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Urteil

B 5 K 21.1134

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach den auch im Beihilferecht anwendbaren Grundsätzen zum Heil- und Hilfsmittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung ist umfasst der in § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V genannte Zweck des Behinderungsausgleichs auch solche Hilfsmittel, die die direkten und indirekten Folgen einer Behinderung ausgleichen, sodass ein Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung immer dann zu gewähren ist, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft. Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob die Aufwendungen für den zu beurteilenden Gegenstand unter Berücksichtigung der genannten Beispielsfälle notwendig und angemessen sind, oder ob sie im Hinblick auf die genannten Ausschlussgründe - insbesondere weil die Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung dienen - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. (Rn. 19 – 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Anlage 4 zu § 21 Abs. 1 BayBhV enthält Oberbegriffe, die mehrere Ausführungen erfassen können, weil angesichts der schnellen Entwicklung neuer Produkte ein vollständiges Verzeichnis aller Hilfsmittel einschließlich aller Modelle und Modellvarianten weder möglich noch zweckmäßig ist. Es ist mithin in jedem Einzelfall zu prüfen und entscheiden, ob ein Gegenstand unter einen der Oberbegriffe der Anlage fällt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach den auch im Beihilferecht anwendbaren Grundsätzen zum Heil- und Hilfsmittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung ist umfasst der in § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V genannte Zweck des Behinderungsausgleichs auch solche Hilfsmittel, die die direkten und indirekten Folgen einer Behinderung ausgleichen, sodass ein Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung immer dann zu gewähren ist, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft. Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob die Aufwendungen für den zu beurteilenden Gegenstand unter Berücksichtigung der genannten Beispielsfälle notwendig und angemessen sind, oder ob sie im Hinblick auf die genannten Ausschlussgründe - insbesondere weil die Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung dienen - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. (Rn. 19 – 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Anlage 4 zu § 21 Abs. 1 BayBhV enthält Oberbegriffe, die mehrere Ausführungen erfassen können, weil angesichts der schnellen Entwicklung neuer Produkte ein vollständiges Verzeichnis aller Hilfsmittel einschließlich aller Modelle und Modellvarianten weder möglich noch zweckmäßig ist. Es ist mithin in jedem Einzelfall zu prüfen und entscheiden, ob ein Gegenstand unter einen der Oberbegriffe der Anlage fällt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) Unter Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 12. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2021 wird festgestellt, dass die Anschaffung einer Munevo-Smartglass-Steuerung für den Rollstuhl des Klägers beihilfefähig ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1. Über die Klage konnte gem. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten insoweit ihr Einverständnis erklärt haben. 2. Nach § 88 VwGO darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzziel zu ermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.1992 - 8 C 72/90 - juris Rn. 19 m.w.N.). Vorliegend begehrt der Kläger die Entscheidung über den Kostenvoranschlag der Firma … vom 12. Juli 2021, gerichtet auf die Gewährung von Beihilfeleistungen für die Anschaffung einer Sondersteuerung „munevo DRIVE“ in Bezug auf seinen Elektrorollstuhl. Das Gericht legt die Klage dahingehend aus, dass die Klägerseite mangels Vorliegens einer beihilfefähigen Rechnung nicht die Durchsetzung eines Leistungsbegehrens mittels einer Verpflichtungsklage, sondern die Feststellung der Beihilfefähigkeit der Maßnahme mittels einer Feststellungsklage gem. § 43 VwGO begehrt. 3. Die so verstandene Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat - entgegen der vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung im Bescheid vom 12. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2021 - einen Anspruch auf Feststellung, dass die Anschaffung der Sondersteuerung „munevo DRIVE“ dem Grunde nach beihilfefähig ist. Grundsätzlich sind Aufwendungen des Klägers gemäß Art. 96 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG beihilfefähig mit einem Bemessungssatz in Höhe von 70 v.H. Die vom Kläger begehrte Sondersteuerung „munevo DRIVE“ ist dem Grunde nach beihilfefähig. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BayBhV i.d.F. vom 18. August 2021 sind die Aufwendungen für Anschaffung oder Miete der in der Anlage 4 genannten oder vergleichbarer Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände beihilfefähig, wenn sie ärztlich in Schriftform verordnet sind; das gilt nicht für Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis oder Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen. Unter den nicht in der Bayer. Beihilfeverordnung definierten Begriff der Hilfsmittel fallen alle Gegenstände, die, ohne Arzneimittel (§ 18 BayBhV) zu sein, zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden oder zum Ausgleich eines angeborenen oder erworbenen Körperschadens notwendig und deren Anschaffungskosten nicht Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung sind (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand: Januar 2022, Anm. 2 zu § 25 Abs. 1 BBhV und Anm. 2 zu § 21 Abs. 1 BayBhV). Nach den auch im Beihilferecht anwendbaren Grundsätzen zum Heil- und Hilfsmittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung (Mildenberger, a.a.O., Anm. 3 zu § 25 Abs. 1 BBhV) ist umfasst der in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannte Zweck des Behinderungsausgleichs auch solche Hilfsmittel, die die direkten und indirekten Folgen einer Behinderung ausgleichen, so dass ein Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung immer dann zu gewähren ist, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft. Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraums zählt u.a. die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens bzw. eines Schulwissens. Schließlich gehört zu den elementaren Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auch ein persönlicher Freiraum, eine Intimsphäre, in der sich ein Mensch betätigen kann, ohne dabei von anderen beobachtet zu werden (st.Rspr. vgl. nur: BSG, U.v. 24.5.2006 - 3 B KR 16/05 R - juris Rn. 14; U.v. 24.1.1990 - 3/8 RK 16/87 - NJW 1991, 1564 f. = juris Rn. 18; Pitz in: Engelmann/Schlegel, jurisPK-SGB V, 4. Aufl. 2020, Stand: 9.8.2021, Rn. 34 ff. zu § 33 SGB V). Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob die Aufwendungen für den zu beurteilenden Gegenstand unter Berücksichtigung der genannten Beispielsfälle notwendig und angemessen sind, oder ob sie im Hinblick auf die genannten Ausschlussgründe - insbesondere weil die Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung dienen - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind (VG Regensburg, U.v. 12.2.2019 - RO 12 K 17.2008 - juris Rn. 23; vgl. auch VGH BW, U.v. 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - juris Rn. 27). Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der begehrten Sondersteuerung „munevo DRIVE“ um ein grundsätzlich beihilfefähiges und - wie sich aus der Verordnung des Facharztes für Allgemeinmedizin … vom 8. Juli 2021 ergibt - ärztlich verordnetes Hilfsmittel im Sinne der Anlage 4 zu § 21 Abs. 1 BayBhV. Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass die vorgenannte Sondersteuerung in dieser Positivliste nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Dabei kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch die Anlage 4 zu § 21 Abs. 1 BayBhV - vergleichbar mit der Positivliste in Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV - Oberbegriffe enthält, die mehrere Ausführungen erfassen können, weil angesichts der schnellen Entwicklung neuer Produkte ein vollständiges Verzeichnis aller Hilfsmittel einschließlich aller Modelle und Modellvarianten weder möglich noch zweckmäßig ist. Es ist mithin in jedem Einzelfall zu prüfen und entscheiden, ob ein Gegenstand unter einen der Oberbegriffe der Anlage fällt (so: Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand: Januar 2022, Anm. 1 zu § 25 Abs. 1 BBhV). Demnach hat das Gericht aufgrund des Umstands, dass in