inanspruchnahme ermitteln können, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind. (5) Ferner liegt in der Nichtanwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auch keine verfassungswidrige Unteralimentation vor. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kürzung der Versorgungsbezüge grundsätzlich mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Besonders durch die finanzielle Stellung des Klägers für die Zeitspanne bis zur regulären Zurruhesetzung, als hätte er innerhalb dieser Zeit aktiv Dienst geleistet, sowie durch die Möglichkeit, zusätzliches Erwerbseinkommen zu erzielen, wird dieses Ergebnis unterstrichen. Der insoweit angeführte weite Spielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung des Besoldungs- und Versorgungsrechts ist jedenfalls nicht überschritten. (6) Zudem liegt auch keine Altersdiskriminierung vor. Dabei kann es dahinstehen, ob eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund des Alters durch § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auch für Soldaten anzunehmen ist oder ob insoweit die Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78EG Anwendung findet. Jedenfalls stellen die im Rahmen des Gleichheitssatzes dargelegten Unterscheidungskriterien hinsichtlich der Freiwilligkeit der Entscheidung sowie der Möglichkeit zur Erzielung zusätzlicher Erwerbseinkünfte auch insoweit sachlich legitimierende Rechtfertigungsgründe dar. c) Aufgrund der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Dauerverwaltungsaktes vom 31.12.2008 und der dargestellten Rechtmäßigkeit der Nichtanwendung von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf den Kläger ist folglich sowohl die Verpflichtungsklage auf Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze, als auch die allgemeine Leistungsklage auf Erstattung der einbehaltenen Kürzungsbeträge seit dem 01.06.2015 unbegründet. 3. Gemäß dem klägerischen Begehren nach § 88 VwGO war auch über den Hilfsantrag zu entscheiden, der unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Hauptantrags gestellt wurde. Da der Hilfsantrag gegen denselben Beklagten vor dem identischen Gericht gerichtet ist und den gleichen Sachverhalt betrifft, sind die Voraussetzungen einer Klagehäufung gemäß § 44 VwGO gegeben. Der Hilfsantrag ist aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO legt fest, dass die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage ebenso gut oder besser verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Vorliegend beruft sich der Kläger für die Zulässigkeit der Feststellungsklage auf die Verfassungswidrigkeit des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG. Es kann vorliegend aufgrund der Rechtmäßigkeit dieses Gesetzes dahinstehen, ob bei gegebener Verfassungswidrigkeit und somit fehlender gesetzlicher Grundlage eine Feststellungsklage für die Geltendmachung von Besoldungsleistungen zulässig wäre. Somit verbleibt es aufgrund des effektiveren Rechtsschutzes durch die unmittelbare Verpflichtung der Behörde zur Neuberechnung und folglich kürzungsfreien Zahlung der Versorgungsbezüge bei der Subsidiarität der Feststellungsklage, da diese insoweit das gleiche klägerische Begehren beinhaltet, das bereits mit der Verpflichtungsklage im Hauptantrag geltend gemacht wurde. Nur hilfsweise sei zu erwähnen, dass die rechtmäßige Nichtanwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf den Kläger auch zur Unbegründetheit des Feststellungsantrages führen würde. 4. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Vollstreckungsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). 5. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr.3 und Nr.4 VwGO liegen nicht vor.