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Urteil

B 6 K 20.1424

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen/Verlustfeststellungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei Straftaten, die auf einer Alkoholerkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der für die Verlustfeststellung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer eine Alkoholentwöhnungstherapie noch nicht erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen/Verlustfeststellungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei Straftaten, die auf einer Alkoholerkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der für die Verlustfeststellung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer eine Alkoholentwöhnungstherapie noch nicht erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Abwesenheit der Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung und die Tatsache, dass kein Dolmetscher geladen wurde, stehen der Entscheidung nicht entgegen. Der Kläger, der nach eigenen Angaben einen Deutschkurs mit dem Abschluss B1 absolviert hat, konnte sich nach dem Eindruck des Gerichts sehr gut verständigen und folgte der mündlichen Verhandlung aufmerksam und konzentriert. Das Klagebegehren bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BayVGH, B.v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris Rn. 3 rek. auf BVerwG, U.v. 03.08.2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 28). 1. Die Feststellung, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren hat, ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt unbeschadet der § 2 Abs. 7 und § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 45 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 1 AEUV) festgestellt werden. 1.1. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung in diesem Sinne setzt voraus, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften verletzt wurden. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in Abs. 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen, § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte Verurteilungen und diese auch nur insofern berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU. Außerdem muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU. Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung verlangt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung i.S.d. Art. 45 Abs. 3, 52 Abs. 1 AEUV beeinträchtigen wird (vgl. BVerwG, U.v. 03.08.2004 - 1 C 30/02 - juris Rn. 26). Eine strafrechtliche Verurteilung kann den Verlust des Freizügigkeitsrechts daher nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. EuGH, U.v. 27.10.1977 - C-30/77 - BeckRS 2004, 73063; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 6 FreizügG/EU Rn. 17). Nach ständiger Rechtsprechung haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen/Verlustfeststellungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (VG München, U.v. 12.10.2021 - M 4 K 19.2323 - juris Rn. 53 m.w.N.). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (VG München, U.v. 12.10.2021 - M 4 K 19.2323 - juris Rn. 53 m.w.N.). 1.2. Unter Anwendung dieser Grundsätze besteht nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände trotz des guten Eindrucks, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung zweifellos hinterlassen hat, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass vom Kläger die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht. Insbesondere besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Begehung von Körperverletzungs- und Eigentumsdelikten, wobei es sich bei den dadurch berührten Rechtsgütern Leben, Gesundheit gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Eigentum gem. Art. 14 GG um bedeutsame Rechtsgüter handelt, deren Schutz ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (vgl. VG München, U.v. 12.10.2021 - M 4 K 19.2323 - juris Rn. 54). Die erschwerenden Voraussetzungen für die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 4 und Abs. 5 FreizügG/EU sind hier nicht einzuhalten, weil der Kläger weder ein Daueraufenthaltsrecht hat, noch einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann. Der Kläger hat seit dem Jahr 2006 in regelmäßigen Abständen - unter anderem - immer wieder Eigentumsdelikte und Körperverletzungsdelikte begangen, ohne sich von strafrechtlichen Verurteilungen beeindrucken zu lassen. Dies zeigt, dass der Kläger insoweit über kein Unrechtsbewusstsein verfügt und nicht bereit ist, sich an geltende Gesetze zu halten. Insbesondere haben den Kläger mehrere Verurteilungen zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung und anschließende Haftaufenthalte von insgesamt fünf Jahren in seinem Heimatland Polen nicht von der Begehung weiterer Eigentums- bzw. Körperverletzungsdelikte abgehalten. Vielmehr hat der Kläger kurze Zeit nachdem er im Bundesgebiet ankam, ein weiteres einschlägiges Körperverletzungsdelikt begangen, wofür er mit Urteil des Amtsgerichts … vom 20.04.2020 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde. Welche der zum Teil bereits länger