der vorgenannten Positivliste sowohl das Hilfsmittel „Computerausstattung“ als auch das Hilfsmittel „Krankenfahrstuhl mit Zubehör“ aufgeführt sind und somit dem Grunde nach beihilfefähig sein können, unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts keine Zweifel daran, dass die vom Kläger begehrte Sondersteuerung dem Grunde nach von der Anlage 4 der BayBhV erfasst wird. Die Steuerung ist ohne jeden Zweifel geeignet, die beeinträchtigten Körperfunktionen zu ermöglichen, zu ersetzen, zu erleichtern oder zu ergänzen. Sie dient ferner der Befriedigung von Grundbedürfnissen, wie z.B. der allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens bzw. der Erweiterung des durch die Behinderung eingeschränkten Freiraumes (so zur vergleichbaren Problematik im Rahmen von § 182b RVO (jetzt § 33 Abs. 1 SGB V): BSG U.v. 24.1.1990 - 3/8 RK 16/87 - NJW 1991, 1564 f. = juris Rn. 18). Soweit der Beklagte einwendet, man gewähre dem Kläger bereits Beihilfeleistungen für die Bereitstellung einer 24-Stunden-Pflegekraft und habe ihm Beihilfe für die Anschaffung eines elektrisch betriebenen Krankenfahrstuhls mit Kinnsteuerung gewährt, steht das angesichts der hier vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls dem Grunde nach einer Beihilfegewährung nicht entgegen. Aus den Ausführungen des von der privaten Krankenversicherung des Klägers eingeschalteten Technischen Beraters …, an dessen Sachkunde und Unparteilichkeit für das Gericht keine Zweifel bestehen, ist die derzeit vom Kläger verwendete Kinnsteuerung aufgrund der konkret vorliegenden Behinderung - Querschnittslähmung im oberen Halswirbelbereich - mit deutlichen Nachteilen behaftet. Die vom Sachverständigen überzeugend dargestellte Problematik eines Verrutschens der Kinnsteuerung bei Bodenunebenheiten, der nur mit größerem Aufwand durchzuführenden Nachjustierung der Kinnsteuerung und der nicht allein von der Pflegekraft zu bewältigenden Neupositionierung des Klägers im Rollstuhl macht deutlich, dass diese gravierenden Nachteile nur mit der begehrten Sondersteuerung verhindert bzw. ausgeglichen werden können. Zur Auffassung des Gerichts ist aufgrund der auch insoweit überzeugenden, detaillierten und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Technischen Beraters demnach im Fall des Klägers auch eine Befestigung der Kinnsteuerung an einem Harnisch nicht geeignet, diese elementaren Nachteile auszugleichen. Auch der Umstand, dass dem Kläger eine 24-Stunden-Pflegekraft zur Seite steht, steht der Beihilfefähigkeit der Sondersteuerung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger zwar geistig fit ist, aufgrund seiner Lähmung aber unter massivsten körperlichen Einschränkungen leidet. Es mag zwar sein, dass nicht jede Querschnittslähmung einen Anspruch auf eine Beihilfegewährung für die hier streitgegenständliche Sondersteuerung begründet und dass der Beklagte dem Kläger bereits Hilfsmittel und Dienstleistungen zur Verfügung stellt bzw. gestellt hat. Das schließt aber nicht aus, dass darüber hinaus wegen der Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere der Art und Schwere der Erkrankung, weitere bzw. andere Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn zur Überzeugung des Gerichts ist die vom Kläger begehrte Sondersteuerung erforderlich und geeignet, den Umfang der Tätigkeiten, die der Kläger ohne Hilfe Dritter erledigen kann, spürbar zu erweitern und ihm dadurch - für seine Verhältnisse - substantielle Freiräume zu verschaffen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, vor allem der extremen Behinderung des Klägers, und nicht zuletzt auch im Lichte der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (zu diesem Aspekt vgl. VG Hannover, U.v. 30.3.2017 - 13 A 6599/16 - juris Rn. 23 f.) ist die Anschaffung einer Sondersteuerung „munevo DRIVE“ vorliegend dem Grunde nach beihilfefähig. Das schließt zur Überzeugung des Gerichts auch die in dem Kostenvoranschlag enthaltene Bluetooth- und Phonesteuerung mit ein, weil hierdurch ohne Zweifel auch die Möglichkeit der Kontaktaufnahme - ohne Hilfe Dritter - und Kommunikation mit anderen Menschen (BSG, U.v. 24.5.2006 - 3 B KR 16/05 R - juris Rn. 14) ermöglicht bzw. spürbar erleichtert wird. 4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen. 5. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.