Gerichtsbescheid
B 1 K 22.128
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein bloßes Zuwarten bis zum Tage des Ablaufens der Frist zur Vorlage des Gutachtens und darüber hinaus genügt nicht der Mitwirkungspflicht des zu Begutachtenden. (Rn. 32)
Lag für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund vor, wird die gerechtfertigte Annahme fehlender Fahreignung nicht schon durch die nachträglich erklärte Bereitschaft zur Gutachtensbeibringung, sondern nur durch ein positives Gutachten ausgeräumt (vgl. VGH München BeckRS 2019, 7308 Rn. 20 mwN). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein bloßes Zuwarten bis zum Tage des Ablaufens der Frist zur Vorlage des Gutachtens und darüber hinaus genügt nicht der Mitwirkungspflicht des zu Begutachtenden. (Rn. 32) Lag für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund vor, wird die gerechtfertigte Annahme fehlender Fahreignung nicht schon durch die nachträglich erklärte Bereitschaft zur Gutachtensbeibringung, sondern nur durch ein positives Gutachten ausgeräumt (vgl. VGH München BeckRS 2019, 7308 Rn. 20 mwN). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. 1. Die Klage ist im wohlverstandenen Sinne des anwaltlich vertretenen Klägers so auszulegen, dass dieser die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 17. Januar 2022 mit Ausnahme der Ziffer 3 (Sofortvollzugsanordnung) begehrt. Ziffer 3 des Bescheids stellt keinen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) dar, sondern ist eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Hauptverwaltungsakt, die rechtliche Aussagen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes trifft. Rechtsschutz gegen die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung richtet sich daher ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO und ist nicht im Rahmen eines Klageverfahrens zu gewähren (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 42 m.w.N). 2. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Soweit sie die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides erfasst, fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Der Führerschein wurde vom Kläger innerhalb der in Ziffer 2 des Bescheides bestimmten Frist bei der Führerscheinstelle des Zweckverbandes abgegeben. Das Zwangsgeld wurde deshalb nicht fällig gestellt. Gemäß Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) ist die Anwendung eines Zwangsmittels einzustellen, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde das in Ziffer 4 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen dieser Vorschrift beitreiben wird. Die Zwangsgeldandrohung hat sich damit erledigt (VG Bayreuth, B.v.12.7.2018 - B1 18.564 - juris Rn. 21; VG Würzburg, U.v. 24.2.2021 - W 6 K.20.1735 - BeckRS 2021, 6971 Rn. 21). Die Klage ist insoweit unzulässig. 3. Die Klage ist außerdem unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. a. Der Bescheid ist insbesondere nicht mangels Anhörung des Klägers gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG formell rechtswidrig. Der Kläger wurde mit behördlichem Schreiben vom 26. Oktober 2021 ordnungsgemäß angehört. Laut Postzustellungsurkunde vom 28. Oktober 2021 wurde das Schreiben am selben Tage in Ermangelung einer Möglichkeit zur persönlichen Übergabe in den Briefkasten des Klägers eingelegt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG i.V. m. § 180 Satz 1 und 2 ZPO gilt das Schreiben als zugestellt. Zum Nachweis der Zustellung dient die Zustellungsurkunde gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Selbst wenn ein Anhörungsmangel vorliegen würde, wäre dieser im Übrigen bereits gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG infolge des Schriftwechsels im Gerichtsverfahren geheilt. b. Ziffer 1 des Bescheides hält einer Rechtmäßigkeitskontrolle im Klageverfahren stand. aa. Gem. §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz und § 46 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt die Fahreignung in Fällen des Alkoholmissbrauchs, d.h. wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, so finden gem. § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Für die Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik gilt § 13 FeV. Gem. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn zu klären ist, ob der Betroffene das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum sicher trennen kann. In diesem Fall ist die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens - wie dem Wortlaut dieser Vorschrift eindeutig zu entnehmen ist - zwingend, ohne dass ihr diesbezüglich ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Damit stellt der Verordnungsgeber klar, dass die Klärung von Eignungszweifeln, die auf einer bekannt gewordenen Alkoholproblematik beruhen, in den Fällen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV ausschließlich durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu erfolgen hat (vgl. VGH BW, B.v. 24.9.2001 - 10 S 182/01 - NZV 2002, 149). Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens gem. § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV vor, ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens folglich auch nicht unverhältnismäßig. bb. Die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Fahrzeugen ergibt sich vorliegend aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. Gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Inhabers schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Falle grundloser Nichtbeibringung des Gutachtens ist gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung rechtmäßig war, wenn also die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung gem. §§ 13 und 11 FeV vorlagen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20/15 - juris Rn. 19). Gem. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV ist zudem erforderlich, dass der Betroffene nachweislich auf die Folgen der Nichteignungsvermutung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen wurde. Die Frist muss so bemessen sein, dass dem Betroffenen die Gutachtensbeibringung möglich und zumutbar ist (BayVGH, B.v. 17.4.2019 - 11 CS 19.24 - juris Rn. 18). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2021 - 11 ZB 20.1138 - juris Rn. 14). 1) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV werden durch die Fahrt am 1. Mai 2021 mit dem Pedelec bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille erfüllt. Hat ein Fahrerlaubnisinhaber wie der Kläger ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Dies gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht nur für eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug, sondern - wie im Fall des Klägers - auch für eine Fahrt mit einem nicht motorisierten Fahrzeug, also auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad (stRspr, BVerwG, B.v. 20.06.2013 - 3 B 102.12 - NJW 2013, 2696 Rn. 5; BayVGH, B.v. 5.2.2021 - 11 ZB 20.2611 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 17.04.2019 - 11 CS 19.24 - juris Rn. 16). Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt mit jedem Fahrzeug eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr begründet den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs (vgl. BVerwG, B.v. 20.06.2013, a.a.O. Rn. 7). Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist zum Schutz der Verkehrssicherheit zwingend vorgegeben, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessen zukäme (vgl. BayVGH, B.v. 19.08.2019 - 11 ZB 19.1256 - juris, Rn. 12). 2) Die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens seitens der Antragsgegnerin erfolgte auch im Übrigen rechtmäßig, insbesondere wurden die formalen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV beachtet. Obwohl § 13 FeV nicht ausdrücklich auf § 11 FeV verweist, gelten die Verfahrensvorschriften des § 11 FeV auch im Falle der Anwendung des spezielleren § 13 FeV, der selbst keine Verfahrensvorschriften enthält (vgl. Dronkovic in BeckOK, Stand 15.10.2021, § 13 FeV Rn. 5). a) Der Beklagte hat gem. § 11 Abs. 6 Satz 1 unter Berücksichtigung des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens festzulegen, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Der Beibringungsanordnung muss sich zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll (vgl. BVerwG, B.v. 05.02.2015 - 3 B 16.14 - juris Rn. 9). Unter Bezugnahme auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV wurde der Untersuchungsgegenstand seitens des Beklagten hinreichend konkretisiert auf die Fragen, ob der Kläger das Führen von Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann. b) Dem Antragsgegner wurden weiterhin gem. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle mitgeteilt. Der Beklagte hat den Kläger im Rahmen der Gutachtensbeibringungsaufforderung vom 23. August 2021 gem. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auch auf die Folgen der nicht fristgerechten Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens hingewiesen. Die Frist von zwei Monaten zur Vorlage des Gutachtens war noch angemessen. 3) Der Kläger hat dem Beklagten das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt. Mit dem Einwand, er trage keine Verantwortung für die Nichtvorlage des Gutachtens, kann der Kläger nicht durchdringen. In dem in Bezug genommenen Klagebegründungsschriftsatz vom 17. Mai 2022 hat der Kläger lediglich behauptet, die Begutachtungsstelle habe ihm - wohl vor dem Hintergrund der durch Corona bedingten Einschränkungen - mitgeteilt, dass sich der TÜV Thüringen, …, zwecks Terminvereinbarung beim ihm melden würde, worauf er sich verlassen habe. Erst am Tag des Ablaufens der Frist (25. Oktober 2021) habe sich die Begutachtungsstelle bei ihm gemeldet und ihm einen Termin am selben Tage um 11:00 Uhr in Aussicht gestellt, den er aufgrund der Kurzfristigkeit der Mitteilung nicht habe einhalten können. Den Kläger trifft eine Mitwirkungspflicht bei der Erstellung und fristgerechten Vorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens. Mit dem bloßen Zuwarten bis zum Tage des Ablaufens der Frist und sogar noch darüber hinaus hat der Kläger dieser Mitwirkungspflicht nicht genügt (vgl. so auch BayVGH, B.v. 17.4.2019 - 11 CS 19.24 - juris Rn. 18 in dem ein Abwarten bis etwa zwei Wochen vor Fristablauf bei gewährter Fristverlängerung als Pflichtverletzung seitens des Klägers eingestuft wurde). Der Behördenakte lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Kläger um eine Fristverlängerung bei dem Beklagten bemüht hätte. Vielmehr hat er das Ablaufen der Vorlagefrist ohne eigene Initiative zur Terminvereinbarung bzw. zur Beantragung einer Fristverlängerung abgewartet. Der Vortrag, der Kläger sei nach wie vor mitwirkungsbereit, habe aber bis heute keinen neuen Untersuchungstermin erhalten können, weil die Begutachtungsstelle die Akten an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgesandt habe, ist für die Frage der Fahreignung unbeachtlich. Lag für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens wie hier kein ausreichender Grund vor, wird die gemäß § 11 Abs. 8 FeV gerechtfertigte Annahme fehlender Fahreignung nicht schon durch die nachträglich erklärte Bereitschaft zur Gutachtensbeibringung, sondern nur durch ein positives Gutachten ausgeräumt (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2019 - 11 CS 19.24 - juris Rn. 20). Im Übrigen ist dem Vortrag nicht zu entnehmen, dass und inwiefern der Antragsteller sich um den Erhalt eines Begutachtungstermins bemüht oder die Fahrerlaubnisbehörde um erneute Übersendung der Akten gebeten hat. b. Ziffer 2 des Bescheides erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Nachdem dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden ist, ist die Abgabeverpflichtung als begleitende Anordnung geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen. Die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins hat sich insbesondere nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Abgabe an das Landratsamt erledigt, sondern stellt eine Rechtsgrundlage für das Einbehalten des Dokuments dar (BayVGH, B.v. 6.10.2017 - 11 CS 17.953 - juris Rn. 9; B.v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris Rn. 22). c. Die Kostenentscheidung in Ziffer 4 des Bescheides beruht auf §§ 1 ff. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Gebühren sind nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Gebühren in Höhe von 200,00 EUR bewegen sich im Gebührenrahmen der Nr. 206 der Anlage 1 zur GebOSt und sind nicht zu beanstanden. Die Auslagen für die Postzustellungsurkunde in Höhe von 3,45 EUR sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt von dem Antragsteller zu tragen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. 3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).