zurückliegenden Straftaten in Polen im Einzelnen noch verwertbar sind, kann dahinstehen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügigG/EU). Denn die strafrechtliche Verurteilung vom 20.04.2020 ist - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und des bisherigen Lebenswegs des Klägers - für sich genommen bereits hinreichender Anlass für eine rechtmäßige Verlustfeststellung. Nach den Feststellungen des Strafurteils ging den Messerstichen des Klägers ein Streit mit handfester Schlägerei mit dem Geschädigten voraus (S. 5 des Strafurteils, Az. ...). Dennoch wertete das Amtsgericht … das massive Vorgehen des Klägers sowie die Verletzungsfolgen beim Geschädigten zulasten des Klägers. Außerdem sprach gegen eine Milderung i.S.d. § 21 StGB, dass der Kläger selbst angegeben hatte, in der Vergangenheit immer mit dem Gesetz in Konflikt getreten zu sein, wenn er Alkohol getrunken habe. Deshalb war dem Kläger bewusst, dass Alkoholkonsum, insbesondere in hohen Mengen, dazu führen kann, dass er Straftaten begeht (S. 5 des Strafurteils, Az. ...). Dem Strafurteil ist weiter zu entnehmen, dass das familiäre Umfeld des Klägers von Alkoholsucht geprägt war und er selbst bereits in der Grundschulzeit regelmäßig Alkohol konsumiert hat. Im Alter von 13 hat er begonnen, Marihuana zu konsumieren. Auch seine begonnene Ausbildung zum Kfz-Mechaniker hat er wegen Drogen- und Alkoholkonsums im ersten Lehrjahr abgebrochen und musste bereits im Alter von 22 Jahren diverse Haftstrafen für einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren absitzen (S. 2 des Strafurteils, Az. ...). Der Sachverständige Dr. … stellte eine Abhängigkeitserkrankung von Cannabinoiden sowie von Stimulanzien und eine gravierende Abhängigkeitserkrankung von Alkohol fest. Im Strafurteil wurde außerdem festgestellt, dass der Kläger einen Hang i.S.d. § 64 StGB hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen (S. 5 des Strafurteils, Az. ...). Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten im Drogen- und Alkoholrausch gegen das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit Dritter, insbesondere im Gesamtbild aus der Person des Klägers und seiner persönlichen Situation. Der Kläger kam im August 2019 nach Deutschland, um hier zu arbeiten und Abstand vom Suchtmittelkonsum in seinem Heimatland Polen zu finden (S. 5 des Strafurteils, Az. ...). Bis zur Tat am 17.10.2019 hat der Kläger nicht einmal drei Monate im Bundesgebiet gearbeitet, verfügte über keinen festen Wohnsitz und keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet. Er hatte seinen familiären, sozialen und wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt vor seiner Inhaftierung nicht in Deutschland, sondern in seinem Heimatland Polen. Inzwischen lebt der Kläger - nach Angaben in der mündlichen Verhandlung - gemeinsam mit seiner Freundin und den beiden gemeinsamen Kindern (Tochter drei Jahre, Sohn fünf Jahre), die im Dezember letzten Jahres von Polen nach Deutschland gekommen sind, in einer Wohnung in … Der Kläger gab an, seine Kinder kämen im Juni in den Kindergarten und seine Freundin lerne gerade deutsch. Insoweit sind erste positive Entwicklungen zu verzeichnen, insbesondere weil der Kläger auch eine Arbeitsstelle gefunden hat; er arbeitet bei … in …, wo er Container auslädt. Ab Juli sei sein Arbeitsvertrag eigenen Angaben zufolge unbefristet. 1.3. Der Umstand, dass sich der Kläger (noch) im Maßregelvollzug zur Behandlung seiner Suchterkrankung befindet und zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen erfolgreichen Abschluss der Therapie vorweisen kann, spricht jedoch entscheidend gegen den Fortfall der Wiederholungsgefahr (dazu auch BayVGH, B.v. 09.06.2021 - 19 C 21.847 - juris Rn. 13). Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann bei Straftaten, die auf einer Alkoholerkrankung des Ausländers beruhen, von einem Wegfall der für die Verlustfeststellung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer eine Alkoholentwöhnungstherapie noch nicht erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (statt Vieler BayVGH, B.v. 16.08.2021 - 19 ZB 19.2491 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 29.05.2018 - 10 ZB 17.1739 juris Rn. 9). Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich verfestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (statt Vieler BayVGH, B.v. 16.08.2021 - 19 ZB 19.2491 - juris Rn. 14 m.w.N.). Gemessen daran besteht die Wiederholungsgefahr im Falle des Klägers fort, weil sich der Kläger seit 15.12.2021 im Maßregelvollzug befindet. Das Strafgericht ordnete die Unterbringung in der Entziehungsanstalt aufgrund eines Sachverständigengutachtens an, weil die abgeurteilte Tat nach den strafgerichtlichen Feststellungen maßgeblich auf der Suchterkrankung beruht hat (S. 5 des Strafurteils, Az. ...). In der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger seinen bisher guten Therapieverlauf präzise schildern, wonach er die D-Stufe erreicht hat und mit seiner Freundin und den beiden gemeinsamen Kindern eine von ihm angemietete Wohnung in … bewohnt. Es stehe nur noch der Gutachter an