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Gerichtsbescheid

B 7 K 21.520

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Anordnungen nach Art. 58 Abs. 1 S. 2 BayWG iVm § 100 Abs. 1 S. 2 WHG kommen in Betracht, wenn es darum geht, durch Umwallungen von Biogasanlagen ausgehenden Gefahren für (oberirdische) Gewässer vorzubeugen. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Frist ist angemessen und zumutbar, wenn sie einerseits das behördliche Interesse an der Dringlichkeit der Ausführung berücksichtigt und andererseits dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen. (Rn. 77) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anordnungen nach Art. 58 Abs. 1 S. 2 BayWG iVm § 100 Abs. 1 S. 2 WHG kommen in Betracht, wenn es darum geht, durch Umwallungen von Biogasanlagen ausgehenden Gefahren für (oberirdische) Gewässer vorzubeugen. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Frist ist angemessen und zumutbar, wenn sie einerseits das behördliche Interesse an der Dringlichkeit der Ausführung berücksichtigt und andererseits dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen. (Rn. 77) (redaktioneller Leitsatz) 1. Nummer 3 des Bescheids vom 25.03.2021 (Az. …) wird aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Hs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Bescheid vom 25.03.2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21.01.2022. Die zulässige Klage (unter I.) hat Erfolg, soweit sie sich gegen Nr. 3 des Bescheids vom 25.03.2021 richtet (unter II.). Im Übrigen hat sie in der Sache keinen Erfolg, da der Bescheid in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21.01.2022 - rechtmäßig ist und die Rechte der Klägerin nicht verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (unter III.). I. Die Klage ist zulässig, weil der Kommanditist die Klägerin i.S.d. § 62 Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß vertreten hat bzw. vertritt. Gem. § 62 Abs. 3 VwGO handeln für Vereinigungen sowie für Behörden ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände. Dem Kommanditisten wurde eine Generalvollmacht erteilt, die Gesellschaft in allen in Betracht kommenden Belangen alleine zu vertreten. Diese rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht wird nicht durch § 6 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin beschränkt, da kein Geschäft vorliegt, das über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgeht. Es bedurfte deshalb keines Gesellschafterbeschlusses für eine ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin durch den Kommanditisten, um dem Prozessbevollmächtigten eine Prozessvollmacht zu erteilen (vgl. Gerichtsakte Bl. 31). Gewöhnlich ist, was in einem Handelsgewerbe, wie es die OHG bzw. KG betreibt, normalerweise vorkommen kann. Gewöhnliche Geschäfte sind im Zweifel alle Geschäfte im Handelszweig, der den Gegenstand des Unternehmens bildet. Der Gegensatz sind außergewöhnliche Geschäfte, d.h. solche mit Ausnahmecharakter nach Art und Inhalt oder Zweck oder Umfang und Risiko, bei Beachtung der besonderen Verhältnisse der Gesellschaft und der Zeitumstände (vgl. Roth in: Hopt HGB, § 116 Rn. 1 und 2). Ein außergewöhnliches Geschäft wird ferner dann angenommen, wenn sich die Klage gegen einen Mitgesellschafter richtet (vgl. Roth in: Hopt HGB, § 116 Rn. 2), da diese Klage die Belange der Gesellschaft schwer schädigen kann (vgl. RGZ 171, 54). Gemessen daran ist die Erteilung der Prozessvollmacht für die Klägerin ein gewöhnliches Geschäft, sodass der Kommanditist zur Vertretung befugt war und ist. Bereits die nicht abschließend aufgezählten Regelbeispiele in § 6 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags streiten für das Vorliegen eines gewöhnlichen Geschäfts. Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen einen Bescheid, der Verpflichtungen enthält, die mit dem Gesellschaftszweck der Klägerin - dem Betrieb einer Biogasanlage (vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrags) - im inneren Zusammenhang stehen (vgl. § 6 Nr. 2 lit. h. des Gesellschaftsvertrags). Im Falle einer Niederlage der Klägerin würden lediglich Kosten der Rechtsverfolgung entstehen, die unterhalb der im Gesellschaftsvertrag genannten Werte - z.B. Aufnahme von Krediten von im Einzelfall mehr als 25.000,00 Euro oder vertragliche Verpflichtungen von mehr als 5.000,00 EUR (vgl. § 6 Nr. 2 lit. d und e des Gesellschaftsvertrags) - stehen. Zudem liegt kein Fall der o.g. Gesellschafterklage vor, diese Grundsätze sind auf diesen Fall auch nicht übertragbar, da die o.g. Interessenkollision ausgeschlossen werden kann. Denn der Kommanditist verfolgt mit der Klage das Ziel, Pflichten aus dem streitgegenständlichen Bescheid von der Klägerin abzuwenden. Nach alledem ist die Erteilung einer Prozessvollmacht ein gewöhnliches Geschäft. II. Soweit sich die Klage gegen Nr. 3 des Bescheids vom 25.03.2021 richtet, ist sie begründet. Denn der Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 ist schon deswegen rechtswidrig, weil sie gegen das Gebot der hinreichend bestimmten Androhung eines Zwangsmittels verstößt (vgl. Art. 36 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VwZVG). Sie lässt offen, ob das Zwangsgeld schon fällig wird, wenn die Klägerin der Verpflichtung zur Vorlage des Alarm- und Maßnahmenplans oder der Vorlage der Bescheinigung über die Errichtung der Umwallung inkl. Abnahme durch einen AwSV-Sachverständigen nicht nachkommt oder dieses erst fällig wird, wenn kumulativ gegen beiden Pflichten verstoßen wird. Angesichts der unterschiedlichen Bedeutung der einzelnen Pflichten kommt auch eine Auslegung, dass bei jeder Pflichtverletzung ein Zwangsgeld in der angedrohten Höhe fällig wird, nicht in Betracht (vgl. etwa BayVGH, B.v. 23.8.2021 - 10 C 21.1944 - juris Rn. 4). III. Im Übrigen hat die Klage in der Sache keinen Erfolg, da der Bescheid vom 25.03.2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21.01.2022 - rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für die Anordnungen in Nr. 1 des Bescheids vom 25.03.2021 ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG. Danach ordnen die Kreisverwaltungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG). In § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist geregelt, dass die Gewässeraufsicht die Erfüllung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bayerischen Wassergesetz bestehenden oder der auf Grund dieser Gesetze begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen überwacht. Tatbestandliche Voraussetzung für ein Einschreiten der Wasserrechtsbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist demnach entweder das Erfordernis der Vermeidung oder Beseitigung einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts (1. Alternative) oder die Erforderlichkeit zur Sicherstellung der Verpflichtungen nach Satz 1 (2. Alternative). Damit wird die Eingriffsbefugnis auf das gesamte materielle Wasserhaushaltsrecht des Bundes und der Länder erstreckt (vgl. OVG SH, U.v. 23.6.2011 - 4 LB 2/10 - juris, bestätigt durch BVerwG, B.v. 5.10.2011 - 7 B 54/11 - juris). 