und danach käme es zu seiner Entlassung. Er gab weiter an, in der Therapie verstanden zu haben, was er schlecht gemacht habe und dass er seit 2019 keinen Alkohol mehr getrunken habe. Für die Zeit nach dem Maßregelvollzug sei ein Kontakt mit der Ambulanz geplant, wobei die Intervalle offen seien und je nach seinem Bedarf gestaltet werden könnten. Für den Anfang habe man darüber nachgedacht, dass er einmal die Woche dort vorspreche. Die Mitarbeiter der Ambulanz könnten auch jederzeit in die Wohnung des Klägers kommen, um sich dort ein Bild über seine Verhältnisse zu machen. Auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar schildern konnte, dass er an den positiven Veränderungen festhalten möchte und sich ernsthaft bemüht, aus seinen bisherigen Therapie- und Lebenserfahrungen zu lernen, lassen es die Eckdaten der Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr nicht zu, dass das Gericht bereits jetzt von einer hinreichenden Bewährung des Klägers ohne weitere therapeutische Hilfe ausgehen kann. Insbesondere wurde auch in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass die Unterstützung der Therapeutin sehr weitreichend und unabdingbar für den Alltag des Klägers ist. So hat sie dem Kläger etwa dazu verholfen, eine Ratenzahlung (50,00 € monatlich) für die Schulden aus dem strafrechtlichen Verfahren i.H.v. insgesamt 13.000,00 € zu vereinbaren oder für die Hälfte der Mietkaution ein Darlehen aufzunehmen. Der Kläger gibt zudem - durchaus selbstreflektiert - an, dass er noch Zeit brauche, sich weiter zu stabilisieren, um seinen 14-jährigen Sohn, der noch in Polen bei der Ex-Freundin lebt, eventuell in der Zukunft nach Deutschland zu holen. 1.4. Die vom Kläger begangene Straftat ist auch als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen. Es liegt kein Bagatelldelikt vor. Vielmehr ist das aggressive, enthemmte Verhalten des Klägers in der vom Amtsgericht … abgeurteilten Tat deutlich geworden und hat sich in nicht unerheblichen Verletzungen des Geschädigten niedergeschlagen. 1.5. Den getroffenen Erwägungen steht die Entscheidung des BVerfG vom 06.12.2021 (Az. 2 BvR 860/21) nicht entgegen, weil vorliegend nicht von einer günstigen Prognose, die im Strafurteil festgestellt wurde, abgewichen wird. Eine solche günstige Prognose liegt weder nach den Feststellungen des Amtsgerichtes … vor, noch haben der Kläger und die Klägerbevollmächtigte im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Gutachten vorgelegt oder Therapiezwischenstände nachgewiesen. Hinzu kommt, dass es in der dem Beschluss des BVerfG zugrunde liegenden Entscheidung darum ging, im Rahmen des § 53 Abs. 3 AufenthG eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, ob von dem Betroffenen „gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ ausgeht (hierzu BVerfG, B.v. 06.12.2021 - 2BvR 860/21 - juris Rn. 18). Diese hohen Anforderungen werden an die Prognoseentscheidung vorliegend - wie oben dargelegt - nicht gestellt. 1.6. Der Beklagte hat auch nach pflichtgemäßem Ermessen gehandelt. Gem. § 114 Satz 1 VwGO ist die Ermessensentscheidung des Beklagten lediglich daraufhin zu überprüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Grenzen des zustehenden Ermessens verkannt worden wären oder sich der Beklagte von sachfremden Erwägungen leiten hat lassen. Gem. § 6 Abs. 3 FreizügG/EU sind bei der behördlichen Entscheidung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Der Beklagte hat in seinem Bescheid all diese Umstände berücksichtigt und ausführlich gewürdigt. Insbesondere hat der Beklagte auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, indem er die Verlustfeststellung zu einem Zeitpunkt ausgesprochen hat, zu dem der Kläger die Suchttherapie noch nicht abgeschlossen hat. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass kein Anspruch darauf besteht, dass mit der erforderlichen Gefährdungsprognose bis zum etwaigen Abschluss einer Therapie zugewartet wird (statt Vieler BayVGH, B.v. 09.06.2021 - 19 C 21.847 - juris Rn. 15 m.w.N.). Für die gerichtliche Entscheidung ist daher der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Danach eintretende positive Entwicklungen können allenfalls in einem Verkürzungsantrag i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU Berücksichtigung finden (vgl. dazu Diesterhöft, HTK-AuslR, Stand 12.02.2021, § 7 FreizügG/EU Rn. 38). 2. Auch die von dem Beklagten nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 FreizügG/EU getroffene Befristung der Sperre zur Wiedereinreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer von drei Jahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger ist ohne persönliche Bindungen ins Bundesgebiet eingereist. Unter Berücksichtigung der Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten durch den Kläger und der erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Tatsache, dass seine Freundin mit den beiden gemeinsamen Kindern erst nach seiner Verlustfeststellung eingereist ist, ist die Sperrfrist von drei Jahren erforderlich und nicht unverhältnismäßig. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.