2. Gemessen daran sind die Maßnahmen rechtmäßig und verletzen nicht die Rechte der Klägerin. a. Die Anordnung hinsichtlich des Alarm- und Maßnahmenplans stößt auf keine rechtlichen Bedenken und wird von § 44 Abs. 1 AwSV getragen. Dieser gesetzlichen Vorgabe ist die Klägerin nicht nachgekommen, weil sie in ihrem Konzept für die Substratrückhaltung der Biogasanlage im Fall einer Havarie vom 28.02.2019 einen Maßnahmen- und Alarmplan lediglich angekündigt, aber nicht vorgelegt hat (BA Bl. 283). b. Aber auch die Anordnung, eine Bescheinigung über die Errichtung der Umwallung inkl. Abnahme durch einen AwSV-Sachverständigen bis spätestens sechs Wochen nach Bestandskraft des Bescheides vom 25.03.2021 vorzulegen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Vorlage der Bescheinigung ist § 46 Abs. 4 AwSV. Die zuständige Behörde kann hiernach unabhängig von den sich nach den §§ 46 Abs. 2 und 3 AwSV ergebenden Prüfzeitpunkten und -intervallen eine einmalige Prüfung oder wiederkehrende Prüfungen anordnen, insbesondere wenn die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung von Gewässereigenschaften besteht. Der angeordneten Nachweispflicht ist - auch wenn nicht ausdrücklich tenoriert - immanent, dass die Klägerin die Umwallung errichtet, da ansonsten schon denknotwendigerweise die Errichtung mittels Abnahmebescheinigung nicht nachgewiesen werden kann. Anordnungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG kommen in Betracht, wenn es darum geht, durch Umwallungen von Biogasanlagen ausgehende Gefahren für (oberirdische) Gewässer vorzubeugen (vgl. Gößl in Sieder/Zeitler, 37. EL Februar 2018, BayWG Art. 58 Rn. 52; vgl. auch VGH BW, B.v. 11.12.2014 - 10 S 473/14 - juris Rn. 35). Von derartigen Gefahren kann hier ausgegangen werden, da bereits in der Vergangenheit Probleme von der Biogasanlage ausgegangen sind und sich die Biogasanlage in der Nähe der … befindet. Bereits in dem Gutachten vom 17.02.2011 hat der zuständige Gutachter im Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit den o.g. Bodenverunreinigungen vorgebracht, dass bei entsprechender Wetterlage (starke, andauernde Regenfälle) davon ausgegangen werden muss, dass bei weiteren Einträgen von Silagesickersäften in die Wiese eine Verfrachtung in tiefere Bodenschichten nicht ausgeschlossen werden könne. Dies habe die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung zur Folge. Des Weiteren wurde dem Landratsamt in einer E-Mail vom 10.05.2019 - einschließlich Bildmaterial - (BA Bl. 303 ff.) mitgeteilt, dass der Gärbehälter übergelaufen und der Gärrest unkontrolliert entwichen sei. Das kontaminierte Regenwasser sei auf das Nachbargrundstück abgeleitet. Die … befinde sich 100 Meter entfernt bei 17% Gefälle. Im Rahmen einer Ortseinsicht des Landratsamts vom 26.02.2020 wurde eine Undichtigkeit auf der Rückseite des Schmutzwasserbeckens festgestellt, aus dem verschmutztes Niederschlagswasser ausgetreten ist (vgl. BA Bl. 405). Auch dieser Austritt ist mit Bildern dokumentiert worden (vgl. BA Bl. 406 ff.). Diese Ereignisse verdeutlichen, dass sich das Gefahrpotential, das durch die Biogasanlage ausgeht, bereits realisiert hat, weshalb die Anordnung der Errichtung einer Umwallung nach dem o.g. Maßstab zulässig ist. Die dahingehenden Bedenken der Klägerin, dass der Errichtung der Umwallung § 68 Abs. 10 AwSV entgegensteht, teilt das Gericht nicht. Der Möglichkeit, eine vorzeitige Errichtung der Umwallung anzuordnen, steht der Wille des Verordnungsgebers und der von ihm verfolgte Zweck nicht entgegen, da § 68 Abs. 10 AwSV eine spezielle Übergangsregelung für Biogasanlagen darstellt (vgl. BRat-Drs. 144/16, S. 303), so auch der Wortlaut der Überschrift des 5. Kapitels der AwSV „Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften“. Der Gesetzgeber hat nicht beabsichtigt, Maßnahmen nach der wasserrechtlichen Generalklausel durch die Übergangsregelung zu sperren. Durch § 68 Abs. 10 AwSV wird letztlich lediglich der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz, der als solcher schon bislang - und auch weiterhin - in Anwendung der wasserrechtlichen Generalklausel gegenüber dem Betreiber Geltung verschafft werden konnte, konkretisiert. Diese Auslegung wird auch vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestützt, da dadurch der Behörde - schon vor Ablauf der Übergangsfrist - die Möglichkeit eröffnet wird, eine Umwallung im konkreten Einzelfall als mildere Maßnahme gegenüber einer Stilllegung der Anlage (oder anderen einschneidenderen Maßnahmen) anzuordnen. Die Anordnung der Abnahme durch einen AwSV-Sachverständigen ist gerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, weil die Umwallung ein Hauptbestandteil der gesamten Biogasanlage ist und auch sie sich im ordnungsgemäßen Zustand befinden muss, der sich durch die angeordnete Bescheinigung nachweisen lässt. cc. Die Rechtsgrundlagen ordnen auf Rechtsfolgenseite jeweils ein Ermessen an, das rechtsfehlerfrei angewendet worden ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 BayVwVfG). Ein Ermessensfehler im Sinne einer Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich, da sich die angeordneten Maßnahmen im Rahmen der möglichen Rechtsfolgen bewegen. Ein Ermessensfehler aufgrund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt nicht vor. Die Bauverpflichtung ist geeignet, erforderlich und angemessen, den verfolgten Zweck zu erfüllen. Sie dient dem Schutz der Gewässer sowie der Allgemeinheit vor Gefahren für Leben und Gesundheit durch Gewässerverunreinigungen. Durch die Umwallung wird die von der Biogasanlage ausgehenden Gefahren (s.o.) effektiv abgewehrt, da durch die Umwallung erreicht werden kann, dass wassergefährdende Stoffe auf dem Areal der Biogasanlage zurückgehalten werden können. Dadurch kann vermieden werden, dass diese Stoffe in die umliegenden Gewässer (insb. …*) oder auch Grundstücke gelangen. Aufgrund der Vorfälle in der Vergangenheit hat sich bereits das Gefahrenpotential der Biogasanlage realisiert (s.o.), weshalb die Anordnung zur Errichtung der Umwallung vor dem 01.08.2022 notwendig erscheint. Daran ändert auch der Einwand nichts, dass ein Notfallkonzept erarbeitet worden sei, da der bescheidsmäßig geforderte Alarm- und Maßnahmenplan bisher nicht vorliegt. Darüber hinaus wird die Klägerin nicht über Gebühr belastet, weil bereits ein Teil der Umwallung steht bzw. aus bestehenden Wällen nachmodelliert werden soll und nur ein Teil (ca. die Hälfte der Umwallung) neu errichtet werden muss (vgl. BA Bl. 273 ff, insb. Bl. 279 bis 283) und weil ab 01.08.2022 ohnehin die verordnungsmäßige Verpflichtung zur Errichtung der Umwallung besteht. dd. Die Einwände der Klägerin hinsichtlich der Fristsetzung greifen ebenfalls nicht durch. Insoweit dürfte es sich (lediglich) um eine Erfüllungsfrist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG im Rahmen der Zwangsvollstreckung handeln. Selbst wenn die Behörde mit der Fristsetzung eine darüber hinausgehende (Vollzugs-)Frist für den Grundverwaltungsakt schaffen wollte, erweist sich eine Frist von sechs Wochen nach Bestandskraft als verhältnismäßig. Eine Frist ist angemessen und zumutbar, wenn sie einerseits das behördliche Interesse an der Dringlichkeit der Ausführung berücksichtigt und andererseits dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2020 - 8 CS 20.772 - juris Rn. 23). Maßgeblich ist, ob es dem Adressaten des Bescheids in der vorgegebenen Frist möglich ist, die konkrete Verpflichtung umzusetzen. Gemessen daran ist die Umsetzungsfrist angemessen und zumutbar. Das Interesse der Behörde an der Dringlichkeit der Errichtung der Umwallung liegt nach dem o.g. auf der Hand. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Klägerin zur Errichtung der Umwallung besondere Vorkehrungen treffen müsste oder wegen der Art und des Umfangs der Baupflicht (ganz) besondere Umstände vorliegen, die mehr Zeit als die vorgegebenen sechs Wochen erfordern würden. Bereits seit der E-Mail vom 17.08.2017 (BA Bl. 205) und dem Schreiben vom 01.10.2019 hat die Klägerin Kenntnis davon, dass Sie eine Umwallung errichten und abnehmen lassen muss. Dass es aufgrund der Pandemielage und sonstiger Erschwernisse dazu kommen kann, dass die Maßnahme ggf. nicht innerhalb der Frist (vollständig) abgeschlossen werden kann, führt nicht dazu, dass die Umsetzungsfrist als solche als unverhältnismäßig und damit bereits jetzt als rechtswidrig erweist. Derlei denkbare Erschwernisse können ggf. in einem künftigen (Vollstreckungs-)Verfahren Berücksichtigung finden, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass die Pflicht, eine Umwallung bis zum 01.08.2022 zu errichten, ohnehin kraft Verordnung besteht. c. Auch ist Nr. 2 des Bescheids vom 25.03.2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21.01.2022 nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Beklagten und stellt ergänzend das Folgende fest: Das Gericht folgt den Einwänden der Klägerin nicht. Denn im Gutachten des AwSV-Sachverständigen …, der dem Landratsamt … von der … übersandt worden ist, wurden erhebliche Mängel festgestellt, wobei konkretisiert worden ist, dass die Sammelgrube auf der Außenseite zwei Beschädigungen aufweise. Die Klägerin muss sich das Wissen der von ihr ausgewählten … analog § 166 bzw. 278 BGB zurechnen lassen. Die Klägerin stellt den Prüfbericht nicht substantiiert in Frage und erschüttert auch nicht dessen Inhalt. Vielmehr gab die … an, dass die Leckage am Regenrückhaltebecken bereits provisorisch von außen abgedichtet worden sei. Sobald es die Witterung zulasse, werde das Becken geleert und von innen abgedichtet (BA Bl. 416). Im Anhörungsschreiben wurde die Klägerin auf das Gutachten des AwSV-Sachverständigen … vom 06.03.2020 hingewiesen (BA Bl. 463). Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin mit ihren Einwänden nicht durchdringen, da ihr die Mängel bekannt gewesen sein mussten, da ansonsten eine Mitteilung durch die … überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Auch wenn die Klägerin zwischenzeitlich einzelne Mängel behoben haben sollte, ist die streitgegenständliche Grundverfügung nicht obsolet geworden, da diese ersichtlich die Beseitigung sämtlicher vom Sachverständigen festgestellten Mängel zum Gegenstand hat. Auch ein Prüfbericht eines Sachverständigen über die Mängelbeseitigung ist der Behörde bislang nicht vorgelegt worden. Die Anordnung in Nr. 2 des angegriffenen Bescheids ist insgesamt nicht zu beanstanden. d. Die Klägerin ist auch nach Art. 9 Abs. 1 und 2 LStVG Handlungs- und Zustandsstörerin und damit richtige Adressatin der Anordnung. Das Entschließungs- und Auswahlermessen dahingehend ist nicht zu beanstanden. e. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des Bescheids vom 25.03.2021, in der Fassung des Bescheids vom 21.01.2022 ist nicht zu beanstanden und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. VG Bayreuth, B.v. 14.3.2022 - B 7 S 22.233). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Beklagte ist lediglich zu einem geringen Teil unterlegen, da die Aufhebung der Nr. 3 (Zwangsgeldandrohung) im Verhältnis zum übrigen und rechtmäßigen Teil des Bescheids vom 25.03.2021 - in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21.01.2022 - lediglich eine ganz untergeordnete Rolle spielt (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2017 - 21 CS 17.1077 - juris Rn. 16). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).